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Nr. «8 Zschopauer Tageblatt «>d Anzeige« Mems Ser EwmeiislMi' Mjm WWz der MW — AOMz mMei« BngWWSe» Ad ZI. Mj M Msm Im RelchSgesetzblatt vom 24. Februar wird daS „G e- setz zur Aenderung des Einkommensteuer- Ile setz es vom 17. Februar 193 S" veröffentlicht. Damit wird eine Reihe von Neuerungen in d«r.Ein kommenbesteuerung eingeführt, die durch die allge meinen Interessen des Volksganzen bedingt sind und die den im Zuge der nationalsozialistischen Staatsführung veränderten volkswirtschaftlichen Grund lagen Rechnung tragen. Staatssekretär Fritz Rein hardt gibt zu dem Gesetz Erläuterungen, die den Sinn der neuen Bestimmungen klarlegen und die Bedeutung des Gesetzes dartnn. Vergünstigung für Hausgehilfinnen überholt Am 1. Juni 1933 erschien daS erste „Gesetz zur Verminde rung der Arbeitslosigkeit". Dieses sah unter anderem eine steuerliche Vergünstigung siir die Beschäftigung von Haus gehilfinnen vor. Die Vergünstigung ist in das Einkommen steuergesetz vom 16. Oktober 1934 übernommen worden. Es war geboten, diesen steuerlichen Vorteil zu gewähren, solange es im allgemeinen Interesse des Volksganzen lag, zur Ver größerung der Nachfrage nach Hausgehilfinnen anzurcgen und vamit den Arbeitsmarkt zu entlasten. Heute gebieten die allgemeinen Interessen deS Volksganzen nicht mehr, zur Vergrößerung der Nachfrage nach Hausgehil finnen anzureaen; denn heute stehen wir nicht mehr im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit, sondern in Sorge um die Deckung des Bedarfs an Arbeitskräften. Die Gewährung der steuerlichen Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen ist nach Ueberwtndung der Arbeitslosigkeit nicht nur überflüssig geworden, es ist dar über hinaus sogar dringend erforderlich, daß dieses sogenannte Hausgehilsinnenprivileg beseitigt wird Die Beseitigung der steuerlichen Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen ist nicht rückwirkend geschehen. Die Vergünstigung wird bet der Veranlagung für das Kalenderjahr 193s. die im Frühjahr 1939 durchgeführt werden wird, noch gewährt. Demgemäß sind die Hausgehil finnen in der Einkommenstcuererklärung für das Jahr 1936, die im Monat Februar abzugeben ist, noch anzugcben Die Vergünstigung wird erstmals nicht mehr gewährt wer- den beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet, und bei der Veran lagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt werden wird. <8 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Aenderung des Ein- lommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939.) Den kinderreichen Familien, den bäuerlichen Familien und den körperbehinderten, kriegsbeschädigten und altersschwachen Personen wird, wenn sie auf eine Hausgehil fin angewiesen sind und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gebieten, auf Antrag weiterhin eine Steuerermäßigung gewährt werden, die der bisherigen steuerlichen Vergünstigung sür die Beschäftigung von Hausgehilfinnen gleichkommt. Eine entsprechende Bestimmung steht § 41 Absatz 1 Ziffer 3 deS Ein kommensteuergesetzes für die Loh »steuer Pflichtigen vor. Kirchensteuer nicht mehr abzugsfähig Die Kirchensteuer bildete als einzige Personensteuer bisher hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eine Ausnahme. Es war der Teck des Einkommens, der zur Bezahlung der Kirchensteuer verwendet wurde, etnkommensteuersrei. Das be deutete, daß die Kirchensteuer, je nach der Größe des Einkom mens und des anzuwendenden Steuersatzes, bis zu 50 vom Hundert und mehr zu Lasten des Reiches ging. Es würde mit den allgemeinen Interessen deS Volksganzen nicht in Einklang zu bringen sein, wenn die Kirchensteuer weiterhin abzugssähig bliebe. Die Abzugsfähigkeit ist des halb beseitigt worden. Die Beseitigung der Avzugsfähigkelt der Kirchensteuer ist nicht rückwirkend geschehen. Die Abzugsfähigkeit ist bet der Veranlagung für das Ka lenderjahr 1938^ die im Frühjahr1939 durchgeführt wird, noch zulässig. Die Abzugsfähigkeit wird erstmals bei der Ver anlagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt werden wird, nicht mehr zulässig sein. Beseitigung -er Pauschbeträge 8 10 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes gemäß war für Lchuldzinsen, Kirchensteuern, Versicherungsprämien und Bei- iräge zu Bausparkassen als Mindestbetrag ein Pausch betrag von 200 Reichsmark abzusetzen. In diesen Mindestbetrag war auch die Kirchensteuer einbezogen. Nenn er bestehen bleiben würde, so würde die Beseitigung ver Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer insoweit nicht Wirklich keit werden. Der Mindestbctrag ist deshalb durch 8 1 Ziffer 1 Buchstaben b des Einkommensteuer-Aenderungsgesetzes be seitigt worden. 8 46 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes gemäß war für Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung als Mindestbctrag ebenfalls ein Pausch betrag von 200 Reichsmark abzusetzen. Auch dieser Mindcst- bctrag ist durch das Einkommcnsteuer-Aenderungsgesetz, und sivar durch § 1 Ziffer 4, beseitigt worden. Au der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen, Versicherungs prämien, Beiträge zu Bausparkaffen und Werbuugskosten lAufwcndungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits stätte und Beiträge zu Äerufsverbänden) ändert sich durch die Beseitigung der Pauschbeträge nichts. Diese Ausgaben sind nach wie vor abzugssähig, soweit sie glaubhaft gemacht wer- den und Im Fall von Versicherungsprämien und Beiträgen zu Baufparkasscn die bisher bestandenen Grenzen des 8 10 Ab satzes 2 deS Eink^: nncustcuergcse! es nicht rschrcitcn. Der Pauschbetrag für W e r b u n g s k o st e n und Sonderausgaben, der in die Lohusieuertabclle einge arbeitet ist, wird durch das Gesetz zur Aenderung des Ein kommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939 nicht berührt. Die Personen werden insoweit bei der Lohnsteuer bester gestellt sei» als bei der Veranlagung. Die Beseitigung der Pausch beträge siir Sonderausgabe» und Werbungskosten ist nicht rückwirkend geschehen Sie wird erstmals bei der Ver anlagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt werden wird, zu beachten sein. Aenderung der EinsowrnsnfieuertaSelke Durch 8 1 Ziffer 2 Buchstaben b des Einkonimcnslcuer- Nenderungsgcsctzes werden die Steuerpflichtigen in vier Stenergruvpcn eingeteilt. Steuergruppe IV ist unter geteilt nach der Anzahl der Personen, sür die Kinderermäßi gung gewährt wird. ») Die Unverheirateten. ; In die Steuergruppe 1 fallen die Unverhetr rateten, soweit sie nicht nach Erreichung einer bestimmten Altersgrenze in die Steuergruppe II oder III oder ans sonstigen Gründen in die Steuergruppe III oder IV fallen. Die Steuer beträge der Steuergruppe I sind durch das Etnlommensteucr- Aenderungsgesetz um 12,5 vom Hundert erhöht worden. Sie dürfen 55 v. H. des Einkommens nicht übersteigen. Die Erhöhung gilt nicht rückwirkend. Sie gilt erstmals bet der Veranlagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt werden wird, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den laufenden Arbeitslohn, der für den Lohnzahlungszeit raum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet. d) Die Verheirateten. Personen, die heiraten, kommen aus der Steuergruppe ! in die Steuergruppe HI, es sei denn, daß sie bereits bisher einer anderen Steuergruppe als der Steuergruppe I angehört haben. Die Steuerbeträge der Steuergruppe III stimmen mit den bisherigen Steuerbeträgen für kmderlos Verheiratete überein. Die Steuerbetrüge der Steuergruppe I sind um 80 vom Hundert höher als die Stenerbeträge der Steuer gruppe III. Die steuerliche Verbesserung im Fall der Verhei ratung ist demnach sehr erheblich. Die Personen, denen Kinderermäßigung zusteht, fallen in die Steuergruppe IV. Die Steuerbeträge der Steuer gruppe IV haben irgendwelche Aenderungen durch da- Ein« kommensteuer-Aenderungsgesetz nicht erfahren. Sie unterschei den sich von den Steuerbeträgen der Steuergruppe III durch die Kinderermäßigung. Die Kinderermäßigung beträgt für das erste Kind bei 1200 NM. Jahreseinkommen 28 RM. jährlich, bei 3 000 NM. Jahreseinkommen 51 RM. jährlich, bei 6 000 NM. Jahreseinkommen 148 RM. jährlich, bei 12 000 RM. Jahreseinkommen 180 RM. jährlich bet 20 000 RM. Jahreseinkommen 260 RM. jährlich. Es wird niemand behaupten wollen, daß diese Beträge genüg ten, um die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung eines minderjährigen KindeS zu decken. Daraus ergibt sich zwangs läufig, daß die kinderlos Verheirateten steuerlich wesentlich beste, gestellt sind als die Verheirateten mit Kin dern, und daß demgemäß die steuerliche Leistungskraft der kinderlos Verheirateten weniger stark in Anspruch genommen ist als die steuerliche Leistungskraft der Verheiratete« mit Kindern. Kinderlose Ehen Dieser Unterschied in der Stärke der steuerlichen Inan- fvruchnahme wird durch daS Einkommenfteuer-AenderungS- gesetz vom 17. Februar 1939 teilweise ausgeglichen, und zwar dadurch, daß für die verheiratete« Personen, aus deren Ehe nach fünfjährigem Bestehen nochkeinKtnd hervorgegangen ist und deren Einkommen im Veranlagungszeitraum 1800 Reichsmark überschritten bat, dteStnlommenpeuerer- Höht wird. Das geschieht durch Ueberführung aus der Steuergruppe III in die Steuergruppe 11. Die Steuerbeträge der Steuergruppe II liegen in der Mitte zwischen denjenigen der Steuergruppe 1 und denjenigen der Steuergruppe III. Sie sind demgemäß um etwa 22 v. H. niedriger al» die Steuerbeträge der Steuergruppe 1. Sie dürfen 45 v. H. deS Einkommens nicht übersteigen. Die Steuerbeträge der kinderlos Verheirateten sind zu- nächst um 44 v. H. niedriger als die Steuerbetrüge der Un- verheirateten. Dieser Unterschied wird größer, sobald die Vor aussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung ge geben ist, und kleiner, wenn nach fünfjährigem Bestehen der Ehe die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinder ermäßigung noch nicht gegeben ist. Erweiterung der Kinderermäßigungen Kinderermäßigung wurde für minderjährige eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder und deren Ab kömmlinge bisher nur gewährt, wenn sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten. Dem neuen 8 32 Absatz 5 Ziffer 2 gemäß wird in Zu- kunft Kinderermäßigung für Kinder der bezeichneten Art auch dann gewährt, wenn sie nicht zum Haushalt gehören, jedoch „im Beranlagungszeitraum überwiegend auf Kosten deS Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen worden sind." Es ist infolgedessen sogar möglich, daß für manches Kind zweimal Kinderermäßigung gewährt wird: einmal demjenigen, zu dessen Haushalt das Kind gehört, und dann demjenigen, der die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für das Kind über wiegend trägt. Bisher mußten die minderjährigen Kinder eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder oder deren Ab kömmlinge sein. Dem neuen 8 32 Absatz 5 Ziffer 2 deS Ein kommensteuergesetzes gemäß wird die Kinderermäßigung auch für „andere minderjährige Angehörig ge währt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger trägt über wiegend die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung eines Neffen oder einer Nichte. Dafür steht ihm von Gesetzes wegen nunmehr eine Kinderermäßigung zu. Eines Antrags nach 8 33 des Einkommensteuergesetzes bedarf es dazu nicht. Durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1931 ist Kiuderermäsngnug auch für volljährige Kinder ringe- fiihrt worden, und zwar sür solche, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unicrhaltcn und für einen Beruf aus gebildet werden und das fttnfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch diese Gruppe von Volljährigen ist im neuen 8 32 Absatz 5 auf die ..anderen Angehörigen" (Neffen und Nichte») ausgedehnt worden. Als Angehörige im Sinne des Steuerrechts werden auch Personen angesehen, die durch eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft, die auf unehelicher Geburt beruht, mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind. Die bezeichneten Erweite rungen des Kreises der Kinder, sür die Kinderermäßigung gewährt wird, gelten 8 4 des Einkommcnsieuer-Aenderuugs« gesctzcs gemäß erstmals bei der Veranlagung für 1939 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den lausenden Arbeits lohn, der sür einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Mürz 1939 endet. Kinderermäßigung für kinderlos VerheiraLele und Unverheiratete Wird einem Ehepaar, das bisher kinderlos war, ein Kind geboren, so kommt cS aus der Steuergruppe III oder II iu die Steuergruppe IV. Wird durch ein kinderloses Ehepaar ein Kind adoptiert oder als Pflegclind angenommen, oder werden durch ein kinderlose» Ehepaar die Kosten deü Unterhalts und der Er ziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen über nommen, so kommt daS kinderlose Ehepaar ebenfalls aus der Steuergruppe lll oder II in die Steuergruppe IV. ES kommt auch vor, daß ein Unverheirateter ein Kind adoptiert oder al» Pflegekind annimm« oder die Kosten deS Unterhalts und der Erziehung sür einen anderen minderjährigen Angehörigen übernimmt. Ein solnher Unverheirateter kommt aus der Steuer» grupv« l ebenfalls in die Steuergruppe IV. Der Uebergang aus der Steuergruppe IN in die Steuer gruppe IV ist stets unbeschränkt. Der Uebergang aus der Steuergruppe II in die Steuergruppe IV ist unbeschränkt, wenn dem Ehepaar ei» eigenes Kind geboren wird. Erfolgt der Uebergang aus der Steuergruppe II oder I in die Steuer gruppe IV ist unbeschränkt, wenn dem Ehepaar ein eigene- Kind geboren wird. Erfolgt der Uebergang aus der Steuer« gruppe II oder I in die Steuergruppe IV, weil ein Kind adop tiert oder als Pflegekind angenommen wird, oder weil die Kosten des Unterhalts und der Erziehung sür einen anderen minderjährigen Angehörigen übernommen werden, so darf die Steuerermäßigung dafür 720 Reichsmark nicht übersteigen. Ltnverheiraiete nach Erreichung -er Altersgrenze Unverheiratete M S n n e r, die daS 65. Lebensjahr vollendet haben, kommen ans der Steuergruppe l in die Steu» ergrupve III. Unverheiratete Frauen kommen nach Vollendung des 50. Lebensjahres ans der Steuergruppe l in die Steuergruppe II, und nach Vollendung des 65. Lebensjahres in die Steuergruppelll. Die Steuerbeträge der Steuergruppell sind um 22 vom Hundert, diejenigen der Steuergruppe III um 44 vom Hundert niedriger als die Steuerbcträge der Steuer gruppe l Wenn Männern und Frauen, die eine der soeben bezeich neten Altersgrenzen überschritten haben, Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, fallen sie in di« Steuer gruppe IV. Oie Angehörigen -er Steuergruppe M In di« St euer grupp« Hl (da» ist di« bisherig« Gruppe aller kinderlos Verheirateten) fallen: a) all« kinderlos Verheirateten während der ersten fünf Jahre ihrer Ehe und alle diejenigen kinderlos Verheirateten, deren Einkommen im Beranlagungszeitraum 1800 Reichsmark nicht überschritten hat, auch über das fünfte Ehejahr hinausj b) alle kinderlos Verheirateten, bei denen einer der Ehe gatten da» 65. Lebensjahr vollendet hat; c) alle kinderlos Verheirateten, wenn aus einer früheren Ehe eine» Ehegatten ein nichtjüdischeS Kind hervorgegangen ist, das inzwischen erwachsen iß. Solange daS Kind noch mindc jährig ist oder im Fall der Volljährigkeit das 25. Lebens jahr nicht vollendet hat und sich auf Kost«» des Steuerpflich tigen in Ausbildung für einen Beruf befindet, kommt Steuer gruppe IV in Betracht; ci ) all« kinderlos Verheirateten, wen» di« Ehefrau ei» nichtjüdischeS Kind geboren hat, das inzwischen erwachsen ist. Auch- hier kommt, solange sür daS Kind noch eine Kinder ermäßigung zu gewähren ist, Steuergruppe IV in Betracht; e) verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen, an deren Ehe ein nichtjüdischeS Kind hervorgegangen ist, das in zwischen erwachsen ist. Alich hier, solang« noch Kinderermäßi gung gewährt wird, Steuergruppe IV; s) unverheiratete Männer und Frauen, die daS 65. Lebens jahr vollendet haben; x) unverheiratet« Frauen, die rin nichtjüdischeS Kind ge- borest haben; k) Personen, die früher wegen eine» nichtjüdischen Stief kindes Kinderermäßigung gehabt haben; i) Vollwaisen, vi« daS 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden: k) alle krnderloS Verheirateten, di« dem neuen 8 32 deS Einkommensteuergesetzes gemäß in di« Steuergruppe ll fallen, jedoch einer der Ehegatten am Ende des Kalenderjahre» 1938 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehegatten im Kalenderjahr 1937 nicht mehr al» 12 000 Reichsmark Einkom men gehabt haben. Es handelt sich hier um eine Uebergangs- bestimmung, die im 8 5 deS Einkommensteuer-AenderungS« gesetzes vorgesehen ist. Erhöhung der Abgabe -er AufflchtSratsmitglieder 8 3 deS Einkommenstcuer-AendcrungSgesctzcS gemäß wird bei der Abgabe der AufsichtsratSmitgliedrr der Steuersatz von 10 auf 20 v. H. erhöht. Die Neuerungen gelten mit Ausnahme der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder erstmals für den Veranlagungszeit raum 1939 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmal- für den laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeit raum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet. Eine Rückwirkung aller dieser Neuerungen findet demgemäß nicht statt. Die Erhöhung der Abgabe der Aufstchtsratsmitglicdcr gilt sür Aufstchtsratsvergütungen, die dem Aussichtsratsmttglied nach dem 31. März 1939 zufließen. Wetteraussichte« für Sonntag. Wechselnd meist stärker bewölkt bet wenig Aenderung der Temperaturverhältnisse, Winde aus Süd bis Südost. Straßenwetterdienst Der Straßenwetterdienst Sachsen meldet am Freitag um 9.20 Nhr: ReichSau tobahncn: Fahrbahn in Richtung nach Glauchau und Ehcmnitz noch zu 20 Prozent Glat'eiS, sonst alle übrigen B"bnen nur noch kleine Glattcisstellen Ber- kcl r unbehindert. Reichs st raßen nnd Straßen Im Su- detengan: Im Flachland schnce- nnd e'Sfrci. Verkehr unbehin dert. Im Gcbirae nur in böbercn Lagen noch stellenweise GlatteiSgcfnhr und o"ch noch Schneeolätte. Sonst Verkehr un behindert. Zwischen Att-mberg und Zinnwald Vcrkcbr durch Svurrlunen und Bcrwr'-nngen erschwert. Schneeketten noch erforderlich. Straßen werden geräumt und gestreut. MM« SMitMO: » vr. FÜG- Die heutige Nummer umfaßt 12 Setter. Hauptschristleiter: Heinz Voigtländer, zugleich verantwort lich für den gesamten Texlteii und Bilderdienst. Verant wortlicher Anzeigenleiter: Will» Schmidt, sämtlich in Zscho pau. Rotationsdruck und Verlag: Wochenblatt für Zschopau und Umgegend, Richard Voigtländer in Zschopau. Zur Zelt ist Preisliste 8 gültig. I über 2000. vor bercätl^k imins. jeZsr ^sr vielen liuncleekrut-Lencl ALßML Oeeök» rincl ourerl«<;n in ilirer ssorm, ververragen^ gor im Klang, asron^sr; rkork in ikrsr leirkvng, von siöckrksr kstrieirrriclisrkeik vn6 clairsi gängig im ?r«ir. Unter Ilirsn sirsun^sn werden viel« rsin, rlie kog. käglicli mit einem liöryn. lorrsn Li« rictt von iknsn bsriclüsn, wis rukrisclen -ic. :ind.