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Verlage zur „Weißrritz- Leitung" Nr. 268 Sonnabend, am 16. November 1935 101. Jahrgang HM Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt 8 2, Abs. 2, der Ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichs- bürgergesetz sNeichsgesetzbl. l, S. 1333). Schutz des Aut« ims Ler Ehre Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935. Aus Grund des 8 6 des Gesetzes zum Schutze des deut schen Blutes und der Deutschen Ehre vom 15. September 1935 lReichsgese'tzbl. 1/S^ ll46) wird folgendes verordnet: 8 t Staatsangehörige sind die deutschen Staatsange, hörigen im Sinne des Reichsbürgergesetzes. Das Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 125 vom 14. Novem ber 1035 veröffentlicht die Erste Verordnung zum Reichs- ! bürgergesetz und die Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Beide Verordnungen tragen das Datum des 14. No- vember 1935. Der Wortlaut der Verordnungen ist folgender: 1. Verordnung rum Reichsbiirgergefetz Vom 14. November 1935. Auf Grund des 8 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) wird folgendes verordnet: 8 1. Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichs tagswahlrecht besessen haben oder denen'der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht. I Der Reichsminister des Innern kann im Einverneh men mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrcchi entziehen. 8 2. Die Vorschriften des 8 1 gelten auch für die staats- angehürigen jüdischen Mischlinge. Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Nasse nach oolljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach 8 3 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Eroßelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Reli gionsgemeinschaft angehört hat. 8 3. Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht In politischen Angelegen heiten ausübsn und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Ucbcrgongszeil Ausnahmen für die Zu lassung zu öffentlichen Remtern gestatten. Die Angelegen heiten der ReligionsgeseUschasten werden nicht berührt, 8 4. Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. 3hm sieht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; c: kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden. Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Arant für das Deutsche Reich oder sür seine Verbün deten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bs-oaenrn ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sic steigen jedoch nicht in Dienst^lter>-stusen aus. Rach Erreichung der Altersorenze- wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet. 4. Die Angelegenheiten der Neligionsgcselüchaftcn wer den nicht berührt. Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdi schen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schul wesens unberührt. 8 5. Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. 8 2 Abs. 2 Salz 2 findet Anwendung. Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Groß eltern abstammende staatsangehörige jüdische Wischling, a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religions gemeinschaft angchört ha« oder danach in sie ausgenom men wird. b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden ver heirate» war oder sich danach mit einem solchen verheiratet. c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die Rach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schuhe des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesehbl. I S. 1146) ge schlossen ist. d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 34. Juli 1936 außerehelich geboren wird. 8 6. Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über 8 5 hinausgehen, bleiben sie un berührt. Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über 8 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern !m Einverneh men mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist beim Reichsminister des Innern zu stellen. 8 7. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen er teilen. Wer Jude ist, bestimmt 8 5 der gleichen Verordnung. 8 2. Zu den nach 8 1 des Gesetzes verbotenen Ehe schließungen gehören auch die Eheschließungen zwischen Ju den und staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben. 8 3. Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei voll- jüdischen Großeltern bedürfen zur Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Eroßelternteil haben, der Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle. Bei der Entscheidung sind besonders zu berücksichtigen die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Fa milie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte. Der Antrag aus Genehmigung ist bei der höheren Ver waltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. 8 4 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen staalsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen voll- jüdischen Eroßelternteil haben. 8 5. Die Ehehmdermsse wegen jüdischen Bluteinschla- ges sind durch 8 t des Gesetzes und durch 88 2 bis 4 dieser 'Verordnung erschöpfend geregelt 8 6. Eine Ehe soll ferner nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Remerhaliung des deutschen Blutes ge fährdende Nachkommenschaft zu crmarisn ist. 8 ?. vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch das Ehetau-ziichlcitsreugllis (8 2 des Ehegesundheitsgcsctzes vom IS. Bttober 1935 — Reichogcsehbi. I. S. 1246) nachzn- weisen, daß kein Ehehmdernis im Sinne des 8 6 dieser Ver ordnung oorlirgl. Wird das Lhelauglichkeitsz^ ver jagt, jo ist nur dis Dienstaufsichtsbejchwerde zulässig. 8 8. Die Nichtigkeit einer entgegen dem 8 1 des' Ge setzes oder dem 8 2 dieser Verordnung geschlossenen Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Für Ehen, die entgegen den 88 3, 4 und 6 geschlossen worden sind, treten die Folgen des 8 1 und des 8 5. Abs. 1, des Gesetzes nicht ein. 8 9. Besitzt einer der 'Verlobten eine fremde Staats angehörigkeit, so ist vor einer Versagung des Aufgebotes wegen eines der im 8 1 des Gesetzes oder in den 88 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Ehehindcrnisse sowie vor einer Versagung des Ehetauglichkeitszeugnisses in Fällen des 8 6 die Entscheidung des Reichsministers des Innern einzuholen 8 10. Eure Ehe. die vor einer deutschen Konsular- behürde geschlossen ist, gilt als im Inlande geschlossen. 8 II. Außerehelicher Verkehr im Sinne des 8 2 des Gesetzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Strafbar nach 8 5, Abs. 2, des Gesetzes ist auch der außerehelicke Verkehr Durchführung Ler Rassengesetze Verordnungen zum Reichsbürger- und Blutschutzgesetz Kurze Rottzen Der Verwaltungsrat der Internationalen Handelskamq mer wählte den Leiter der Reichsgruppe Banken, Dr. Ottoi Christian Fischer-Berlin, zum Vizepräsidenten der nationalen Handelskammer. Die Maßnahmen gegen die Preistreiberei werden iw Italien mit größter Energie fortgesetzt. In Faenza wurdet^ sieben Geschäfte geschlossen. Auch aus Genua, Perugia unk» Fiume sowie aus anderen Städten werden ähnliche Fälle gemeldet. König Georg II. von Griechenland ist in Paris einge troffen. Der König wurde auf dem Bahnhof im Namen- der französischen Regierung vom Chef des Protokolls be grüßt. In Antibes ist die Schwester der Königin von Italien, Groß fürstin Anastasia Nikok...witsch, gestorben. Der König hat eine 21tägige Hoftrauer angeordnet. Aus der Tagung des Internationalen AussteUungsbüros in Paris haben die italienischen Vertreter bekanntgegeben, daß Ita lien sür das Jahr 1941 eine Weltausstellung plane, die den Na men „Allgemeine Weltausstellung von Rom 1941/42" haben soll. In Anwesenheit von mehr als 80 amerikanischen Senatoren, Abgeordneten und Beamten und Pressevertretern sand in Manila die feierliche Vereidigung des ersten Präsidenten der Philippinen, Quezon, statt. zwischen Juden und staalsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen oolljüdischen Großelternteil haben. 8 12. Ein haushalt ist jüdisch (8 3 des Gesetzes), wenn ein jüdischer Wann Haushaltungsvorstand ist oder dec Hausgemeinschaft angchört. Zm haushalt beschäftig« ist, wer im Rahmen eines Ar- beiisverhältnisses in die Hausgemeinschaft ausgenommen ist oder wer mit alltäglichen haushaltsarbeiten oder andere» alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Ar beiten beschäftig« ist. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwand ten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen haushalt beschäftigt waren, tonnen in diesem haushalt irr ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1935 das 35. Lebensjahr vollendet hallen. Fremde Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz nach ihren dauernden Aufenthalt im Inlands haben, fallen nicht unter diese Vorschrift. 8 13. Wer dem Verbot des 8 -3 des Gesetzes in Ver bindung mit 8 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist nach 8 5. Abs. 3. des Gesetzes strafbar, auch wenn er nicht Juds ist 8 14. Für Verbrechen gegen 8 3, Abs. 1 und 2, des Gesetzes ist im ersten Rechtszuge die Große Strafkammer zuständig. 8 15. Svweit die Lorjchristen des Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen sich aus deutsche Staatsangehö rige beziehen, sind sie auch auf Staatenlose anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlands haben Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslände haben, fallen nur dann unter diese Vorschriften, wenn sie früher die deutsche Staatsange hörigkeit besessen haben. 8 16 Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsver ordnungen erteilen. Die Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen bedarf der Zustimmung der Reichsminister der Justiz und des Innern. 8 17. Die Verordnung tritt an dem aus die Verkün dung folgenden Tage in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkraft tretens des 8 7 bestimmt der Reichsminister des Innern; bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ehetauglichkeitszeugnis nur in Zweifelsfällen oorzulegen. Berlin, den 14. November 1935. Der Führer und Reichskanzler A d o l f H i t l e r. Der Reichsminister des Innern Frick Der Stellvertreter de» Führers R. Heß, Reichsminister ohne Geschäftsbereich. Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner. MW M RaMW Wie der Staatssekretär Stuckart im Reichsinnen- ministerium zur Erläuterung der beiden Verordnungen vor Vertretern der Presse ausführte, bilden die jetzt ergangenen Verordnungen und die Nürnberger Gesetze eine selbstver ständliche Einheit. Das Reichsbürgergesetz und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und ihre Ausführungsverordnungen beruhen auf der Erkennt- nis. daß das blutmäßig gesunde Volk di^ Grundlage und die Voraussetzung für den Bestand und die Fortdauer des Deutschen Reiches ist. Weil der Nationalsozialismus den Wert des reinen und gesunden Blutes für Volk und Staat erkannt hat, siehl er eine »einer Hauptaufgaben in der Nein- erhaltung und Erneuerung des deutschen Blutes, das voc allem vor weiteren rassischen Schädigungen bewahrt wer- den muß Vas Retchsbürczergejetz und das vlutschutzgesetz mit ihren Ausführungsbestimmungen bilden die grundlegende gesetzliche Regelung des Rassenproblems. Beide Gesetze Heber»