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-leichte er mit der aw ;u Ehrenurkunden des Deutschen Gemeindetages ein be- - neuen «Wil- eine m Bunde at seinem iben hat. ;r staats- M. In merad- »nat er- glieder, :eubun- ütglied- zu ent- isch oder en daher »A. oder »d dem ht ange». »es" be sten wa- isherige r und !>ör. raph" lk die Vision )ts des nd bei nisters e Prü- in spä- n „Ka - mng im tig wer- amerad- fnahme- ischen solini! , eine h be- Aber lassen man, Ypen Wör ¬ ter, Un- »ar 192t hat und sident- statt- iartei- Muß keine nung, ledig- Prä- dem ingen, Nen,.. > g. Treue hckber der »estimmen Tausende von Zuschauern, die durch große Polizeiauf gebote in Ordnung gehalten wurden, sahen, wie sich am Himmel ein Riesenfeuerwerk abspielte. Die Hitze war so gewaltig, daß viele Zuschauer, die über 206 Meter von der Brandstätte entfernt waren, trotz der eiskalten Nacht ihre Mäntel auszogen. Nach einiger Zeit geriet auch die Zen- tralmarkthalle in Brand. Das Dach stürzte mit großem Ge töse ein. Erst in den frühen Morgenstunden gelang es den gesamten Feuerwehren der Stadt Cardiff, das Feuer ein zukreisen. Der Schaden ist außerordentlich groß. Auch im Zentrum Londons brach am Freitagabend in einem sechsstöckigen Warenhaus in der Regentstreet Feuer aus. Erst nach zwei Stunden gelang es, des Feuers Herr werden und das Gebäude zu retten. er er. unschi alige 8äste ring- enen We- Be- nhen »erde das solle hielt i be- geld. wer ist Merstützungsberechtigt? Einzelheiten der neuen Familienunterstützung Das vom Reichsstatthalter erlassene sächsische „Gesetz iber die Schulleitung an den Volks- und Berufsschulen" ist ür die weitere Entwicklung unseres Schullebens von beson- rerer Bedeutung. Wie die gesamte deutsche Verwaltungs- zesetzgebung steht auch dieses Gesetz unter den beiden großen dedanken des neuen Reiches: Führertum und Ein reit von Partei und Staat-, es beseitigt zu- lächst die der demokratischen Zeit entstammende sogenannte ollegiale Schulverwaltung, die das sächsische Zebergangsschulgesetz von 1919 an die Stelle des ehemaligen schuldirektorats gesetzt hatte, beschränkt sich aber im übrigen n der Form des sogenannten Ermächtigungsgesetzes darauf, ;u bestimmen, daß das Ministerium für Volksbildung die Schulleitung an den Volksschulen und den Berufsschulen im sinn des Führergedankens zu ordnen hat. Auf Grund dieser Gesetzesermächtigung hat das Mini- terium sofort nach dem Erscheinen des Gesetzes in seinem üerordnungsblatt die erforderlichen Verordnungen über die Schulleitung an den Volks- und Hilfsschulen sowie an den kerufsschulen erlassen; ihr Inhalt ist kurz folgender: In Anlehnung an die neuen preußischen Vorschriften vird es als die oberste Aufgabe der Schule be- , eichnet, daß sie nach dem Willen des Führers und im sinne der behördlichen Vorschriften für die Volksge neinschaft arbeitet. Der Schulleiter ist dafür ver- mtwortlich, daß seine Schule diese Aufgabe erfüllt und auch lach außen das Ansehen genießt, das einer deutschen Volks- irziehungsstätte gebührt. Während zur Zeit der kollegialen Schulleitung der Schulleiter im wesentlichen nur die Mehr- »eitsbeschlüsse der Lehreroersammlung auszuführen hatte, iberträgt ihm die neue Regelung die alleinige Ner- intwortung für die Führung der Schule. Der Schul eiter hat aber die Schule so zu führen, daß " ' Zehrerschaft in kameradschaftlichem Geist an dem gemein- amen Ziel zusammenarbeitet; er soll weder den allgewal- igen Schuldirektor der Vorkriegszeit, noch den einflußlosen Schulleiter der marxistischen Nachkriegszeit vorstellen, son- >ern den mit seiner Gefolgschaft in Kameradschaft oerbun- >enen und mit ihr nach dem gleichen Ziel strebenden, mit »er alleinigen Verantwortung ausgestatteten Führer der Schule. Zwar ist er der Vorgesetzte der Lehrer seiner Schule »nd hat das Recht und die Pflicht, sich durch Besuch ihres Unterrichtes davon zu überzeugen, daß ihre Arbeit den dienst- ichen Anforderungen entspricht. Um aber ein kamerad - chaftliches Zusammenarbeiten zu ermöglichen, »at der Schulleiter auch die Pflicht, dem Lehrer nach dem Interrichtsbesuck sein urteil bekanntzugeben; er hat ferner ne Lehrerschaft zu regelmäßigen Dienstbesprechungen .usammenzurufen, in denen wichtige Erziehungs- und Schul» ragen zu behandeln sind. In dem zweiten Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur ilngleichuny der Beamtenbesoldung, wird dieBesoldung >er Schulleiter und der Schulleiterstellvertreter geregelt. Zn der Form einer Aenderung des Gesetzes zur Angleichung «er Beamtenbesoldung vom 31. Juli 1934 (GBl. S. 91) wer- »en die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, daß die Schulleiter und Schulleiterstellvertreter entweder zu Inha- »ern von Beförderungsstellen ernannt werden oder daß sie ine Stellenzulage erhalten. Auch hier sind die neuen Vor christen im wesentlichen an die preußischen Vorschriften mgepaßt, so, wie auch die seit 1. August 1934 erfolgte -erabsetzung der Lehreraehölter auf der Anpassung an die »reußischen Vorschriften beruhte. Das Gesetz legte den Lei ern größerer Berufsschulen die Dienstbezeichnung Rektoren md ihren Stellvertretern die Dienstbezelmnuna Konrektoren >ei; es verweist sie auf bestimmte Beförderüngsgruppen md reiht auch die Abteilungsleiter an den größten Berufs chulen in eine Beförderunasgruppe ein. Bei der Volks- md Hilfsschule dagegen spricht das Gesetz den Leitern der Schulen von einer bestimmten Klassenzahl ab entweder die ' Nenstbezeichnung Rektor — bezw. bei Stellvertretern Kon- ektor — oder Hauptlehrer zu und verleiht ihnen eine ruhe- zehaltssähige Stellenzulage. . Diese vesoldungsrechtliche Neuregelung geht Hand in -and mit der neuen Ausgestaltung des Inhalts des Schul eiteramtes. Beide Gesetze nebst den dazu erlassenen Der- »rdnungen werden es der.Volksschule und der Berufsschule rmüglichen, unter einer mit weitgehenden Pflichten, aber iuch mit entsprechenden Rechten ausgestatteten Schulleitung hr Werk der Erzsehunp der Jugend zu nationalsozialistischer ' . 7 „ ' ' oen Dienst des Volkes ,u stellen. Fiitzrergnmdlatz in den Schule» Neuregelung der Schulleitung an den sächsischen Volks- und Berufsschulen nach nationalsozialistischen Grund sätzen Schulung des bäuerlichen Nachwuchses Von der Landesbauernschast wird geschrieben. In einem ?rlah betont der Reichs- und preußische Erziehungsminister >ie Notwendigkeit, daß für den Kampf um die Erringung er Nahrungssreiheit unseres Volkes alle mit der Nutzung >on Grund und Boden betrauten Volksgenossen fachlich so luszubilden und staatspolitisch zu erziehen sind, daß sie den in sie gestellten Anforderungen gerecht werden können. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt bei den bäuerlichen Verkschulen, deren Besuch freiwillig ist. Das Ziel der Erzeugungsschlacht, die Erringung der Nahrungsfreiheit kann nur erreicht werden, wenn der Nachwuchs des Bauern standes möglichst ohne Ausnahme durch diese Schule gehl Die bäuerlichen Werkschulen und Beratungsstellen nehme, den bäuerlichen Nachwuchs nach erfolgreichem Besuch da Volksschule auf; ebenso können ältere Schüler und Schii lerinnen, die bereits eine höhere Schule oder die Berufs schule besucht haben, Aufnahme finden. Große Ausstellung der Landesbauernschast in Lhemnih Im Rahmen dos Landesbauerntages (10. bis 13. Fe bruar 1936) wird in Chemnitz eine Ausstellung eröffnet, di die Landesbauernschaft später in mehreren Teilen Sachsen, zeigen wird. Die Ausstellung führt den Namen „Sachsei im deutschen Lebensraum — fünf Jahrtausend sächsischer Geschichte". Die Ausstellung zeigt in leicht ver stündlicher Form den Gang der Besiedlung in Sachsen fowi die Kulturhöhe der Bewohner in den verschiedenen Zeitab schnitten und bringt Aufschlüsse über die blutsmäßge Zu fammensetzung der sächsischen Bevölkerung. Selbftoerständ lich sind auch die verschiedenen Formen des sächsischen Hause! und die Art der Besiedlung dargestellt. Die Ausstellu»! findet vom 10. bis 19. Februar statt und wird die Beachtun, m-itester Nnlkskreise finden. Berlin-Sohln Waffenwerle werden gemeinnützige Stiftung Erfurt, 22. Dezembe» Vie im Waffenzemrum Deutschlands gelegenen „Ber- lin-Subler Waffen- und Fahrzeuawerke", bisher „Simson u. Lo. , Suhl in Thüringen, eine der wichtigsten und größ ten Unternehmungen dieser Art, sind bis zur endgültigen Durchführung der galanten Maßnahmen durch notariellen Vertrag von dem Gauleiter und Reichsstatthalter von Thü ringen, Sauckel, übernommen worden. Es ist vorgesehen, daß die Werke im Rahmen einer gemeinnützigen Stiftung sortgesührt werden. Diese Stiftung wird der Reichsstatthalter gemeinsam mit dem Reichskriegsminister dem Führer und Reichskanzler zur Verfügung stellen. Der Führer hat diesen Plan bereits grundsätzlich genehmigt und den Gauleiter und Reichsstatt halter mit dessen Ausarbeitung beauftragt. Damit ist nach langwierigen Ermittlungen der beauf tragten Stellen der Schlußstein unter einen Aall unerhörter Bereicherung von Juden an öffentlichen Geldern gezogen worden, wie er nur in der Novemberrepubllk möglich ge wesen ist. Inhaber der früheren Firma, Simson u. Co. war die der internationalen Hochfinanz angehörige jüdische Fa milie Simson. Die Inhaber konnten in der Systemzeit in ge radezu unfaßbarer Weise Riesengewinne auf Kosten der Steuerzahler mühelos erzielen, nachdem sie durch die Entente auf Grund des Versailler Diktates einen Monopolvertrag für gewisse Reichsaufträge in der Novemberrepublik erhalten hatten. Sie haben dieses Monopol in rücksichtsloser Weise ausgenutzt. Erst nach der Machtergreifung ist es gelungen, diese Mißstände aufzudecken. Staatliche Prüfungsstellen, und insbesondere die vom Wirtschaftsbeauftragten des Füh rers, Keppler, eingesetzte Deutsche Revisions- und Treuhand- A.-G. haben vertragswidrige Uebergewinne von vielen Millionen festbestellt, obwohl man versucht hatte, diese durch eine undurchsichtige Buchführung und durch die Vernich tung von Kalkulationsunterlagen zu verschleiern. Obwohl aus der einen Seile unzulässige Uebergewinne erstellt waren, wurden aiff der anderen Seile bei der frü heren Airnm Simson u. Eo. die niedrigsten Löhne gezahlt. Auch war für die primitivsten sanitären Einrichtungen und für eigenste selbstverständliche soziale Zwecke nie Geld vor handen. Bereits Anfang 1934 hatte die Familie Simson in Erkenntnis der Unmöglichkeit, den Betrieb in der bisherigen Weise fortzuführen, sich entschlossen, die Werksleitung einem nationalsozialistischen Treuhänder, Dr. Herbert Hoffmann, durch notariellen Vertrag zu übertragen. Durch diese Maß nahme wurde im Einvernehmen mit den staatlichen und po- iitijchen Stellen der nichtarische Einfluß auf die Geschäfts leitung dieses reichswichtigen Betriebes völlig ausgeschal tet, während der Familie Simson die kapitalmäßige Nutzung des Betriebsertrages weiter verblieb. Nachdem die erzielten Uebergewinne der Familie in dem jetzt abgeschlossenen Vertrag durch die Abtretung des Wer kes und die Rückzahlung eines ansehnlichen Millionenbetra ges abgegolten wurden, sind nunmehr die Juden Simson auch kapttalmäßig aus dem Unternehmen restlos ausgeschie den. Nach der Uebernahme der Werke durch den Reichsstatt halter Sauckel hat dieser den Geschäftsführern Dr. Hoff mann und Beckurts, die durch die jüdischen Bestrebungen in ihrer Tätigkeit schwer bedrängt worden waren, sein vollstes Vertrauen ausgesprochen und sie ersucht, das Unter nehmen in dem bisherigen Geiste, wie es einem ehrbaren Kaufmann im nationalsozialistischen Staate geziemt, wei terzuführen, die Erzeugung von Waffen, Fahrrädern, Kinderwagen und Maschinenteilen wird in der bisherigen Weise fortgesetzt und ausgebaut werden. Die Firma führt fortab den Namen „Berlin-Suhler Waffen- und Fahrzeug merke" (BSW.). Warenhaurbrände i» Kurland Großfeuer in Cardiff und London. London, 22. Dezemver. Vie weslenglische Hafen- und Industriestadt Lardiss wurde von einem gewaltigen Großfeuer heimgesuckt. Der Brand kam in der Spielwarenabteilung eine» mitten im Seschäftsviertel gelegenen Warenhauses zum Ausbruch, kurz nachdem Hunderte von Weihnachtskäufern das Gebäude ver lassen ballen. Nach kurzer Zeil war das ganze fünfstöckige Gebäude in Flammen gehüllt. Die Flammen griffen auf einen benachbarten Gebäudeblock über, in dem sich drei große Geschäfte befinden. Zwei Stunden nach Ausbruch des Feuers flog ein großes Munitionslager, das sich im Erdgeschoß befand, in die Luft. Die Feuerwehrleute mußten um ihr Leben laufen. Scharfe Patronen entluden sich nach allen Seiten, aber wie durch ein Wunder wurde niemand ernstlich verletzt. Wenige Minuten später flog die Feuer werksabteilung de» Warenhaufes in die Loft. Lockerung oer Wohnungswirtfchaft Kleinst- und Mittelwohnungen bleiben geschützt Im Sächsischen Gesetzblatt Nr. 32 vom 21. Dezembs wird eine Verordnung über eine weitere Lockerung da Wohnungszwangswirtschaft veröffentlicht. Nach dieser Bei ordnung sind vom 1. Januar 1936 ab Mietverhältnisse übs Wohnungen, deren Jahresfriedensmiete 900 und mek in Leipzig und Dresden, 750 und mehr in Chemmj und Plauen sowie in den Orten der Ortsklasse B, 500 und mehr in den Orten der Ortsklasse C, 400 uni mehr in den Orten der Ortsklasse D beträgt, von den Bov schristen des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetze! befreit. Damit ist eine gewisse Angleickmng an die m der übrigen deutschen Ländern bestehende Regelung geschafft worden. Im übrigen besteht die Wohnungsknappheit, die zu» Zeit noch vorhanden ist, ausschließlich auf dem Gebiet da Klein- und Mittelwohnungen, insbesondere aber der Kleinst Wohnungen. Diese Gruppen von Wohnungen werden ab« durch die neuerliche Lockerung nicht betroffen. Des weiteren wird in einer Aussührungsverordnun, zur Betriebskostenumlegungsverordnung vom 19. Dezembe, 1931 bestimmt, daß die am 1. Oktober 1935 in Kraft getre tene Aenderung in der Höhe der Grundsteuer und de! Gemeindezuschläge zu dieser nichtaufdieMio ter abgewälzt werden dürfen. Grund für diesi Regelung war, daß bis auf weiteres Lohn- und Preiserhö Hungen unter allen Umständen vermieden werden müssen Im übrigen bleibt jedoch die Betriebskostenumlegunasvev ordnuna nach wie vor in Kraft. . des notwendigen Lebensbedarfs ist auf die bisherigen Le- bensverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Zum notwendigen Lebensbedarf gehören der Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft, Krankenhilfe, bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung, bei. Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung. Für die Bemessung -e» notwendigen Lebensunterhalts werden örtlich Richtsätze festgesetzt, die die Richtsätze der all gemeinen Fürsorge um ein viertel übersteigen müssen. Art und Maß der Unterstützung richten sich nach den Besonder heiten des Linzelfalles, wobei entgegenkommend verfahren werden soll. Neben der richtsahmäßlgen Unterstützung sind Mietsbeihlifen zu gewähren. Bei der Bemessung der Unterstützung ist zu berücksichti gen, daß die übrigen Mitglieder der Haushaltsgeme nschaft im Rahmen des Zumutbaren ihre Mittel und Kräfte zur Deckuna des notwendigen Lebensbedarfs zur Ver ügung stellen sollen, auch wenn sie zur Unterhaltsgewährung nicht verpflichtet sind. Auch der Unterstützungsverechtiate selbst muß seine Arbeitskraft einsetzen, Frauen darf jedoch Er werbsarbeit nicht zugemutet werden, wenn dadurch die ge ordnete Erziehung ihrer Kinder gefährdet würde. Ebenso sind ihre sonstigen Haushaltspflichten zu berücksichtigen. Vom Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens darf die Familienunterstützung nicht abhängig gemacht werden. Die Verordnung über die Unterstützung der Angehöri gen der zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufenen Wehrpflichtigen und der einberufenen Arbeitsoienstpflichtiaen liegt jetzt zugleich mit eingehenden Durchführungsvorschriften im Wortlaut vor. Unterstützunas- berechttgt sind die Ehefrau des Einberufenen, auch die chuldlos geschiedene Ehefrau, die von ihm unterhalten wird, erner die ehelichen Kinder einschließlich der Stief- und Pflegekinder sowie die unehelichen Kinder, für die die Va terschaft anerkannt ist, schließlich Verwandte der aufsteigen den Linie, auch Adoptiveltern, wenn sie den Einberufenen vor der Einberufung an Kindes Statt angenommen haben. Vie Gewährung der Unterstützung ist von der Stellung eine« Antrag» abhängig, der bei dem Stadt- oder Landkrei» oder bei dem Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde ge stellt werden kann. Die Familienunterstühung ist minde stens für einen halben Monat im voraus zu zahlen. Sie ist einzustellen, wenn der notwendige Lebensbedarf des Unterstützungsberechtigten auf andere Weise gesichert ist. Sie ist ferner einzustellen, wenn der Einberufene aus dem aktiven Wehrdienst oder dem Reicksarbeitsdienst ausscheidet oder wenn er auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung weiterhin im Dienst bleibt. Unterstützungsberechtigt ist, wer den notwendigen Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite erhält. Bei der Bemestuna Weihnachtsbeihilfen für Bergmänner Die Gewerschaft Deutschland inOelsnitz bereitete 100 Ge folgschaftsmitgliedern, die im verflossenen Jahr unverschuldo m Not geraten waren, eine unverhoffte Weihnachtsfreude Die Bergmänner versammelten sich in dem weihnachtliä geschmückten Werkstattraum, HMWer über das der ganze» Gefolgschaft gewährte WeihnHWWld hinaus eine beson dere Beihilfe entgegenzunehmen. Betrieb? Zerlester Dr Pauls führte aus, daß diese Sonderbeihilfe dem einzelne» zeigen solle, daß das Werk nicht nur die Arbeitskraft bo werte, sondern auch an dem persönlichen Wohlergehen unl an den Nöten teilnehme. Während der Auszahlung de, Sonderspende erklangen alte WeismachtcUeder. von de! Werkkapelle gespielt. Ein Treuegruß c.'. ?en Führer beendet, die Feier. In neuerer Zeit hat der Deutsche Gemeindetag den Bürgermeister Hirschnitz in Zabeltitz. Amtsh. Großen Hain, stellv. Bürgermeister Klotz in Iohnsbach, Amtsh Dippoldiswalde, Bürgermeister Körner in Seelingstädt Amtsh. Zwickau, Gemeindeältesten i. R. Kühne in Heyda Amtsh. Großenhain, und Bürgermeister i.R. Stein st hr Wert der Erzlehung der Iugendzr Strießen, Amtsh. Großenhain, in Anerkennung ihrer treue» staatsgesinnung fruchtbringend in d, Arbeit für Gemeinde und Vaterland Ehrenurkunden aus stellen, nestelst und überreicht.