Volltext Seite (XML)
ven Trager deutschen und artverwandten Blutes heraus, das erste, Indem es ihm allein hie vollen politischen Rechte und Pflichten einrüumt, das zweite, indem es die Blutmischung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder art verwandten Blutes verbietet. Für die Reichsbürgerschaft verlangt das Reichsbürger- geseg den Willen und die Eignung des Staatsangehörigen, dem Deutschen Reich und Reichsvolk zu dienen. Cs fordert ferner als wesentliche Voraussetzung die Blutszugehörigkeit zum deutschen Volk oder die Blutsverwandtschaft mit ihm. Dadurch sind die Juden ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen. Nur der Rcichsbürger kann als der alleinige Träger der staatlichen und politischen Rechte und Pflichten in Zukunft zum Reichstag wählen und gewählt werden, sich an Volksabstimmungen beteiligen, Ehrenämter in Staat und Gemeinden ausüben und zu Be> ! rufs- und Ehrenbeamten ernannt werden. Es kann also kein Jude in Zukunft ein solches offiziel le» Amt mehr ausüben. Alle Mischen Beamten scheiden daher mit dem 31. Dezem ber unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehaltes aus ihren Stellungen aus. Soweit es sich dabei um Front kämpfer handelt, werden sie nicht mit dem üblichen Ruhe gehalt in den Ruhestand versetzt, sondern mit ihrem vollen Dienstgehalt. Die Frontkämpfer werden also wirtschaftlich so gestellt, als ob sie weiter im Dienste verblieben. Der deutsche Staatsangehörige erwirbt das Reichs- bürgerrecht nicht ohne weiteres durch seine Abstam- mung oder auch durch seine Betätigung allein für das deutsche Volk, sondern durch einen staatlichen Hoheitsakt, die Erteilung des Reichsbürgerbriefes. Da aber bis zur Ver leihung des endgültigen Reichsbürgerrechts und Erteilung des Reichsbürgerbriefes infolge der großen Zahl der Ver teilungen geraume Zeit verstreichen wird, trägt der 8 l der Verordnung zum Reichsbürgergesetz dieser Notwendigkeit Rechnung, indem er das vorläufige Reichsbürgerrecht allen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blu tes, die am 15. September 1935 das Reichstagswahlrecht besaßen, zuerkennt. Da außer den Staatsangehörigen deutschen Blutes auch Staatsangehörige artverwandten Blutes Reichsbürger wer den können, steht die Reichsbürgerschaft auch den in Deutsch land lebenden Minderheiten wie Polen. Dänen usw. offen. Grob-Wae LöWg de; Menprodlms Beide Gesetze, das Vlutfchuh- und das Reichsbüraeraefeh mit ihren Ausführungsverordnungen, enthalten zugleich die großzügige Lösung de» Judenproblems. Sie bringen und wollen eine klare Scheidung zwischen Deutschtum und Ju dentum und schassen dadurch die gesetzliche Grundlage für einen modus vivendi, der allen Belangen gerecht wird. Ausgehend von der Erkenntnis, daß es sich beim Ju dentum um eine blutsmäßige Gemeinschaft handelt, gewähr leistet dieses Gesetz dieser Gemeinschaft ihr Eigenleben in gesetzlich gezogenen Grenzen, die sich insbesondere aus der Bestimmung ergeben, daß den Juden das Zeigen der jüdi schen Farben unter staatlichem Schutz gestattet ist. In glei cher Weise gestattet der Staat den Juden die sreie Religions ausübung, das eigene kulturelle Leben und Erziehung. Umgekehrt aber ist dem Judentum für alle Zukunft die Vermischung mit deutschem Volkstum und die Einmi schung in die staatliche, politische und kulturpolitische Gestaltung Deutschlands unmöglich gemacht. Im Hinblick auf die Judenfrag« sind die Gesetze und Verord nungen, die zu ihrer Ausführung ergangen sind und noch ergehen, eine Einheit. Die Verordnung zum Reichsbürgergesetz bringt im 8 5 die endgültige Festlegung des Judenbegriffs. Die Begriffsbestimmung des Juden ist nach objektiven An halten getroffen. Ob jemand Jude ist oder nicht, entscheidet die überwiegende Menge Erbmasse einer Person oder das aus bestimmte Lebensvorgänge und freien Entschluß be ruhende Bekenntnis zum Judentum. Jude ist nach diesem 8 5, wer drei viertel oder mehr jüdische Erbmasse hat. Maßgebend ist die Abstammung von drei oder vier Großelternteilen, die der Rasse nach volljuden sind oder gewesen sind. Als Juden werden ferner Staats angehörige mit zwei volljüdischen Großeltern, also mit zur Hälfte jüdischer Erbmasse behandelt, die ein Bekenntnis zum Judentum dadurch abgelegt haben, daß sie der jüdischen Re- ligionsgemeinschast angehoren oder künftig in sie ausgenom men werden oder einen jüdischen Ehegatten gewählt haben oder welche im Sinne des Absatzes 1 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schuhe des deutschen Blutes und der deut schen Ehre Juden sind, schließlich auch Juden, die aus einer Ehe oder außerehelichen Verbindung stammen, die seit dem 15. September 1SZ5 verboten isk. Dies ist der klare und end gültige Judenbegriss. Die beiden Ausführungsverordnungen regeln ferner die Stellung der deutsch-jüdischen Mischlinge. Als jüdische Mischlinge sind grundsätzlich deutsche Staatsangehörige an zusehen, die einen oder zwei der Rasse nach vollblütige Groß elternteile haben. Die deutsch-jüdischen Mischlinge können Reichsbürger werden, jedoch unterliegen sie auch weiterhin den in anderen Reichsgesetzen aufgestellten Anforderungen an die Reinheit des Blutes. Sie erwerben auf Grund des 8 2 j der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz das oorläu- , fige Reichsbürgerrecht. Bestimmungen über da; Werecht Die Behandlung als Jude oder deutsch-jüdischer Misch ling ist insbesondere für das Ehe recht von Bedeutung. Durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen sind Ehen zwischen Juden im Sinne des 8 5 und Staatsangehö rigen deutschen oder artverwandten Blutes und Staatsange hörigen mit ein Wertet jüdischer Erbmasse schlechthin ver boten und unter Mrafe gestellt. Staatsangehörigen mit zur Hälfte jüdischer Erbmasse ist es freigestellt, ebensolche Staats angehörige oder auch Juden zu heiraten, in welch letzterem Falle sie sich zum Judentum bekennen mit der Folge, als Juden behandelt zu werden. Dagegen ist die Ehe eines Staatsangehörigen mit zur Hälfte jüdischer Erbmasse mit einem Staatsangehörigen deut- - schen oder artverwandten Blutes an die Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Füh rers oder der von ihnen bestimmten Stelle geknüpft. Bei der Entscheidung über diese Genehmigung sollen insbesondere die Verordnung zum Ordensgesetz Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen Berlin, 16. November. Der Reichsminister des Innern hat mit Zustimmung des Führer» und Reichskanzlers eine umfangreiche Aus führungsverordnung zum Oroensgeseh erlassen. Sie ul da zu bestimmt, die auf dem Gebiete de» Tragens von Orden und Ehrenzeichen bestehenden zahlreichen Zweifelsfragen zu beseitigen und den Kreis der zum Tragen zugelassenen Or- den und Ehrenzeichen sowie die Voraussetzungen der Zu lässigkeit ihres Tragens genau festzulegen. Damit dient sie zugleich dem Zweck, den rechtmäßigen Inhabern anerkann ter Orden und Ehrenzeichen den gebührenden rechtlichen Schuh zu gewähren, dem unbefugten Ordentragen aber wirksam entgegenzutreten. Wer den Vorschriften der Aus führungsverordnung zuwider inländische oder ausländische Orden trägt, seht sich nach 8 6 b des Lrgänzungsgesehes zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. Mai 19Z4 der Bestrafung aus. Orden und Ehrenzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß ver liehen worden sind, und der Beliehene darüber ein Besitz zeugnis oder eine Verleihungsurkunde hat. Bei Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im Weltkrieg gilt die ordnungs mäßige Eintragung der Auszeichnung in oen Militärpapie ren als ausreichender Ausweis über die Verleihung. So weit Orden und Ehrenzeichen rechtmäßig, aber ohne Aus stellung eines Besitzzeugnisses oder einer Verleihungsur kunde verliehen worden sind, bedarf es zum Tragen der Auszeichnung der Genehmigung. Die Anträge sind an das Reichsministerium des Innern zu richten. Für verloren gegangene Besitzzeugnisse oder Verleihungsurkunden kann bei den in der Verordnung näher bezeichneten Stellen Er satz beantragt werden. Welche Auszeichnungen dürfen getragen werden? Von den bei der Aufzählung der zugelassenen Orden und Ehrenzeichen an erster Stelle stehenden Ehren zeichen der nationalsozialistischen Bewe gung dürfen auf Anordnung des Führers und Reichskanz lers folgende Ehrenzeichen getragen werden: das Coburger Abzeichen, das Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929, das Abzeichen vom SA.-Treffen Braunschweig 1931, das Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 009, der Blutorden vom 9. November 1923, die Traditions-Gauab zeichen und das Goldene HJ.-Abzeichen. Zu den zum Tragen zugelassenen Auszeichnungen ge hören ferner alle während des Weltkrieges von einem Staatsoberhaupt oder einer Regierung oder mit ihrer Genehmigung verliehenen Orden und Ehrenzeichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Orden und Ehrenzeichen erst in der Nachkriegszeit verliehen worden sind. Nachträgliche Verleihungen sinden_iedock nirbt mehr statt, ^ür das Ver ¬ wundetenabzeichen bleibt eine Sonderregelung Vor behalten. Von den erst in der Nachkriegszeit für die Teil nahme am Weltkrieg oder an den Nachkriegskämpfen oder aus diesem Anlaß geschaffenen Orden und Ehrenzeichen sind nur das Ehren kreuz des Weltkrieges, das Schlesische Bewäh rungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz zum Tragen gestattet. Alle übrigen Abzeichen dürfen nicht ge tragen werden. Die von der Regierung eines ehemals verbündeten Lan- des verliehenen Kriegserinnerungsmedaillen, z. B. österrei chische Kriegserinnerungsmedaille, dürfen von den Inhabern des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer ohne besondere Genehmigung getragen werden. Für andere Beliehene ist zum Tragen der Medaille die Genehmigung des Führers und Reichskanzlers erforderlich. Sie wird nur beim Nachweis besonderer Verdienste des Beliehenen um das ehe mals verbündete Land erteilt. Die von einer Landesregierung oder mit ihrer Genehmigung sowie die von einem ehemaligen Lan desherrn verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen in soweit getragen werden, als sie bis zum Inkrafttreten der Verordnung verliehen worden sind. Damit ist, soweit in der verodnung nicht Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, klargestellt, daß wettere Orden und Ehrenzeichen von diesen Stellen nicht mehr verliehen werden dürfen. Die Verordnung enthält ferner Bestimmungen über das Ehrenzeichen des Deutschen Noten Kreuzes, das Sport ehrenzeichen und die Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr. Sie sieht die Schaffung eines Reichsfeuerwehrehren- zelchens und eines Reichstreudienstabzeichen» durch den Reichsminister des Innern, sowie die Schaffung eines Reichsgrubenwehrehrenzeichen» durch den Reichswirtfchafts- Minister vor. Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhal ten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straf tat der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm der Reichs minister des Innern die Befugnis zum Tragen der Orden und Ehrenzeichen entziehen. me geweros- ooer geicyasismagrge -Vermittlung oer Verleihung von Orden und Ehrenzeichen wird untersagt. Unter Strafandrohung wird angeordnet, daß derjenige, der Orden und Ehrenzeichen feilhält, diese sowie die dazu gehö rigen Bänder nur gegen Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises an Privatpersonen aushändigen darf. Endlich schreibt die Verordung vor, daß Orden, Ehren zeichen und Ordensbänder nur von solchen Verkaufsstellen vertrieben werden dürfen, die von dem Reichswirtschafts minister oder den von ihm bezeichneten Stellen zugelassen Und rorperucyen, leelMen und charakterlichen Eigenichaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Welt krieg und seine sonstige Familengeschichte berücksichtigt wer den. Ehen unter Mischlingen mit ein Viertel jüdischer Erb masse sollen überhaupt nicht geschlossen werden. Dagegen steht es ihnen frei, eine Ehe mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes zu schließen. Soweit in anderen Reichsgesetzen oder in Anordnungen der NSDAP, und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über den eben dar gelegten Judenbegriss hinausgehen, bleiben sie unberührt. Dagegen fallen alle anderen Ärierbestimmungen in Satzun gen von Organisationen und Vereinen jeder Art mit dem 1. Januar 1936 fort, sofern sie nicht vom Reichsminister des Innern und vom Stellvertreter des Führers ausdrücklich ge nehmigt werden. Schließlich treffen die Verordnungen auch Vorsorge da für, daß die Belange der ausländischen Staatsangehörigen, soweit sie durch Gesetze und Ausführungsbestimmungen etwa berührt sind, in einer angemessenen Weise gewahrt werden. Reich»bauernlag in Goslar. Bauernkinder bei den Proben zu einem Festspiel in ihren heimatlichen Trachten. Reichsbauernrat in der Kaiserpfalz Am Freitagabend fand in der Kaiserpfalz in Goslar die Sitzung des deutschen Reichsbauernrätes statt. Der Reichsbauernführer verkündete die Stiftung einer Ehrenkette für Altführer des deutschen Reichsbauernrates; diese Kette wird solchen Mitgliedern des deutschen Reichs bauernrates verliehen werden, die nach Erreichung der für Bauernführer vorgeschriebenen Altersgenze aus ihrem Füh reramt im Reichsnährstand ausscheiden. Der Reichsbauernführer überreichte Alt-Landesbauern- führer der Kurmark, Vredow, und dem Alt-Landes-Haupt- abteilungsleiter Schneider (Landesbauernschaft Schlesien) als den ersten Mitgliedern des deutschen Reichsbauernrates die Ehrenkette. Hierauf folgte die Vereidigung der seit dem Reichsbauerntag 1934 in den Reichsbauernrat berufenen Mitglieder. Der Reichsbauernführer sprach über Sinn und Wesen des deutschen Reichsbauernrates als der Gemeinschaft, die unter der Fahne Adolf Hitlers unmittelbar für den Gedan ken von Blut und Boden und damit für den nationalsozia listischen Begriff des deutschen Bauerntums überhaupt kämpfe. Der Reichsbauernrat soll dem Reichsbauernführer beratend zur Seite stehen, um über die Reinheit der Idee zu wachen, in deren Dienst der Reichsbauernrat entstand und wurde. Der Reichsbauernführer gab den zu vereidi genden Mitgliedern den Leitspruch mit auf den Wxg: „Handle als Deutscher stets so, daß Dich Dein Volk zum Vorbild erwählen kann." Während der Reichsbauernführer die Eidesformel sprach, die die Mitglieder auf den Führer Adolf Hitler zu Treue und Tapferkeit vereidigt, klang lecke das Lied auf: „Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu!" Die Mitglieder des Senats In den Reichskultursenat wurden berufen: der Vize präsident der Reichskulturkammer, Staatssekretär Walther Funk, die Geschäftsführer der Reichskulturkammer, Mini sterialrat Dr. Heinz Schmidt-Leonhardt, SA.-Ober- führer Franz Moraller, Rcichstagsabgeordneter Hans Hinkel, denen die Bezeichnung „Ncichskulturwalter" ver liehen wird. Aus den Einzelkammern wurden berufen die Präsiden ten und der Präsidialrat der jeweiligen Kammer in den Reichskultursenat, und zwar: 1. aus dem Kreise der Reichsschrifttumskammer der Präsident, Staatsrat Hanns Johst, der Vizepräsident, Ministerialrat Dn Heinz Wismann, der Geschäftsfüh rer, Professor Richard Suchenwirth, der Altpräsident, Dr. Hans Friedrich Blunck, ferner: Verlagsdirektor Karl Baur, Verlagsleiter Wilhelm Baur, Verleger Hugo Bruckmann, Verlagsbuchhändler Theodor Fritsch, Reichsamtsleiter Carl-Heinz Hederich, Bürgermeister Krogmann, Hamburg, Schriftsteller Gerhard Schu mann, Martin Wülfing; ferner wurden berufen folgende Dichter in den Reichs kultursenat: Heinrich Anacker. Erick Edwin Dwin -