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Wpauer» Tageblatt und Anzeiger Wochenblatt für Afchopau und Umgegend VmnnmumlaA, d»« 24. 1938 IVO. N». 274 Die deutsch wakifch« R o Die Zahlungen sind ohne besondere Aufforderung zu leisten. Ehegatten haften für die Abgabe des anderen Ehegatten als Gesamtschuldner. Das gilt nicht für Misch ehen. Die Abgabe ist an das Finanzamt zu entrichten, in dessen Bezirk der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Abgabepflich tige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge wöhnlichen Aufenthalt haben, ist das Finanzamt Berlin- Moabit-West zuständig. Zahlungen aus Versicherungsansprüchrn von Juden deutscher Staatsaugchörigkeit und von staatenlosen Inden nach der Verordnung zur Wieder herstellung des Straßenbildcs bei jüdischen Gewerbe betrieben vom 12. November 1938 sind unverzüglich an das zuständige Finanzamt zu leisten. Diese Zahlungen werden auf die Abgabe des aus der Versicherung berech tigten Juden a »gerechnet. Uebersteigende Beträge verbleiben dem Reich. Der Neichsfinanzminister wird er mächtigt, Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit Finanzämter in geeigneten Fällen Wertpapiere und Grundbesitz in Zahlung nehmen können. Die Abgabe flicht dem Reich zu. Es bleibt Vorbehalten, die Zahlungspflicht, zu beschränken, sobald der Betrag von einer Milliarde' Reichsmark erreicht ist, oder die Zahlungspflicht zu erwei tern, soweit dies zur Erreichung des Betrages von einer! Milliarde RM. erforderlich is^ Prager Amnestie kör politische Strasiaten Die tschecho-slowakische Negierung hat eine weit gehende Amnestie für politische Straftaten erlassen. Da nach sind Freiheits- und Geldstrafen, die vor dem 7. Okto ber 1938 von bürgerlichen oder Militärgerichten gegen deutsche Staatsangehörige oder Sudetendeutsche wegen politischer Straftaten rechtskräftig erkannt worden sind, erlassen. Bei bürgerlichen oder Militärgerichten sowie Behörden der öffentlichen Anklage anhängige Strafver fahren wegen politischer Straftaten, die vor dem 7. Oktober 1038 von deutschen Staatsangehörigen oder Sudetendeut- schcn begangen worden sind, werden eingestellt. Neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Darüber hinaus wird auch Straffreiheit gewährt für alle sonstigen strafbaren Handlungen, die im Zusammen hang mit dem nationalen oder politischen Kampf began gen worden sind. Alle Bestimmungen der Entschließung über die Ge währung von Straffreiheit sollen in Zweifelsfällen zu gunsten des Betroffenen ausgelegt werden. Die deutsche Regierung und die tschecho- slowakische Regierung, von dem Wunsche ge leitet. im Deutschen Reich und besonders in den Sudeten Die SWeleWug -er Wen Vermögensabgabe in Höhe von 2V s. H. DMer aber Weihe? SMAairig «B EMÄW wer die SlealMeWM heitenschutzes, wie er ebenso schematisch wie wirkungslos in den Friedensdiktaten der Pariser Vororte festgelegt und von der Genfer Liga mehr zur Sabotage als zur gewissenhaften Wahrnehmung der Volkstumsrechte aus genutzt wurde, tritt nuu die ständige und direkte Fühlungnahme mit denjenigen, die für das Wohl- ergehen der Volksgruppe verantwortlich gemacht werden müssen. Der Fü hrer hat in seiner Rede vom 20. Februar 1938 den Schutz unserer deutschen Volksgenossen in der Tschecho-Slowakei verkündet. Das Deutsche Reich bürgt dafür, daß dieser Schutz nun auch für die in der Tschecho- Slowakei verbleibende deutsche Volksgruppe in die Tat umgesetzt wird. Darüber, um welche kulturellen, wirt schaftlichen und rechtlichen Güter es sich dabei für die deutsche Volksgruppe in der Tschecho-Slowakei handelt, kann es für Deutsche wie Tschechen aus der langen Zeit schwerer Auseinandersetzungen keinen Zweifel geben. Es wird nicht mehr möglich sein, deutsche Volks genossen wegen ihres Bekenntnisses zur deutschen Welt anschauung zu verfolgen oder ihnen aus der Pflege der Beziehungen zum deutschen Mutterland einen Vorwurf zu mache». Ihre kulturelle, wirtschaftliche und soziale Ent wicklung wird nicht mehr eingeengt werden können. An der Selbstverwaltung und an den öffentlichen Mitteln wird ihnen ein gebührender Anteil einzurSumcn sein. Der nationalsozialistische Grundsatz der Achtung vor der Eigen ständigkeit fremden Volkstums bietet von deutscher Seite die Gewähr einer unvoreingenommenen Stellungnahme. Das Deutschtum in der Tschecho-Slowakei kann auf eine jahrhundertealte kulturelle und geschichtliche Lei stung zurückblicken. Diese Leistung ist auch der Tschecho- Slowakei zugute gekommen. Es ist zu erwarten, daß man auch tschechischerseits nach einer langen Zeit der Ver neinung der gemeinsamen Aufgaben nunmehr zn einer aufrichtigen Zusammenarbeit mit dem Deutschtum zurückkehrt. Der italienische Außenminister Graf Ciano und der deutsche Botschafter von Mackensen haben im Palazzo Chigi in Rom in Gegenwart des italienischen Unterrichtsministers Bottai und des Ministers für Volksbildung, Alfieri, sowie des Leiters der Kultur politischen Abteilung des Reichsministeriums des Aus wärtigen, Ministerialdirektor Stieve, ein deutsch-italie- msches Kulturabkommen unterzeichnet. Die beiden befreundeten Staaten haben mit diesem Abkommen,ein für die Ausgestaltung und Vertiefung ihrer Beziehungen entscheidendes Werk geschaffen, das diekul - Ui relle Ergänzung der politischen Achse Rom- Berlin bildet und sowohl inhaltlich wie hinsichtlich seiner verlragstechnischen Durcharbeitung das bedeutsamste Kulturabkommen darstellt, das bis heute besteht. Er- E wähnung verdient die lebhafte Mitwirkung und bereit willige Förderung, die der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Ru st sowie der italienische iluicrrichtsminister Botlai dem Zustandekommen des Vertrages im Laufe der letzten Monate haben angedeihcn lassen. Das Abkommen erstreckt sich nicht nur auf die vielfältigen der staatlichen Betreuung unterliegenden Gebiete des kultu rellen Lebens und auf die Kullurinstitute in den beiden Län dern, sondern umfaßt auch die zahlreichen zwischen der NSDAP, und der Faschistischen Partei entwickelten Be ziehungen, die, soweit sie ihren Niederschlag in vertraglichen s Bestimmungen gefunden haben, zum Bestandteil des Kultur- I abtommens gemacht wurden. Die deutschen wissenschaftlichen Institute in Italien wie auch ihre Leiter und Beamten erhalten durch das Abkommen eine völkerrechtlich anerkannte Grundlage. Italien, das bisher für die Erforschung der deutschen Kultur nur wenige Einrich tungen im Reiche hatte, wird nunmehr in den Brennpunkten des deutschen kulturellen Lebens eine Reihe von Instituten gründen, die zusammen mit den deutschen Instituten in Italien eine lebendige Mittlerrolle zwischen den beiden Kulturkreisen einnchmen werden. Im besonderen werden in.dem Abkommen auch das Ita lienische Institut für germanische Studien in Rom und die von Reichsminister Frank und dem italienischen Justizminister Solmt begründete Deutsch-Italienische Juristische Arbeits- gemeinschaft, ferner die bestehenden Austauschbeziehungen unter den Gelehrten, Studenten und Schülern ver beiden befreun deten Länder hervorgchoben, die durch das Abkommen eine willkommene Förderung erfahren werden. Weitere Artikel betreffen die Gründung von deut schen Schulen in Italien und italienischen Schulen in Deutschland, den Austausch von Lehrkräften und Schülern und die Abhaltung von Sprachkursen, um auf diese Weise eine beträchtliche Steigerung, schon beim Schulunterricht an- gefangen, der Kenntnisse der deutschen Sprache in Italien und der italienischen Sprache in Deutschland zu erreichen. Schließlich werden von dem Abkommen, durch das ein paritätisch gebildeter Deut sch-Italienischer Kultur- auSschuß eingcsrtit wird, auch alle von den beiden Propa- gandaminiftcrien betreuten Kulturbeziehungen berücksichtigt, deren Pslege sich die vertragschließenden Staaten auf allen Gebieten in weitem Maße angelegen sein lassen werden. Aus sämtlichen Bestimmungen des Kulturabkommens er gibt sich seine weittragende Bedeutung für die künftige Gestal tung und Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden politisch befreundeten und geistig verwandten Ländern und Regimen. ' Kulturelle Ergauzuua der politischen Achse Berlin-Am - TaS »1 ck - vauer Taarblatt und An»eia, r" ist da« zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtSbauptmannschaf, Flöh- und de« BüraecmeisterS zu Zschopa» behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält dir amtsichen Bekanntmachungen de« Finanzamtes Zschopau -Bankkonten: Erzgebirgischr Handelsbank e. B. m. b. H. Zschopau. Wemeindegirokonto: Zschopau Nr. «1; Postscheckkonto: Leipzig Nr. 42884- Fernsprecher Nr. 712 Zeitung für die Orte: KrumhermerSbors, Waldkirchen, Börnichen, Hohndors, Wilischtbal. Weißbach, Dittersdorf, Gornau. Dittmannsdorf, Witzschdorf, Scharfenstein, Schlößchen Porfchendors deutschen Gebieten bzw. in dem Gesamtstaat der Tschecho- Slowakei und in dessen einzelnen Ländern die Lage der beiderseitigen Volksgruppen im Geist einer verständnisvollen Zusammenarbeit zu regeln, erklären: Die beiden Negierungen sind gewillt, über die Fragen, die die Erhaltung, freie Entwicklungund Betätigung des Volkstums der obengenannten Volksgruppen betreffen, sich fortlaufend zu verständigen. Es wird ein ständiger Dcutsch-Tsckecho-Slowakischer Negierungsausschuß gebildet, ver grundsätzliche und Einzelfragen aller Art, die sich auf das Volkstum der obengenannten Volksgruppen und ihrer Angehörigen beziehen, im Verhandlungswege zu regeln berufen ist. Falls in dem Negierungsausschnß keine Einigung erzielt wird, bleiben unmittelbare Verhandlungen zwischen den beiden Negierungen Vorbehalten. * Aufrichtige Zusammenarbeit Das Reich beschreitet mit der gemeinsamen Er klärung über den Schutz der beiderseitigen Volksgruppen einen neuenWea. An Stelle des sogenannten Minder- Der ReichSsinanzmi nister hat eine Durch- führungSverordnuna über die Hühneleistung der Juden erlassen, die im Reichsgcsetzblatt Teil l, Nr. 196, vom 82. November 1938, bckanntgegcben wird. Sie be stimmt, daß die Kontribution von einer Milliarde NM. als Vermögensabgabe von den Juden deutscher Staatsangehörigkeit und von den staatenlosen Juden ein- gezogen wird. Abgabepflichtig ist jeder Jude nach 8 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, der «ach der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 sein gesamtes in- und aus- ländisches vermögen anzumeldcn und zu bewerten hatte. Juden fremder Staatsangehörigkeit unter liegen nicht der Abgabepflicht. Be^Mischehen ist nur der jüdische Ehegatte mit seinem Vermögen abgabepflichtig. Die Abgabe wird nach dem Gesamtwert des Vermögens nach dem Stand vom 12. November 1938 bemessen. Sie wird nicht erhoben, wenn der Gesamtwert des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten, jedoch vor Abrundung, 5000 RM. nicht übersteigt. Der Gesamtwert ist auf volle 1000 NM. nach unten abzurunden. Die Abgabe beträgt insgesamt 20v. H. des Vermögens. Sir zerfällt in vier Teil beträge von je 5 v. H. des Vermögens. Der erste Teil betrag ist am 15. Dezember 1938 fällig, die weiteren Teil beträge am 15. Februar, 15. Mai und 15. Auaust 1939. DaS,gschopauer Tageblatt undAnzeiger/ erscheint werktäglich. Monatl-BezugSpreiS l.lvRM. Zustellgeb. SO Psg. Bestellungen werden in uns. GeschästSst.,von den Boten, f »wievonallenPostanslalten angenommen Zwischen dem Deutschen Reich und der Tschecho- Slowakischen Republik ist mit dem Datum vom 20. No- vembrr ein Vertrag geschloffen worden, der die Staats- »nachörlgkeitS. und OptionSfraae«, die sich aus der Ver- rinigung der sudetendentschen Gebiete mit dem Deutsche» Reich ergeben, regelt. Der Vertrag, der am 26. November in Kraft tritt, bestimmt «. a- daß diejenigen tschecho-slowakischen Staatsangehörigen, die am 10. Oktober 1VS8 ihren Wohnsitz in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde gehabt haben, unter Verlust ihrer bisherigen StaatsangehSrigkett mit Wirkung vom 10. Oktober dieses Jahres die deutsche Staatsangehörigkeit er werben, ^venn sie vor dem 1. Januar 1910 in oem mit dem Deutschen Reich vereinigten Gebiet geboren sind oder die veutfche Staatsangehörigkeit mit dem 10. Januar 1920 ver- loren haben, oder Kinder ode/ Enkelkinder einer Person sind, ans die die eben genannten Voraussetzungen zutrefsen, oder Ehefrauen von Personen sind, auf die die erwähnten Voraus setzungen zutteffen. Tschecho-slowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, die am 10. Oktober ihren Wohn- sitz außerhalb deS früheren tschecho-slowakischen Staatsgebietes hatten, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie am 10. Oktober daS Heimatrechr in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde besessen haben. Die wichtigst« Bestimmung enthält der 8 2, der folgendes bestimmt: »Die deutsche Reai«ru»g kann biS zum 16. Juli 1939 daS «erlamzen stellen, daß Personen nichtdeutscher Volkszugehörig keit, die nach de» Bestimmungen diese» Vertrages tschecho- slowakisch« Staatsangehörige bleiben und seit dem 1. Januar 1916 ia da» mit dem Deutschen Reich vereinigte Gebiet zuge- zogen Pud sowie ihre die tschecho-slowakische Staatsangehörig keit besitzenden Abkömmlinge das Deutsch« R?«ch innerhalb einer Krist von drei Monaten verlasse». Die tschecho slowakische Regierung wird diese Personen in ihr Gebiet aufnehmen." Für die tschecho-slowakische Regierung wird dasselbe Recht zugestanden. ES wird dann weiter daS Optionörecht kestgeleg« und bestimm,, baß Personen niSttdcutscher Volts,uaehörigteit, die nach den Bestimmungen des Vertrages die deutsche Staats angehörigkeit erwerben, bis zum 29 März 1939 für die tschecho slowakische bzw. die dcmfche Staatsangehörigkeit optieren können DaS gilt nicht für Personen, die die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit nach dem 30. Januar 1933 erworben haben nnd bis ", dem genannten Zeitpunkt deutsche oder öster- cckchlsche Staatsangehörige waren. Die zuständige Behörde des Staates, für den optier« wird, prüft, ob die Voraussetzungen der Option vorliegen. Die Wirkungen der Option treten ml« dem Eingang der Options- erklärnng bei der Optionsbehörde ein Ein besonderer Paragraph bestimmt den Kreis der Opiionsbcrechtigtcn und erläutert, welcher Ortals Wohnsitz des Optierenden zu gelten bat. In einem weiteren Paragraphen wird besonders sestgelegt, was diejenigen, di« das G^iiet des Dem scheu Reiches oder der tschecho-slowakischen Republik ver lassen müssen, sowie die Optanten, die bis zum 31. März 1940 ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben, mitnebmen dürfen Zur Prüfung von auftretenden Zweifelsfragen wird ein Gemischter Ausschuß gebildet, in den jede der beiden Regierungen eine gleiche Anzahl von Vertreterin entsendet. Anzeigenpreise: Dir 4« mm breite Millimeterzeile 7 Psg.; die üb mm breite Millimeter»eile im Textteil 2S Psg.: Nachlaßstassel L Ziffer- unt NachwelSgebühr SS Psg. zuzügl. Port«