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Verlag« zur „Weißeritz - 2 eituns" Nr. 281 Dienstag, am 3. Dezember 1935 101. Jahrgang - also Moren l er! cn >ewähr- gelt die an die talt ge- ranken- lront akonalr sowie die Berufung abends religiösen Gemeinschaft Der 1. Reiche Befugnisse ausüben, können auf- der und Kirchen- von sich Schule, chule. pflege gungen Verkündigung und die in kirchlichen Berein:- klärung ganda, erreichte und Propa» Dr. Goebbels, der Reichs» Freitag, 15 Uhr verank- llvertr. etlicher : 1192. rutschen ganzen uappell !ey, in id, be- >astliche tagvor- olnische trotzdem gemocht, dann muß selbstverständlich der kirchenminifter einschreiten. Ebenso selbstverständlich ist, daß es auch der leitung für das Reichsgebiet nicht mehr möglich ist, aus 'Anordnungen zu treffen. nberger 2-, '/-9 enheim. irche. oder kirchenbehördliche gelöst werden. Lie Uebernahme behördlicher Befugnisse Dr. lvoebvels dankt der deutschen presse. Mit einer richtungwei senden Rede des Reichs ministers für Volksauf» chengemeindlichen Beranstaltungen von Synoden. Z. Die Freiheit der kirchlichen Sicherung -es Mchensrie-ens Eine neue Verordnung über sdie Kirchenleitung 8 Z- kirchenregimentlicher oder kirchen- durch Organe kirchlicher vereini- pressetag in Köln seinen Höhepunkt. Weltbild (M.Z Reichsminister Kerri betonte zum Schluß, daß nicht bei ihm die geistige 'Autorität der evangelischen Kirche liege, sondern beim Reichskirchenausschuß, der auch das Kirchen regiment führe. Er selbst habe nur sein 'Augenmerk dar auf gerichtet, daß die erforderliche Ordnung auch hcrgestellt wird. Daß niemand in seinem Gewissen vergewaltigt werde, dafür bürgten die Landeskirchenausschüsse. Da es um das Ganze geht, dürfe niemand das Werk gefährden, sondern mit gutem und rechtem Wilken diese Lösung anerkennen und also uneigennützig für die Kirchs handeln Heiken gibt die Kirchen und Kirchenprovinzen bekannt, für die der Fall des 8 1, Absatz 1 gegeben ist. 2. Organe kirchlicher Vereinigungen oder Gruppen, die nach einer Bekanntmachung im Naum der belreffenden Kirchen oder Kirchenprovinzen noch kirchenregimenkliche rklungk reit" egenüber Sastspiel. Städten ^stelkunst )e, 5Pf. Gruppen wird nicht berührt. 8 2. Reichsminister für die kirchlichen Angelegen- M. M 5. De- rswahl ender »ortell- n Ver- hlacht- estchtl- 1. Soweit auf Grund, des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1335 (Reichsgesehblalt 1, Seite 1178) und der Durchführungsver ordnungen bei der Deutschen Evangelischen Kirche und den Landeskirchen Organe der Kirchenleitung gebildet sind, ist die Ausübung kirchenregimentlicher und kirchenbehördlicher Befugnisse durch kirchliche Vereinigungen oder Gruppen un zulässig. 2. Zu den gemäß Absatz 1 unzulässigen Handlungen gehören insbesondere die Besetzung von Pfarrstellen, die Berufung von geistlichen Hilfskräften, die Prüfung und Or dination von Kandidaten der evangelischen Landeskirchen, die Visitation in den Kirchengemeinden, die Verordnung von Kanzel-Abkündigungcn, die Erhebung und Verwaltung von Kirchensteuern und Umlagen, die Ausschreibung von Kollekten und Sammlungen im Zusammenhang mit kir- Ler auf ein Bekenntnis zu berufen, welches man nicht einmal in Len eigenen Reihen hat zu seinem Rechte kommen lassen. lieber den Ausruf des Ausschusses heißt es, dann weiter: Mit voller Absicht hat sich der Aufruf vom 17. Oktober an das Kirchen volk unmittelbar gewandt. Das Kirchcnvolk. als Träger des ge meindlichen Lebens ist die Substanz der Kirche und will endlich Frieden in der Kirche und Freude in seiner Kirche. Hat es sich bisher an die Gcuppen geklammert, weil bestimmte Teile dieser Gruppen proklamiert hakten, das Christentum sei in Gefahr, so ist nunmehr die Lage von Grund auf verändert. Die entscheidende Wendung ist eingetrelcn. Heule überträgt das Kirchenvolk jcini Vertrauen auf den Minister in dem Bewußtsein, daß seinem Glau ben vom Staate her keinerlei Gefahren drohen, wohl aber vo>r einer Kirche, die im Streit um die Dogmen die kirchliche Tal ver- aißt. Dieses Vertrauen, das der Minister im Kirchenvolk genießt, ist ein- Realität, die sich täglich und nachweisbar in sehr realer Weise äußert, ^hr realster Nachweis ist die Tatsache, daß man im Lager Ler Gruppen selbst mit dieser Realität zu rechnen be ginnt. Der Vorgang der Berufung des Ausschusses hak gezeigt, in welch hohem Maße Ler Staat die Handlungsfreiheit der Kirche selbst überläßt. Zn Lem Aufruf des Ausschusses wird für den evangelischen Christen der religiöse Gehalt des Lebens eindeutig Lurch Las Evangelium bestimmt. Gleichzeitig aber wird herausge- slellt. Laß gerade der evangelische Glaube den Menschen auf die Wirklichkeit seines Volkes hinweist. Diese Wirklichkeit ist Las Volk, das in seiner Gesamtheit mit dem Führer marschiert, ist der nationalsozialistische Staat. Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht folgende Verordnung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten, Kerrl: Auf Grund des Gesetzes zuit Sicherung der Deutschen Evan gelischen Kirche vom 24. September 1935 (Reichsgesetzblatt I, Seite 1178) wird hiermit verordnet: aus einem Notrecht heraus, und trotzdem hätten sämtliche Gruppen, die miteinander im Streit lagen, von dem Staat gefordert, daß er ihnen erst die Möglichkeit gäbe, Ordnung zu schaffen. Der Staat ist diesem Rufe gern gefolgt. Wenn er aber Ordnung schaffen wollte, mußte er einem Organ diese Auf gabe übertragen und damit auch die innenkirchliche Legiti mation sowohl in bezug auf das.Kirchenregiment wie auf die geistliche Leitung. Dieses Organ, der Reichskirchenaus- schuß mit seinen Landesausschüssen, werden jene Ueber- gangslösung schaffen, mit der eine Selbstverwaltung wieder ermöglicht wird. Die Arbeit der Ordnung ist also durch den Reichskir chenminister der Kirche selbst übertragen worden, und der Staat wacht jetzt nur noch darüber, daß die Ordnung, die entstehen soll, nicht mehr gefährdet werden kann. Es wäre ein Unsinn, wenn Männer der Bekennlniskirche jetzt kämen und sagen wollten, ihr Bekenntnis sei in Gefahr. Niemand werde in der Art, wie er seinen Glauben verkün den will, behindert werden. Ganz klar und einfach ist in der neuen Verordnung fcsigelegt worden, daß dort, wo Ausschüsse gebildet sind, nicht mehr andere Organe, die irgendeiner Kirchsnvereini- gung oder Gruppe angehören, berechtigt sind, Funktionen wahrzunchmen, die nur bei den Ausschüssen liegen können. Hierbei wird nicht etwa daran gedacht, etwa die Be kenntniskirche als solche, als Gemeinschaft, zu verbieten oder etwa die Brndsrräte. Aber sichergestellt ist nunmehr, daß van keiner Seite mehr in das Kirchen- und das geistige Regiment hineingefunkt werden kann. Wird dieser Versuch Kurze Rottzen Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler empfing den Gauleiter der Kurmark, Oberpräsident Wilhelm Kube, zum Vortrag. Äm 78. Lebensjahr starb in Dessau nach längerer Krankheit Professor Max Boelcke, der Vater des deutschen Fliegerhelden Oswald Boelcke Das Linienschiff „Schlesien" hat die dritte Reise nach» Spanien und den Kanarischen Inseln angetreten Der englische König hat den Generalkonsul in Quito, ders Hauptstadt von Ecuador, Hugh Stanford, zum Gesandten ernannt.! Bisher war der britische Gesandte in Peru bei der Regierung voir Ecuador diplomatischer Vertreter Großbritanniens. § Das amerikanische Schatzamt begibt sür Mitie Dezember ja 450 Mill. Dollar iz4prozentige fünfjährige Noten und 2^prozen- tige Bonds, deren Laufzeit je nach Serie 10—12 Jahre beträgt. Diese Nolen und Bonds in einer Höhe von zusammen 900 Mill. Dollar werden zur Barzeichnung aufgelegt werden. Der Erlös- soll zur Bestreitung der Ausgaben für Arbeitslosenhilfe und on-j dere soziale Zwecke Verwendung finden. Die Kirchenbeflaggung Klarstellungen des Reichsministers des Innern. Der Reichs- und preußische Minister des Innern gibt im Einverständnis mit dem Reichs- und preußischen Minister für d>e kirchlichen Angelegenheiten folgende Klar stellungen zu dem Erlaß über die Kirchenbeflaggung be kannt. j An einem Tage, an dem nach staatlicher Anordnung di« öjjentlichen Gebäude allgemein flaggen, ist auch an denk Kirchengebäuden und kirchlichen Dienstgeväuden nur die Reichs- und Nationalflagge zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn der lag zugleich besondere kirchliche Bedeutung hat. Wenn die Kirchen aus anderem Anlaß flaggen, können sie sowohl die Kirchenfahnen zeigen, wie auch daneben oder ganz allein die Reich-» nydsNationalfk Die Tägö von besonderer kirchlicher Bedeutung, an denen-die-Kitchen und kirchlMnDienstg ebä ud e ohne staatliche Anordnung zu beflaggen sind, sowie ob die Reichs- und Nationalflagge, oder die Kirchenflagge, oder beide zu setzen sind, werden von den Religionsgesellschajten bestimmt. Mrd neben der Reichs- und Nationalflagge die Kicchenflagge gezeigt, so gebübrt der Reichs- und Nationalflagge die bevorzugt« Stelle. Zu Ler Verordnung L:S Ministers Kerrl erfährt der „An griff" von zuständiger Stelle u. a. folgendes: Bestimmend sür Los ganze Werk und Lie Maßnahme war die Tatsache, daß diejenigen Einrichtungen, für die Lie Verordnung gilt, keineswegs eine ge- j samtkirchiiche Legitimation für sich in Anspruch nehmen können, sondern lediglich einen Bruchteil.kirchlichen Lebens Lac- slellen. Auf Ler anderen Seite kann gerade der Reichskirchen ausschuß Liese gesamlkirchlichr Legitimierung allein aus sich be ziehen. Die Männer dieses Ausschusses entstammen allen Teilen des kirchlichen Lebens. i Als Minister Kerrl Len Reichskirchenausschuß ernannt hat, - handelte er als Treuhänder des Staates für die Kirche. Die j evangelische Kirche war nicht mehr in der Lage, von sich aus auf , der Grundlage der allen Verhältnisse zur äußeren Ordnung zu kommen. Hier hat, um ihren Bestand zu rellen, der Staat den Anstoß zur llcberwintung dieses furchtbaren Notstandes gegeben. Die neue Verordnung bemerkt ausdrücklich, daß jede Be- lrenmtnisaemeinschafl unberührt bleibt. Alle Möglichkeiten, sich -zur Förderung einer b-kennlnismäßigen Ueberzeugung zusamincn- zufindrn, bleiben erhalten. Gewissen und Gewissensfreiheit wer den nicht angelastet. Diese Lösung war umso leichter zu finden, als führend-: und sehr einflußreiche Männer gerade Liefer Grup pen schön vor Ernennung des Reichskirchenausschusses und vor Veröffentlichung seines Aufrufes ihre Bereitwilligkeit, in dem s Ausschuß mitzuarbeilen, und ihre Zustimmung zu dem 3nhall des Aufrufes eindeutig erklärt hallen. Dazu kommt, Laß sich gerade unter den Anhängern- der „bekennenden Kirche" jene Stimmen mehrten, die erkannten-, daß es keinen Zweck hat, sich immer w:e- nigungen oder Gruppen ist nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung unzulässig. Die Vorschrift des 8 2, Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 8 4. Liese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft. Feststellungen des ReichLmimsters Reichsminister Kerrl gab zu der neuen Kirchenver- ordnung vor Pressevertretern nähere Erläuterungen. Schon bei der Bildung des Reichskirchenausschusses und der Lan deskirchenausschüsse, so sagte er, habe er im Auge gehabt, daß diesen Organen die Möglichkeit gegeben werden sollte, eine neue deutsche evangelische Kirche aufzubauen. Schon früher habe er, Reichsministef Kerrl, es für unbedingte Pflicht gehalten, sich in keiner. Weise in Bekenntnisfragen oder überhaupt in Glaubensfrqgen der Kirche einzumischen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, eine Ordnung zu ermöglichen, in der in Würde und Ruhe alle Fragen be- reinigt werden konnten. Deshalb seien auch der Reichs kirchenausschuß und die Lanoeskirchenausschüsse in der sEWeise berufen worden, daß Männer der Kirche aus ver- schiedenen Gruppen, von denen man glaubte, daß sie in EitFsch Berufung fühlen könnten, das schwere und unge heuer verantwortungsvolle Amt einer Ordnung auf sich zu nehmen, zusammengesetzt wurden, um in gegenseitigem Kennenlernen und gegenseitiger Aussprache zu prüfen, ob sie sich berufen fühlen oder nicht. Nach langer Beratung habe zur Freude des Minister» Einmütigkeit bestanden, die in einer Erklärung ihre« Nie derschlag gefunden habe. 3n ihr feien die Grundlagen niedergelegt worden, auf denen der Neubau der deutschen evangelischen Kirche sich vollziehen konnte. Diese Erklä rung habe sich zu einem Aufruf de» Reich»klrchenau»fchusses an da» Kirchenvolk verdichtet, der von allen Seiten hoch begrüßt wurde. In allen Ländern sei man sich darüber einig gewesen, daß mit diesem Ausruf eine Linie gefunden wurde, auf der alle drei Gruppen in der evangelischen Kirche in gemeinsamer Richtung zusammenarbeiten konnten. Ueberall im Lande, so sagte Reichsminister Kerrl wei ter, habe er mit Freude feststellen können, daß das gesamte Kirchenvolk und auch die Geistlichkeit sich innerlich nach die- , sem Frieden sehnten, nach der gemeinsamen Grundlage, auf der gemeinsam eine deutsche evangelische. Kirche auf- gebaut werden konnte. Allenthalben kam der gemeinsame Wille zum Ausdruck, mitzuarbeiten an diesem großen Werk, eine innerliche freie und in sich vollkommen selbständige ^Kirche zu schaffen, die schon ckus innerer Meinung und Ueberzeugung mit dem Staat marschieren muß, in hem sie wirkt und lebt. Leider habe der Minister im Verlaufe der letzten Mo nate auch Unangenehmes erleben müssen: In mehreren Ländern nämlich, in denen Lyndeskirchenausschüsse er- . mPint worden waren, sind immer noch Leute gekommen, MMjMehaüpketen. die innentirchliche Legitimation läge bei ^-^,on und nicht bei den vom Minister eingesetzten Aus- ^»fchüssen. Eine solche Behauptung könne nicht anerkannt wer den; denn wo solle denn heute die innenkirchliche Legitima tion überhaupt Herkommen? Sie werde von den Herren her sogenannten Bekenntniskirche in Anspruch genommen