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Nr. 159 Zschopauer Tageblatt «ad Anzeiger Montag, dr« H. Lul» 1 3S. Presse und Kunst kn München. Reichspressechef Staatssekretär Dr. Dietrich empfing im Rym» phenburger Schlohpark anläßlich des Tages der Deutschen Kunst die führenden Männer der deut schen und der ausländischen Presse. — Bild links: Ballett im Park. (Atlantic, Zander-M.) * 2m Nahmen eines weihevollen Festaktes eröffnete der Führer und Reichskanzler nach einer bedeutungsvollen Rede im Haus der Deutschen Kunst die Große Deutsche Kunstausstellung 1933. Bild rechts: Der Führer beim Nundgang durch die Ausstel lung. (Weltbild-Wagenborg-M.) Ausgleich siir bus LMM Großzügige FölMungsMuahmen Verordnung Görings Wehrdienst ist keine Unterbrechung Im Abschnitt IV der Verordnung ist bestimmt, daß ein« durch Arbeitsdienst oder Militärdienst verursachte Unter« brechung der Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker außer Betracht bleibt. Das gleich« gilt für sonstige vorübergehende Unterbrechungen, insbesonder« infolge Krankheit oder Erwerbslosigkeit. , , , . Sine erhebliche Hilfe Der Verordnung zur Förderung der LandbevSlkertkng ge« mäß können Angehörige der Landbevölkerung, soweit die vor« geschriebenen Voraussetzungen gegeben smd, erhalten: a) bei der Eheschließung: ein Ehestandsdarlehen durchschnittlich 600 RM. ein Einrichtungsdarlehen 800 RM. einen Einrichtungszuschuß 400 NM« insgesamt 1800 RM. b) nach der Eheschließung: Einrichtungszuschüsse von 400 Reichsmark ftir jede fünf Jahre ununterbrochener Tätigkeit als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker. Außerdem Kinderbeihilfen Die Einrichtungsdarleben und die Einrichtungszuschüss« werden ohne Rücksicht auf die einmaligen und auf die lausen« den Kinderbeihilfen gewährt, auf die nach wie vor nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften auch die Angehörige« der Landbevölkerung Anspruch haben. Die einmaligen Kinder« beihilfen betragen durchschnittlich 320 Reichsmark pro Fa« milie, die bedurftig ist. Dielaufenden Kinderbeihilfen betragen für Landarbeiter und Arbeiter im ländlichen Hand« Werk je 10 Reichsmark für das dritte Md für das vierte und je 20 Reichsmark für das fünfte und jedes weitere Kind unter 16 Jahren monatlich, für alle, die nicht Lohnempfänger sind, 10 Reichsmark monatlich für das fünfte und jedes weiter« Kino unter 16 Jahren, wenn ihr Einkommen im letzten Ka lenderjahr nicht mehr als 8000 Reichsmark betragen hat und ihr Vermögen nicht mehr als 50 000 Reichsmark beträgt. Ablauf von zehn Jayren zim rav vE. uno nacy nmaus eines jeden weiteren Jahres um je 50 NM. Geben beide Ehegatten ihre Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländliche Handwerker auf, so ist der Nest des Einrichtungsdarlehens ab dem folgenden Monat mit 3 v. H. monatlich zu tilgen. Dieser Rest ist das ganze Ein richtungsdarlehen, wenn beide Ehegatten ihre Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländliche Handwerker früher als nach Ablauf von zehn Jahren nach der Eheschlie ßung aufgeben. Soll ei» Erlaß eintretcn, so muß demnach mindestens einer der Ehegatten mindestens zehn Jahre nach der Eheschließung ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig bleiben. Der Antrag aus Gewährung eines Einrichtungsdarlchcns Ist bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dieses Finanzamt entscheidet über den Antrag endgültig. Gewährung von EimichtungSzuschüffen Außer den Einrichtungsdarlehen werden auch Einrlch- tungszuschüsse gewährt. Ehestandsdarlehen und Einrichtungs- darlehcn können alle Personen erhalten, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländliche Handwerker tätig sind, und zwar ohne weiteres auch die selbständigen Land- oder Forstwirte. Einrichtungs z u s ch ü s s e werden nur an Landarbei« 1er und an ländliche Handwerker gewährt. Diese Zu schüsse erhalten alle, die nach dem 31. Dezember 1933 geheiratet haben, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist und erklärt, daß er auch weiterhin als Landarbeiter oder als ländlicher Hand werker tätig zu sein beabsichtigt. Der Einrichtungszuschuß beträgt 400 R M., wenn beide Ehegatten in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Land arbeiter oder als ländliche Handwerker tätig gewesen sind, und 2 0 0 R M., wenn nur einer der beiden Ehegatten in den letz ten fünf Jahren ununterbrochen als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist. Nur die Tätigkeit ist maßgebend E-n Weiterer Einrichtungszuschuß von vierhundert Neichs- mart oder zweihundert Reichsmark wird für jede weiteren fünf Jahre ununterbrochener Tätigkeit als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker gewährt. Die Gewährung des Einrichtungszuschusses setzt nicht vor- aus, daß der Antragsteller bedürftig ist, sondern einzig und allein, daß er sie erforderliche Zeit als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist. Als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker gelten a u ch Personen, die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder im ländlichen Handwerksbetrieb von Verwandten aus steigender Linie überwiegend beschäftigt sind. Der Einrichtungszuschuß wird in barem Geld ausge zahlt. Er ist nicht rückzahlbar und weder übertragbar noch pfändbar. Der Antrag auf Gewährung eines EinrichtungSzuschuffeS ist bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Abfchreibungsfreiheit für Wohnungen Nach Abschnitt V der Verordnung können buchführend« Land- und Forstwirte Aufwendungen für den Bau von Land« arbeiterwohnungen, die in den Wirtschaftsjahren 1937/38 bis 1940/41 hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll abziehen. _ , Beispiel: Ein Landwirt hat im Wirtschaftsjahr 1938/39 als Gewinn aus seiner Landwirtschaft 20 000 Reichsmark zu verzeichnen. Er wendet im Wirtschaftsjahr 1938/39 für den Bau von Landarbeiterwohnungen 15 000 Reichsmark auf. Er braucht infolgedessen für das Wirtschaftsjahr 1938/39 von dem Gewinn aus Landwirtschaft nur 5000 Reichsmark zu versteuern« Diese Maßnahmen bedeuten in ihrer Unrsassenheit nicht nur eine» Ausgleich für die vielen Vorteile, die die städtisch« Bevölkerung dem Landvolk naturgemäß voraus hat. Die Ver ordnung wird auch zu einer wirtschaftlichen Festi« aung der Landl»völterung führen, die durch ihce Arbeit das Brot des deutschen Volkes sicherstellt. Zugleich aber wird di« Quelle genährt, aus der feit Jahrhunderten di« besten Blut« ströme geflossen sind. So ist die Verordnung mit ihren weitgreifende« Bestim mungen ein wichtiger Abschnitt des nationalsozialipschen Auf bauwerkes und ein wesentlicher Beitrag zur Feftigmng deS deutschen Volkes und seiner Zukunft. Die Ernährungslage unseres Volkes gebietet, daß jede weitere Abwanderung vom Land in die Stadt unterbleibt, und daß alle Volksgenossen und Volksgenossinnen, die in land- oder forstwirtschaftlicher Arbeit ausgewachsen sind, in dieser Arbeit verbleiben. Die Arbeitsbedingungen für Arbeit in der Stadt sind im allgemeinen günstiger als die Arbeitsbedingungen für Arbeit auf dem Lande. Dafür wird ein Ausgleich geschaffen durch eine Verord nung, die der Beauftragte für den Vicrjahresplan, Gcneral- seldmarschall Göring, zusammen mit dem Reichsminister der Finauzcn und dem Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft am 7. Juli 1938 erlassen hat. Der Staatssekretär im Reichsfinanzministerimn, Fritz Reinhardt, sprach über diese Verordnung, die eine großzügige Förderung des Landvolks im Gefolge hat und jetzt im Neichs- gesetzblatt veröffentlich ist. Ehestandsgeschenk für das Landvolk Nach Abschnitt I der Verordnung zur Förderung der Land bevölkerung ist den Angehörigen der Landbevölkerung die Möglichkeit gegeben, von der Tilgung des Ehestandsdar- lehcns befreit zu werden und auf diese Weise das Ehe standsdarlehen als ein Ehestands g e s ch e n k zu erhalte». Die Tilgungsbeträge eines Ehestandsdarlehens werden Angehörigen der Landbevölkernng auf Antrag zinslos ge kündet, wenn mindestens einer der Ehegatten vor der Ehe- chließung mindestens fünf Jahre ununterbrochen n der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Hand werker tätig gewesen ist und mindestens einer der Ehegatte» auch nach der Eheschließung in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig ist. Solange einer der beiden Ehegatten in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig bleibt, kommt eine Tilgung in keinem Fall in Betracht. Weisen die Ehegatten zehn Jahre nach Erhalt des Ehe standsdarlehens nach, daß einer von ihnen während der zehn Jahre ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist, so wird das Ehestandsdarlehen erlassen. Auf diese Weise wird das Ehestandsdarlehen zu einem Geschenk dafür, daß einer der beiden Ehegatten nach der Ver heiratung zehn Jahre ununterbrochen in der Land- oder Forst wirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist. Tritt vor Ablauf von zehn Jahren nach der Verheiratung der Fall ein, daß keiner der beiden Ehegatten mehr in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig ist, so ist das Ehestandsdarlehen ab dem folgenden Monat mit 1 v. H. monatlich und, solange sich die Ehesrau in einem Nrbeitsverhältnis befindet, mit 3 v. H. monatlich zu tilgen. Ein Erlaß für die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker kann nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker nicht mindestens zehn Jahre nach Er langung des Ehestandsdarlehens gedauert hat. Bei Ehestandsdarlehen, die vor dem 1. Juli 1938 gewährt worden sind, erstreckt sich die Stundungsmöglichkeit nicht auf die Tilgungsbeträge, die vor dem 1. August 1938 fällig gewor den sind, sondern nur aus den R e st des Ehestandsdarlehens. Eine ähnliche Stundungsmöglichkeit, wie sie der Abschnitt I der Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung bringt, hatte der Reichsminister der Finanzen durch Verwaltnngserlaß vom 28. März 1938 vorgesehen. Der Kreis derjenigen Ehepaare, die Stundung erlangen können, ist aber durch die Verordnung vom 7. Juli l938 wesentlich größer geworden. Ehestandsdarlehen werden auch gegeben, wenn die künftige Ehefrau im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von Ver wandten a u f st e i g e n d e r Linie beschäftigt ist und in folge ihrer Verheiratung eine Ersatzkraft nicht eingestellt wird. Einrichtungsdarlehen Angehörigen der Landbevölkerung, die nach dem 30. Juni 1938 geheiratet haben, kann außer dem Ehestaudsdarlehc« auf Antrag ein Einrichlungsdarlchcn gewährt werden, wenn min destens einer der beiden Ehegatten in den letzten fünf Jahren vor der Verheiratung ununterbrochen in der Land- oder Forst wirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist und weiterhin tätig zu sein beabsichtigt. Das Einrichtungsdarlehen beträgt 8 00 R M., wenn beide Ehegatten in den letzten sünf Jahren ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen sind. Es beträgt 4 00 R M., wenn nur einer der beiden Ehegatten in den letzten süns Jahren ununterbrochen in der Land- oder Forst wirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist. Das Einrichtnngsdarlchcn ist unverzinslich. Es wird In barcmGelde gewährt. Während Ehestandsdarlehen nur zum Erwerb von Möbeln und Hausgerät berechtigen, kann das Einrichtnngsdarlchcn zum Beispiel für die Anschaffung irgend welcher Werkzeuge, Geräte oder Maschinen, die im Berns des Land- oder Forstwirts oder des ländlichen Handwerkers Vor kommen, für die Anschassung von Vieh, für die Einrichtung einer Sicdlcrstelle und ähnliches verwendet werden. Die 800 NM. oder 400 RM. Einrichlungsdarlchcn kommen zum Ehcstand»darlehcn hinzu. Oie Tilgung Die Einrlchtunasdarlehcnsschuld vermindert sich: g) wenn beide Ehegatten nach der Eheschließung in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländliche Handwerker un unterbrochen tätig gewesen sind, nach Ablauf von zehn Jah ren um 500 RM. und nach Ablauf eines jeden weiteren Jah res um je 100 RM.; d) wenn nur einer der Ehegatten nach der Eheschließung in der Land- oder Forstwirtschaft oder als löndlüüer Handwerker »«unterbrochen tätig gewesen ist, nach Ein Teil der mit größtem Erfolg in allen Gauen des Reiches gezeigten Ausstellung „Entartet« Kunst hat jehl auch in London ,in den Burlingtorv-Galerien, ein« Stätte gefunden. Di« Ausstellung wurde dort mit einer An» spräche von Sir Ronald Storrs eröffnet, und wi« man sieht, war der Andrang des Publikums schon am Er öffnungstage gewaltig. (Prefse-Hvffmann, Zander-M.)