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Johauugeorgeustadt. »L »om 3. Juni 1898, R« staatlich« Schlachtvirhv«rflcherung bttr., vom 84. Juli 1899 auf» gestillt« Regulativ der Anstalt für staatlich» Schlachtoiehverficherung im Königreiche Sachsen vom 8S. April 1900 ist hier etngegangrn und liegt in der htestgen Rathiexpedition zur Einsichtnahme aus. Johanngeorgenstadt, am 88. Mat 1900. Der Bürgermeister. Müller. ^WmäeörMWit^L^ Jechr IVÜ0 ist längsten» bi» ZNM IS. Jm»i b. I. an unsere Stadtkaffrnvtrwaltung gu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist beginnt da» Beitreibung-verfahren. Johanngeorgenstadt, am 86. Mat 1900. Der Stadtrat h. Müller. H. Di« Schankgewerbesteuer sowie Steuer vom Kleinhandel mit Branntw in ist g«. mäß 8 4 de» Regulativ» vom 85. Juli 1884 tn vierteljährlichen Terminen im Bera«- an die hiesige Stadtkaffe abzuführen. D«r erste und zweite fällt, gewesene Termtn ist nunmehr längsten» bis 6. Jrmi IWO bet Vermeidung de» sofortigen Mahn - resp. ZwangSbeitcribungSvrrfahriu» zu entrichten. Johanngeorgenstadt, am 86. Mat 1900. Der Stadtrath. Müller. H. Oksimtl. -Meiuschastliche Sitzung der S Sdt. Collegien und Stadtverirdneten-Sitznng z« Ane de» 31. N«! 1WV »ech». 5 W I« A»dlh«se Das SewerbeordMMMgSgefetz. Das nunmehr vom Reichstag verabschiedete Gesetz, be treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, ist bekannt» Uch für die Inhaber offener Ladengeschäfte von größter Bedeutung, weßhalb «» angezeigt sein dürfte, die neuen dies bezüglichen Gesetzesbestimmungen -usammenzustellen. Da ist zunächst ein neurr 8 41 d, wonach auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiltgten Geschäftsinhaber für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden durch die höhere Verwalmnatbehörde bestimmt werden darf, daß in Barbier- und Friseurgeschäften an Sonn- und Festtagen ein Geschäftsbetrieb nur soweit statt- finden darf, al» eine Beschäftigung von Gesellen und Lehr lingen gestattet ist. Weit kommt in Betracht der in folgen der, abgeänderter Form beschlossene 8 139 o: In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. In Gemeinden, welche noch der jeweilig l«tzten Volkszählung mehr als 5000 Einwohner haben, muß die Ruhezeit für bffene Verkaufsstellen, tn denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, mindesten» elf Stunden betragen. Für kleinere Ortschaften kann diese Ruhzett durch OrtSstatut eingeführt werden. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb de» die Verkaufsstelle enthaltenen Gebäudes ein- nehmen, muß diese Pause mindesten- ein und eine halbe Stunde betragen. (Der in der zweiten Lesung angenom mene Zusatz zu diesem Paragraphen, wo» ach Inhaber von offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib- stuben (Contoren) und Lagerräumen verpflichtet sind, den von ihnen beschäftigten Personen in den Räumen, in denen fie beschäftigt sind, Sitzgelegenheit zu bieten, ist in der dritten Lesung wieder gestrichen worden, nachdem Staatssekretär Graf PosadowSky eine entsprechende, besser gefaßte Ver ordnung de- BundeSrath» in bestimmte Aussicht gestellt hatte. Nach 8 139 ä finden die erwähnten Bestimmungen des 8 139 e keine Anwendung 1) auf Arbeiten zur Ver- Hütung des Verderbens von Waaren, 2) für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, sowie bet Neuein richtungen und Umzügen. 3) außerdem an jährlich höchsten» dreißig von der OrtSpolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäft-zweige zu bestimmenden Tagen. 8 139 s. Auf Antrag von mindesten- zwei Dritteln der betheiltgten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere ört lich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch An ordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß während bestimmter Stunden in der Zeit zwischen acht Uhr abends und sechs Uhr morgen» oder tn der Zeit zwischen neun Uhr abends und sieben Uhr morgens für bestimmte Zeiträume oder für da» ganze Jahr die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein müssen. Die Bestimmungen der 88 139 o und 139 ä werden hierdurch nicht berührt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiltgten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitthsilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung deS Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzu fordern. Erklären sich mindesten» zwei Drittel der Abstim menden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungs behörde die entsprechende Anordnung treffen. Der BundeS rath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäfts inhabern festzustellen ist. Während der Zeit, wo die Ver kaufsstellen geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in ihnen geführten Art, sowie das Feilbieten von- solchen Waaren in andereren Verkaufsstellen und auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Hau» im stehenden Gewerbebetriebe, sowie im Gewerbe- betriebe im Umherziehen verboten. Ausnahmen können von der Polizei zugelassen werden. 8 l39 os. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Laden schlüsse im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Ueber 9 Uhr abend» dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein 1) für unvorher gesehene Nothfälle, 2) an höchsten» 40 von der OrtSpolizei- dehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bi» spätesten» 10 Uhr abend», 3) nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörden für ländliche Gemeinden, tn welchen d« Geschäftsverkehr sich in der Hauptsache auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden de» Tages be schränkt. Die Bestimmungen der 88 l39 o und 139 ä werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 8139 k: Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 62 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze m Ansehung ter Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften, sowie in Ansehung der Regelung de» Gc- schästSbetriebe» erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. 8 139 g. Durch Beschluß de» BundeSrathe» können Vorschriften darüber erlassen wer d«n, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lager räume und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im 8 62 Absatz 1 de» Handelsgesetzbuchs» enthaltenen Grundsätze zu genügen haben 8 139 d Die durch 8 76 Absatz 4 de» Handelsgesetzbuches begründete Verpflichtung de» Geschäfts inhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule b'steht, hinsichtlich de» Besuche» dieser Schule entsprechende Anwendung. Der Geschäftsinhaber hat die Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zum Besuche der Fortbildung», und Fachschule an zuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. 8 139 dd Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Hegel mindesten» 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Ja krafttreten diese» Gesetze» oder noch der Eröffnung de» Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen, auf die die Vorschriften der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung finden. Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88 71 und 73 de» Handels gesetzbuches vorgesehene Gründe der Entlassung und des Austritte» au» der Arbeit dürfen im Arbeit»vertrag; nicht vereinbart werden. Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Namen deS Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben muß und auf Erfordern der OrtSpoUzei- behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen ist. Da» sind die für Inhaber offener Verkaufsstellen und deren Angestellte in Bettacht kommenden, am 1. Oktober d. I. in Kraft tretenden Bestimmungen, durch welche die bisherigen Vor schriften der Gewerbeordnung abgeändert brzw. ergänzt werden. T a g L s x § s ch i ch L e, Berlin, 28. Mai. Die »Nordd. Allg. Ztg/ schreibt: Die »Deutsche Zeitung läßt sich versichern, Prinz Ludwig von Bayern habe durch den »höfischen Vorgang während der Festlage zur Feier der Großjährigkeitserklärung de» Kronprinzen"' Anlaß zur »Mißstimmung erhalten. Diese Behauptung ist wahrh-itSwidrig. Es ist nicht da» Ge ringste, insbesondere auf „höfischem Gebiete,"' vorgefallen, wa» al» Anhaltspunkt für dergleichen leichtfertige Ausstreu ungen dienen könnte. Uebrigen» war Prinz Ludwig wäh, len der Festtage zu Anfang diese» Mona:» gar nicht in Berlin. Der Vertreter de» bayerischen Königshauses wäh rend jener Feste, Prinz Leopold, hat hier, wie immer, den höflichsten und freundlichsten Empfang gefunden. Durch diese Kundgebung des offiziösen Berliner Blatte» wird freilich noch nicht aufgeklärt, gegen wen Prinz Lud wig jüngst in Straubing Stellung nehmen zu müssen glaubte, al» er den Vorwurf zurückwtes, Bayern wisse die Vortheile, die e» vom Reiche habe, nicht genug zu würdigen und habe seine Zugehörigkeit zum Reiche al» eine Gnade anzusehen. Verwundert ftagt alle Welt, welche Gründe den Prin zen bewegen konnten, eine so erregte Sprache zu führen. Er selbst hat als einzigen Grund angeführt, daß norddeutsche Schifffahrtsgesellschaften für die Postdampferlinien vom Reiche suboentionirt werden, die bayerische Donau-Dampf- schifffahrtSgesellschaft aber nicht. Jedermann erkennt indessen die Unmöglichkeit einer Vergleichung der letzteren mit den transozeanischen Postdampferlinien. Wieder andere vermu- then, der Prinz sei verstimmt gewesen über die lange Ver zögerung der Verständigung zwischen Preußen und Bayern über Mainkanaltsation. Seltsam genug wird aber gleichzeitig bekannt, daß diese Verständigung schon vor der prinzlichen Rede in einer, die bayerischen Wünsche befriedigenden Weise abgeschlossen war. Während man sich allerwärt» in den verschiedensten Vermuthungen ergeht, kommt heute die Kunde von einer neuerlichen Rede, die der bayerische Thronfolger am Sonntag in Nördlingen hielt, in der er eS beklagt, daß die oeröffem- lichten Auszüge aus seiner Straubinger Rede ein unrichtiges Bild von dem, war gesagt sei, böten; gleich darauf fuhr er aber fort, von falschen Ansichten über die ReichSoerkaffung zu sprechen, indem er hinzufügte, er wolle keine Namen nennen. E» wäre aber doch wohl besser gewesen, er hätte Namen genannt; dann hätte man doch endlich gewußt, welchen Anlaß der Prinz denn eigentlich zu seinen Be- schwerden hat. Wir wissen nicht anders, al» daß die Rechte Bayern» bisher immer die sorgfältigste Beachtung gefunden haben, und halten e» für selbstverständlich, daß sie auch weiterhin im Reiche überall die bundesfreundlichste Berück- sichtigung finden werden. Wie schon in gestriger Nummer u. BltS. gemeldet, hat am gleichen Tage, als Prinz Ludwig in Nördlingen sprach, sein ältester Sohn, Prinz Rupprecht, in München auf der Delegirter Versammlung des bayerischen Landesverbandes de» Deutschen Flottenverein» eine Rede gehalten, in der er unter Ander« sagte: »Da» Anwachsen de» Flotten verein» in Bayern möge beweisen, daß die Bayern stet» bereit seien, auf da» Thätigst« mitzuwirken, wenn «» sich um da» Wohl de» gesammten deutschen Vaterlandes han delt/ Daß Prinz Rupprecht sich der Zustimmung seines Vaters zu diesen Worten vorher versichert habe, unterliegt keinem Zweifel, ebensowenig die Thatsachr, daß sämmtliche Prinzen deS bayerischen Königshauses begeisterte Anhänger der deutschen Reichsetnhett sind. Die Verstimmung deS Prinzen Ludwig kann sich demnach nur auf einen ganz be- stimmten Einzelfall beziehen. Oesterreich. Wien, 28. Mai. In der gestrigen Sitzung der Ob- männer-Konferenz der Linken wurde, wie bekannt gegeben wird, eingehend die pcliüsche Lage mit Rücksicht auf die Wiederaufnahme der parlamentarischen Thätigkett nach Pfingsten erörtert. Man einigte sich über die Vorschläge, welche den Parteien der deutschen Gsmeinbürgschaft über das von ihnen gemeinsam zu beobachtende parlamentarische Verhalten gemacht werden sollen. Außerdem wurde ein- stimmig beschlossen, nach der Wiedereröffnung des ReichS- raches alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um den berechtigten Wünschen der Deutschen der Lobositzer Bezirke» zur Durchführung zu verhelfen. Krankreich. Paris, 28. Mat. (Dsputirtenkammer.) Das Hau» ist gut besucht; e» herrscht eine lebhafte Stimmung. Graf Castellane wünscht über die Erklärungen Reinach s hinsicht lich der Wiederaufnahme drr DrryfuS-Angelegenheit zu in- terpelliren. Die sofortige Erörterung der Angelegenheit wird angeordnst. Krieg-Minister Gallifet wiederholt die im Se nate abgegebenen Erklärungen über die Vorfälle bezüglich, Tomp»' und de» CapitänS Frisch und fügt hinzu, man sei übereingtkommen gewesen, sich nicht mehr mit d r Angelegen heit zu beschäftigen. Ec bedauere lebhaft, daß Frisch das AwtSgeheimniß verletzt habe, zu dem Zweck', den gew sse Leute verfolgten. Er hoffe, daß das Heer nicht auf Die jenigen hören werde, die DiScipliulofigkeit predigen, und daß e» sich nicht Abenteurer aufdrängen lassen werde, wie vor 15 Jahren. (Lebhafter Beifall links, W versprach bet den Nationalisten.) Castellane erklärt die Regierung für mitschuldig an dem Komplott, welche» angezettelt worden sei, um einen Verrälher zu rehabtlitiren. Leherissee billigt die Haltung des Hauptmanns Fritsch und ftagt, weshalb die Regierung nicht gegen denselben ebenso wie gegen sei nen Mitschuldigen eingeschritten sei. Redner wirft dem Mi» nisterprästdenten vor, daß er nicht gewagt habe, den Agen ten TompS zu desavouiren. Laste» führt aus, er habe den KriegSminister Gallifet von den Machenschaften des allge meinen Sicherheitsdienstes in Kenntniß gesetzt. Gallifet habe ihm jedoch erwidert, niemals, solange er Minister sei, werde der Fall Dreyfus wieder ausgenommen werden. (Beifall.> Humbert vertritt, trotz der gegentheiligen V-rstcherungen de« Ministerpräsidenten im Senat, die Ansicht, daß die Agen ten de» Sicherheitsdienste» sich in den Besitz von Akren stücken zu setzen gesucht hätten, um die DreyfuSanzelegen- h-it wieder aufleben zu lassen. (Widerspruch links.) Schließ lich nahm die Kammer mit 288 gegen 247 Stimmen den ersten Theil einer Tagesordnung Bourgeois an, wodurch tue Haltung der Regierung gebilligt wird. Japan. Yokohama, 28. Mat. Tin früherer koreanischer Beamter gab unter der Folter die Namen der an der Er mordung der Königin von Korea im Oktober 1895 be- theiligten Personen an. Mehrere derselben wurden darauf verhaftet. China. Tientsin, 28. Mai. Die Boxers haben in der ganzen Nacht die Station Lüliho an der Hunanbahn, 24 Mei len von Fengtai und 29 Meilen von Peking, niedergebranut. Der Bahnkörper ist aufgerissen, eine Anzahl von Eisenbahn wagen zerstört und mehrere chinesische Angestellte ermordet. Die belgischen Ingenieure befinden sich in Fengtai in Sicherheit. Die Boxer» sollen auf Peking marschiren. Tientsin, 28. Mai, 3 Uhr nachmittag». Der Auf stand der Boxer» wächst. Die Engländer und Belgier haben Fengtai geräumt, wo mm die Boxer- noch heute erwartet. Ein Eisenbahnzug hat die Flüchtlinge bis Tien tsin geschafft. Der Eisenbahnverkehr zwischen Peking und Tientsin ist seit heute mittag 12 Uhr eingestellt. Der ame rikanische Kreuzer »Newark"' und ein französische» Kriegs schiff sind vor Taku eingetroffen, Vom Kriegsschauplatz — Aus den wenigen vorliegenden KriegS-Nachrichten geht hervor, daß die Buren keinen ernstlichen Versuch einer Verthetdigung ihrer Landesgrenze gemacht, sondern die eng lische Hauptarmee ohne nennens welchen Widerstand den Vaalstrom haben passtren lassen. Lord Robert» steht gegen wärtig auf dessen nördlichem Ufer, also auf TranSoaalgebiet. Der Correspondent de» »Standard"' meldet au» Tat bosch (südlich von Vereeniging) unterm 26 Mai über den Einmarsch der Engländer in Transvaal: Die Truppen unserer Vorhut betraten Transvaal heute morg«n elf Uhr bet ViljoenSdrift (tdentisch mit LindequeS Drift?) Eine Stunde vorher fuhr ein Zug der Buren über die Brücke, von der ein Bogen zerstört wurde. 30 Plänkler, die zurück geblieben waren, um zu plündern (?), feuerten aus einem Versteck hinter einigen Häusern auf unsere Truppen, aber da» Granatfeuer zwang sie zum schleunigen Rückzug«. Etwa 100 Buren hatten eine Stellung tn einem Kohlen bergwerk inne. Der Fluß Compton» wurde von einer Compagnie Yeomamy unter lauten HurrahS überschritten. Die Truppen verfolgten die Buren, die mit genauer Noth entkamen. Wie e» scheint, erachtete Botha die Vaallinte für unhaltbar. Die großen Kanonen wurden nach Pre toria geschafft. Gegenwärtig gedenke der Feind am Klip- fluffe und tn Johannesburg Stand zu halten. Sensation muß die folgende Nachricht erregen: London, 28. Mai. Die Abendblätter veröffentlichen «ine Depesche au» Capstadt vom heutigen Tage, worin das Gerücht verzeichnet wird, daß General French tn Johannesburg eingetroffen sei. Daz« st Land torta vom räumt« gef Dinge sehr etnzusetzen aebirge t« Laufgräbtn Kanon« ges oaal ist wr will; Robe E» ist LindequeS Weg von ! legt haben da fie von stand werd Mechaton i birge» dis auf diesen ltch gewrs«: Aber die v daß man f kann; auö nicht aus. Wi, Land gestrigen T Artillerie u durch einig Ein Feldco Engländer New ungen der großen LH« LaingSnek§ Buren ist i gezogen. S neral Both Lond Mafeking u Beginne de 44 Offftiev Von 975 3 werden ver der weißen worden un bigen Sold verwunde». Hz Ziele näher Johann < zu wird jetz stehender E öffentlicht. gefallene I wonach für aus Militär Mann mit Tagen im < gesammten auS zu zei Schluffe: , schastlich w Prioatcaptt Racheakt, d Volke, wie sehen hat. da» dringe, stdenten Kr Johann es bi zurückzudäa H u. Kält trifft hei Domr und Kä Ich bca Fichtenwe in meinem zu verkaufe! Ober« Mein sehener, tn mit heizbar Wohnung i Zwei geb und ein § schrank stef tauf bet ». Meg