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nen der Einspruch an den Beschwerdeausschuß 13) zu. Außerdem ist der Vorsitzende des Wohlfahrtsamtes berechtigt, die Beschlüste der Wohlfahrtskreisversammlungen aus sach lichen wie aus rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden und dem Beschwerdeausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen. Abweichende Beschlüste des Beschwerde ausschusses sind den Wohlfahrtskreisver sammlungen zur Kenntnis zu bringen. Die Einlegung der Beschwerde oder die Beanstandung eines Beschlusses haben auf schiebende Wirkung. § 13. Für das gesamte Wohlsahrtsamt wird ein Beschwerdeausschuß gebildet. Dieser be steht aus dem Dezernenten des Wohlsahrts- amtes sowie Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen. Stellver treter des Vorsitzenden ist der stellvertretende Dezernent des Wohlfahrtsamtes. Die Beschwerdestelle trifft ihre Entschei dungen in der Zusammensetzung von 5 Per sonen einschließlich des Vorsitzenden. Jede Gruppe der vom Arbeits- und Wohl fahrtsministerium als landeswichtig aner kannten Verbände der Hilfsbedürftigen stellt je einen Beisitzer und Stellvertreter. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Teil nahme eines Beisitzers aus seiner Gruppe bei den Entscheidungen des Beschwerdeaus schusses über seine Beschwerde zu fordern, sofern die Gruppe einen in Meißen wohn haften Vertreter hat. 8 14. Durch dieses Ortsgesetz wird die Orts armenordnung der Stadt Meißen vom 7. Februar 1907 aufgehoben. Linwohnerzabl der ^tadt Meißen seit MO. Volkszählung 1910 : 33 875 Ende 1911: 34 000 „ 1912: 36 000 „ 1913: 35 700 „ 1914: 38000 (Eingemeindung.) , 1915: 37 800 „ 1916: 37 500 „ 1917:36100 „ 1918: 36 900 „ 1919: 38 000 „ 1920: 38 500 „ 1921: 38 800 1 ooo > „ 1923: 41 300 (Eingemeindung.) „ 1924: 41 600 „ 1925 : 41 500 „ 1926: 41300 „ 1927: 41 800 „ 1928 : 46 000 (Eingemeindung.) IV>eikner Lisenlisnüluns IVI.LekIessIVaekfolser,Heiken ^slepkion 41S unkt 420 (2S4S) Ltsdsissn, Esnclsissfi, ^!sskib1scßis, vsiblöils ElsLfie, Ess- E^sroßik-s, Atmstuk-sti, ^isstiwstsn, Ecßiv/eik- sppsrste, Xsrbicj, Leßirsubstöcsts.