Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus dem Nachlaß sowie dem etwa zufließen den Sterbegelde. Der Anspruch der Stadtgemeinde Meißen auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ver storbene von den Hinterbliebenen wesentlich unterstützt worden ist. § 7. Die Durchführung dieses Ortsgesetzes liegt dem Stadtrat ob. Es wird ein aus 3 Ratsmitgliedern und 6 Stadtverordneten bestehender Bestattungs- ausschuß gebildet. Der Ausschuß gilt als gemischter Ausschuß im Sinne von 8 62 der Gemeindeordnung. Er ist für die Erledigung seiner Aufgaben selbständig im Sinne von 8 67 der Gemeindeordnung. Beschlüsse grund- savlicher Art bedürfen der Zustimmung der zuständigen städtischen Körperschaften. 8 8. Das Ortsgesetz tritt mit seiner Verkün dung in Kraft. Ortsgesctz für das Wohlfahrtsamt der Stadt Meißen. I. Gliederung. 8 1. Das Wohlfahrtsamt der Stadt Meißen hat alle Wohlfahrtsaufgaben durchzuführen, die dem Bezirksfürsorgcverband der Stadt Meißen nach dem Reichsjugendwohlfahrts- gesetz, der Reichsfürsorgeverordnung vom 14. Februar 1924 und dem Sächsischen Wohl fahrtspflegegesetz vom 28. März 1925, sowie den zu diesen Gesetzen erlassenen Ausfüb- rungsbestimmungen übertragen worden sind. Das Wohlfahrtsamt besteht aus folgen den Abteilungen: a) dem Gesundheitsamt, b) dem Jugendamt, o) dem Fürsorgeamt, cl) dem Ortsamt für Leibesübungen. Der Stadtrat hat nach Gehör des Haupt wohlfahrtsausschusses (8 3) den Geschäfts- kreis der einzelnen Abteilungen gegen einander abzugrenzen. 8 2. Die Vertretung des Bezirksfürsorgever bandes steht dem Stadtrate nach Maßgabe der Gemeindeordnung vom 1. August 1923/ 15. Juni 1925 zu, sofern nicht dieses Orts- gesetz etwas anderes bestimmt. Für die Einleitung von Rechtsstreitig- keiten, den Abschluß von Vergleichen sowie den Verzicht auf Ansprüche, soweit es sich um die Erstattung von Fürsorgeleistungen handelt, bedarf der Stadtrat der Zustim mung der Stadtverordneten nicht, auch wenn der Streitgegenstand die Höhe von 300 RM. übersteigt. Den Abteilungen des Wohlfahrtsamtes (8 1) steht innerhalb ihrer Geschäftskreise die volle und selbständige Vertretung des Bezirksfürsorgeverbandes der Stadt Meißen gegenüber anderen Fürsorgeverbänden, Be hörden und ersatzpflichtigen Personen zu. II. Ausschüsse. 8 3. Zur Unterstützung des Woblfabrtsamtes wird auf Grund von 88 61 und 66 der Ge meindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923/15. Juni 1925 ein Haupt wohlfahrtsausschutz gebildet. Dieser besteht aus 3 Ratsmitgliedern, unter denen sich der Dezernent des Wohlfahrtsamtes be finden muß, 6 Stadtverordneten, den Wohlsahrtskreisvorstehern, 4 weiteren Mitgliedern. Außerdem gehören dem Ausschüsse mit beratender Stimme an der Bczirksarzt, der Stadtarzt, eine Stadtsürsorgerin, ein mit der Bearbeitung der Amtsvor- mundschaft betrauter Beamter. Zwei Fünftel von den ehrenamtlichen Ausschußmitgliedern müssen den in Meißen tätigen Vereinen der Wohlfahrtspflege und der Jugendfürsorge angehören. Ein Drittel der Mitglieder des Haupt- Wohlfahrtsausschusses und der Fachausschüsse (8 I) sollen Frauen sein. 8 4- ' Der Hauptwohlsahrtsausschuß hat min destens folgende Fachausschüsse zu errichten: den Gesundheitsausschutz, den Jugendausschuß, den Fürsorgcausschuß, den Ausschuß für Leibesübungen, die den entsprechenden Abteilungen deS Wohlfahrtsamtes (8 1) beigegeben werden. Der Hauptwohlfahrtsausschuß bestimmt im Einverständnis mit den städtischen Kör perschaften die Zusammensetzung, die Befug nisse und den Geschäftsumfang dieser Fach ausschüsse. 8 5. Der Hauptwohlsahrtsausschuß und die Fachausschüsse können nach Bedarf die Er ledigung einzelner Geschäfte oder von Grup- ren von Geschäften Beamten oder Ange- tellten der Stadt, einzelnen ihrer Mitglieder, reien Vereinigungen der Wohlfahrtspflege oder einzelnen in der Wohlfahrtsarbeit er fahrenen und bewährten Männern oder Frauen widerruflich übertragen.