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ErMbHolksfr Tageblatt für Schneeberg und Umgegend . - < ,, str die königl. mü städtische« Lehördm dl Äse, Erünhaln, Hartmstedl, Zohmm- georgmstadt, Lößnitz, ilenstä-tel, Schneeberg, Schwayenbag und Wildenfels «e. 14» 2, lgeszeit 3 88K 4, 5> de« Besitzer de, betreffenden S-Höftt, Stallnngen oder Weiden. Zur söhligen Wt^igr find auch. die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich getvnbsmäßig mit der AuS- b» machenden Bedingungen auf Abbruch versteigert werden. Königliches Sectionsbureau a « d undeS v«- »ffe Aue Bekauntmachuug Aue, den 28. Juni 1898. Verpachtung der städtischen Kirsche« -aabe. neeberg. und Holz-Versteigerung. Raschauer Gemeindewald 39 Stämme von w. Klötzer Oberstürke, 4,o m lang, «st Unterstärke, st! lief. Klütz» Stangen 531 241 70 58 27 3. 3, g gebracht: 8 7. Nr. 1 Kaffe auS- dessen Rück» Mitglied der h und seine l die vor« hat bereits Hebung auf Kartofs zu billig» st st st st st Srund Z 7 ) der Kasse rklärt. faffung des ^«legramm-Adressir vdRsfrmrrd Schnesd«-. st st Fiensxrecherr -ch««b«g az. A«e 2». Mchmaqrnber- Der Rath der Stadt vr. Kretzschmar. von om I» Laut einer Beiordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1898 ist vom 1. Inti 1898 an das Geben von Zeichen mittels Pfeifen in Fabriken nur mit Er- laubniß der Polizeibehörde zulässtq. Die Herren Fabrikbesitzer werden hierauf aufmerksam gemacht. Aue, den 30. Juni 1898. Dienstag» den 5. Juli 2 Uhr nachmittags an Ort und Stefle an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung und unter de» vorher be- 10-13 7-14 12—23 13—25 8—9 13-15 Der Rath ver Stadt. RathSossefsor Taube. es bereits ässe war, arischen Be- Abmeldung ld« statuten- Boten ob- : oder theil- es Mitglied» >ei dem der leichzeitia »eu» vatz beu will, ma Richard : sein, wenn Kassenstelle auch fern» arischen Be- mu keine Hausversteigerung aus Abbruch Das alte Maschiuenhau» auf dem Bahnhof Niederschlema soll 2 sbach. v V v V es »s aa N, Maßregel« zur Abwehr «ud Unterdrückung der Geflügelcholera betreffend, vom 22. Juni 1898. Nachdem durch Bekanntmachung de« Reichskanzlers vom 16. Juni diese» Jahres (ReichS- gesetz'Blatt S. 911) gemäß de» § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom *880 Eehiet de» Königreich» Sachsen vom 1. Juli die- I. Mai 1VV4 seS^Jahre» ab bi» auf Weitere» für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht eingesührt wor- dengist. wird zur weiteren Ausführung dies« Bestimmung Folgendes verordnet: 8 1. Alle in das Königreich Sachsen eingeführten und zu Handelszwecken, insbesondere zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Gänse dürfen, sei es in einzelnen Stücken, sei eS im Ganzen, «st dann verkauft werden, wenn dieselben, laut Zeugniß des zuständigen BezirkSthierarz- te», während ein« BeobachtungSdauer von 3 Tagen sich frei von d« Geflügelcholera «wiesen haben. Vor Ertheilung des bezirkSthinärztlichen Gesundheit» > Zeugnisse» ist ein Umhertreiben der Gänse im Lande verboten und der Wechsel de» Standorte» de» betreffenden Transporte» nur mit Genehmigung de» zuständigen BezirkSthierarzte» gestattet. Die Händl« find »«pflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung du Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei d« OrtSpolizeibehörde zu machen. Dieselbe Berpfl-chtung haben auch die Besitzer von Gast- oder Privatställen, in welchen die Gänse untergebracht werden. Die Ortspolizeibehörde hat über di« erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auSzustklle« und sodann ungesäumt behuf» Untersuchung der Gänse dem BezirkSthierarzte schriftlich Mittheilung zu machen. In letzt«« muß der Tag der Ein stellung und die Zahl der Gänse mit angegeben sein. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händl« zur Last. Nach Ablauf der Beobachtung» frist ist eine gründliche Reinigung der von den eingebrachtrn Gänsen benutzten Räumlickk iten vorzunehmen und polizeilich zu controliren. 8 2. Der Besitz« von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art) ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von allen verdächtigen Er scheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der OrtS- polizeibehörde Anzeige zu «statten, auch die Thiere von Otten, an welchen die Gefahr d« An steckung fremder Thiere besteht, fern zu halte». Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, wel ch« in Vertretung des Besitzers d« Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren Begleiter und bezüglich d« in fremdem Gewahrsam befindlichen Thine Die Laudreuteu für den 2. Termin 1898, sowie das für da» einzelne Vierteljahr im Vorau» zahlbare Schulgeld für die Schüler der Realschule, d« höheren und mittleren Bürgerschule für da» 2. Bierteljayr 1898/99 sind bi» zum 20. Juli 1898 an unsere Steuereinnahme bez. Stadtkasse obzuführen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt Mahnung bez. Zwangsvollstreckung auf Kosten d« Säumigen. Freitag, 1. IM 18V8 »»st.8«ftmlL»list« Rr. mm bahnbaue al» Arbeiter anzunehmen, welche einen -wreicheudm Ausweis üb« ihre Staatsangehörigkeit und Persönlichkeit nicht besitze«; Arbeiter, welche nicht Angehörige de- Deutschen Reichs find und die wegen ungebührlichen Verhaltens ans der Arbeit entlassen ««den, find unt« Einreichung ihr« Legitimationspapiere hierh« sofort namhaft zu machen, damit «nt« Beobachtung d« Vorschrift in 8 7 du Verordnung ihre AnSweisnug au» dem Königreiche Sachsen in die Hetmath «folgen kann. Da auf ReichSimSländer die Bestimmungen de» FreizügigkeitSgesetze» keine Anwen dung finden, so können Arbeit«, welche nicht Angehörige de» Deutschen Reich» find, in ihrem Aufenthaltsorte zu den GtMtiu-eavlagM huangezogrn werdeu, auch ehe ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten «reicht, jedoch unter d« Voraussetzung, daß da» betreffende Anlagen regulativ eine Bestimmung gemäß 8 17 Abs. 3 d« re, vidirten Landgemeindeordnung enthält. Die verordu««g vom 24. Dezember 1888 ist durch die Bauunternehmer an de« Arbeitsstätte«, durch die Herren Bürgermeister und Gemeindeoorstäade in den a« der Bahnlinie befindlichen Schaukwirthschastm und an sonst zur Veröffentlichung geeigneten Stellen auzuschlagen. Exemplare der Verordnung in Plakatform find von dem Kormularmaguzi« von Gruft Mauckisch in Freiberg zu beziehen. Bauunternehmer und deren Angest üte, welche den Vorschriften in den 88 4, 5 der Verordnung vom 24. Dezember 1888 oder den vorstehenden Bestimmungen z« 1.), 4.) sowie Arbeiter, die der Vorschrift in 8 3 der Verordnung vom 24. Dezemb« >«r,Er»MrMche «oRftvmp- «scheint Uhlich ml« Aulmchme »er Lage «ch den Sonn« und Festtagen, rlbonnement »trrteljShrltch I Mark 80 Mä. snserat« weiden pro kaespalteile Zelle «ttlOPf«., im amtlichen LhrU di« gespalten« geil, mit SO Psg., Rülamm di« 8 gest-alten« Zeile mit SS Vfg. berechnet; tabellartscher, altgergewdhnlich«! Sech nach «rhvhtem Laris. nachm. 2 Uhr an Mittenstärke, Gras-Versteigerung aus den Kunsttviesen des Crandorser Staatssorstrediers. Sonnabend, den 2. Juli 18S8, Voit «uchmittags 5 Uhu es«, soll die diesjährige GraSnutzung auf der Mücken bachwiest de» Crandorser StaatSforstrevier» a« Ort «ud Stelle, unter den üblichen Bedingungen und parzellenweise um da» Meistgebot gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Zusammenkunft bei Parzelle Nr. 1 iu der Rühe der böhmischen Mühle. Geldeinnahme im Gasthofe „zur böhmische« Mühle„ ia Goldeuhöhe. Königl. Forftrevierverwattung Crandorf zu Breitenbrunn und Königl« Forftrentamt Schwarzenberg, Sperling. am 29. Juni 1898. Pähl«. Lößnitz. - ls ** * tttttzung findet Montag, den 4. Juli d. I., Nachm. 2 Uhr im hiesigen RathSkeller statt, woselbst sich Pachtlustiae pünktlich einfinden wollen. Rath der Stadt Lößnitz, 27. Juni 1898.Zieger, Brgrm. In d« Restauration „zam Fröhlichen Bergman«" Pochwerk in Ruscha« sollen Montag, den 4. Juli 18S8, 39 Stück — " " 104 Rm. „ Nutz- und vrennkiiüppel, einzeln «ud Partitenweise nur gegen sofortige Bezahlung und unt« den vorher bekannt z« machend« Bedingung« versteigert werden. Nähne Au»knnft üb« diese Hölz« ertheilt der Unterzeichnete. Raschau, den 29. Juni 1898. Der Forftausschutz. " Dittmar, Bors. «ite. iU^h^üo 1888 zvwtderhaudel«, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Ml. oder Haststrase bis zu 14 Tage« belegt. Schwarzenberg, am 29. Juni 1898. 2 Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing.vr. D. Inserr-ten-Annahme sür dl« am Nachmittag erscheinend« Stummer »I» vor, mittag 11 Uhr. Eine Bürgschaft für die nüchsttagiae Aufnahme »er «nzetae» be«. an den voraeschrtebenen Lage» sowie an bestimmter Stelle wir» nicht gegeben. Aurwartige Aufträge nur gegen Voraurbejahlung. Für Rückgabe IonraNUo «tngesandter Mamtskripte macht sich bi« Redactio« nicht »eranttiwrtltch. 7*»——S Übung d« Thierheilkunde beschäftigen, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Cadav« beseitigen, verwerthen oder bearbeiten. 8 3. Die O-tspolizeibehörde hat von der «folgten Anzeige dem Beziiksthierarzte Mittbei, lung zu machen; letzterer hat dem betreffenden Besitz« eine Belehrung üb« die Behandlung der kranken Thiere und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln zuzusenden. Gedruckte Exemplare dieser Belehrung find von der Commission sür das Veterinär-Wesen zu beziehen. Die Zuziehung des BrzirkSthierarzteS behufs sachverständiger Ermittelung de» Seuchenausbruches hat nur dann zu er folgen, wenn der Seuchenausbruch den zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Bestand eines Händler» betrifft, oder wenn eine stärkere Häufung der Seuchenfälle in einem Gehöfte oder Orte die Gefahr einer größeren Seuchenaurbreitung befürchten läßt. 8 4. Stellt in den Fällen deS 8 3 Abs. 2 der BezirkSthierarzt den Ausbruch der Ge- flügelcholera fest, so hat die OrtSpolizeioehörde unverzüglich nachstehende Anordnungen zu treffen: a) die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallsperre. AlS! verdächtig gilt alles Hausarflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Ari), welche» mit dem kranken sich in demselben Gehöfte befindet. d) die gesunden Thiere find, soweit thunlich, von den kranken zu trennen und in ande ren Räumen unterzubringen. o) die Cadav« d« an d« Seuche verendeten Thiere find zu verbrennen ob« wo die» nicht angängig, unschädlich zu beseitigen bez. zu vergraben; dasselbe hat zu erfolgen mit den Excrementen und andun Abgängen, sowie mit dem Düng« au» der be treffenden Räumlichkeit. ä) die Ställe und Stallgeräthschaften find nach Angabe de» BezirkSthierarzte» zu deSin- ficiren. s) die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet od« verendet ist, oder seit dem letzten ErkrankungSfalle 8 Tage verflossen find und wenn die DeSinfec- tion vorschriftsmäßig durchgeführt ist. 8 5. Wird die Seuche bei Geflügelbcständen, welche sich auf dem Trankporte befinden, frstgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Weitertransport zu verbieten und üb« den Bestand die Stallfperre zu verhängen. 8 6. Unt« OrtSpolizeibehörde« im Sinne dieser Verordnung sind a) in Städten mit revidirt« Städteordnung die Stadträthe, d) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister. v) auf dem platten Lande die G:metndevorstände bez. die Vorsteher selbstständig« GutS- bczirke zu verstehen. Dafern aber der betreffende GutSvorsteher selbst betheiligt ist, hat an sein« Stelle die AmtS- hauptmannschast al» OrtSpoltzeibehürde einzutreten. L tztere ist auch, soweit mittlere und kleine Städte und da» platte Land in Bettacht kommen, ermächtigt, wenn e» ihr angemessen «scheint, da» Nöthige sofort selbst anznordnen. 8 7. Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde «theilten Anordnungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Strafe verwirkt ist, Geld strafe bi» 150 Mk. od« Haststrase zur Folge. Dresden, den 22. Juni 1898. M i « t st « » i « «, des Inner«. ». ««tzl» 8-«». Die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahn- bauarbeiter bett. Die Königliche Smt»ha«ptwannschast findet sich v«anlaßt, die Haren Bürgermeister und Gemeindevorstände sowie die Herren Bauunternehmer und sümmtliche Polizeiaufsicht»orgaue darauf htnzuweisen, daß betreff« -er polizeiliche« veanffichtigung -er bei Stse»bahvbavte« bes schüstiatm Arbeiter 'M Jntenffe d« Ordnung und Sicherheit die Vorschriften d« Verordnung -UM 24. Dezember 1888 üb« die polizeilich« Beaufsichtigung der Sisenbahnarbeiter (Gesetz- und Verordnungsblatt 1b 8N S. 1) genau zu brachte» find. Hierbei wird Folgende» hervorgehoben und bestimmt: 1., Den Unternehmern und ihren Angestellten ist ««tersagt, Personen bei einem Elsen-