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in Befehl und Versorgung gegeben und war ihm dadurch manche neue Mühe und Arbeit geworden; deshalb begna digt ihn der Kurfürst mit dem halben Dorfe Gclenau. „Bcguadigungs- und Leheubrief Kur fürst Augusti zu Lachsen vor Eorne- lium von Nüxleben Jägermeistern des Georgischen Kreises über das halbe Dorf Gclenau zusamt dessen Zubchö- rungeu. Datum: Torgau, den 28. De zember 1562. Von Gottes Gnaden Wir, Augustus, Herzog zu Sachsen pp., bekennen und thun kund für uns und unsere Erben und Nachkommen gegen männiglich: Nachdem wir die Fraueustcinschen, Purschensteinschen, Lautersteinschcn, Crottenüorfschen und Lichtcnwaldjchen Gehölze, und zwar mit der Wildbahn, diese vergangenen Jahre daher an uns gebracht und erlanget, und dadurch un sere Wälder und Gehölz samt der Wald bahn erweitert, und unserm Jäger meister des Gebirgischen Kreises, Eor- nelium von Nüxleben, obbcrührte Wäl der, Gehölz und Wildbahne neben den anderen unsern Amtswüldern und Ge holzen, soviel deren in sein Ncvier ge hören, in Befehl und Versorgung ge geben und ihn also dadurch mit mehr Dienstgeschäften und Aufsehen, denn vor dieser Zeit, beladen, welchcrhalben er uns unterthänigst ersucht und ge beten, ihn solcher neuen Mühe und Tienstgeschäfte halben mit dem halben Dorfe Gelenau, welches in unser Amt Schellenberg gehört, aus gnädigem Willen zu begnaden. Daß wir demnach berührten unsern Jägermeister, Eor- nelien von Nüxleben, auf sein untcr- thänigst Ansuchen und Bitten, solcher und anderer seiner geleisteten Dienste halben, die er uns bisher geleitet und fürder thun kann und will, auch um deswillen, da wir Christophen von Karlowitzens, oder andere Wälder an seinem befohlenem Kreise gelegen, an uns bringen würden, daß er dieselben in seinen Befehl und Versorgung auch nehmen solle, das halbe Dorf Gelenau, welches unserm Amte Schellenberg zu- gestan-dcn, aus gnädigem Willen, ohne einige Erstattung und Vergenugunge, erblich und unwiderruflich geeignet und verschrieben. Und sind zu solchem hal ben Dorf neunundzwanzig besessener Mann, die sind jährlich zu geben und zu dienen schuldig wie hernach unter schiedlich folget: Nämlich zwei Schock vicrundzwanzig Groschen zwcen Pfen nig« Erbzins, fünfzig Groschen Wein- fuhreugcld, dreiundzwanzigstehalbeu Scheffel Korn, dreiundzwanzigstehalbeu Scheffel Hafer, beides Zschopisch Maß; vierundzwanzigstehalb alte Hühner, sechs junge Hühner, zwanzig Handvoll Flachs. Und müssen die Anspanner in solch halben Dorf jährlich einundsicben- zig Tag« pflügen und, was sic solche 71 Tage beschicken, bestellen und untcr- bringen, dasselbe erwachsene Getreide sind sie abzuschneiden, zu hauen, zu heben und zu binden schuldig. Den Mist aus dem Vorwerke sind di« Ein wohner solches halben Dorfes auf die Felder zu fahren pflichtig, müssen den selben auch breiten, dafür sie jetzt jähr lich sechs Schock und achtzehn Groschen geben. Fünfundzwanzig Mann müssen jährlich 2 Tage fahren oder für jeden Tag 2 Groschen geben. Die Einwohner der elf kleinen Häuslein und die Haus genossen in solch halbem Torf müssen jährlich jeder 2 Tage Hafer oder Grum met hauen, und die Einwohner solchen halben Dorfes das Gras auf den Wiltzschwiesen abhaucn, dürrmachen und in Schober bringen. Eigenen und verschreiben demnach obgedachtcn un sern Jägermeister und seinen rechten männlichen Lcibes-Lehns-Erben das obbcrührte halbe Tors mit den Ober- und Erbgcrichtcn, in und außerhalb solchen halben Torss, mit der Hasen- und Fuchsjagd und dem Hühnerwaio- wcrkc, soweit sich die Bancrgiitcr, die ihm hiermit zukommcn, erstrecken, mit den oben ausgedrückten Geld-, Ge treide- und anderen Gefällen und Nutzungen, wje solche unserm Amte Schellenberg damit zugestandcn. aus gnädigem Willen, ohne einige Bezah lung und Wiedcrstattung, erblich und unwiderruflich, in Kraft Vieles uniers Briefs, daß er und seine rechnen männ lichen Leibs-Lehns-Erben solches als