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rMb.Dolksfreund. Telegramm-Adrrss«: volkeftrunb Schneeberg. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. , .. str die künigl. und städtischen Sehörden in Aue, GMHain, Hartmste!«, Iohamr- i» ^Vullö0i0l1 georgeastadt, Lößnitz, Umstädtel, Zchueeberg, ZchwarMberg bM. Wildenfets. Nr. 228 Der ,LrjgebirgNche vollifreund- erscheint tiigllch mit «»«nahm« der Lage nach den Sonn- und Festtagen, «bonnement »terteljührlich t Mark 80 Pfa. Inserate werden Pro Saespaltenegeile mittOPsa., im amtlichen Theil di« 2 gespaltene Zeile m<t»0 Psg., Reklamen die »grspaltme Zeile mit 25 Pfg. berechnet; tabellarischer, außergewöhnlicher Satz nach erhöhtem Tarif. Dienstag, den 2. Oktober 1S0V Poft-Zeitung-llst« Mr. 2212. Jnseraten-Annahm« fllr die am Nachmitte mittag 11 Nhr. Eine Bürgschaft sür die nö bez. an den voraeschrtedenen Tagen sowie gegeben. Auswärtige Aufträge nur gegen eingesandter Manuskripte macht sich die 58. Iahrzaxz. ! Abänderung -er Gewerbeordmmg betr. — Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 — I Vom 1. Oktober dieses Jahres ob bedürfen PfaadvermUtler, Gestade. Vermieter oder Stellender mittler zum Betriebe ihre» Geschäft» der Er- laubuitz Die G efindevermietrr und St.llenvermittler find verpflichtet, da- Ver> z-ichniß der von chnen für ihre gew rblichen Leistungen aufgestclllen Taxen der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an riner in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Toxin dürfen zwar jederzeit abgeändeit werden, bleiben aber solange in Kraft, di» die Ab änderung der Polizeibehörde angezeigt und da» abgeänderte Berzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist. Die Gefindevermieter und Stellenvermittler find ferner wrpflichtrt, dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelung»- geschäftS die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. II. Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen find Bruchbänder, in. Für bestimmte Gewerbe kann der Bunde-rath Lohnbücher oder ArbettSzette! vorschreiben. In Fabriken, für welche solche besondere Bestimmungen nicht er- lasten find, ist auf Kosten de» Arbeitsgeber» für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlnngsbuch einzurichten. In da» Lohnzahlung-buch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag de» verdienten Lohne» etnzutragen; e» ist bei der Lohn- zablung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auSzuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. IV. Eine Abschrift der für die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre« von der Königlichen Amtshauptmannschaft im einzelnen Fall erteilten Erlaub nis zur Beschäft'gung bei den im 8 105o Abs. 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen ist künftig in den Fabrtkräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhänge«. - V. In offeue« Vst kausostelle« und den dazu gehörenden Schreibstuben und Lagerräumen ist den Äehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung brr täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 10 Stunden zu gewähren. Ausnahmen: 8 139ä der ReichSgewerbeordnung. VI Von s Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens wüsten offene Berkanfsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein. Ausnahmen: 8 139«! Während derselben Zeit ist das Feilbieten Von Waaren auf öffent lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu HauS im stehenden Gewerbebetriebe sowie im Umherziehe« Verbote«. Schwarzenberg, am 29. Sept 1900. Königliche Amtshauvtmannschaft. Krug von Nidda. Donnerstag, den 4. Oktober 1900 Nachmittags 3 Uhr sollen in Löh«1tz 57 Stück Plüschhaubrn, 16 Stück wollene Hauben^, und 2 Stück Kleiderstoff gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Bierer sammeln sich im »Hotel zum Sächs. Hof/ Lößnig, am 29. S-ptemder 1900. Der Gerichtsvollzieher beim Königs. Amtsgerichte. Illing. Dienstag, den 2. Oktober 1900, Bomittag 10 Uhr, sollen im Gastbof zum Löwen in Grü«hai« 120 Paar Strümpfe, 10 Unterhose«, 4 Herrenhemde« «. A. m. meistbietend gegen sofortige Bezahlung zur Verstetgernng gelangen. Schwarzenberg, am 1. Oktober 1900. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Seer. Roth. Abgabe« SchueebergLbetteffevd. Am 30. dss. Monat» werden die Ablöf««gsre«te« per 3. Termin d. I. m»d die Einkommensteuer per 2. Termin d. I., letztere mit einem ven den de- Mligten Handel, und Gewerbetreibenden zu zahlenden Handels- und Gewerbekammer- »schlag von 2 Pfennigen auf die Mark de» in Spalte ä de» Etnkommensteuereataster» WrS lausende Jahr eingestellten Einkommen entprechenden Steuersätze», sowie ferner am U October dis Jr di« JmmobUiar-»ra«dverficher««gsbeiträge per 2. Termin Ws. Js. füllig und sind I die Ablösungsrenten bis spätestens de« 10. Oetober dss. Js., die vr<mdverstcher««gsbeitr»ge bis späteste«- de» 14. Oetober f dss. Js. und t die Etnkomme«st-«er mit Handels- und «ewerbekammerzuschlag bis spätestens den 20. Oktober dss. Js. bei »ermeidnng des «ahn- «nd Zwaugsbeitreibungtversahrens an unsere Stadtsteuereinnahme zu ptrichte«. Schneeberg, am 27. September 1900. Der Stadtrat h. 2 vr von Woydt. chanksteuer ««- Wasferziuseui« Schneeberg. Die Schanksteuer per L. Halbjahr 1900Zund di« Wafserztnsm per 4. Termin 1900 > vom 1. bis 15. October 1900 unserer Stadteaffenexpedttion zu bezahlen. Schneeberg, am^27. Septbr. 1900. Der S t a d t r a t tz. Da von Wohdt. v. Die sür hi-sigen Stadt- und Gutsdezirk auf da» V-hh rrUfäSHN^ laufende Jahr ausgestellte Schöffen- «nd Geschworenen- Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 2. bi» mit 10. Oktober d. I bei Unter zeichnetem zu Jedermann» Einficht aus. Innerhalb dieser etnwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser List« schriftlich oder zu Protokoll bei Uuter»«ichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschrift der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 de» D. Gerichts« rrfassung«a«setzeS und des 8 24 deS K. S Gesetze« vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Au«führung diele« Gesetze» enthaltend, verwiesen. Stvdtrath Hartenstein, am 1. Oktober 1900. Forberg, Bürgermeister. Anlage Zu §8 1, 3. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche» versehen «erden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1 ., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Berurtheilung verloren habe«; 2 ., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehen« eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 ., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1 , Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste da» dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2 ., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlist« den Wohnsitz in der Bemeda« noch nicht zwei volle Jahre haben: 3 ., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung au» öffentlichen Mittel« empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstelümg der Urliste »«rück gerrch» Net, empfangen haben; „ ... ^Hersonen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet 5., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werdm: 1«, 8Ninister, 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3 ., Retchsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werde« können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in de« Ruhest«» versetzt werden können: b ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; S ., gerichtliche und polizeiliche Bollstreckungsbeamte; 7 ., Religionsdiener; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem activen Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Berwaltungsbeamte bezeichn«, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsch« versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt« finden auch auf da» Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung deS Gerichtsverfaffn«g»gese-et vom S7. Januar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufe« werde«: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in de« Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconststoriums; 3 ., der Generaldtrector der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche »ander Zuständigkeit d« Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Der, bisherige Tischler Herr Bernhard Stichard Fritzsch aus Elterlein ist heute von un» als Nachtschutzmann uno SchulhauSmann in Pflicht genommen worden. Grünham, am 29. September 1900. Der Stadtrat h. Klinger. Verpachtung von Feld- »uv Grasnutzuuge«. Die an der Swatreisenbahnunie Zwö«itz'Gcheibe»berg in den Fluren Kühn haide, Bernsbach, Beierfeld und Grü«hal« oom Eisendahnststu» erworbene« Trenn- stück« einschließlich Schneeschutzstreifen und die Böschungsgrasnutzungen sollen Freitag, den 5. Oktober dss. Js. vo« varmittags /»8Uhr ab Haltestelle Grü« hai«, „ „ 11 Uh» bis «achm 1 Uhr ad Haltestelle Beierfeld ««d „ nachmittags /,2 Uhr bis „ 3 „ „ „ »er «s»ach bi» an den Bahnhof Zwönitz, auf 5 Jahr» meistbietend und öffentlich verpachtet werden. Die Bedingungen können vorher bet den ia Frag» kommenden B»rk«hr»strllm und in d»a vahnmetsterschrrtbstnbrn «tn-»s»h«n wirden, auch wird di» Bekanntgabe dir Bedingungen an Ort und Stell« unmittelbar vor der Verfteigerunz erfolgen. Ehemnitz-Lltchemnitz, am 28. September 1900. Königliche Eisenbahn-Bauinspektion n. Den Gottesacker i« Schneeberg betr. Da» 6. Quartier (für Erwachsene) und da» 4. Quartier (für ältere Kinder), beide zwischen der GotleSackermauer und dem vom Hauptthore nach dem unteren Thore füh renden Wege liegend, sollen im Jahre 1901 etngeebnet werden. Etwaige Gesuche um Wtkderlös««g einzelner Gräber find bis -UM 31. De zember 1800 beim hiesigen Pfarramte einzureichen. Eine Versäumntß der angegebenen Frist zieht den Verlust diese» Rechtes nach sich Schneeberg, den 1. Juli 1900. Der Kirchenvorftand. 2 Lie, td. Noth, 8.'