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. , , ...... .... . I - - > . . ErMb.D o lksfreund. eileid ... ,, für die kömgUund städttschm Lehördm in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann- georgmstadt, Lößnitz, Ueustädtei, Schneeberg, SchwarMberg und Wll-enfel- »1 Freitag, dm SS. und Sonnabend, dm S«. MS«, 1»»» U b,r wmen Reinianna der uur ihm zu bestimmenden Frist da«^ Gutachten eines von ihmselbst zu wählenden Sachverständigen beiznbringen. Bedient sich der Stadtrath eines Sachverständigen, so darf er einen in seinem Dienst betrübt w« als unbe» 3 Uhr eine He« BefiMrän-erungsadga-en in Schneeberg betr. Mit dem (L. 8.) (l,. 8.) (l,. 8.) ! Schwarzenberg, am 21. ^stärz 1898. den . — vorgelegten Urkunden (Karf-, Tauschverträgen, Testamenten, Erbverträgen u. s. w.) im Zweifel die daselbst geschriebene Summe zn Grunde gelegt. i. Ane, den 21. März 1898. Der Rath der Stadt, vr. Kretzschmar. nach tzerru > nach Sruder als steht der bem die Behörden und alle dem Scheidenden nahestehenden Herren mit der Bitte um zahlreiche Theil- nähme ergebenst eingeladen werden. Gedeck 2.50 Mk. Zeichnung zur TheUnahme vollen im Viktoria-Hotel oder in unserer RathSregistratur gefl. bewirkt werden. » lbend vom Neustädtel in Schnee- Ion mit Geg. gute in derEx- chneeberg. nur bc- K. Grabe un- slafenen sa- i, die ihn hestärre be- en herzlich- k. Rärz, >l Bet Wird zunächst !LUcK. rer Ettern lichen Rechtsmittel zu. Die Kosten der Sachverständigenbefragung trägt, wenn-der Widerspruch sich Nachstehendes OrtSgesetz der Stadt Schneeberg, die Erhebung von Abgaben bei der Erw«. bmig von Grundstücken betreffend, ist setten des Königliche» Ministeriums deS Innern genehmigt Verden bei der unterzeichneten Behörde wegen Reinigung der Geschäftsräume nur dringliche Sachen erledigt. worden, wird hiermit bekannt gemacht md tritt nach Ablauf einer Woche in Kraft. Schneeberg, den 7. März 1898, Die Stadtverordneten (v. 8.) (gez.) Rich. Müller, Vorsteher. 8 5. Die Bestimmung der jeweiligen ZeitwertheS der Grundstücke erfolgt durch Stadtrath nach Maßgabe folgender Grundsätze: » Zu Ehren des Er^e März dN Jahr, aus seiner bisherigen Stellung * scheidenden Königlichen GewerbeinspectorS Henn Sagasser soll Sonnabend, den 26. März 1898, abends 7 Uhr im Hotel Viktoria ein Abschiedrmahl stattfinden, zu dem lftN gebe«, rstraße 7. Inkrafttreten dieses OrtSgesetzeS aufgehoben. Schneeberg, am 7. März 1898. Der Stadtrath. en Abend von Ottenstein warMberg neu Gold, lle u. Per» inder wird n angemes» der Exped. Warzenberg Der Rath der Stadt GareiS, Brgrmstr. Königliches Amtsgericht. Lechla. sich den Dank der Bevölkernng erwerben. Als besonderer Ansporn wöge der nahende, alle mit Begeisterung erfüllende Gedenktag der Vollendung der fünfzigjährigen Regierung de» Kaiser- Franz Joseph dienen, um diese» Jubelfest mit den Gefühlen der auf richtigen Dankbarkeit, innigen Liebe, unwandelbarer Treu« und Anhänglichkeit an die geheiligte Person de»' Kaiser» in fried licher Eintracht und ungetrübter Freude zu begehen. Der Alterspräsident -ringt darauf ein begeistert ausgenommen«» Hoch auf den Kaiser Franz Josef an». Nach der Feststellung der Beschlußfähigkeit de» Hause», und der Bestimmung der Schriftführer werden die nengevählten Abgeordneten ver eidet, und e» wird daraus die Wahl de» Präsidenten vorgenom- «ten unter die Exped. . 2 ai damter llt 6 40 >rhos,O.P fenr saune, d k, Schnee- 1, I. (gez.) vr. von Woydt, Bürgermeister. Die «r»ff«««g de» österreichische« Reich-rathS. Gestern hat in Wien die Eröffnung de» ReichSrath» pattgrfunden. Ueber den Verlauf der ersten Sitzung wird telegr. derichtet: Vor dem Hause hatte sich eine große Menschenmenge angesammelt. Die Abgeordneten find fast vollzählig erschienen. Die Galerien find überfüllt. Auf der Muisterbank befindet sich der Ministerpräsident Graf Thun mit sämmtlichrn Ministern. Graf Thun eröffnet den ReichSrath nnd fordert den Abg. vr. Zurkan auf, da» Alter!Präsidium zu übernehmen, vr. Inkan übernimmt den Vorsitz und swicht den Wunsch au», da» Hau- wöge mit Hingebung! voller Thätigkeit an die Arbeit gehen nnd lärz 1898. lie Trotz, igen. ttaus. s Haus, selegen, für gnet, nebst Verkaufs- ne Eimich» gen Bedin- r verkaufen t alles Nä- afer schnecbrrg. . Aue, ad alle so l- irr schmerz- Hungerkur. gründet erwiesen hat, der Abgabenpflichtige, andernfalls, rabsetzung der Schätzungssumme herbrigeführt worden ist,' Ist bei Berechnung der Abgabe ein höherer Werts W«i durch seinen Widerspruch ,V Stadtkaffe. iertynicht angenommen worden Mittwoch, «S. MS«, 18S« P»st-Z«ivt»Mst« Nr. stehenden Beamten nicht wählen. Der Stadtrath entscheidet, soweit eine Abgabe für kirchliche Zwecke mit in Bekacht kommt, i« Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand über den Widerspruch unter Berücksichtigung der erlangte« Gutachten nach stetem Ermessen; gegen diese Entscheidung stehen dem Abgabenpflichtigen die gesetz- Jft eine schriftliche Festlegung nicht erfolgt oder au» den vorgelegten Urkunden nicht er sichtlich oder erscheint die schriftlich festgelegte Werthsnmme niedriger als der Zeitwerth, so ist der letztere vom Stadtrath nach Befinden nach Gehör von Sachverständigen und zwar ohne Berückfich- tigung aufhastender Hypotheken und Rentenbeträge, soweit eine Abgabe für kirchliche Zwecke mit in Betracht kommt, im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand festzustellen. Gegen diese Bestimmung steht dem Abgabenpflichtigen ein Widerspruchsrecht dergestalt z«, daß er binnen 14 Lagen, von der Mittheilung der Höhe der Abgabe an gerechnet, seinen Wider- Tageblatt für-Schneeberg und Umgegend Die Rekle« auf den I. Termin werden den d 1 A il 'b* 31- laus. Mon., die BrakdversicherkkgSbeiträge j GUen Dikjbiigen, welche mit Bezahlung der am 1. Februar fällig gewesenen Gr««d» steuer noch immer tn Rückstand find, wird nunmehr im Wege der Zwangsvollstreckung vorge gangen wndcn.' ' Freitag «uv Sonnabend, den 25. nnd 26. März 18S8 werden wegen Reinigung der Diensträume bei der unterzeichneten Behörde nm dringliche Sachen erledigt. Johanngeorgenstadt, den 19. März 1898. Königliches Amtsgericht. Schubert. Schst. Der .«rj-Strgtsche «olk»fr«und- erscheint täglich mit «uenahme der Lage »ach den Sonn- und Festtage». Abonnement vierteljährlich I Matt 80 Psg. Inserate werden Pro Kgespalten«Zeile mttlOPfg., im amtlichen Theil die d-r» 67. 2 gespaltene Zeile mit SO Psg., «Kamen di« 3 gestalten« Zeil« mit 25 Psg. b«rechn«t; tabellarisch«!, auhergewähnltcher Satz nach erhöhtem Darts. Wegen Reinigung der GeschäftSrävme werden Freitag und Sonnabend, am 25. nnd 26. März 18S8 MU dringliche Sachen erlediat. Lößnitz, am 21. März 1898. Erstreckt fich der EtgenthumSwechsel nur auf einen ideellen Theil, so ist die Abgabe von dem auf diesen Antheil entfallenden Theilbetrage der Erwerbung?- oder Werthsnmme zu rechnen. Miterwo-beneS Inventar und Mobiliar unterliegt der Abgabe nicht. men. Abg. Fuchs (kathol. Volk-Partei) wird «st 195 St. zum Präsi denten gewählt. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen recht».) ES wurden 241 Stimmzettel, darunter 44 unbeschriebene, abge geben. Die deutsche Volk-Partei und die Sozialdemokraten ent hielten fich der Wahl. Der verfassungstreue Großgrundbefitz hatte unbeschriebene Stimmzettel abgegeben. Abg. Fuchs brsteigt die Prästdenten-Tribüne, wobei der Abg. Schönerer ruft: »Unerhört l Fuchs hat dem ftüheren Präsidium angehört. Er ist ein Staatsverbrecher und gehört tn da» Zucht haus.« Diese Worte »Verbrecher, gebärt in da» Zuchthaus- wiederholt Schönerer nnzählige Male, während Fuchs seine An trittsrede hält. Nach der Rede des Präsidenten Fach» führten Der Kirchenvorstaud zu Schneeberg (gez.) Vio. tk. Noth, 8. Der Schulausschuß zu Schneeberg. (gez ) vr. von Woydt, Vorsitzender. Die Kircheninspeetion z« Schneeberg. Der Königliche Superintendent. Der Stadtrath. (V. 8.) (gez.) Vio. Id. Noth, 8. (I-. 8.) (gez.) vr. von Woydt, Bürgermeister. Die Bezirksschuliuspeetio« zu Schneeberg. Der Stadtrath. Der Königliche vezirkSschnlinspeetor. (V. 8.) (gez.) vr. von Woydt, (V. 8.) (gez.) vr. HannS. Bürgermeister. Die Abgabenpflicht tritt mit dem Zeitpunkte der Einwägung de» neuen Erwerber» al» Eigenthümer im Grund- und Hypothekenbuche ein, bei Erlangung des ErwerbangS- oder Erstehung»- rechts durch Vertrag aber schon dann, wenn die Bertragsm künde bei der Grundbuchsbehörde einge- reicht oder der Vertrag zu gerichtlichem Protokoll erklärt wird. Ist als Eigenthümerin eines Grundstücks eine Handelsgesellschaft unter einer Firma ein« getragen und eS erfolgt in den Personen der Firma ein Wechsel, so wird die Abgabe fällig mit dem Zeitpunkte des Eintrags drS Wechsel» im Handelsregister. Für die Bestimmung de» bei Be rechnung der Abgabe zu Grunde zu legenden Werthes ist hierbei das Verhältniß der Antheile der einzelnen Inhaber am G-sellschaftSvermögen maßgebend. 8 7. Die Einhebung der Abgabe erfolgt durch die Vermittelung der Grandbuchsbehörde, die zwangsweise Beitreibung von Rückständen nach Maßgabe de» Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betr., durch den Stadtrath zu Schneeberg. . 8 8. Dieses OlkSgesctz Mt mit Ablauf einer Woche nach der ersten Bekanntmachung de» StadtratHS im Amts blatte in Kraft. Soweit beim Inkrafttreten bereits Ankäge auf Eintragung — s. o. § 6 Abs. 2 — bei der GrundbuchSbehörde eingereicht find, finden die Bestimmungen dieses OrtSgesetzeS dann An wendung, wenn die nach dem OrtSstatut vom 6. November 1874 geordnete bez. nach Herkommen zu zahlende Abgabe noch nicht bezahlt ist. Die Bestimmungen in 88 7, 8 des gedachten OrtSstatutS vom 6. November 1874 find er r günstigen !ehre treten Her, F»ei» rrkt 4. er E.tern, ik-Eomptoir Bedingungen vr. von Woydt. OrtsgM -er MM SWeeberg, Vie Erhebung von Abgaben bei der Erwerbung von Grnnvftücken betreffend. § 1. Wer im Bezirke der Stadt Schneeberg liegende Gmrdstücke oder Rechte, welche ein besonderes Folium im Grund- uud Hypothekenbuch haben, ganz oder antheilig durch Kauf, Erbfolge, LermächtNiß, Schenkung, Tausch oder aus einem anderen Rechtsgrunde eigenthümlich erwirbt oder aber ein solches Recht auf Erwerbung eines Grundstücks oder einer demselben zustehenden Berech tigung insbesondere auch ein ErstehungSrecht durch Vertrag erlangt, hat eine Abgabe nach Maß gabe der nachstehenden Bestimmungen zu entrichten. 8 2. Diese Abgabe beträgt zusammen Ei« Prozent des jeweilige« ZeitwertheS und vertheilt fich mit ° 10 °/o zur Stadtkaffe, Vio Vo rum geistlichen Aerar, Via °/o M Schulkasse, Vio Vo »ur Armenkasse. Die Abgabe zur Stadtkasse rst zur Schuldentilgung zu verwenden. Bei Zwangsversteigerungen wird die zur Armenkaffe festgesetzte Abgabe nicht erhoben. Wird jedoch das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene ErstehungSrecht an einen Dritten weiterveräußert, so wird auch zur Armenkasse die Abgabe erhoben. In Enteignungsfällcn wird eine Abgabe überhaupt nicht erhoben. Nur nach.Höhe der halben Sätze gelangt die Abgabe zur Erhebung bei allen durch Erb gang, Erbvertrag, Vermächtniß, Schenkung auf den Todesfall oder Theilung unter Miterben erfol genden Eigenthumswechseln, sofern die Erwerber zu den alimentationsberechtigten Erben des bis herigen EigenthümerS gehören. 8 3. Befreit von der Abgabe find die Stadtgemeinde, Schulgemeinde und Kirchengt- meiude Schneeberg, falls fie Grundstücke erwerben. 8 4. Jeder angefangene Betrag von 100 wird für voll gerechnet. Wenn zwei oder mehrere im Stadtgemeindebezirk Schneeberg gelegene Grundstücke oder auf Schneeberger Folien verlautbarte selbständige Berechtigungen gegen einander vertauscht werden, so ist die Abgabe von der Werthsnmme eine» jeden Grundstücks zu entrichten. Telegramm'Adresse: Valkofrtmrd Schneeberg. Fernsprecher: Schneeberg 5 s. Aue 25. Schmarzenberg zz. Jnsercten-Annahm« für die am Nachmittag erscheinende Nummer bi» «ar- «eg mittag 11 Uhr. Eine Bürgschaft für die nächfttäAa« Aufnahme der «nzetge» OR- bez. an den vorgeschrtebenen Lagen sowie an bestimmter Stelle wird nicht , gegeben. Auswärtige Aufträge nur gegen Borausbezahlung. Für Rückgabe JUnraiMa «ingesandter Manuskripte macht sich die Redaction nicht verantwortlich. . jenige, welcher in der der Erwerbung zu Grunde liegenden * Urkunde festgesetzt ist» so Abgabenpflichtigen wegen der Höhe der Schätzungssumme M Widerspruch-recht nicht zu. 8 6. Zur Entrichtung der Abgabe ist der Erwerber verpflichtet. ES -astet jedoch außer den Fällen der Zwangsversteigerung und in Erbfällen tA jeweilige Veräußerer oder Erbeut nrbm seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger für die Zahlung al« Selbstschuldner. 7^ Die Mithaftung erlischt 6 Monate nach eingetretever Fälligkeit der Abgabe. Hartenstein, den 21. März 1898. Königliches Amtsgericht. Mtttig.