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ErMb.Do lksfreund. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. ÄmioMnkk Königs, und städtischen Rehörden kn Äue, Zrünhain, Hartenstein, Johann- ^TtlNovmN georgenstadl, Lößnitz, Ikeustädles, Schneeberg, Schmarzenkerg kzw. Wildenfels. Nr. »er -ar,-«»>r,Isch« Dolllfttund» erschein« «iglich mi« «usnabme »er läge nach den Sann, und Festtagen, »ronnemen« vierteljährlich I Marl 80 Pia. Inserate werden pro «gespalten» Seilt mi« 10 Vs., im amtlichen Ih«» die rgespaltene Zeil« mit >0 Pfg., Reklamen die raekpalten» geile ml« 8» Vs», »«rechne«; tabellarischer, oußergewLhnlicher Satz nach erhiht«n-»rarif. Freitag, den 12. Januar 1900. Posi-Mnngälifte Rr. «I». Jnsera««n-Annabme für die am Nachmittag erscheinende Nummer di« Vor mittag 11 Uhr. Sine Bürgschaft für die nachsttäaig« Ausnabme der «n«<iae» b«;. an den vorgeschriebenen lagen sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben. Auswärtige Aufträge nur gegen Borauäb«jablung. Für Rückgabe eingtsandter Manuskripte macht sich die Redaktion nicht verantwortlich. 53. Jahrgang Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine etntreten, falls er die nötyige mora lische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem a°tiven Dienst bei den Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Cioilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes sd. i. in Sachsen der Amlshauplmann) die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatz Kommission giebt seine Erlaubniß durch Grtheilung eine» Meldescheins. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: ») von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, d) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhälm.fse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des TrupventheilS, bet weichem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten Truppentheils nachzusuchen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihr? körperlich» Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheiiung eines Nnnahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bi» 31. statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen Nur Frei willige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikkorps einAMeten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf MsiNerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintrelen wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 3I . März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruren-Einstellungs- termine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig m die Hetmath beurlaubt werden. i 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalender- 2 jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute- haben den Vortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unter offiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den CwilversorgungS- schein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienst zeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. S. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Üebungen während des ReserveoerhältniffeS in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Üebungen nicht etnberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im MusterungS-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besondere- Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen- theils nicht. Dresden, den 8. Januar 1800. Kriegsmini st erium. von der Planitz. Ersatzwahl zum Landesculturrath betr. Am 23. Januar d. I findet in den Stunden von Vormittags 11 Uhr bis Nach mittags 2 Uhr im Sitzungszimmer des hiesigen Stadthauses eine Ersatzwahl -um Lande«, eulturrathe statt. Alle hier Stimmberechtigten*) werden hiervon in Kenntniß gesetzt und zugleich auf die an den Anschlagbrettern im Stadthause und im Rathhause angehefteten bezüg lichen Bekanntmachungen hingewiesen. Schwarzenberg, am 8. Januar 1800. Der Wahlvorsteher der 38. Abteilung des II. Wahlbezirks. , vürgermstr. Garet«. *) «ttmmberechttgl find alle männlichen Personen, welche ». Besitzer oder PSchvr landwtrthschaftltcber Grundstück«, auf denen nach Swrechnun- der di« Gtdäud« sauwa Hofraum tetrefflnden Einheiten m ndest n» 120 Steuereinheiten hasten, d. volljährig und o der bürgerlich«» Ehrenrechte nicht verlustig gegavam find. Noralisch, (juristische) Person« stimmen,durch ihr« vertnter; «rmännrin wird d«r »fitz und di« Steuer d« Ehest«» angerechnet. Die Voraue seftlmgen ter »ühldarteit find, daß der t» wählende ». Sächsischer Staate angehöriger u. d. voltjädrL «st, sowie o. sich im Besitz« d«r bürg«rlich«n Ehrenrechte krstndet. Der Ratb der Stadt. legenheiten geschloffen. Schwarzenberg, am 3. Januar 1000. Vorzunehmender Reinigung halber bleiben Freitag und Sonnabend, den 12. und 13. Januar 1900, die Raths-, Sparkaffen- und Standesamts - Lokalitäten für alle nicht dringlichen Ange Da m jüngster Zeit der 8 17 der hiesigen Straßen- ^StzSäEtzßfE^»tzv> ordnung seitens der hiesigen Einwohnerschaft nicht ge nügend beachtet worden ist, so nurd derselbe nebst 8 21 genannter Straßenordnung hier mit in Erinnerung gebracht. Stadtrath Hartenstein, am 3. Januar 1800. Norberg, Bürgermeister. 8 17, Bei Frost sind gefrorene Stellen aufzuhacken und die Fußwege, so oft es nöthig erscheint, mit Sand, Asche oder anderen geeigneten, da« AuSgleiten verhinderndem Materiale zu bestreuen Die an den Dachrändern sich bildenden Eiszapfen sind sofort vorsichtig herunter zuschlagen. Schnee darf von den Dächern und Balkonen nur unter Anwendung der größten Vorsicht heruntergeworfen werden und ist sofort von Fußwegen zu entfernen. Schnee und Eis, welche auS den Gehöften geschafft werden müssen, sind alsbald aus der Stadt fortzuschaffen. Hierfür allenthalben haktet der Grundstückseigenthümer. 8 21. Zuwiderhandlungen gegen die im vorstehenden getroffenen Bestimmungen werden in Gemäßheit H 364 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen beziehentlich nach § 360,^ des Reichsstraf gesetzbuches geahndet. Grüuhain. Bekanntmachung, die Wahl eines Mitgliedes des Landesculturraths. im XI Bezirke die Wahl zu dem Landesculturrath» zum Wahlvorsteher in der 45, Abtheilung des genannten Wahl bezirkes ernannt, macht hierdurch in Gemäßheit 8 6 der Verordnung zur Ausführung de» Gesetzes vom 3. Apnl 1872, die Reorganisation des LandeSeulturrathS betreffend vom 15. April 1872 bekannt, daß die bemerkte 45. Abtheilung auS der Stadc Grünhain besteht. Zum Landesculturrath ist el« Mitglied zu wählen. Alle Stimmberechtigten der obengedachten Wahlabtheilung des XI. Wahlbezirks werden hierdurch zugleich aufgeforderl, Montag, den 22. Januar a. c. Im Vasthofe zum LSwe« und zwar in den Stunden von 4 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends in Person ihren Stimmzettel abzugeben. Nach Ablauf der oben zur Abstimmung festgesetzten Zeit wird Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zugelaffen werden. Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche s., Besitzer oder Pächter landwirthschafllicher Grundstücke, auf denen nach Abrechnung der die Gebäude sammt Hofraum betreffenden Einheiten mindestens 120 Steuereinheiten hasten, d., volljährig und o., der bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig gegangen sind. Moralische Personen stimmen durch ihre Vertreter; Ehemännern wird der Besitz und die Steuer der Ehest au angerechnet. Mehrere Besitzer oder Pächter eines und desselben Grundstücks haben nach 8 8 der angezogenen Ausführungsverordnung denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legiti- miren, welcher da» Wahlrecht ausüben soll. Auf dem Stimmzettel ist die Person de» zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über denselben kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen oder einer ni ht wählbaren Person enthalten, sind ungiltig. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind, daß der zu Wählende »., Sächsischer Angehöriger, d., volljährig ist und o., sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet (8 5, Absatz 5 de» Gesetzes vom 3. April 1872). lieber Zweifel in Bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet nach 8 8 der ange zogenen Ausführungsverordnung zunächst der unterzeichnete Wahlvorsteher, welcher zu diesem Behuf» die Vorlage der erforderlichen Nachweise, als Besitzstand-Verzeichnisse u. a. verlangen kann. Grünhain, am 10. Januar 1300. Der Wahlvorsteher der 45. Abtheilung des xi. Wahlbezirks. ' Klinger, Bürgermeister. Bekanntmachung. Am 18. v. M. ist in hiesiger Stadt wiederum ein Hund getödtet worden, der nach dem Ergebnisse einer vom Pathologischen Institut der Kgl. thierärztlichen Hochschule in Dresden vorgenommenen Untersuchung wuthkrank gewesen ist. Die durch unsere Bekanntmachung vom 8. Dezember v. I. angeordnete Hundesperre wird deshalb hiermit unter Hinweis auf die in der genannten Bekanntmachung getroffenen Anordnungen für den hiesigen Stadtbezirk bis zum 18. März 1900 rurläugert. Aue, am 10. Januar 1300. Der Rath der Stadt. Rudolph, RathS-Referendar. Herrmann.