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Mopauer» ZUAatt und A«zM Da« Zlchopauer Tageblatt « « d An «nd enthalt die amtNchen Bekannt machrmgen de» Zeitung für de« Ort«: lkrmnhrrm«r»-»rf, Naltttrchm, iSörMq», H»huL»ks, Nillsschchal, Weißbach, DtU«rtb»»f, «Mttmannddorf, Mtzfchdorf, Gcharstnitem, Schlößchen Porichendnrt Montag, ^»n 14. März 1938 N-. 81 198. Jalnrgang Voücsstrrtimmung sm 10. Gesetz iiver die Wiedeevereinisuus DefterreiGS mit Sem MeiG ÄabtratS zu Zschopau behördlicherseits bestimmte Blatt Zschopau Nr. e; Postscheckkonto: Leipzig Nr. 42864-, Anzeigenpreise: Die 4« mm breite Millimeterzeile 7 Pfg,; die V8 mm breite Millimeterzelle im TexttKl 2S Pfg,: Nachlahstasfel 8. Zister, und NachweiSgSbühr 2ö Pfg. zuzügl. Port« DesterreiG seyört z« z MeiG! DaS „Zschopauer Tageblatt und Anzeiger, erscheint werktäglich. Monatl-BezuaSpretS t.70 RM. Zustellgeb. SO Pfg. Bestellungen «erden in uns. GeschäftSst.,»«« de» Bote«, sowtevon allenPostanstalten angenommen Amtlich wird verlautbart: Heute ist folgendes Bundesversafsungsgesetz verlaut bart worden: Bundesversafsungsgesetz über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich Auf Grund des Artikels lli, Absatz 3, des BundeSver- fafsungsgrsetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung BGB. I, Nr. 355/1934, hat die Bun desregierung beschlossen: Artikel 1: Oesterreich ist ein Land des Deutschen Reiches. Artikel 3: Sonntag, den 10. April 1938, findet eine freie und geheime Volksabstimmung der über zwanzig Jahre alte» deutschen Männer und Frauen Oester reichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt. Artikel 3: Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Artikel 4: Die zur Durchführung und Ergänzung die- fes Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Vor schriften werden durch Verordnung getroffen. Artikel 5: 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. 3. Mit der Voll ziehung dieses Bundesversassungsgesetzes ist die Bun desregierung betraut. Se»»ß-Jnquart, Glaise-Horstenau, Wolfs, Hueber, Men- ghin, Jury, Neumayer, Rheinthaler, Fischböck. DaS verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bun- desversassungsgesetzes wird beurkundet. Seyß-Jnquart, Glaise-Horstenau, Wolff, Hueber, Men- ghin, Jury, Neumayer, Rheiuthaler, Fischböck. Wien, 13. März 1938. Entprechendes Reichsgeketz Reichsminister Dr. Goebbels gab vor Vertretern der deutschen Presse die folgenden Gesetze und Verfügungen bekannt: Gesetz über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 Die Rcichsregiernng hat das folgende Gesetz beschlos sen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1 Das von der österreichischen Bundesregierung be- schlossene Bundesversafsungsgesetz über die Wiederverct- nigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.März 1938 wird hiermit deutsches Neichsgcsetz; es hat solgcu- den Wortlaut: „Ans Grund des Artikels III, Absatz 2, des BundeSver- fassnnasgesetzeS über außerordentliche Maßnahmen im Be reich der Verfassung B. C., Blatt 1, Nr. 285/1984, hat die Bundesregierung beschlossen: Artikel I: Oesterreich ist ein Land des Deutschen Reiches. Artikel II: Sonntag, den 10. April 1988, findet eine freie «nd geheime Volksabstimmung der über zwanzig Jahre alten deutschen Männer «nd Frauen Oesterreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt. Artikel III: Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimme«. Artikel IV: Die zur Durchführung und Ergänzung des Artikels ll dieses Versassungsgefetzes erforderlichen Vor schriften werden durch Verordnung getroffen. Artikel V: Dieses Bundcsverfaffnngsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Buudesverfassnngsgefetzes ist die Bundesregierung betraut. Wien, den 13. März 1988. Artikel 2 Das derzeit in Oesterreich geltende Recht bleibt bis aus weiteres in Kraft. Die Einführung des Reichsge setzes in Oesterreich ersolgt durch den Führer und Reichs- kanzlcr oder den von ihm hierzu ermächtigten Reichs- Minister. Artikel 3 Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erfor derlichen Rechts- und VcrwaltungSvorschriften zu er lassen. Artikel 4 Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Linz, 13. März 1938 Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern Der Reichsminister des Auswärtigen Der Stellvertreter deS Führers OtsteneiWes Heer Teil her HMen MWM h't ""d Oberste Befehlshaber der Wehrmacht 1. Die österreichische Bundesregierung hat soeben durch Gesetz die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Demschen Reich beschlossen. Die deutsche Reichsregierung hat durch ein Gesetz vom heutigen Tag diesen Beschluß anerkannt. 2. Ich verfüge auf Grund dessen: Das österreichische Bundesheer tritt als Bestandteil der deutschen Wehrmacht mit dem heutigen Tag unter meinen Befehl. 3. Mit der Befehlssührung der nunmehrigen deut schen Wehrmacht innerhalb der österreichischen Landes- grenzen beauftrage ich den General der Infanterie von Bock, Oberbefehlshaber der Vlli. Armee. 4. Sämtliche Angehörige des bisherigen österreichi schen Bundesheeres sind auf mich als ihren Obersten Be fehlshaber unverzüglich zu vereidigen. General der In fanterie von Bock trifft sofort die notwendigen Anord nungen. gez. Adolf Httle r.— Bollmachte« für Gauleiter »iinlel Beauftragt mit der Vorbereitung der Volksabstimmung Der Führer hat, wie die NSK. meldet, folgende Ver fügung erlassen: 1. Ich erteile Gauleiter Bürckel, Saarpfalz, den Auf trag, die NSDAP, in Oesterreich zu reorganisiere«. 3. Gauleiter Bürckel ist in dieser Eigenschaft als kom- n.issarischcr Leiter der NSDAP, von Oesterreich mit der Vorbereitung der Volksabstimmung betraut. 3. Ich habe Gauleiter Bürckel mit der Vollmacht auS- ».«eltet, alle Maßnahmen zu ergreifen oder anzuordnc». die zur verantwortlichen Erfüllung des erteilten Auftra ges erforderlich sind. Linz, 13. März 1938. gez. Adolf Hitler. Ter Minister schloß an die Bekanntgabe des Wort lautes dieser Gesetze und Verfügungen zündende Worte, in denen er die Größe der Stunde würdigte. Allen Ver sammelten wurde die Feierlichkeit des für das gesamte deutsche Volk historischen Augenblicks durch die Worte Les Ministers in befonderem Maß bewußt. Eine rem irmere Angelegenheit Eine amtliche jugsUawWe ErttSrung Amtlich wird von jugoslawischer Seite mitgeteilt'. 1. Die Berciuigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich wird von Jugoslawien als eine rein innere Ange legenheit des deutschen Volkes betrachtet, in die es sich nicht einmischt. 3. Jugoslawien war stets ein Borkämpser des Grund satzes der nationalen Bereinigung aller Stämme eines Volkes. ES bleibt diesem Grundsatz treu. 3. Jugoslawien steht in sreundschastlichen Beziehun- gen mit dem Deutschen Reich. Diese Freundschaft be stimmt auch jetzt feine Haltung, wo das Reich sein direkter Nachbar geworden ist. An zuständiger Stelle wird weiter erklärt, daß Jugo slawien sich von dem Anschluß eine wesentliche Steige rung seiner Ausfuhr und eine Belebung seines Fremden verkehrs verspricht. Der Führer iw M Duce Der Führer sandte am <7 untag an den Dnce sol-' gcnd-S Telegramm: „An Seine Exzellenz den italienischen Ministerprä sidenten und Duce des faschistischen Italien Benito Mussolini. Mussolini, Ich werde Ihnen dieses nie vergessen! Adols Hitler." L ZMWent Wiklas zmuügrlreken Seine Befugnisse auf den Bundeskanzler übergangen Amtlich wird mitgeteilt: „Der Bundespräsident hat ans Ersuchen des Bundeskanzlers mit Schreiben vom 13. März seine Funktionen zurückgelegt. Hiermit gehe«! gemäß Artikel 77, Punkt 1, der Verfassung 1934 seine Ob-! licgenheiten aus den Bundeskanzler Dr. Seyß-Jnauart über." Dr. Seyß-Jnquart. (Weltbild, Zauüer-M.) Goldtim ESrenzeichea siir Pape« Die Nationalsozialistische Partcikorrespondenz mel det: Der Führer hat dem Botschafter Franz von Papen in Würdigung seiner wertvollen Mitarbeit in die NSDAP ausgenommen uird ihm das Goldene Ehrenzeichen ver-» liehen. Energische Zurückweisung Englisch-französischer Schritt in Berlin Die britische und die französische Negie rung haben unter Hinweis aus gewisse ihueu auS Wien zngegangene Nachrichten dnrch ihre Botschafter Ver wahrung gegen de» angeblich vom Reich auf di« Ent wicklung in Oesterreich ansgcübten Awang eingelegt. Die deutsche Negierung hat diese Vcrwahrnng als unzulässig zurückgcwicsen und gleichzeitig die den beiden Negierungen vorliegenden falschen Informationen richtig- gestellt.