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ErMb. D a lksfrrund pom». Tageblatt Mr Schneeberg und Umgegend Ldanh. flr die köulgl. Md städtischen SchSr-m in Aue, Grünhain, Hartmsteia, Johann- /LVlINSlNüN georgmstadt, Lößnitz, Uenstädtel, Achneeberg, Schwarzenberg bM. Wildenfels Der »arzgakgllch« BolUfrkUUd- «schotnt täglich mit Auexohm« der Da« nach «n Son»- und Festtagen. Abonnement vierteljährlich 1Mart 8» wo. Inserat« «erden Pro Soesdaltrnetzeile »ittvPfa., im amtlichen Tholl die LgespalteneZeile mit SV Psg.,«al-men di« S aeshalten« Zeil« mit SSPfg. berechnet; tabellarischer, auhergewähnlicher Sa- nach erhöhtem Darts. 53. Nr. 251 Poft-Settungellst« «r. 22W. I-btM «bet«n. ^81. Grünhain, am 25. Oktober 1900. M. SNG »NIv kari» n und- selbige trrkt. tle P. Sfttg- Wagen, Lorver» ,erkauft i. Sa. »fehle ei >a,in. U»li-ramm»Adr«ss«t volksfreund Schneeterg. dermstr. 3 Fernsprecherr Schneeberg Sh. Ane 2». Schwarzenberg HZ. rakt "g, 8ie Lebten Itter u. I) Nag- akau). den zu berg. . den vorgeschrlcbmcn Tagen sowie an bestimmter gegeben, «ngwartige Aufträge nur gegen Borauibezahlu ringesandter Manuslript« macht j Jahrmarkt (nur Krammarkt) a« A. «ad H November 1SW i« LII»VNWl«VlL. 8 8. Jrde weiblich« Person, welche in eine Gast- oder Schankwirthschast als Kellnerin zur Bedienung der Gäste einttitt, ist gehalten, dem nach ß 3 zu ihrer Anmeld ung Verpflichteten alle zur Erfüllung seiner ObUegenheite» erforderlichen Angaben der Wahrheit gemäß zu machen und die über ihre Person lautenden und in ihrem Besitze befindlichen AuSweiSpapiere vorzulegen. ß 6. Die im Schankgewerbe thätigen Kellnerinnen haben anständige und durch- au» unauffällig« Kleidung zu tragen. Die Kleider müssen insbesondere am Halse ge schloffen sein und mindesten» bi» zum Fußgelenk herabreichrn. 8 7. Den Kellnerinnen ist verboten, in unanständiger oder auch nur auffälliger Weise an den Fenstern oder Thüren der Schankräum», oder an den HauSthüren zu ver weilen, oder durch Worte, Geberden oder ander« Zeichen Personen in die Schankräum« anzulockrn. 8 8. Di« Kellnerinnen dürfen weder für sich noch für Andere Speisen oder Ge tränke von Gästen erbitten, noch Gäste zum Trinken auffordern noch bereden. ES ist ihnen ferner unbedingt untersagt, an den Gasttischrn in Gemeinschaft mit Gästen Platz zu nehmen 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Prlizeiverordn rng unter» liegen einer Geldstrafe bi« zu 60 Mark oder Haftstrafe bi» 14 Tagen. Für die Beacht ung der Vorschriften in den 88 6, 7 und 8 dieser Polizetverordnung find sowohl die Kellnerinnen, al» di« Gast- uud Schankwirth« verantwortlich. Im Fille einer Stellver tretung haftet der Stellvertreter in derselben Weise wie der Wirth selbst. 8 10. Auf die Ehefrauen und Töchter der Gast und Schankwirth«, sofern die selben di« Bedienung der Gäste ohne Ausübung de» KcllnertnnengewerbeS besorgen, findet diese Polizetverordnung kein« Anwendung. Schneeberg, den 24. Oktober 1900. Der Stadtgemeinderath Klinger. ei' 1 L Grünhai«. Laterueu-WSrter gesucht. Bewerbungsgesuche unter Angate von Lohnansprüchen bis 10. November dss. Js. oft zen n. M, Leipzig von Feld-, Gras- «nd Weideunutznnge«. Die an der StaatSetsenbahnlinie Chemwitz-Awe zwischen den Badnyöfen Zwönitz (einschließlich) und Awe (ausschließlich) in den F uren Zwönitz, Lenkersdorf, Lötzwitz, Dittersdorf und Zelle gelegenen bahnfirkalischen F.ld, Gras- und Wetdennutz ungen einschließlich Böschungen sollen Montag, den 29. Oktober 1900, von vormittag» 8 Uhr ab auf Bahnhof Zwönitz, » , 10 , , Bahnhof Zw-nitz, , mittag» 12 , , , Lötznitz und , nachmittags 2 , , Haltestelle Lötznitz bi» an den Bahnhof Awe auf weite« K Jahre meistbietend und öffentlich verpachtet werden. Di« Bedingungen könnra vorher in den Schreibstuben der Bahnmeister auf Bahn hof Zwönitz «nd auf Bahnhof Lötzwitz, sowie auf Halt«stelle Lötznitz eingesehen wer- den, auch wird di« Bekanntgabe der veoingungen an Ort und Grelle unmittelbar vor der Verpachtung erfolgen. Ehemnitz-Attchenmitz. am 23. Oktober 1900. Königliche EtfenbahN'Bauinspektion II die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend, vom 29. September 1900. Um dem lleberhandnehmen der Tuberkulose in der Bevölkerung thunlichst zu steuern, wird andurch Folgende» verordnet: 1. Die Leichenfrauen haben über jeden, infolge an Lungen- oder Kehlkopfschwind, sucht eingetretenen Tode»fall der OrtSpoltzeibehörde schriftlich Meldung zu machen. Ist der Verstorbene unmittelbar vor dem Tode von einem Arzt behandelt worden, so hat der letztere auf Ersuchen der Leichenfrau die Tod«»ursache zu bescheinigen. Die Meldung hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen. 2. Die Aerzte haben in jedem Falle, in welchem ein von ihnen behandelter an vor geschrittener Lungen, oder Kehlkopfschwindsucht Erkrankter aus seiner Wohnung verzieht oder in Rücksicht auf sein« Wohnung»Verhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, der Orttpolizetbehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. 3. Jeder in Privat-Krankenanstalten, in Waisen-, Armen« und Siechenhäusern, so« wie in Gast- und Logirhäusern, Herbergen, Schlafstellen, Internaten und Prnfionaten vo> kommend« EikrankungSfall an Lungen- od«r Kehlkopfschwtndsucht ist von dem behan delnden Arzte, wenn aber «in Arzt nicht zugrzogen ist, von dem Haushaltung«, bez. Anstalt». Vorstand birulrn 3 Tagen nach erlangter Kenntniß schriftlich der Ort»polizeibehörde anzuzetgeu. 4. Die Ortspolizeibehörden haben auf die an fie gelangten Anzeigen bez. Meldungen oder sobald st« sonst von eiarm Tod«»- odrr Erk^ankungSfall infolge von Lungen- oder Kehlkopsschwindsucht Kenntniß erhalten, di« Desinfektion der Wohnung de» betreffenden Kran ken und ihre» Inhaltes zu veranlassen. Bei Todesfällen ist diese Desinfektion al«bald «ach der Beerdigung bez Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle, bet Erkrankung», fällen alsbald nachdem der Kranke sein« bisherig« Wohnung od«r AufenthaltSflelle ver lass«» hat, vorzunrhmen. Etwaige Auslassungen der Aerzte auf den Meldungen oder Anzeigen bezüglich der Desinfektion stad bet Anordnung und Ausführung der letzteren thunlichst zu berückfichttgen. Auch wird den Ort-polizeibehörden empfohlen, bet der De»- Infektion nach Anleitung der Bezirksärzte zu verfahren. D e Kosten der Desinfektion find bei mittellosen Kranken oder Verstorbenen aus der Gemeindekass», ia selbstständigen SutSbezirken von der GutSherrschaft zu tragen. Di« Anzeigen und Meldungen selbst oder Abschriften derselben find von den OrtSpolizeibehörden thunlichst bald an den Bezirksarzt wetterzugeben. Dabei haben die Or Spoltzeibehörden zu bemerken, wa» bisher von ihnen verfügt worden ist. 5. OrtSpolizetb«Hörden im Sinne dieser Verordnung find in Städten mit reo Städteordnung die Stadiräthe, , mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister, , Landgemeinden die Gemeinde-Vorstände, , selbstständigen Gutsbezirken di« GutSvorstehrr. Handelt e» sich um eine Erkrankung oder einen Todesfall in der Familie d«S Gut» Vorstehers selbst, so hat an des letztere« Stelle die Amtshauptmannschaft al» Polizei behörde einzutreten. 6. Formulare zu den Anzeigen und Meldungen werden auf Verlangen von den BezirkSärzten unentgeltlich verabfolgt. 7. Nichtbeachtung der oben in Punkt 1, 2 und 3 «rtheilten Vorschriften hat Geld- straft bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen zur Folge. Die Leichenfrauen, gegen welche im Unterlassungsfälle diScivlinell einzuschreiten ist, find fetten der OrtSpolizeibe- hörde auf die Vorschrift«« ditser Verordnung aufmerksam zu machen. Dresden, am 29. September 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher. Pottzetverorvnung der Stadt Schweeberg über die Ausübung des «ast. «nd Schaurwirthschafts- gewerbes mit Kellnerinnen - »ediemmg. 8 1. In den Schankräumen der Gast- und Schaukwirthschaften, in welchen Kell nerinnen zur Bedienung der Gäste gehalten werden, find alle Einrichtungen verboten, durch welch« Räum« und Plätze versteckt, verhüllt oder in irgend einer Weise dem freien Ei«, oder Ueberblick entzogen werden. 8 2. In den Gast- «nd Schankwirthschasten mit Kellnerinnenbedienung darf der Betrieb des Schankgewerbes Morgens nicht vor 7 Uhr beginnen und hat um 11 Uhr Abends aufzuhören. (Polizeistunde) 8 3. Gast- «nd Schankwirth«, wrlch« in ihr«n Schanklokal«« zur B«di«nung der Gist« Kellnerinnen halten oder deren Stellvertreter find verpfl chtet, zum Zwecke der An meldung «nd über die Bestimmungen d«S Melderegulativs vom 25. Januar 1888 hinaus, «in Berzeichniß der Kellnerinnen, welche» den Vor- und Zunamen, da» Datum der Ge« bmt, dm Geburt»- und HetwathSort, den Namen, Stand und die Wohnung de» Vater» oder Vormunde», den Aufenthalt während der letzten drei Jahre, di« Wohnung und dm Tag de» Eintritt» enthalten muß, »inzureichm «nd demnächst in gleicher Weift jeden Ein« «ad Austritt der Kellnerinnen bin««« 24 Stunden zu melden. 8 4. Di« i« 8 3 b«z«tchnetm G«w«rb«tr«ibmdm hab«« in thr«m Lokal« «i« fort- lauf«nd«S B«rz«ichniß chr«r Kellnerinnen zu haltm und j«derz«it dr« Beamtm auf d«r«u Verlang«« vorzulegen. Diese» 'Vnzetchniß muß foltert sein und, bevor «» in Gebrauch gmommm wird, der Polizeibehörde zur Abstempelung »orgelegt ««dm. Di« Eintrag- rmgm in diese» Verzrichuiß müffm in jrd«m Fall« «nv«zügltch erfolg»n «nd ebenfall» dm Vor- «ad Zunamen, da» Datum d« Geburt den Geburtsort, den Heimathsort, dm Namen, Stand «nd Wohnort de» Datei S oder Vormunde», den Aufenthalt während d« letzten drei Jahr», di» Wahrung, den Tag d«» Eintritt» und vorkommendr« Falle» d«S Austritt» der K«lln«taam enthalt««. Nachstehende Anordnung -«langt hi«mit zur allgemeinen K«nntniß. Schwarz«nb«rg, am 26. Oktober 1900. Königliche Amtshauptmanuschaft Krug von Nidda. Jnlnaten-Annahm, für die am Nachmittag erscheinende Nummor bl» Bor- 1 mittag Id Uhr. «ine vürgschajt füllte niichsttiigiaeAufnarme der Anzeigen -VVtrtrNVtNN, «VW « « » -vv bez. an den voraeschricbenc»Tagen sowie an bestimmter Stelle wird nicht , r gegen voranSbezahlung. Für Rückgabe ^anrltavN. sich die «»-rtlon nicht verantwortlich. vr von Woydt. Des Bürgerr«cht hiesiger Stadt ist nach 88 16 und 17 der rev. Stävteordnung dm Herren Auerswald, Emst Otto, Maschinenschlosser, Bretschneider, Gustav Friedrich, Maschinenfabriiarbeiter, BrüSner, Friedrich Theodor, Maurer, Flechsig Albert Kaufmann, Gallh, Eugen Kurt, Schuhwaarenfabrikarbeiter, Gpotz, Ernst An on, Fabrikschmied, ,, Otto Oßwald, Fabriktischler, Hertel, Heinrich Ferdinand, RathSkellerwirth, Hüttel, Richard Paul, PostaWent, Knorr, Franz A b n, Postbote, Lenk, Oswald Ottomar, Stepper, Mehlhorn, Georg Emil, Postbote, Meinel, Karl Richard, Gendarm, Müller, Hermann Adolf, Stepper, Pätzter, Christian Richard, Gürtler, Petschman«, Ernst Ludwig, Steuerauffeher, Schaarschmidt, Friedrich Gustav, Schutzmann, Schmidt, Fried ich Franz, Untersteuereinnehmer, Thomas, K rrl Moritz. Amtsgericht'akmar, Wienhold, Hermann Emil, Handelsmann u. WirthschafcSbes. ertheilt worden, wa« hiermit »ur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Rath der Stadt Lötznitz, am 25. Oktob« 1900. Zieger, Brgrm.