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Sachsens Frane« «a- Mödel! Tretet ein in die Jugendgruppcn der NS.-Frauenschafi und des Deutschen Frauenwerkcs! Lurch die Machtübernahme wurde die Voraussetzung zum Aufbau des nationalsozialistischen Staates geschaf fen. Grob und schwer sind die Aufgaben, die uns daraus erwuchsen. Die schwerste, aber aisch die schönste von allen, ist die Schaffung des neuen Tvps des deutschen Men schen. Der Partei und ihren Gliederungen ist es Vorbehal ten, diese Erziehung des Menschen durchzuführen. So sammelt die NS.-Frauenschaft die deutschen Frauen in der größten Frauenorganisation, die die Welt je gesehen hat — im Deutschen Frauenwerk. Durch die Organisation gibt sie ihnen Rüstzeug und macht sie fähig, lebendigen Anteil am Gedeihen ihres Volkes zu nehmen. Ganz be sonders wendet sie sich an die jungen Frauen und Mäd chen. Haben sie das 21. Lebensjahr erreicht, so rufen wir sie heute in die Jugendgruppen des Deutschen Frauen werkes. Durch diese frohen Gemeinschaften sollen sie lang sam hineinwachsen in die verantwortungsvolle Arbeit der Mütter und sollen einmal ablösen die Kameradinnen der Kampfzeit der Bewegung im Dienst am Volk. Wenn heute durch eine große Werbungsaktion im ganzen Reich der Appell an die weibliche Jugend er geht, so hoffe und wünsche ich, daß ganz besonders unsere sächsischen Frauen und Mädel die sem Ruf Folge leisten und ihre Dankesschuld dem Führer gegenüber durch ihre Mitgliedschaft in . der Jugendgruppe des Deutschen Frauenwerkes abtragen. Ich erwarte von den weiblichen Angestellten sämt licher NS:-Dienststcllen und allen Beamtinnen in Sachsen, daß sie Mitglieder der Jugendgruppe werden. Die BDM.-Mädel, die über 21 Jahre alt sind und kein Führeramt im Bund Deutscher Madel haben, ebenso die ehemaligen Arbeitsmaiden, kön nen jetzt ihre nationalsozialistische Haltung unter Beweis stellen und in der Jugendgruppe des Deutschen Frauen- Werkes weiter Mitarbeiten! Heft Hitler! Martin Mutschmann. Eigenmächtige Kollekten unznlälßg Grundsätzliche Entscheidung des Kammergerichts. Las Kammergericht hat in einem Haftbeschwerdeverfavre» ' eines Pfarrers der Bekenntniskirche eine Entscheidung getrof- jen, der über den Nahmen des Einzelfalls hinaus besondere Bedeutung betzumessen ist, weil grundsätzlich zu der Frage der Zulässigkeit von Kirchenkollekten Stellung genommen wird. Es wird in dem Urteil klargestelli, daß die sogenannte „Beken nende Kirche" lediglich eine kirchlich Vereinigung oder Gruppe darstellt, die keine kirchenregimentlichen Befugnisse hat und da her auch von sich aus keine Kollekten veranstalten darf. Gegen einen Pfarrer dieser kirchlichen Gruppe hatte ein Verfahren wegen Vergehens gegen das Sammlungsgesetz vom 5. 11. 1934 eingeleitel werden müssen, weil er Kirchenkollekten veranstaltet hatte, die nicht von der zuständigen staatlichen Be hörde genehmigt waren. Eine solche staatliche Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Sammlung „von einer christlichen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts durchgesührt" wird. Die Ausschreibung von Kollekten, so heißt es in der Entscheidung des Kammergerichts (Deutsche Justiz 1618/17), stellt eine Ausübung kirchenregimentlicher Befugnisse dar, deren Ausübung durch kirchliche Vereinigungen oder Gruppen dazu gehört auch die „Bekennende Kirche" — unzuläs sig ist. Liese Befugnisse werden seit dem 15. 2. 37 vielmehr in den Landeskirchen durch die im Amt befindlichen Kirchen regierungen ausgeübt. Die Sammlungen bedurften daher der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde, die nicht er teilt worden ist. Von der Bekenntniskirche wird trotz der klaren Rechts lage, wie es in den Erläuterungen der „Deutschen Justiz" zu dieser Entscheidung heißt, noch der Versuch unternommen, die Kollektenarrsschreibung als einen Ausfluß der Lehre und unter Hinweis aus den Gedanken des Opfers als einen Bestandteil des Glaubens hinzustellen und darzutun, daß es sich dabei nicht uni kirchenregimentliche Befugnisse handeln könne. Ab gesehen davon, daß diese Auffassung nicht haltbar ist, erscheint eine Erörterung hierüber überflüssig, nachdem der Gesetzgeber gesprochen und eine bestimmte Regelung getroffen hat. Zu er- wähnen bleibt nur, daß bei diesen Entgegnungen ersichtlich weniger der Gedanke des „glaubensmäßig und kirchcngemeind- lich aufgefaßten Opfers" im Vordergrund steht als vielmehr das Streben nach einer finanziellen Fundierung dieser evange lischen Sondergruppe. Gegenüber der Auffassung, auch die be kennende Kirche sei als. Teil der evangelischen Kirchen „aner kannt", wird in den Erläuterungen der „Deutschen Justiz" dar auf hingewiesen, daß die deutsche evangelische Kirche als eine christliche Religionsgesellschas« des öffentlichen Rechts nur die Mitglieder und Gruppen umfaßt, die das vom Führer und i» seiner Vertretung vom Neichskirchcnminister bestellte Kirchen- regimcnl anerkennen, niemals aber die, welche sich von ihnen abgespalten, eigene Organe geschaffen haben »nd die Recht- mäßigkril des vom Staat bestellten Kirchcnregiments bestreiten. Zu letzteren Gruppen gehört die Bekenntniskirche; sie ist nicht mehr ein Bestandteil der deutsch-evangelischen Religionsgesell schaft des öfsentlichen Rechts, sondern eine neben ihr bestehende selbständige Gruppe, der somit die Rechte einer vom Staal anerkannten Religionsgesellschast des öfsentlichen Rechts nicht zustehen. Deshalb fallen ihre Kollekten auch nicht unter die Ausnahme-Bestimmungen, müssen vielmehr stets von den zu- ktändiaen staatlichen Stellen genehmigt werden Urten aus Mehl und FleW Line leckere Prüfung in der Bäcker- und Fleischer- Fachschule in Dresden Prächtige Erzeugnisse, im Aussehen und im Ge schmack, wurden in der ersten Bezirksfachschulc der Deut schen Arbeitsfront für Fleischer, Bäcker und Konditoren in Dresden als Prüfungsarbeiten nach Beendigung des ersten Lehrganges für die Bäcker und Konditoren und „ach Beendigung des fünfzehnten Lehrganges der Flei scher vorgestellt. An diesen Lehrgängen nehmen vor allem Gesellen im fünften Gesellenjahr in vierwöchigen ge schlossenen Lehrgängen sowie Gesellen, Meister und auch Angestellte der Bäckereien und Konditoreien aus Dresden und Umgebung in Abendlehrgängen teil, wie man sah, mit wirklich bestem Erfolg. j Reben den einfachsten Grundsätzen für alle Betriebe, i die sich mit der Herstellung von Nahrnngsmitteln befassen, - nämlich peinlichste Sauherkeit und Ehrlichkeit in der Zn- ! Bereitung und Verwertung der Nahrungsmittel, erhalten sie Lehrgangsteilnehmer alle Hinweise zur Errei- Hung von Spitzenerzeugnissen in ihrem Wieviel ist vom Lohne pfändbar? 150.— AM. 50.- AM. 2/Z 50.— RM. 150- AM. -- 183.33 RM. 118.67 RM. Unpfändbar überhaupt sind weiter ein Drittel des Mehrbetrages über 159.— RM. bis 700.— RM. (708 — 150 550 : 3) unpfändbarer Teil für Frau und Kind 2X'/» — des Mehrbetrages über 150.— RM. bis zu 500.- RM. (500 — 150 - 350:3) Unpfändbar überhaupt weiter ein Drittel des Mehrbetrages über 150.— RM. hinaus bis 300— RM. (300 RM. — 150 RM. ----- 150:3) unpfändbarcr Teil für Frau und drei Kin der 4XV« --- 2/-, höchstens jedoch '/-> des Mehrbetrages bis 300.— RM. (300 RM. — 150 RM. 150:3) zusammen unpfändbar' 450.— RM. pfändbar sind somit 250.— RM. monatlich. Anders verhält es sich bei Lohnpfändungen wegen Unkerhalts- ansprüchen, die Verwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten oder zusammen unpfändbar 250.— RM. pfändbar somit 50.— RM. monatlich. '2. Ein Schuldner verdient monatlich 700.— RM. und hat eine Frau und ein Kind zu unterhalten: Beispiel: I. Ein Schuldner mit einem Monatsgehalt von 3M,— RM. muß eine Frau und drei Kinder unterhalten: unehelichen Kindern Kraft Gesches zustehcn. Das Gesetz kennt hier nicht, wie bisher, eine unbeschränkte Pfändbarkeit des Loh nes, sondern nur eine Erweiterung. Die oben erwähnten B - schränkungen kommen hier dem Schuldner nicht zugute. 3hm ist von seinem Lohne soviel zu belassen, als er für seinen notwen digen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den dem Gläubiger gleiMehend.n Unterhaltsberechtigten bedarf. Dieser Teil darf den Betrag nicht übersteigen, der iym bei Pfändungen wegen keiner Unkeryalts- ansprüche verbleiben würde. Die Pfändung des Lohnes wegen Rückstände an Unterhaltsansprache, die länger als 1 3ahr vor dem Antrag auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, ist nur zulässig, wenn anzunehmen Ist, daß sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Notwendiger Un terhalt ist nach Ort und persönlichen Verhältnissen verschieden. 3m hiesigen Bezirke werden einem Schuldner 18.— RM., für die Frau 7.— RM. und jedes Kind 4.— RM. belassen. Der Schuld ner muß sich auf seinen notwendigen Lebensbedarf den Verdienst seines Ehegatten anrechnen lassen, wenn er rechtlich und tatsäch lich die Möglichkeit hak, diese Mittel mit zu verbrauchen. Der Schuldner oder der Gläubiger kann «inen Antrag auf Aenderung des Pfändungsbeschtusses stellen, wenn sich die Ver hältnisse, die den unpfändbaren Teil des Lohnes bestimmen (z. B.: Familienstand) ändern. Diesen Abtrag kann auch ein Dritter stellen, dem gegenüber der Schuldner Kraft Gesetzes unterhalts pflichtig ist. Ost haben Arbeitnehmer einen Lohn vereinbart, der inner halb des pfändungsfreien Teiles liegt, während der Ueberschuß an einen Dritten — z. B. an di« Frau des Schuldners als Drikk- berechtigte — zu zahlen ist (Lohnschiebung). Diese Vereinbarung ist für die Pfändung ohne Bedeutung. Der an den Dritten zu zahlende Ueberschuß wir- von der Pfändung ergriffen, als wenn er dem Schuldner selbst zustände. Hierzu ist nicht ein Arbeits oder Dienstlohn oder wiederkehrende Leistung nötig, sondern es genügt jeder Anspruch auf Vergütung für irgendeine Arbeits oder Dienstleistung (z. B.: Werklohn für Anfertigung eines An zugs). Andere Schuldner leisten, um den Lohn dem Zugriff deS Gläubigers zu entziehen, einem Dritten Arbeit oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgelt lich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung (z. B.r Der Mann im Laden der Ehefrau, der Sohn beim Vater gegen Taschengeld oder Nakuralunleryalt). Hier gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Dritten ein« angemessene Vergütung als ge schuldet. Bei der Bemessung der Vergütung sind alle Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, daß der Schuldner in einem ständigen Verhältnis arbeitet oder Dienste leistet; es ist also ein« gewisse Regelmäßigkeit und Dauer nölig. Es gibt Personen, die nicht unter di« Arbeitnehmer im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu rechnen sind, weil sie Ver gütungen für persönliche Arbeits- und Dienstleistungen erhallen, die nicht wiederkehrend zahlbar sind oder die Erwerbstäkigkeik nicht vollständig oder zu einem wesentlichen Teil beanspruchen (sie bezeichnet man als Arbeiknehmerähnliche, z. B.: Rechtsanwälte, Aerzte, Sch riftsteller, Künstler, Agenten). Deren Vergütung unter lag bisher im vollen Umfange der Pfändung. Das Gericht hak jetzt einem solchen Schuldner so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwand ten oder eines unehelichen Kindes bedarf. 3hm ist jedoch nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts ver bleiben würde, wenn sein Einkommen aus taufenden Arbeits oder Dienstlohn bestände. Zum Schluß soll noch erwähnt werden, daß der Pfändung überhaupt nicht unterliegen: 1. di« wegen einer Verletzung -es Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente; 2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderun gen und die wegen Entziehung des Unkerhalksanspruches durch Tötung des Unlechaltspflichtigen zu entrichtende Geldrente; 3. die fortlaufenden Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftun gen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugs- verlrags bezieht, soweit der Schuldner diese Einkünfte für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten und den seiner untechaltSberechtigken Verwandten benötigt; 4. die aus Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen zu beziehenden Hebungen, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung ge troffen ist; 5. das Diensteinkommen der Angehörigen mobiler Verbände. Die Vorschriften der Versicherungs-, Versorgungs- und son stiger Gesetze über die Pfändungen von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt. , Durch Gesetz vom 24. 10. 1934 sind über die Pfändung von i Gehalts-, Lohn- und ähnlichen Ansprüchen einschneidende Um wälzungen erfolgt. Das alte Lohnbeschlagnahmegefeh vom 3ahre 1869 und die VO. über Lohnpfändung wurden ausgehoben. Die Vorschriften über die Beschränkung der Lohn- und Gehaitspfän- dung sind nunmehr In den ab 1. 3anuar 1935 geltenden W 850 bis 850 k der Zivilprozeßordnung zusammenfassend enthalten. Da durch wurde die Unübersichtlichkeit dieser Bestimmungen beseitigt und alle Lohn- und Gehalkspfändünasvorschriften ln die Zivil prozeßordnung eingebaut. Beseitigt ist di« bisherige „Kahlpfän- ! düng" und die teilweise Unsicherheit, ob der pfändbare Betrag - vom Brutto- oder Nettolohn (Gehalt) zu errechnen ist. 3n Ueber- ! einstimmung stut Entscheidungen des ReichsarbSitsgerichkes wurde bestimmt, daß für die Berechnung des pfändungsfreien Betrages 1 der Bruttolohn zugrunde zu legen ist. ! Das Gesetz regelt die Pfändbarkeit der Dienftbezüge der Be- I amten anders als die des Arbeits- oder Dienstlohnes bei einem l Arbeiter oder Angestellten. Die nachstehenden Ausführungen sol- ! len sich nur auf di« Letztere beziehen. Zunächst ist davon ouszugehen, daß es sich um einen Arbeits- j oder Dienstlohn oder sonstige wiederkehrende zahlbare Vergütun gen für geleistete Arbeiten handelt. Es kommt also nur in Be tracht der Anspruch des Dienftleistenden gegen den Dienstherr» auf die Vergütung, wie immer sie auch berechnet sein mag, nach Zeit oder Stück, in Geld oder Naturalien und gleichviel, ob sie als Lohn, Gehalt, Honorar«, Gratifikationen, Provisionen, Diäten, Entgelte für Ueberstunden, Beihilfen, Trinkgelder oder sonstwie bezeichnet sind. Auch eine einmalige Schenkung ist Dienstlohn, wenn dadurch Dienste bezahlt werden sollen. Hierzu kommt, daß Lie zu vergütenden Leistungen die Erwerbstätigkeit des Schuld ners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch neh men. Das bedingt eine gewiss« Abhängigkeit vom Dienstherrn oder Unternehmer. Ob die Arbeitskraft wesentlich beansprucht wird, richtet sich nach dem Maß und der Zeit der Arbeit. Dabei sind vom Arbeits- oder Dienstlohn unpfändbar: Bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Mona ten 150,— RM. und ein Drittel des Mehrbetrages monak- lich, bei Auszahlung für Wochen 35,— RM. und ein Drittel des Mehrbetrages wöchentlich, bei Auszahlung für Tage 5,80 RM. und ein Drittel des Mehrbetrages täglich. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ist vom Brutto lohn auszugehen. Zulagen und Beihilfen, die Angestellten und Arbeitern gewährt werden, sind — im Gegensatz zu den für Be amte gellenden Vorschriften — pfändbar und deshalb bei der Be rechnung -es pfändbaren Betrages mit zu berücksichtigem Hak der Schuldner einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, Verwandten oder unehelichem Kinde Unterhalt zu gewähren, so bleiben für jeden llnterhalksberechtigten ein Sechstel, höchstens ober zwei Drittel des Mehrbetrages pfandfrei. Diese Bestim mungen finden aber bei einer Vergütung von 5M,— RM. mo natlich, 115,— RM.. wöchentlich und 19,— RM. täglich keine Anwendung. Fach. Selbstverständlich werden die Lehrgänge beherrscht oon der Verwendung einheimischer Nahrungs mittel; jede Zubereitungsanweisunq. ob für Bäcker, Konditoren oder Fleischer, oder die Verwertung von hei mischen Werkstoffen, zum Beispiel von den Naturdärmen gleichwertigen und sogar überlegenen Kunstdärmen, dem oon deutscher Wissenschaft gefundenen Schaumsauer für oie richtige Durchgärung der uns zur Verfügung stehen- oen Mehle für das Brot, geht von den Erfordernissen res Vierjahrcsplanes aus. Trotz der Fetteinsparung Wer ren Torten und Gebäcksorten hergestellt, die im Geschmack and in der Sättigung eine Fetteinsparung nicht vermu ten lassest; das weniger verwertete Fett wird ausgeglichen rurch eine gesteigerte Verwertung des uns reichlich aus ngener Erzeugung zur Verfügung stehenden Zuckers und res Quartes, der oft die Hälfte des sonst notwendigen Fettes ersetzt. Um aber diese Erfolge' zu erzielen, müssen rie Bäcker und Konditoren neue Zubereitungsarten er lernen, die ihnen hier von.Fachmännern zur Verfügung bestellt werden. Konnte man bei den Männern der süßen Kunst die wunderschönsten Torten und kunstvollen Formen und klufbauten bewundern, wurden die Pressevertreter über rascht von den ebenfalls vorgestellten Torten »der Flei scher. die in ihrem Aussehen sich nicht unterschieden, dafür aber wohltuend im Inhalt. 83 Wurstsorten prangten hier neben allerlei leckeren und kräftigen Genüssen für alle Tagesmahlzeiten, gewürzt mit deutschen Gewürzen. Daß die Fleischer in dieser Fachschule allerhand lernen, geht daraus hervor, daß die Lehrgänge für das ganze Jahr 1938 schon jetzt restlos belegt worden sind, wobei man bedenken muß, daß an jedem Lehrgang 320 Gesellen aus allen Teilen Deutschlands teilnehmen. Die Gesellen kön nen hier ihre Meisterprüfung ablegen, nnd mancher alte Meister kommt hierher, um seine Kenntnisse zu verbessern. S—r. Veranstaltungen für Klcintierzüchte Vom 12. bis, 14. November findet in Dresden .Ausstellungspalast) die Sachsenschan statt, bei der ! die Ausstellungsgeflügelzüchter wieder wie in den frü- i Heren Jahren wertvolles Zuchtmaterial ansstellen und s den Geflügelzüchtern für ihre Arbeiten Anregungen geben werden. — Am 18. November wird in Leipzig- Connewitz, Turnhalle, eine Herdbuch-Hahnenversteigerung abgehalten, bei der 150 gekörte Herdbuchhähne zum Ver kauf kommen. Beihilfen aus Mitteln des Reichs- und Preußischen Ministeriums für Ernährung und Landwirt schaft und aus Staatsmitteln werden den Ankauf solcher Herdbuchhähne erleichtern. — Vom 14. bis 16. Januar 1938 wird in Leipzig wieder eine Reichsklein tierschau vom. Ncichsverband Deutscher Kleintier züchter abgehalten. . Deutscher Zcmentabsatz gestiegen. In den ersten neun Mo- laten dieses Jahres belief sich der deutsche Zementabsatz auf rund 8.8 Millionen Tonnen und lag dami, um 0.3 Millionen rönnen über der gleichen Zett des Voriahres. Die deutsche zeftvl"" h"' gleichzeitig ihre Auswärtsentwicklung forr- Was haben die beiden miteinander zu tun? Unter dem Motto „Wie komm« der .Olympia-Kof fer 37' auf die .Internationale I a g d a u s st e l l u n g'", brachten der Deutschlandsender und der Reichssender Berlin in ihrem Zeit-Rundfunk eine Aufnahme vom Stand cher Reichs- rundfunklammer auf der „Internationalen Jagdausstelluna" Darin kam zum Ausdruck, daß der „Deutsche Olympia-Kossei 37" gerade für die Jäger, wie überhaupt sür die Bewohnet , entlegener Gegenden ein ideales Rundfunkgerät ist, da es ganz - unabhängig vom Stromnetz einen hochwertigen Rundfunk- empfang garantiert. Uebcrdies zeichnet sich dieses handliche und leicht bedienbare Koffergerät durch seine Preiswnrdigkeit und außerordentliche Wirtschaftlichkeit aus