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TaMampser zerstört eine Brücke Schiff in Gefahr war, zu kentern. Der an ! Lotse ließ den Dampfer daraus rückwärts das ein« Ende des Bruckenfachs ins Wasser «21 Vas Gesetz eine besondere rüher tschechischer nationaldemokratischer Senator nonnen wor^rn bei dem zuständ Neue Schwarzbemden-SioWn liir Walrttü Der König von Italien hat in Gegenwart des Kronprin' zen in Capua die Parade der Schwarzheinden-Division Te uere abgenommen, die ausschließlich aus Auslandsitalienern zusammengesetzt ist und in den letzten Monaten ausgebildet wurde. Die ersten Abteilungen dieser Division wurden anr* Freitagabend von Neapel aus nach Ostafrika verschifft-, ein zweiter Transport tritt am heutigen Sonnabend die Aus reise an Präsident Malaryt tritt heute zurück Präsident Masaryk wird heute, Sonnabend, auf Schloß Lana den verfassungsmäßig verantwortlichen Persönlichkei ten seinen Beschluß, zurückzutret..', bekanntgeben. Mit de, Wahl des neuen Staatspräsidenten ist, wie jetzt bestätigt wird, für Mittwoch, den 18. Dezember, zu rechnen. lleberrMende Rückkehr Soares London, 14. Dezember. Lier englische Außenminister Sir Samuel Hoare, -er sich erst vor wenigen Tagen in die Schweiz begeben hat, um dort auf Anraten seines Arztes einen mehrwöchigen Erholungs urlaub zu verbringen, wird dem „Luening Standard" zu folge, bereics in der kommenden Woche nach London zurück kehren, um an der Aussprache des Unterhauses über die in ternationale Lage und den Pariser Friedensvlan teilzu nehmen. Todesurteil gegen MatuWa rethtsttöstig Budapest, 14. Dezember. D e königliche Kurie al» letzte Instanz fällte das Urteil gegen den Lisenbahnattentäter Ma- tuschka. Vie Kurie hat sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden ab- aelehnt und das Todesurteil rechtskräftig bestätigt. Ma- tuschka befindet sich zur Zeit in Oesterreich, wo er die wegen de» Anspacher Elfcnbahnanschlages über ihn verhängte ker- k-rNrak- obbüßt. Er blieb zunächst auf dem Borschiff des Dampfers hän gen, so daß da» """" ' " ' ' " Bord befindliche fahren, worauf I fiel, während das andere auf den Landpfeilern liegenblieb. Der Dampfer blieb ziemlich unbeschädigt. Menschenleben komen glücklicherweise nicht zu Schaden. Dagegen liegt der größte Teil des südlichen Brückenfachs im Wasser, so daß der Eisenbahn- und sonstige Verkehr über die Brücke völlig lahmgelegt worden ist. Bis zur Errichtung einer provisori schen Brücke muß sämtlicher Güterverkehr von und nach Deutschland über Hamburg und Pattburg oder umgekehrt geleitet werden. Der Schaden wird vorläufig auf 100 000 Kronen aelchätzt. des 50. Lebensjahres Voraussetzung sein. Der Wunsch, den Kreis der Empfänger der Frontzulage ohne Rücksicht auf das Alter weiter auszudehnen, mußten daher damals zurückgestellt werden. wünsche. Die Tschechische rechtsoppositionelle Nationale Ver einigung habe aber anderen tschechischen Parteien den Bor- chlag gemacht, den Professor der Botanik an der tschechischen Universität in Prag, Dr. Bohumil Nemec, für die Präsi dentschaft kandidieren zu lassen. Professor Nemec ist Vor- itzender des Tschechoslowakischen Nationalrates; er war vom 13. Deze . , , , Bedeuturm, daß sie zu einem Zeitpunkt kommt, in dem das deutsche Volksheer neu erstanden und der Wehrdienst wie der allgemein Ehrendienst geworden ist «openyagen, 14. Dezember. In dem zwischen den Ju- ,eln Seeland und Masneoö gelegenen Masnedösund hat sich ein Unfall ereignet, der eine Lahmlegung des Verkehrs mit den Inseln Falster und Laaland und darüber hinaus mit Deutschland über Gjedser-Warnemünde im Gefolge hat. Der aus westlicher Richtung kommende englische' Tank dampfer „Atheltarn", der nach Stege auf der Insel Möen unterwegs war, sollte die drei Brücken passieren, die zur Zeit die beiden Inseln miteinander verbindet. Als sich der Dampfer kurz vor der Oefsnung der lehlen Brücke befand, beobachtete der BrückenwäHtcr, daß der Dampfer plötzlich den Kur» änderte. Unmittelbar daraus fuhr der englische Dampfer mit ziemlich starker Fahrt gegen den südlichen Teil der Brücke. Bei dem Zusammenstoß, der unter heftigem krach erfolgte, wurde der Oberbau der Brücke heruntergerissen und zum Teil stark beschädigt. Lier Jahre Gefängnis liir Rupieper Am Freitagabend- verkündete das in Siegen tagende vondergericht gegen Vikar Rupieper folgendes Urteil: Der Angeklagte wird wegen vergehen» gegen H heimtückegesche « in fünf Fallen in Tatein- U!"", übler Nachrede in zwei Fällen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Ge fängnisstrafe von vier Jahren verurleill. . Masaryl tritt zurück Dr. Benesch Präsident der Tschechoslowakei? Prag, 14. Dezember. Die „Prager Abendzeitung" meldet: Präsident Masa ryk habe den Ministerpräsidenten Dr. Milan hodza, den Kammerpräsidenten Jan Malypelr und den Senalspräsiden- len Dr. Franz Soukup zu sich geladen, um ihnen feierlich seine Absicht zu erklären, auf das Präsidentenamt zu ver zichten. Die Wahl des neuen Präsidenten soll am Mittwoch, den 18. Dezember, erfolgen. Wie das genannte Blatt weiter mitteilt, sei aus wieder hotten Aeußerungcn des Staatspräsidenten Masaryk be kannt, daß er seinen Schüler und Mitarbeiter, den Außen minister Dr. Eduard Benesch, als seinen Nachfolger Milcher Anschlag gegen deutsche Gesandtschast In den Nachmittagsstunden am Freitag wurde ein Anschlag auf das Gebäude der deutschen Gesandtschaft in Kowno begangen. Zwei Täter warfen mehrere Steine gegen die Fenster des Gzhäudes, wobei vier Doppelfenster scheiben zertrümmert wurden. Die Polizei verhaftete zwei Täter, zwei litauische Juden. Das litauische Außen ministerium hat erst am Abend der Gesandtschaft sein Be dauern über den Vorfall ausgesprochen. kowno» freundschaftliche Beziehungen zu Moskau Freitagnachmittag wurde in Kowno eine sowjet- russische Buchausstellung eröffnet, deren Schirm- Herr einerseits der sowjetrussische Äußenkommisiar und der sowjetrussische Gesandte und andererseits der litauische Au ßenminister und der litauische Bildungsminister sind. In den Eröffnungsansprachen wurde von dem sowjetrussischen Gesandten und dem litauischen Bildungsminister die kort- schreitende Entwicklung in den kulturellen und freundschaft- Ncken Beziebuna beider Staaten betont Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 beseitigt ab 1. April 1936 die Altersgrenze kür alle um 60 und 50 v. h. durch eine krieasdienstbeschädigung in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämpfer. Diese wesentliche Erweite rung des Kreises der Empfänger der Frontzulage wird von den Angehörigen der allen Wehrmacht lebhaft und dankbar begrüßt werden. Der Führer und dje Reichsregierung, der zahlreiche Frontsoldaten als Reichsminister angehören, zei gen damit, daß sie sich mit den Frontkameraden des Welt krieges in Treue verbunden fühlen. Die erneule Hervorhe bung der kriegsbeschädiglen Frontkämpfer durch das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1S3S. Berlin, 13. Dezember. Die Frage der berufsmäßigen Rechts besorgung durch Nicht- und Halbjuristen und durch solche Volljuri- sten, die einer standesrechtlichen Aussicht nicht unterstehen, ist ur alt. Die bisherige unzulängliche Regelung, die freie Betätigung mit der Möglichkeit geweibepolizeilich-verwaltungsgerichllicher Untersagung bei erwiesener Unzuverlässigkeit vorsah, beruhte auf dem liberalen Grundsatz der Gewerbefreiheit, der gegenüber erst der Umbruch den Weg zu einer neuen gesunden Entwickelung sr«i- machke. Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 gibt die Richtlinien für diese Entwickelung. Es hebt die Frage aus dem Bereich ge- werbepolizeilicher Behandlung heraus und unterstellt sie der Ju stiz. Damit ist klargefiellt, daß es sich um eine Frage der Rechts- pslege handelt, und es ist sichergestellt, daß die Lösung der Frage unter rechtspoiitischen Gesichtspunkten erfolgt. Das neue Gesetz macht di« geschäftsmäßige, gleichviel ob Haupt oder nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Nechtsbesor- gung von einer Erlaubnis abhängig, die unter den Gesichtspunkten der persönlichen Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und des Bedürfnisses erteilt wird und örtlich gebunden ist. Die ohne eine derartige Erlaubnis ausgeübte geschäftsmäßige Betätigung in fremden Rechtsangelegenheiken wird mit Strafe bedroht. Das Gesetz beruht auf zwei grundsätzlichen Gedanken: Zu den allgemeinen staatlichen Betreuungsaufaaben gehört ebenso wie auf dem Gebiete der Heilkunde, auf gewissen Gebieten des Bauwesens, der Technik usw., so auch auf dem Gebiete der Rechtspflege die Volksgenossen vor den für den einzelnen zumeist nicht erkenn baren schweren Gefahren zu schützen, die aus der Inanspruch nahme nicht sachkundiger oder unzuverlässiger Personen erwach sen. Ferner: Wenn der Staat aus wohlerwogenen Gränden einen aufs sorgfältigste ausgebildeten Rechtswahrerstand geschaffen hat, und ihn durch standesrechtliche, gebührenrechtliche und ähnliche Bindungen in der Berufsausübung im Interesse der Rechtspflege gewissen Schranken unterwirft, so ist er es diesem Berufsstande schuldig, ihn gegen den Wettbewerb einer derartigen Bindungen nicht unterworfenen, gewerblich eingestellten Berussgruppe zu schützen. 3m Anschluß an das Gesetz wird die erste Ausführungsverord nung erlassen, die eine Reihe näherer Vorschriften über die Er laubnis, ihre Voraussetzungen, ihren Widerruf und das Verfah ren der Erlaubniserteilung enthält. Hervorzuheben ist, daß Juden die Erlaubnis nicht erteilt wird, und daß gewisse Vorstrafen grund sätzlich die Versagung der Erlaubnis zur Folge haben. Das Dritte Gesetz über die Maß nahmen auf dem Gebiete des Kapttalverkehrs Berlin, 13. Dezember. Durch das Dritte Gesetz über einige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs werden die be stehenden Moratorien für die langfristigen Kredite der vergange nen Wirtschaslsepoche um 3 Jahre verlängert. Dabei wird die Auflockerung der Moratorien, mit der bereits im Jahre 1933 be gonnen worden ist, planmäßig fortgesetzt. Der Gläubiger kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, ihn von der Slill- haltepslicht sreizustellen. Während es aber bisher Sache des Gläu bigers war, nachzuweisen, daß seine wirtschaftliche Lage die Frei stellung von der Stillhaltepflicht erforderte, soll in Zukunft der Gläubiger an der Stillhaltepflicht nur dann sestgehalten werden, wenn der Schuldner seinerseits den Nachweis führt, daß er auch beim Einsatz aller Kräfte nicht in -er Lage ist, das Kapital zu rückzuzahlen. Ist der Schuldner nicht zur Rückzahlung deS gan zen Betrages im Stand«, so soll daS Gericht prüfen, ob eine plan mäßige Schuldentilgung durch Festsetzung von Abzahlungsraten oder durch die Umwandlung von Fälligkeitshypotheken in Til gungshypotheken möglich ist. Von den Gläubigern wird erwartet, daß sie in Fällen, in de nen eine sachliche Notwendigkeit zur Zurückziehung des Kapitals nicht besteht, das Kapital den Schuldnern auch weiterhin belassen. Das gilt namentlich für die Anstaltsgläubiger, insbesondere Hypo thekenbanken, Sparkassen und Versicherungsunternehmungen, dir nach den von ihnen abgegebenen Erklärungen einwandfrei ge sicherte Hypotheken auch weiterhin stehen lassen werden. Die in dem Gesetz getroffene Regelung bezieht sich auf For- derungen und Hypotheken, für die die Kündigungssperre für zins- gesenkle Forderungen aus der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 oder die gesetzliche Hypothekenstundung der Notverordnung vom 11. November 1932 gilt. Die durch das zweite Kapilalsver- kehrsgesetz vom 20. Dezember 1934 getroffene Regelung derAuj- wrrtungsfälligkelten, die noch bis zum 31. Dezember 1930 laust, wird durch das neue Gesetz nicht berührt. gen Probe- u n d 'N n w ä r t e r d > e n st vor. In jedem Gerichtsbezirk werden aber in Zukunft nicht mehr Rechts anwälte zugelassen, als einer geordneten Rechtspflege dien lich ist. Im Laufe des letzten Jahres des Anwärterdienstes kann sich der Anwaltsassessor zum Ende dieses Jahres um seine Zulassung als Rechtsanwalt bewerben. Zu dem Zu lassungsgesuch nimmt der Präsident der Reichsrechtsanwalt kammer gutachtlich Stellung; über die Zulassung entscheidet der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichssührer des BNSDJ. Durch ein Gesetz über die Zuständigkeit der Amtsge richte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Wert grenze auf 500 (bisher 1000 heruntergesetzt. Nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Ge biet der Rechtsberatung wird ein Konzessionszwang für jede Art von Rechtsberatung festgesetzt. Das dritte Gesetz über einige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sieht eine abermalige Verlängerung der Fristen für die auf Grund der seinerzei tigen zwangsweisen Herabsetzung der Zinsen festgeschrie benen Kredite, aber auch eine neue Auflockerung vor. Das Gesetz zur Förderung der Energiewirt schaft soll den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung sichern, volkswirt schaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbes ver hindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundswirt schaft fördern und durch alles dies die Energiewirtschaft so sicher und billig wie möglich gestalten. Das Gesetz über Spar- und Girokassen, Kommunal kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen sieht eine Verlängerung der mit Jahresende ablaufenden Ermäch tigungen zur Neuorganisation des Sparkas se n w e s e n s bis zum 31. Dezember 1936 vor. Durch das Maß- und Gewichtsgesetz findet eine Zusam menfassung einer ganzen Reihe von Gesetzen und eine Er weiterung der Eichpflicht statt. Das Gesetz über Aenderung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen bringt eine Anzahl von Ergänzungen; insbesondere beziehen sich diese auf die Bestellung und Ab berufung von Liquidatoren und die Erledigung von Be schwerden durch das Aufsichtsamt. Durch das Gesetz über die Auflösung von Zweckspar unternehmungen werden die Mobiliar-Zweckspar- unternhm ungen aufgelöst und ihre Geschäfte un ter Mitwirkung des Reiches liquidiert. - Das Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiet der , Reichsversorgung sieht vor, allen um 60 und 50 o. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Kriegsbeschä digten ohne Unterschied des Alters die Frontzulage zu gewähren. Bisher wurde die Front zulage nur den über fünfzig Jahre alten oder den um mehr als 70 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämpfern gewährt. Das Reichskabinett genehmigte weiterhin das Gesetz über die Besoldung der Angehörigen des Reichs arbeitsdienstes sowie schließlich ein Gesetz über die Aenderung des Besoldungsgesetzes und einen Ergän zungsplan zur Reichs besoldungsordnung, die durch die Ueoernahme und Einstufung von Beamten der Länder auf das Reich notwendig geworden sind. Am Schluß der Kabinettssitzung, der letzten in diesem Jahr, sprach der Führer und Reichskanzler den Mitglie dern des Reichskabinetts seinen Dank für die im verflosse nen Jahr geleistete Arbeit und seine besten Wünsche für das neue Jahr aus. Die Besoldung der Angehörigen des Neuys. arvettsdieniies Zu dem Gesetz über die Besoldung der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes teilt die Reichsleitung des Arbeits dienstes mit: Die Bestimmungen des Reichsarbeitsdienstgesetzes über die „Pflichten und Rechte der Angehörigen des Reichsar beitsdienstes", die bereits am 1. Oktober 1935 in Kraft ge treten sind, ermöglichen, in Verbindung mit dem jetzt ver abschiedeten Besoldungsgesetz, nunmehr die Eingliederung aller hierfür in Frage kommenden Führer des Nationalso zialistischen Arbeitsdienstes in den Reichsarbeitsdienst. Im Reichsbesoldungsgeseh erscheinen also nunmehr neben -en Soldaten der Wehrmacht und den Beamten die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes als eine besondere Gruppe von Staatvdienern. Die im neuen Gesetz sestgelegte Besoldungsordnung paßt sich den besonderen Verhältnissen des Arbeitsdienstes an; die Gehaltssätze liegen etwa in der Höhe der Gehäl ter von Reichsbeamten. Insbesondere unterliegen diese Gehälter, mit Ausnahme derjenigen für Truppführer, durchweg den Kürzungen nach dem bekannten, für die Be amten geltenden drei Gehaltskürzungsverordnungen, sind also von vornherein als um 19 bis 23 v. H. gekürzt zu be trachten. Das neue Besoldungsgesetz legt gleichzeitig dieDien st- bezeichnungen der Angehörigen des Reichsarbeits dienstes neu und endgültig fest. Es sind dies vom „Ärbeitsmann", an, über Vormann, Obervormann, Trupp führer ansteigend, folgende Führerdienstgrade: Truppsüh- rer, Obertruppführer, Unterfeldi-eister, Feldmeister, Ober feldmeister, Oberstfeldmeister, Arbeitsführer, Oberarbeits führer, Generalarbeitsführer, Obergeneralarbeitsführer und Reichsarbeitsführer. Die Amtswaltergrade beginnen mit dem „Amtswalter" im Range des Feldmeisters; es folgen aufsteigend der Ober amtswalter, Hauptamtswalter, Stabsamtswalter und Ober stabsamtswalter. Die im Reichsarbeitsdienst hauptamtlich tätigen Aerzte werden die Bezeichnungen Arbeitslagerarzt, Arbeitsfeldarzt, Arbeitsarzt, Oberarbeitsarzt, Oberstarbeits arzt führen, die den Rangstufen des Oberfeldmeisterr bis Oberstarbeitsführer entsprechen. Das neue Gesetz üder die Frontzulage Die Regierung Adolf Hiller» Hal e» für ihr Ehren- pflichl gehalten, in der Versorgung unserer Frontkämpfer die großen Opfer anzuerkennen, ole sie in freudiger Hingabe für Volk und Vaterland gebracht haben. Das Kernstück des Gesetzes vom 3. Juli 1934, das wich tige Grundsätze für die Versorgung im nationalsozialisti schen Staat sestlegt, war daher die Einführung einer Front zulage für unsere versorgungsberechtigten Frontkämpfer. Da jedoch dieses Gesetz auch unaufschiebbare Verbesserungen für die Kriegshinterbliebenen durchführen mußte, war die uneingeschränkte Gewährung der Frontzulage zunächst nur alle um mindestens 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit geschädigten Frontkämpfer möglich; für alle übrigen ver- sorgungsberechtigter, Frontkämpfer mußte die Vollendung