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ErMb.Dolksftrurck w Tageblatt für Schneeberg und Umgegend Ämtalil ««4 die und ftLÜttzchea LeySrüm in üne, grüahain. Hartrnsirin, gchaa». /^»UI8v!uN georgenstadl, Lößnitz, KaiMtch 8chn«eö«-. 8chmarj«nüerg und Mildas d«. Iützr-«G, »»».««wnq««»* ili- Obft. S H. rs oder d) 2 vr. Carlitz, Bez.-Ass. H- «n BaterS, eS Darm» lieben Kindl ich zur Sei jK F«r«sp,,ch,„ Lchn-t«, »I. X« »». ÄHoaqenbrr- rz. Teteg»»»» Abrrfs« A»lk»ft«uw Sch»«t«» :r- u. «saft, reitet, stfg. und in Rk. 1.20, > empfiehlt mann, l. Lange, I i. S. !ikelm arkeit geprü spottbillig j 't Speditei ckel, Schn« 5 tder Löwe das beste Mgsmittel ven meisten «, Drogen« schästeu zu Freunden den «ichen leitung zu «fühltest« > durch da» Sater», de» ler, ist aufrtch« verpflichtet Varl Aus. cht ganz zuvi such ustmädchen r rei. Lauter. spöNti»- IllM )nnrr unser' kururath. Zughunde find beim Stehrnlassen de- FadrwerkeS auf der Straße derart anzuhärr- gen, daß st« weder den Fahr« noch Fußverlehr belästigen oder gesährdm kömtm. Sie sind vor Näss« und Kälte und bei Hitz« vor Durst zu schützen. Nach «ingetretener Dunkelheit dürfen jedoch mit Hunden bespannte od« von Hunden bewacht« Geschirre, auch wenn die Hunde mit Maullorb versthen find, nicht auf der Straße halten. > Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schneidermeister» Emil Illert in Aue ist zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen besonderer PrüfungStermin, sowie in Folge eine» von dem Gemeinschuldne, gemachten Vorschlags zu einem ZwangSver« gleich« Vergleichstermin auf Montag, den 7. Oktober 1895, Vormittags 10 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte ht«selbst anberaumt. Schneeberg, den 11. September 1895. Exp. SchuLmt, fiv. Snichtsschreib« des Königlichen Amtsgerichts. »« .«r^btr^sch« «olttftvurd- t»«I «ach drn Tonn-und Frsttagen. «doanmient v Inserate werd« pro SarspaltmeSetle mit 10 S,«spalten« geU« «U K)Pfg., «M-unen dt« S b«rechn«t; tadellalischrr, aut«rgewdhEi«r Nr.214 8 8 Fuhrwerksverkehr. Unter „Fuhrwerk" find all« auf dem Erdboden fortzubewegenden, zur Beförderung von Menschen oder Lasten bestimmten Transportmittel zu verstehen. Alle» Stehenlassen von bespannten oder unbespannten Fuhrwerken auf der Straße darf nicht in verkehrSstürender Weise erfolge« und ist nur solang» erlaubt, als «S zum Zwecke des alsbaldigen Auf« oder AbladenS nothwendig ist. Das Füttern größerer Zugthiere auf den Straßen darf nur mittel» angehängt«« Futterbeutel und Futtergefäße erfolgen und ist in der Regel nur vor solchen öffentliche« Wirthschaftm zulässig, deren Inhaber die Genehmigung zum Krtppensrtzm haben. Ueber Nacht darf Fuhrwerk nur nach eingeholter Genehmigung de» Bürgermeister» stthm bleiben. Dasselbe ist dann derart beiseite zu stell««, daß der Verkehr in kemer Weif« gehindert wird. Der vorder« und hintrr« Tb«il dr» Fuhrwtlks muß mit «tn«r hellbkena«. v«n Lawrn« versrhen werde«. Auch ist die Deichsel, dafer« deren Entfernung nicht thuulich ist, gehörig mit Stroh zu umwickeln und seitlich zu rücken. Unnöthige» Peitschenkvallen ist verboten. 8 ». Huudefuhrwerk. Bekanntmachung. Nachdem die Königliche AmtShauptmaunschaft Schwarzenberg nachstehend« Straß«»- Polizriordnung für Grünhain g«nehmtgt hat, wird di«selb« mit d«m Btm«rken zur Nachacht ung andurch bekannt gemacht, daß sie mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Grünhatn, am 11. September 1895. Der Bürgermeister. Nestler. Straßen-PolizeLordnung für Grünhai«. 8 1« Attgomri«» Bestimmung em Unter de, Bezeichnung ^Sttaße- sind in dieser Straßw-Polizeiordnung alle zu hie siger Stadt gehörigen öffentlichen Straßen sammt Trottoir und Schnittgerinne, Plätze, Wege, Brücken und Stege, auf welchen thatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, zu versteh«. Inbegriffe« fi«d auch die Straßen- und Wassergräbt«. Jede dm öffentlichen Verkehr auf hiesige« Straßen Hindemde private Benutzung der selben ist verboten. Ausnahmen hiervon find nur i« besonder« Fäll« statthast und können auf kürz«« Z«it vom Bürg«rm«tster, auf länger« Zett nur vom Stadtg«m«iuderathe erlaubt werdrn. ? 8 2. Steiuhaltuug der Straße« im Allgemeinere. Spülwasser, Jauche, Kehricht, Schutt, Scherben, Asche, sowie jeder sichere Umach darf nicht auf di« Straße geleitet, geschüttet, geworfen oder auf derselben abgelagert werd«. Da» Etnschüttr« von Absallwasser und Unrath in di« zur Ableitung de» TagewasserS kir nenden Einfallschächt« ist gleichfalls verboten. J«der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, an jedem, einem Sonn- oder Festtag« vor» ausgrhtndtn Werktag« daS Trottoir und Schntttgerinae od«r statt dtffm «inm mindestens drrt Meter breiten Straßeustreifm entlang seinem, innerhalb dem bewohnten Th«ile der Steckt gelegmm GrundMcke von jedem Unrathe gründlich zu retnigen. Ist bet ditser Reinigung das Kehren de» betreffenden Straßrnstre fens «vthtg, so ist selbiger bei trockener Jahreszeit vorerst mit Waffe, züüb«rbraus«. A S. Abfuhre vo« Dünger, Jauche, Schlamm «. f. w. All« einen üblm Geruch verbreitenden oder eine« ekelerregenden Anblick gewährend« Dung- oder Abfallstoff« dürfm nur in Gehöft«« aufg«lad«n werd«. Kamt dies ohne Mit« benutzung des Straßenkörpers nicht geschehen, so darf von diesen Stoffen immer nur soviel auf die Straße gebracht werden, al» ohne unvermeidlichen Aufenthalt von da au» fortze schafft werde« kann. Ueber Nacht dürfen dergleichen Stoffe in der Regel nicht lieg« gelaff« werden. Ist die» jedoch einmal unvenneidlich, so stad bezeichnete Stoffe vor Eintritt d« Dunkelheit derart beiseite zu schlichten und mit Stroh zu bedecken, daß Jedermann vo, Be schädigung grfichrrt ist. Di« Beschaffenheit de, zum Transport der genannt« Stoffe benützten Fuhrweck, Karr« u. s. w. darf nicht derart sein, daß die Straße verunreinigt wird. Ist trotzdem eine Verunreinigung der Straße und zwar glelchgiltig, ob infolge vor schriftswidriger Beschaffenheit der Transportmittel oder mangelhafter Verladung der Stoffe eingetret« und dieselbe auf erfolgte Aufforderung der Aufstchtsbeamten nicht alsbald und gründlich beseitigt worden, so ist in erster Linie der Geschinfühnr und außerdem, wenn der selbe nicht zugleich d«, Geschirrbefitzrr ist, unter Umständen auch dieser strafbar. 8 4. Fetthatte« ««d haufirweiser Berkans aller Arte» NahrnngS« und G<- «ußmittel, Futtermittel, sowie lebende« Geflügels ans der Straße. Das ständige Feilhalt« mit Nahrungs- und Genußmitteln auf bestimmt« Plätzen ist — außer während der Jahrmärkte auf dem Marktplatz« — nur nach erfolgt«, Genehmig- ung des Bürgermeisters erlaubt und selbstverständlich an Sonn- und Festtag« auf die ge setzlich geordnete Verkaufszeit beschränkt. Bei dem hausirweism Verkauf all«, Arte« Nahrungs- und Gmußmtttel, Futter- mittrl, sowie lebenden Geflügels, ist es jedem Händler streng untersagt, die Straß« durch Herabverftn oder Herabfall«lasstn verdorbener Früchte, Stroh oder sonstige« Unraih zu verunreinigen. Auch darf der Verkehr in keiner Weise gehemmt werd«. 8 s. A«f- ««d Ablade« vo« Waare«, sowie Materialien jeder Art. Unmittelbar nach bewirktem Auf- oder Ablader, von Waaren, sowie Materialien jeder Art, ist der dabei auf die Straße gelangt« Unrath von dieser vom Waarenabsender oder Empfänge, ohne vorgängige polizeiliche Aufforderung gründlich zu beseitig«. 8 E» Umherlauseulafse« vo« Gä«se« Das Umherlaufenlassen von Gänsen aus der Straße ist verboten. 8 V. Herausstelleo oder Herauslege« vo« Gegeustäudeu, Verrichtung vo» Reiuiguugsarbeite», AushSuge« vo« Wäsche «ud sonstige« Gache« Das Herausstellen od«. Herauslegen irgend welcher Gegenstände, die Verrichtung voa Reinigungsarbeiten jeder Art, vornehmlich an Brunnen oder an dem di« Stadt durchfließen- d« Wasser, sowie das Einstellen von Gefäßen in letzteres, endlich das Aufhängen von Wäsch» und sonstigen Sachen zum Trocknen oder Lüsten an unmittelbar an d« Hauptstraßen be findlich« Zäune, Stangen oder andere Vorrichtungen ist verboten. Urwahlen zur Handelskammer. Für die in diesem Jahre vorzunchmenden Ergänzung-Wahlen zur Handelskammer in Plau« sind in der 14 , aus den Amtsgerichtsbezirke« Zwickau, Wildenfels und Harteuftei» bestehenden Wahlabthetlung 1« Wahlmänuer zu wähl«. Dies» Wahl soll Sonnabend, den 14. September 1895 vo« G Uhr Bormittag bis L Uhr Nachmittag im Sitzungssaal« der Königlichen AmtShauptmaunschaft zu Zwickau, Mittelstraße 8, 1 Treppe vorgeuommen werden; zum Wahlvorsteher ist Herr Buchdruckereibrsitz« Karl August Kausch» i» Zwickau, zum Stellvertreter desselben Herr Kaufmann Ernst Meitzner in Zwickau ernannt. »r Stimmberechtigt und wählbar sind die dem Bezirke mit dem Sitze ihres Ge schäft» angehvrmd« männlichen Personen, welch« a) als Kaufleute oder Fabrikaute« «in im Ortskataster eingetragenes, nach § 17 ä und § 21 des E nkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 einge- schätztes Einkommen von über 1900 haben b ) 25 Jahr« alt und o.) nicht nach den Gemeindeordnungen vom Stimmrecht in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlich« Recht« ferner di« Vertreter und beziehentlich Besitzer der im Bezirk« Seligen«« fiskalischen und com- munlichen Gewerbsanstaltrn, Eisenbahn-, Bergwerks- und SteinSruchSunternehmungen, soweit fi« d« unter b und o angegeben« Bedingungen genügen, beziehentlich das unter » ange gebene Einkommen beziehen. Die Stimmberechtigten werden hiermit aufgefordert, ihre mit dm vollständigen Na mm und dm Wohnorten von 10 Wählbar« ausgefüllten Stimmzettel zu der angegebenen Zett in dem angrgebmm Lokale i« Pers»« abzugeb«. Wahllisten werden nicht ausgestellt. ES ist daher jeder Abstimmmd« Verbund«, auf Verlangen des Wahlvorstehers seine Sttmmberechtigung nachzuweis««. Zwickau, am 26. August 18S5. Die Königliche Amtshauptmannschast. In Vertretung: vr. Carlitz, Bez.-Afs. ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehör«, ein solches Einkom men von über 600 Mark haben, 25 Jahre alt und nicht vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlich« Recht« aus- geschlossen find. Di« Stimmberechtigten werden hiermit aufgefordert, ihr» mit dem vollständigen Namen, dem Starck und dem Wohnort des zu Wählenden ausgefüllten Stimmzettel zu der angegebenen .Zett an den angegebenen Orten in Person abzugeb«. Wahllisten werden nicht aufgestellt. ES ist daher jeder Abstimmmd« verbmckm, auf Vrrlangm d«s Wahlvorstehers seine Stimmberechtigung nachzuweism. Zwickau, am 26. August 1895. Die Königliche Amtshauptmannschast. In Vertretung: lfaheung Zu erst »itionm d u, Schwc 2 er st-ht «i schinc «Sder, Mel. I Urwahlen zur Gewerbekammer. Für di« in diesem Jahre vorzunehmmdm Ergänzungswahlm zur G»w«rbekamm«r in Plaum sind i« der 1». aus dem Amt-gerichtsbezirk- Wttde«fels bestehenden Wahlabtheilung ei« Wahlmann und tu der 18. aus dem AmtSgerichtsbezirke Harteuftei« bestehenden Wahlabtheilung ebenfalls ei« Mahlmann zu wählen. Diese Wahlen soll»« Sonnabend, den 14. September 1895 von 3 bis 6 Uhr Nachmittags vorgruommen werden, und zwar von der 19. Wahlabtheilurg in der Reftauratio« -vo« Otto Lie bold zu Wildenfels, von der 18. Wahlabtheilung im Sitzungszimmer des Rathhauses zu Hartenstein, 1 Treppe. Zu Wahlvorstehern und Stellvertretern derselben sind ernannt: für di« 19. Wahlab- Ihtilung Herr Kürschner und Stadtverordneter Ernst Graupner in Wildenfels zum Wahlvor- sicher und Herr Gerbereibesitzer und Stadtverordneter Moritz Ebersbach daselbst zum Stell- Vertreter; sür die 18. Wahlabtheilung Herr Seilermeister Otto Puschbeck in Hartenstein zum Wahlvorsteher, Herr Schneidermeister Bernhard Härtel daselbst zum Stellvertreter. Stimmberechtigt und wählbar sind die dem Bezirke angehörigen Vewerb- Ireibevdeu, welche a ) als Kaufleute und Fabrikant« ein im Ortskataster eingetragenes, nach 8 17 ä und 8 21 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 abge- fchätztes Einkommen von über 600 Mark, aber nicht übe« 1900 Mark hab«,