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Volksfruinb Schnrrtee^ Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. liSnigli und städtischen »ehardea kn Sue, Hrünhain. Hartenstein, Ootzmn- 1, Ai Mio 8 lull georgenstadl, Lüßnitz, Neustädter SehneeKerg, Schwarzenberg und Mildmsel«. Nr.162 )«.LrzMrgilcht Volk,freund» erschrMt täglich mit «utzn-Lm. dxr La« ach drn Tonn-und Festtagen, «donnement »terteljährltch lMarl 80M. Inserat« werden pro Sgespaiten« Zeile mit lOPsa-, im amtlichen Thetldie gespalten« Zeile mit SO Psg., Reklamen die 3 gespaltene Zeile mit SSM. berechnet; tadellartscher, außergewöhnlicher Satz nach erhöhtem Laris. Sonntag, 14. In« 1895. Post-Zettungllist« Rr. >110. Die Königliche Kreirhaupimannschaft zu Zwickau hat befunden, daß der Bezirk des Hammerwerk» Grla al» ein selbständiger Gntsbezirk im Sinne von 8 82 kg. der Rev. Landg«m..Ordn. vom 24 April 1873 anzusehen sei. Schwarzenberg, am 12. Juli 1895. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. Bekanntmachung, die Erhebung über Verhältnisse im Handwerk betreffend- Zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 20. vor. MtS. sind auch im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Zwickau Erhebungen über Ver hältnisse im Handwerk zu veranstalten, um"vor allem Wetteren «in Urthril über di« that- sächliche Durchführbarkeit einer allgemeinen lokalen Organisation des Handwerks zu gewinnen und welche insbesondere den Zweck haben, Anhaltspunkte hinsichtlich der Anzahl, des Um fanges und der örtlichen Verhältnisse derjenigen Gewerbebetriebe zu gewinnen, die für «ine allgemein« korporativ«, in erster Linie mit der Fürsorge für di« Ausbildung von Lehrlingen und Gesellen im Handwerk zu betrauende Organisation desselben in Betracht kommen könnten. In diese Erhebung sind demnach «t-zubeziehen »., alle Betriebe, die unzweifelhaft dem Handwerk zuzmechnen sind, b., alle Betriebe, v n welchen es zweifelhaft se n kann, ob si« dem Handwerk oder den Fabriken zuzr-:chn«n sind und v., die Betriebe der zu Hause für fremde Rechnung beschäftigten Personen. In sämwtlichtn der Königlichen Amtshauptmannschaft Zwickau unterstehenden Stadt- und Landgemeinden werden daher in den nächsten Tagen an die in- Frag« kommrnden Ge- w«bek«ibenden durch di« Ortsb»hörden Zählkart«n vrrtheilt werden, deren Ausfüllung den Gewerbetreibenden in der Zeit vom 18 bis 2». dss. Mts. obliegt und welch« spätestens am 24. dss. Mts. wieder abgeholt werden. Die Königliche Amtshauptmannschaft bringt dies mit dem an die Betheiltgten ge- richteten Ersuchen, bei der Wichtigkeit dieser in ihrem eigenen Interesse ongeordnet«« Erheb ung der genaue» und vollständige« Ausfüllung der Zählkarte« die größte Sorgfalt zuzuwtnden, hiermit noch besonders zur öffentlichen Kenntniß. Königliche Amtsha«Ptma«nschaft Zwicka«, am 10. Juli 1895. vr. Schnorr von Carosfeld. Hlm. Bekanntmachung, Len nicht unter bergamtlicher Ueberwachung stehenden Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend. Dis Königliche Amtshauptmannschaft und der Rath der Staot Zwickau haben im Hinblick darauf, daß das Fortbestehen des von ihnen gemeinschaftlich erlassenen Regulativs, den nicht unter bergamtlicher Ueberwachung stehenden Betrieb von Steinbrüchen und Grä- bereien betreffend, vom 18 März 1879 neben den von der Steinbruchs-BerufSgenossenschaft zu Berlin erlassenen, sich auf den gleichen Gegenstand beziehenden allgemeinen und besonderen Unfallverhütungsvorschriftea zu Unzuträglichkeilen Anlaß zu geben geeignet ist, nach Gehör des Bezirksausschusses und beziehentlich der Stadtverordneten beschlossen,' das Eingangs gedachte Regulativ aufzuheben und dasselbe durch di« nachstehend unter O abgedruckten Bestimm ungen zu ersetzen. Die letzteren werden zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwickau, den 1. Juli 1895. Dio Königliche Amtshauptmannschaft. Der Rath der Stadt Zwicka«. vr. Schnorr von Carolsfeld. Urban. Regulativ, -e« Nicht ««ter bergamtlicher Ueberwach««g stehe«de« Betrieb vo« Stein- brüche« und Gräbereie« betreffend. 8 1" Wer auf eigenen oder fremden Grundstücken e'nen Steinbruch oder eine Gräberei, unter welcher jede Kits-. Saud-, Thon-, Lehm- und jede andere Grube zur Gewinnung von Mineralien zu verstehen ist, anlegen oder einen älteren zum Erliegen gekommen«« dergleichen Bau wieder ausnehmrn wlll, hat vor Inbetriebnahme der Anlage der Ortspolizeibehörde An zeige zu erstatten. Di« Herren Bürgermeister in Kirchberg, Wildensels und Hartenstein, sowie die Herren Semeindevorstände und Gutsvorsteher des Verwaltungsbezirks der Amtshauptmannschaft haben di« an si« g«langenden Anzeigen unter Beifügung ihres Gutachtens an letzter« Behörde abzugeben. 8 2., Di« B«sttz«r von Anlagrn der vorgedachten Art haben ihren Betrieb so «tnzurichten, daß dadurch a.) die öffentliche Sicherheit und daS Leben und di« G«sundh«it d«r Arb«it«r nicht gefährdet, sowie d.) der Betrieb der Nachbarverke nicht unnöthig erschwert oder dem Nachbar grundstück« ein irgend vermeidlicher Schaden nicht zugefügt wird. 8 8., Bet dem Betriebe eines Stetnbruche» oder einer Gräberei sind zur Sicherung von Eisenbahnen, Straßen und Communicationswegen jeder Art, Flüssen, Bächen, Gebäuden rc. «icherheitSpfeiler von angemessener Stärke, beziehentlich standfähig« Böschung«» zu «Nichten Leziehentlich stehen zu lasten, sofem di« zu schützerden Anlagrn nicht nach gütlich«« U«bn- «inkommrn unter den Betheiligten verlegt oder di« Flüsse. und Bäche nicht in Gefluthn (Gerinne) gefaßt werd«u können. 8 4-, Steinbrüch« und Sräbereten oder Gruben an benachbart« Grenzen, öffentliche« Wegen und Gebäuden müssen gehörig «gesperrt werden, auch ist das Verbot des Betreten» solcher Stellen durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen. 8 5., Urber jeden Steinbruch oder eine Gräbrrei ist, fall» »S di« Amtshauptmannschaft, b«zieh«n1lich d«r Rach d«r Stadt Zwickau für erforderlich erachtet, ei« Riß oder.Plan anzu fertigen und diese, in regelmäßigen Zwischenräumen von wenigsten» 2 Jahren zu vervoll ständigen. 8 S., Jeder Besitze, der in 8 1 gedachten Anlagen, beziehentlich jeder BettiebSuuternehmer. sowie alle von denselben angestellte« Aufseher und angenommenen Arbeite« haben, «in Jed« an seinem Theil, den Bestimmungen in 88 2—18 der von dem ReichsverstchnungSamt uni« dem 5. Dezemb« 1893 genehmigten allgemeinen UnfallvechütungSvorschriften der Steinbruch»- Berufsgenossenschaft für Steinbrüch« und Gräberei« üb« Tag«, sowi« den Bestimmung«« in 88 2—6 der besonderen UnfallverhütungSvorschriftea derselbe« BerUf-geMeuschäst M Unterhühlungsarbeiten in Steinbrüch«, in 88 2—9 d« besonderen UufallverhütungSvor- schriften der genannten Berufsgenosseaschast für Sprengarbeiten (Schießinstruktion) und ia 88 1—9 d« besonderen UnfallvechütungSvorschriften der bezeichneten Genossenschaft für TranSportbahnm, sämmtlich vom 5. Dezemb« 1893 genau nachzugehen. 8 7., Die Königliche Amtshauptmannschaft und beziehentlich d« Rach der Stadt Zwicka« behalten sich vor, hinsichtlich einzeln« d« im 8 1 gedachten Anlagen nach sachverständige« Gutachten noch N»tt«e, über die in 8 6 gedachten Vorschriften hinavsaehrnd« Maßnahmen im Interesse d« öffentlichen Sicherheit und des Leben» und d« Gesundheit d« becheiligtea Arbeiter anzuordnen. 8 8., Zuwiderhandlungen gegen di« vorstehenden Bestimmungen, beziehentlich gegen die nach 8 7 angeordneten Maßnahmen werden in jedem einzelnen Falle, sofern nicht bereit» «ine Bestrafung auf Grund gefftz'icher oder im BerordnungSwege «gangen« Bestimmung« einzutreten hat, mit Geldstrafe bls zu 150 oder Haft bi- zu 14 Tagen geahndet. 8 9., DaS Regulativ tritt am 15. Juli dsS. Js. in Wirksamkeit. Zwickau, den 1. Juli 1895. Die Königliche Amtshauptur«runschaft Der Rath der Stadt Zwicka«. vr. Schnorr von Carolsfeld. Urban. Uns Fol. 331 »m hiesigen Handelsreglst« »st heut« die Firma Earl Ludw. Flemming, Holzwaarenfabrikatiou in Globerrstein und al» deren Inhaber ' Her» Fabrikant Earl^V«hWl» Me»m»i«» ^ in Globenstein.^Grospöhla« Anihell, eingetragen worden. Schwarzenberg, am 11. Juli 1895. Königliches Amtsgericht. Hattaß. ' Oes«. D i e n ft a g, den 16. Juli 1895, Mittags 1 Uhr soll in Schmiedel's Gastwirthschaft zu Breitenbrunn ei« Sopha mit bramre« Ueder- zug meistbietend gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Johanngeorgenstadt, dm 12. IM 1895. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Exp. Rahrisch. Nach dm Bestimmungen uns«» Melderegulativs vom io September 187« haben sich u. A Orts fremde, welche sich länger als 8 Tage hier aufhalten resp. aufzuhallen gedenken, bi«»« 24 Stunde« nach ihr« Ankunft bei der hiesigen Polizei-Meldestelle auzumelde» od« durch ihr« Quartierg«b«r anmtlden zu lasten, ebenso in diesm Fällen noch vor d« Abreis« ihr« Admeld««g zu btwirkm bez. bewirken zu lassen. Die Quartiergeber sind in jedem Falle für di« rechtzeitig« An- und Abmeldung mit verautwartlich. Zuwiderhaudluuge» gege« die Barschriste« des Meld «regulativ» werde« orit Geldstrafe vo« 2—1« Mark ev«t e«tfpreche«dek Hast geahndet. Ein« Gebühr wird für dir An- und Abmeldung nur vorübergehend hi« aufhält lich« Personen «icht «hoben. Bezüglich der de« Hatel- ««d Gasthaf»befitzerx obliegende« bef»«- dere« Meldepflicht hat «» bei der erlassene« spee Barschrist sei« Verbleib«. Da nun wahrzunehmen gewesen ist, daß die polizeiliche An- und Abmeldung von zu längerem als »tägigem Aufenthalte hierher kommenden Ortsfremden (Familimbesuch, Sommerfrischler rc.) häufig unterlassen wordm ist, so wollen wir hiermit aus di« obigen Be stimmungen ganz besonders und mit dem Bemerken hingewiesm haben, daß es im Jntereffe der Bethetligt« selbst liegt, der Ortspolizeibehörde von ihrem hiesigen Aufenthalte recht zeitig Nachricht zu geben, da unterbleibenden Fall» beispielsweise di« Polizeibehörde nicht in der Lage ist, der Postve,Wallung auf Anfragm bezügliche Auskunft zu ertheil«, und e» so schon des Oesteren vorgekommen ist, daß Paquet«, Briefe, Telegramm« u. s. w. als «nbe- stellbar zurückgegangen sind, obwohl, wi« sich später herauSgestellI hat, die betreffend« Adres saten hier anweseuo gewesen sind. Schwarzenberg, am 12. Juli 1895. Der Rath der Stadt. ' 2 GareiS, Bürgermstr. Bekanntmachung. Borzunehmender Schleusenbauarbeiten halber bleibt di« im Zug« d« Wildenfel»- Auerbach«-Wilkau-Ktrchberg« Straß« liegend«, rm Besitz der Stadtgemetno» Kirchberg befind- lich« Königstraß« vom 18. IM 1895 bi» auf W«it«eS für allen Fährverkehr gesperrt. Letzterer wird üb« den „Brühl", „Thorstraße" und „am Lutherplatz" verwiesen. Kirchb«g, am 10. Juli 1895. 2 . Der Rath der Stadt. Bouneß. Nr. 27 des diesjährigen ReichSgesetzblatteS ist erschien« und liegt in d« Expedition d« unterzeichnet« Behörden 14 Tage lang zur Einsichtnahme auS. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung d« 88 S—M des Gesetzes vom ^^-^80 dir Abwehr und Unterdrückung vo« Viehseuchen. Die Sradträche vo« Aue. Lößnitz, R«städtel, Sch«eederg «ud Gchw arzenberg, die Bürgermeister vo« Gristchat«, Hartenstei«, Joha««- georg«stadt ««d Wilde«felS, die Ge«est»devorstä«de de» amtshanpt- ma««schastliche» Bezirks Schwarzenberg.