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Oberhaut des Feldchampignons ist in der Regel weiß, zuweilen jedoch auch gelblich bis bräun lich und in der Mitte dann öfter dunkler ge färbt. Dieser Feldchampignon hat einen nahen Verwandten, der vielerorts mit Schaf-Cham pignon (Wb. 2) bezeichnet wird. Im Gegensatz zum ersteren, dessen Fleisch beim Zerteilen oft mals rötlich anläuft, behält er auch an Bruch stellen weißes Fleisch. Im übrigen gehört er gleichfalls zu den wertvollsten unserer Speise pilze. In Nadelwäldern trifft man hin und wieder noch eine Andere Champignonart, den Waldchampignon (Abb. 3), der äußer lich den beiden anderen ähnlich aussieht, ge schmacklich jedoch von geringerem Werte ist. Ein den Champignons ähnlicher, aber sehr giftiger Pilz ist der Knollen blätterschwamm (Abb. 4), der zumeist in Wäldern truppweise vorkommt. Wie schon die Wbildungen zeigen, ist er an der knolligen Verdickung des unteren Stielendes sowie auch an den kleinen weißlichen Schuppen an der Oberhaut des Hutes zu er kennen. Es ist jedoch zu krachten, daß diese Schuppen nach einem kräftigen Regen auch abgewaschen sein können. Die Lamellen dieses Giftpilzes bleiben im Gegensatz zum Cham pignon auch nach dem öffnen des Hutes weiß. Trotz dieser Unterscheidungsmerkmale sind die Pilzvergiftungen auf den Genuß von Knollenblätterschwamm, der auch schon als Champignon gesammelt wurde, des öfteren zu rückzuführen. Die Pilze von unseren Wiesen und Wäldern werden von vielen gerne gesucht, denn ein Pilz gericht oder doch eine Pilzsuppe wird immer munden. Pilze find aber mehr als ein guter Leckerbisten, sie sind ein Nahrungs mittel, das zum Beispiel gegenüber vielen Gemüsen reichlich Eiweiß enthält und daneben keiner besonderen Bodensiache sttr seinen An bau bedarf. Überall, wo die eßbaren Pilze wachsen, sollen wir sie daher suchen und sammeln. Es ist dabei aber nicht ratsam, jeden Pilz zu nehmen, man soll nur die gesunden und jungen sür Speisezwecke verwenden. Die älteren sind nicht nur im Wohlgeschmack geringer, sondern auch sonst im Werte, und wenn sie etwa schon eine Zersetzung zeigen, können sie sogar Giftstoffe enthalten. Darum darf man auch gesammelte Pilze nicht mehrere Äbb. 4. KnollenblStterschwamm, «in sehr giftiger Pilz Tage liegenlassen, sondern muß sie möglichst frisch zubereiten. Ist die Ernte einmal zu groß gewesen, dann wird die Hausfrau an das Trocknen der sauber gereinigten und zer teilten Pilze denken. Auch unsere Champignons sind dazu gut geeignet. Bei warmem Wetter kann das Trocknen im Freien an der Sonne erfolgen, sonst ist künstliche Wärme zu Hilfe zu nehmen. Gewährleistung im Viehbandel Zn der Landwirtschaft erstreckt sich der Diehhandel in der Hauptsache auf Pferde, Rinder, Schafe und Schweine. Für dies« Tiere und außerdem für Esel, Maulesel und Maultiere sind im Bürgerlichen Gesetzbuch be sondere Bestimmungen in bezug auf Mängel gewähr beim Verkauf lebender Tiere getroffen. Das Alter der Tiere spielt hierbei keine be sondere Roll«. Nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch ge- iroffenen Sonderbestimmungen hat der Ver käufer von Pferden, Es«ln, Mauleseln, Maul tieren, Rindern, Schafen und Schweinen nur bestimmte Fehler, die sogenannten Haupt mängel, und zwar nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen, die als Gcwährfristen bezeichnet werden, zeigen. Zeigt sich ein Hauptmangel inner halb dieser Gewährfrist, so wird vermutet, daß der Mangel schon zu der Zett vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr, also das Tier, auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer verliert jedoch die ihm wegen des Mangels zustthenden Rechte, wenn er nicht innerhalb einer kurz bemessenen Frist, der Anzeigefrist, dem Verkäufer den Fehler an zeigt. Der Anspruch des Käufers wegen des Mangels verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an gerechnet. Ist wegen des Mangels «in Rechtsstreit angängig, so ist auf Antrag einer Partei das streitige Tier öffentlich zu verkaufen. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen. Neben dieser gesetzlichen Gewährleistung bei dm Hauptmängeln besteht im Piehhandel vollständige Dertragsfreiheit, d. h. die gesetz- iche Gewährleistung kann durch besonderen Lertrag nach jeder Richtung hin eine Ab änderung erfahren. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Mängel einzeln benannt, welche den Wert oder die Tauglichkeit des Tieres zu dem ge wöhnlichen Gebrauche mindern oder aufhcben. Ein besonderer Beweis, daß der behauptete Mangel den Gebrauch des Tieres mindert oder vollkommen aufhebt, braucht vom Käu fer nicht erbracht zu werden. Das Bürgerlich« Gesetzbuch nennt nun nicht selbst die Haupt mängel, sondern hat ihr« Bestimmung einer besonderen Verordnung überlassen. Hierdurch ist di« Möglichkeit gegeben, leichter eine Ab änderung und Ergänzung der Hauptmängel liste herbeizuführen, was von besonderer Be deutung ist mit Rücksicht darauf, daß di« Medizin eine fortschreitende Wissenschaft ist und ihr Standpunkt bezüglich der Beurteilung von Fehlern und Krankheiten bei Tieren wandelbar ist. Di« gesetzlichen Bestimmungen machen einen Unterschied, ob das Tier als Nutz- und Zuchttier oder als Schlachttier verkauft wer den soll. Für den Verkauf von Nutz- und Zuchttieren ist bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren die Zahl der Hauptmängel gegenüber anderen Tieren verhältnismäßig groß. Es sind hier sechs Krankheiten, die als Hauptmangrl gesetzlich anerkannt sind, und zwar im einzelnen Rotz, der in Deutschland nur noch in Kriegszeiten beobachtet wird, weiter Dummkollcr, Dämpfigkeit, Kehlkopf pfeifen, periodische Augenentzündung oder Mondblindheit und Koppen oder Krippen setzen. Für sämtliche vorgenannten Krank heiten oder Hauptmängel beträgt die gesetzliche Gewährfrist vierzehn Tage. Beim Rindvieh erkmnt das Gesetz als Hauptmangel «ine tuberkulöse Erkrankung an, sofem dies« eine Beeinträchtigung des Nährzustandes hcrbeigeführt hat. Es aenüat also nicht der mikroskopische Nachweis der Erreger der Tuberkulose, der Tuberkelbak terien, oder einer tuberkulösen Veränderung bei der vorzeitigen Schlachtung, sondern es muß in jedem Falle eine Beeinträchtigung des Nährzustandes durch die tuberkulöse Erkran kung herbeigeführt worden sein. Die Ge währfrist lautet hier auf vierzehn Tage. Beim Rind kommt als Hauptmangel werter noch in Frage die seltene Lungenseuche mit einer Gewährfrist von 28 Tagen. Bei Schafen hat das Gesetz als Hauptmangel die Räude mit einer Gewährfrist von 14 Tagen anerkannt, während bei Schweinen Rotlauf mit ein«r Gewährfrist von drei Tagen und Schweine seuche und Schweinepest mit einer Gewähr frist von zehn Tagen einen Hauptmangel begründen. Hinsichtlich der Schlachttiere, soweit sie zu menschlicher Nahrung bestimmt sind, hat das Gesetz folgende Krankheiten als Hauptmängel anerkannt. Bei Pferden lediglich Rotz, bei Rindvieh eine tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Beschränkung als Nahrungsmittel für Menschen geeignet ist. Bei Schafen bedingt allgemeine Wassersucht einen Hauptmangel und bei Schweinen tuberkulöse Erkrankung unter der gleichen Voraussetzung wie beim Rindvieh, weiter Trichinen und Finnen. Bei allen vorgenannten auf Schlachttiere bezug nehmenden Hauptmängeln beträgt die Ge währfrist vierzehn Tage. Die Hauptmängel sind, wie bereits gesagt, sür die Nutz- und Zuchttiere und für dir Schlachttiere besonders geregelt, denn durch Fehler, welche den Wert und die Tauglichkeit von Nutz- und Zuchttieren aufheben oder er heblich mindern, wird bäufta die Genien-