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EW eb. D o lk-sfrmnd Tageblatt für Schneeberg und Umgegend "X , , 1 die königt. M-städtische« Lchördm dl Aue, Grönhain, Hartmstedl, Iohanu- georgenstadt, Lößnitz, Uenstädtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels ß ThS. H. 1208/00. verschalt und vom übrigen schlafen. Vorhandene Thünn sind verschlossen zu halten oder in geeigneter Weise zu versetzen. oder oder vr von Woydt. Ei« »alter Wasserstrahl wird ein Der» gleich zwischen der russischen und der deutschen Politik ge. Nr. 213 Telegramm-Adress« volksfreund Schneeberg. Verbindung mit den Wohn- Personen anderen Geschlechts' Fernsprecher: Schneeberg sz. Aue rs. Schwarzenberg zg. 53 Jahrgang durch bemerkenSwerthe Schärf» aukzeichnenden Au» »rungen lauten t Dagegen sind Gemeindemitglieder, a. im Gemeindebezirk ansässig sind, d. daselbst seit wenigsten» 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, o. in einer anderen Stadt des Könipreich» Sachlen bi» zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. zum Erwerbe de- Bürgen echtes verpflichtet die hierzu berechtigten welche Aut Blau 177 veS hiesigen Hattvelsreplflrl» rst heute du» Erlöschen der Firma Osear Demmler in Löß« tz eingetragen worden. nahestehendeSi böswilliger Gntf» Hun- der deutschen Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Arr-stbauSintpeklor Küdn. - Bodenraum abgeschloffen sein. 4. Der Schlaf oum darf ferner nicht in unmittelbarer räumen des VermielherS und mit Räumen stehen, in denen das Schlafstellenwesen und Massenunterkünfte betreffend. i. Schlafstellen. 1. Wer Schlosst,lle« vermiethet, hat dies der OrtSbehSrde unter Angabe der Zahl und des GeschlechS der aufmnehmenden Personen sowie der für sie bestimmten Räume unter Angabe der Kat.-Nummer des Hauses innerhalb 3 Tagen — unbe schadet der Vorschriften über da» Meldewesen — anznzeige«. Auch j-de Arnderung in der Zahl der aufzunehmenden Personen sowie der für sie bestimmten Räume ist innerhalb 3 Tagen anzuzetgen. Dem Vermiether ist von der Ortsbehörde entweder sofort ein Anmeldeschein auS- zustellen oder seine Anmeldung in ein von der Ortsbehörde zu führende» Anmeldever- zeichniß einzutragen, auch ihm ein Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. 2 Der Schlafraum muß genügenden Luftraum haben und ist jederzeit reinlich zu halten und täglich zu lüften. Er muß mit b sonderem Zugang und verschließbarer Thür versehen, gedielt und mit mindesten» einem in'S Freie führenden Fenster vergehen sein. 3 In Küchen, Hausfluren, Vorsälen, Kellern und in solchen Räumen, deren Be nutzung zum dauernden Aufenthalt für Menschen unzulässig erscheint, dürfen sich Schlaf stellen überhaupt nicht befinden. Königl. Amtsgericht LStzuitz, den 11. September 1S00. I. B. Aff. Gruhle. 1. männlichen Geschlechts sind, 2. seit 3 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz im Gemetndebeztrke haben und 3. mindesten» S Mk. an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Die zum Erwerbe de» Bürgerrechts verpflichteter» hiesigen Einwohner fordern wir hiermit auf, sich bet Vermeidung einer Ordnungsstrafe bi» zum WWWU -H - 1. October dieses Jahres in unserer Rath»registratur, Stadthaus, Zimmer Nr. 13, zu melden. Hierbei find vorzulegen Geburtsschein oder StaattangehörigkeitSauSweiS, Staats ein kommensteuer. und Stadtanlagenzeitel. Au«, den 16. September 1800. Wer z«r Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs Schlafstelle« ver- miethet hat, hat dies, insoweit -»nicht bereit» früher geschehen, i««erhalb8Tage« bei der OrtSbehSrde anznzeige«. Diese Vorschriften find von den Vermiethern in jedem Raume, welcher zu Schlaf stellen vermiethet wird, an sichtbarer Stelle auszuhängen und werden zu diesem Zwecke den Ortsbehörden Abzüge diese- Regulativ» zugeferttgt. Schwarzenberg, am 1. September 1900 Königliche Amtshauptmannschaft. Krug von Nidda. -l Auch dürfen Schlafräume mit Aborten und Schleußen nicht in offener Ver bindung stehen. Schlafstellen auf Bodenräumen müssen thunlichst Der Rath der Stadt. Rudolph, Stadtrath. Kühn. Sonnabend, den 15. Sepremoer 1900, Borunttags 9 Uhr, gelangt im Gasthofe zum .Küserhof" in Markersbach 1 Fahrrad meistbietend gegen sofortige Baarzahlung öffentlich zur Versteigerung. Schwarzenberg, am 11. September 1900. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts das. I. V.: Rudolph, Sekr Nach 8 17 der Revidirten Städteordaung find zim Erwerbe de» Bürgerrecht» diejenigen Gemeindemitglieder berechtigt, welch« 1. die sächsische Staat»angehörigkeit besitzen, L. da» 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch innerhalb der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten find, 5 eine dtrecte Staatssteuer von mindestens 3 Mk. entrichten, 6. auf die letzten 2 Jahre ihre Staatssteuern und Gemeindeabgaben, Arm««- und Schulanlagen am Orte ihre» bisherigen Aufenthalte» vollständig ent richtet haben, 7. entweder G«g«nüber der ruhig«n, und von sachlich«« Erwägungen Politik thr«»gleichen sucht. Zunächst verbreitet ausgehenden Beurtheilung, di« die Vorgänge in China bi», sich da» französische Blatt de» länger« über die alte, in wird heut« in einem, augenscheinltch offiziös«» Berliner her gefunden haben, setzt e» einigermaßen in Erstaune«, daß ihrer Grundlostgkeit schon oft genug widerlegte Behauptung, Zeitungsartikel der ,K Ztg * nach Pari« gerichtet. Di« die .DsbatS" (bekanntlich «in der franzöflschrn Regierung daß die Besetzung in Kiautschou den Anstoß zu den gegen» ... -- - ' " " Blatt) «ine Zuschrift »«öffentlichen, di« in sättigen Wirren gegeben habe. Sodann wird ein B«r- 5. Der Schlafraum darf, abgesehen von Eheleuten und ihren Kindern, nicht von erwachsenen Personen verschiedenen Geschlechts über 12 Jahren gleichzeitig benutzt werden. 6. Für jeden Schlofstelleninhaber muß thunlichst eine besondere Lagerstätte und min- bestens eine Decke und für je 2 mindestens ein Waschgeschirr vorhanden sei«. Bettfiroh ist mindestens 4mal im Jahre zu wechseln. Da» Vorkommen ansteckender Krankheiten ist von dem Vermiether sofort einem Arzte oder der OrtSbetzörde anzuzetgen. n Maffenunter künfte. 7. Auf Massenunterkünfte finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht nachstehend beschränkt find. Die Lagerstätten dürfen nicht unmittelbar auf dem Pflaster oder dem Boden von Ställen aufpeschlagen werden, wenn solche nicht mit Dielen oder Holzbohlen belegt find. Die Dielen find thunlichst mit Decken oder Strohtüchern zu überdecken. Die Schlaf-äime find für die mrschtedenen Geschlechter getrennt zu halte«. Ein- und AuSgänge der Schlafräume find frei zu halten. An den Lagerstätten ist ein Gang offen zu lassen und zu diesem Zwecke die Lagerstätte thunlichst mit einem Fußbret abzuschließen. In d-m Schlafraum ist Nacht» eine verschließbare, gut brennende Laterne bereit zu hatten. Das Betreten der Schlofräume mit brennendem Licht ist untersagt. Für Waschgeschirr und Abortanlagen ist in geeigneter Weise Sorge zu tragen. Massenunterkünfte find vor der Ingebrauchnahme von der Ortsbehörde zu be sichtigen. Die Einricht««- vo« Maffe»««terkünste» und das Ergebniß der Be sichtigung ist vv« -e« OrtSbehSrde« sofort der KSnigNche« Amtshauptmann schafl anznzeige«, welcher der Erlaß besonderer Vorschriften im einzelnen Fall vorbe. hatten bleibt. m Neberwachung «nd Strafbestimmungen. 8. Di« OrtSbthördtn haben alljährlich eine allgemeine Besichtigung der Schlafstellen und Massenunterkünfte vorzunehmrn. Hierbei kann von ihnen die Zahl der von den Ver- miethern unterzubringenden Personen unter Zugrundelegung eines Lufträume» und einer Bodenfläche für jede Person bestimmt werden. Personen, welche wegen Sittlichkeit s. oder Eigentbumkverbrechen oder -»«gehen bestraft find oder gegen deren sittlichen Ruf begründete Bedenken vorliegen, kann da» Vermiethin von Schlafstellen von der O-t-behöd« untersagt werden. Den Polizeibehörden und ihren Organen ist da» Betreten der Schlafstellenräume und Massenunterkünfte jederzeit zu gestatten. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese» Regulativs werden mit Geld strafe bis zu 60 oder Haft bi» zu 8 Tagen bestraft. Auch kann bet wiederholten Zuwiderhandlungen da» fernere Vermiethrn von Schlafstelle« gänzlich untersagt ««den. 10. Diese» Regulat'v tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Besonder- Srtttche Bestimm»«--« werbe« emfgehobe«. Die Königliche AmtShauptmannschaft kann auf Ansuchen Au»nah««n von diesen Vorschriften im einzelnen Fall« nachlaff««. Donnerstag, den 13. dieses Morr. Nachm. 3 Uhr, gelangt m Leonhardts Gasthause in Aue 1 Abdiegedank und 1 Kleioerschrank meistbietend gegen sofortige Baar zahlung öffentlich zur Versteigerung. Schneeberg, am 11. Septbr. 1900. Vorzunehmender Reinigung halber bleiben THWUszrAvrrA. Freitag und Sonnabend, de« 14. ««d 18. September 1Sütt, die RatHS-, Sparkasse«- und StandeSamtSlokaMSte« für alle nicht dringliche« Angelegenheiten geschloffen. Schwarzenberg, am 11. September 1900. Der Rath der Stadt. DaS 10. fliftuvgSwäßige HSnel - Clauß - Kirche« - Concert findet Sonntag, de« 16. September d. I. Nachmittag V,4 Uhr in der hiesigen Set. Wolfgangktrche statt. Zur Aufführung kommen kleinere Orgel- und Gesangsnummern u. s. w. unt«r Mitwirkung de» Henn Hofopernsänger Robert Beck« au» Altenburg. Al» E'Ntritt»geld ««den SO Pfg. «hoben, wofür der Text gegeben wird. Vorverkauf hat die Buchhand lung von Schwell, auch am Sonntage stattfindend, übernommen. Eintritt ist nur mit T«xt al» Zahlu«g»au»w«t» durch die westliche Hauptthür« der Kirch« gestatttt. All« Fr«undr kirchlich« Musik wrrdrn hierzu «ingrladrn. Schnrrbrrg, d«n 11. S«pt«mb«r 1900. Der »Erzaebtrgtsche Bol» freund" erscheint täglich mit Augnahme der Tage nach den Sonn- und Festtagen. Abonnement vierteljährlich 1 Mark 80 Psa. Inserate werden pro 6 gespaltene Heil« mit 10 Psa., im amtlichen Theil die Sgespaltene Zeil« mit 30 Psg., Reklamen die Zgespaltene Aelle mit SS Psg. berechnet; tabellarischer, außergewöhnlicher Satz nach erhähtem Tarts. Donnerstag, 13. September 1900 Post-Zeitunggllsw Nr. 2212. Jnscraten-Annahme silr die am Nachmittag erscheinende Nummer bi» Bor mittag 11 Uhr. Eine Bürgschaft für die nLchsttäglge Ansnalnn e der Anzeigen bez. an den »orgeschriebencn Tagen sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben. Auswärtige Aufträge nur gegen Borausbezahlung. Für Rückgabe eingesandter Manuslripte macht sich die Redaktion nicht verantwortlich.