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Liele Hunderttausende sind schon freiwillig durch den Ar» deitsdienst gegangen, das ganze Volk hat den Arbeitsdienst als eine moralische Pflicht bereits anerkannt und begeistert 4bine Arbeit ausgenommen. Nun wird er aus einer Gemein» ichaft der Freiwilligen eine machtvolle Pflichtorganisation Ser Nation, der sich keiner mehr entziehen kann. Nach § 1 des Gesetzes ist der Arbeitsdienst Ehrendienst am deutschen Volk. Wer freiwillig oder ausgehoben zum Arbeitsdienst kommt, kann und darf nicht für sich besondere materielle Vorteile erwarten. Für seinen Dienst und seine Arbeit erhält er keinen Arbeitslohn. Dienst und Ar beit gilt der ganzen Volksgemeinschaft. Bon ,edem einzelnen wird selbstloser Einsatz seiner ganzen Kraft »erlangt. Die Dienstpflicht umfaßt alle gesunden jungen Deutschen — Männer und Frauen. Die Vorschriften über die Dien st- pflichtderweiblichenIugend bleibt noch beson- derer Regelung vorbehalten, weil der Frauen arbeitsdienst weder nach der Zahl seiner Führer noch nach Sem Ausbau seiner Verwaltung in der Lage ist, plötzlich mehrere hunderttausend Mädchen in den Pslichtarbeitsdienst mfzunehmcn. Aushebung des Sahrgangs 1815 Ium männlichen Arbeitsdienst wird der Geburlsjahr- gang 1915 einberusen. Die Hälfte zum 1. Oktober 19Z5, die andere Hälfte zum 1. April 1936. Vie Einberufung richtet sich nicht nach dem Monat der Geburt. Vie Dienstze > t rauert voriäusig sechs Monate. Die allgemeine Mu sterung wird von 3uni bis August 1935 zugleich mit der Mu sterung für die Wehrmacht durckgesührt. Vie Aushebung iür den Arbeitsdienst erfolgt durch die Meldeämter des Ar beitsdienstes. Wer nicht nsm Arbeitsdienst befreit sausge- musterh .wird, erhält die Einberufung zu einer bestimmten Arbeitsdienstabteilung. Diejenigen, die bereits den Arbeitsdienstpaß im Frei- willigen Arbeitsdienst erhallen haben, werden nicht mehr zum Reichsarbeitsdienst cinaezogen werden. Da der Arbeitsdienst Ehrendienst ist, müssen diejenigen ausgeschlossen bleiben. d>e wegen ehrenrühriger Handlungen zurückgestellt sind, das sind alle mit Zucht- -aus Bestraften: ferner die Bestraften, denen die bürger- iichen Ehrenrechte aberkannt lind, die den Maßregeln der Sicherung oder Besserung unterworfen sind, und die wegen taatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind. Außer dem ist unwürdig, wer aus der NSDAP wegen ehrenrüh riger Handlungen ausgeschlossen ist. Wer durch gerichtliches Urteil die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Aemter kür eine befristete Zeit verloren hat, darf in dieser Zeit nicht einberusen werden. Wer für dir besonderen Arbeiten im Arbeitsdienst kör perlich oder geistig völlig untauglich ist, wird nicht einge zogen. Wer vorübergehend untauglich ist, kann nach 8 8 zu rückgestellt werden. Wer für längere Zeit ins Ausland gehen will oder be reits im Ausland lebt, kann von der Ableistung der Arbeits dienstpflicht entbunden werden. Kehrt er aber vor Vollen dung des 25. Lebensjahres nach Deutschland zurück, so muß er seiner Arbeitsdienstpflicht noch genügen. Eine Zurückstellung von der Dienstpflicht kann im all gemeinen bis zu zwei Jahren, im Höchstfall bis zu fünf Jahren, erfolgen. Dem Arbeitsdienst ist die Ausgabe gestellt, die deutsche Jugend im Geist des Nationalsozialismus zur Volksgemein schaft und zur wahren Arbeitsaufsassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit zu erziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen staatspolitische Schulung, kameradschaftliches Zusammenleben, Ordnungs dienst und Arbeit am deutschen' Boden. In Zukunft soll jeder junye Deutsche eine Zeitlang in ernster Arbeit den Spaten führen und wirtschaftliche Werte für die GesamtheitdesVolkesschaffen. Wie groß diese Werte sind, zeigt schon die bisherige Tätigkeit des Freiwil ligen Arbeitsdienstes, insbesondere bei den Bodenkultivie rungen. Das Führerkorps des Arbeitsdienstes setzt sich in Zu kunft nur aus Männern zusammen, die die allgemeine Ar- beitsdienstpflickt abgeleistet haben. Der unerschütterliche Glaube an den Führer, der das Wunder der Wiedergeburt der deutschen Nation hervorge- brocht hat, führte Hundertlausende junger Deutschen in den Freiwilligen Arbeitsdienst, der unter der nationalsozia listischen Führung Konstantin Hierls durch die allgemeine Arbeitspflicht ihre Krönung fand, und io der Ausdruck des Willens de» deutschen Volke» zur Arbeit und zum Frieden wird. 280880 Mann werden eingestellt Der Führer hat verfügt, daß die Dienstzeit im Arbeits dienst bis auf weiteres ein halbes Jahr beträgt. Die Stärke des Arbeitsdienstes soll während des nächsten Dienstjahres vom 1. Oktober 1«35 bis 30. September 1936 einschließlich des Stamm- und Hilfpersonals 200 000 Mann nicht über schreiten. Mit dieser Zahl werden in zwei Schichten unge fähr alle Tauglichen des Jahrganges 1915 zum Arbeitsdienst eingezogen werden können. Der, freiwillige Eintritt in den Arbeitsdienst ist bereits vom vollendeten 17. Lebensjahr an möglich, um denjenigen, die in diesem Alter aus der Schule oder aus der Lehrzeit ausscheiden, sofort den Eintritt in den Arbeitsdienst zu er möglichen. Aimmteil MM» MtuMa bestätigt Vie königlich ungarische Tafel bestätigte in zweiter In stanz das am 20. November 1934 vom Strafgerichtshof gegen den Eisenbahnallentäter Sylvester Matuschta ausgespro chene lodesurlell. Sie stellte sich in der Beurteilung des Attentats und der Bemessung des Strafausmaßes auf den Boden des erst instanzlichen Urteils. Die Königliche Tafel hat insbesondere den Antrag der Verteidigung auf Feststellung der Unzu rechnungsfähigkeit des Angeklagten Matuschka abgelehnt und die erstinstanzlichen Aussagen der Gerichtsärzte über die völlige Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebilligt. Ueber die Verurteilung Matuschkas wird nunmehr noch die Königlich Ungarische Kurie in dritter Instanz zu entscheiden haben, die jedoch das Gerichtsurteil nur vom formalen Standpunkt aus prüft. Die Vollstreckung des Todesurteils ist nach Ablaus der sechsjährigen Zuchthausstrafe möglich, zu der Sylvester Matuschke iw Jahr« 1932 vom L-sterrei- Das Reichsluftschutzgesetz LUftschutzpslicht für alle Deutschen 8 5 durch polizeiliche Verordnung. Ebenso wird die Frage, ob und in welchem Umfange bei Erfüllung der Lufkschutz- pslicht Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist, in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Für die Leistung persönlicher Dienste wird nach 8 6 grundsätzlich keine Ver gütung gewährt. Der 8 ? des Luftschutzgesetzes betrifft die Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die die lm Luft schutz tätigen Personen bei Wahrnehmung ihres Dienstes erfahren. Ueber andere Tatsachen, an deren Nichtbekannt werden die Betroffenen ein berechtigtes Interesse haben, ist Verschwiegenheit zu bewahren. Von besonderer Wichtigkeit ist auch der 8 8 des Gesetzes, der vorsieht, daß nur mit Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt oder der von ihm bestellten Stellen über Fragen des Luftschutzes Unterricht erteilt, Vorträge ge halten, Druckschriften veröffentlicht oder sonst verbreitet, Bilder oder Filme öffentlich vorgeführt oder Luflschutz- ausstellungen veranstaltet werden dürfen. In den folgenden 88 9 und 10 sind die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Strafbestimmungen enthalten, die in besonders schweren Fällen sogar Zuchthaus vorsehen. Der 8 11 betrifft Rückwirkungen des Gesetzes auf die Aeichs- versicherungsordnung, während im Schluhparagraphen 12 dem Reichsminister der Luftfahrt die Ermächtigung gegeben wird, im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministe rien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rlu)tsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Berlin, 26. Juni. In der Kabinettssitzung vom Mittwoch nachmittag hat die Aeichsregierung ein sehr bedeutsames „Luftschutzgeseh" beschlossen. In dem 8 1 des Gesetzes wird festgelegt, daß der Luftschutz Aufgabe des Reiches ist und daß er zu den Obliegenheiten des Reichsministers der Luft fahrt gehört. Der Minister bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben den Dienststellen der Reichsluftfahrt verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, der ordentlichen Polizei und Polizeiaufsichksbehör- den; auch kann er andere Dienststellen und^ Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes in Anspruch nehmen. Erfallen diesen Verbänden und Körperschaften besondere Kosten, so werden diese vom Reich erstattet. - Entscheidend ist der 8 2, der festlegk, daß ^üle Deutschen zur Dienst- und Sachleistung sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet sind, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind. Mit dieser Bestimmung wird die „Luflschutzpflicht" geschaffen. Luftschutzpflichtig sind ferner alle juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Angestellte und Einrichtungen öffentlichen und privaten Rechtes, soweit sie im Deutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben. Im übrigen wird im 8 2 noch festgelegt, daß Auslän der und Staatenlose, die im Deutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen haben, lufkschuhpflichtig sind, soweit nicht Staalsverkräge oder allgemein anerkannte Re geln des Völkerrechtes entgegenstehen. Der 8 3 des Gesetzes regelt dann, daß Personen, die in folge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen, zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht herangezogen werden dürfen. Das gleiche gilt für Per sonen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegen über der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zu ver einbaren ist. Umfang und Inhalt der Luflschutzpflicht werden, wie es in dem 8 4 heißt, in den Durchführungsbestimmungen fest- gelegk. Die dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesehen. Di» Heranziehung zur Luftschutzpflicht erfolgt, soweit die Durch führungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, nach dem „Protektorat oder Eroberung" Englische Betrachtungen über Italiens Absichten —— Ium Abschluß der Besprechungen zwischen Eden und Mussolini trifft Reuter in einer Meldung aus Rom folgende Feststellung: Eden kehre nach London zunick mit einer viel deutlicheren Vorstellung von dem Ernst, mit dem die ita lienische Regierung die durch die „abessinische Gefahr" ge schaffene Lage betrachte. Er habe jetzt eine bessere Vorstel lung von Italiens Wunsch nach einer „radikalen Regelung". In römischen Kreisen werde allgemein geglaubt, daß es nur zwei Lösungen gebe, entweder Abessinien erkläre sich mit einem Mandat oder Protektorat einverstanden oder Italien unternehme einen Eroberungsfeldzug. Der römische Korrespondent des „Daily Telegraph" be richtet. die Italiener erwarteten, daß Großbritannien einen Druck auf den Kaiser von Abessinien ausüben werde, da mit er ihre gesamten Forderungen annehkNe. Der Korre spondent der „Times" in Rom meldet, soweit festgestellt werden könne, habe die Besprechung zwischen Eden und Mussolini über Abessinien wenig oder überhaupt nicht dazu beigetragen, die. Lösung des Problems zu erleichtern. Eine amtliche Bestätigung sei nicht zu erlangen. Man glaube aber, daß Eden zwar gewisse Anregungen gemacht habe, daß diese aber von Mussolini als nicht annehmbar betrach tet worden seien. Wenn anscheinend leider kein Fortschritt gemacht worden sei, so herrsche doch Einhelligkeit unter sach verständigen britischen und italienischen Beobachtern, daß Edens Besuch großen Wert gehabt habe. Er habe die Ver treter der beiden Regierungen befähigt, ihre Standpunkte mit äußerstem Freimut zu erklären und dadurch viele zwei felhafte Dii^e aufzuklären. Rach -er Aussprache iu Rom Der englische Minister Eden hat mit seiner Begleitung mit dem fahrplanmäßigen Pariser Luxuszug Rom ver lassen. Eden und Suvich führten kurz vor Abgang-des Zuges in einem Privatsalon des Bahnhofsgebäudes eine kurze Un terhaltung. Eine längere Besprechung zwischen beiden hat entgegen den ursprünglichen Absichten nicht mehr stattge funden. Aus der Anwesenheit des japanischen Botschafters beim Abschied Edens wird geschlossen, daß auch die diplo matische Vertretung Japans als eine an der Flottenfrage besonders interessierte Macht in die hiesigen Besprechungen eingeschaltet war. Die römische Mittagspresse vermerkt den Abschluß des Zusammentreffens zwischen Mussolini und Eden mit ausge sprochener Zurückhaltung. Das Mittagsblatt des halbamt lichen „Giornale d'Jtalia", „Piccolo", vermerkt lediglich zu den Besprechungen über die abessinische Frage, daß der Duce den englischen Minister nur freundschaftlich über den Stand der Beziehungen zu Abessinien ins Bild gesetzt habe. Man habe sozusagen den Punkt auf das i gesetzt. Die abes sinische Frage könne naturgemäß weiter nur die vorge sehene Entwicklung nehmen, wie sie durch das Prestige und das Interesse einer Großmacht wie Italien bedingt sei. „Stampa" hebt hervor, daß Rom immer Verständnis ür alle Ideen und Vorschläge zu einer weitergefaßten Zu- ammenarbeit gehabt habe. Die Entschließungen von Stresa eien keine Schlußpunkte gewesen. Man dürfe sich aber nicht auf Abkommen für eine Rüstungsbeschränkung fest- legen, die, wie jetzt bewiesen sei, immer zu größeren Rü stungen führten. Der Gesichtskreis und die Methoden müß ten weiter gezogen werden als jene, mit denen sich der bri tische Imperialismus nur allzu häufig begnüge. Immer mehr zeige sich, daß Deutschland nach und nach in den kreis der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Verantwortlichkeiten eintrete. Mit Deutschland könne die ser kreis unter voller Freiheit und Autonomie für jeden einzelnen geschlossen uyd die Gefahr von Koalitionen aus- zeschaltet werden. „Gazetta del Popolo" sagt, man könne den Besuch Ldens in Rom als ein nützliches Ereignis ansprechen, da eine direkte Fühlungnahme zwischen den Staatsmännern immer nützlich sei. Die Verlautbarung zeige, daß die in Rom begonnene^und in London pnd Stresa'fortgesetzte Li lie nicht zerstört sei. Das Flottenabkommen zwischen Deutschland und England sei zwar nicht ausdrücklich er- vähnt, aber es werde stillschweigend angedeutet, daß es in sie Entwicklung der nnlikschen Linie von Stresa hinein- ialle. chischen Kriegsgericht verurteilt wurde und die er in dem österreichischen Zuchthaus Stein abzubühen hat. Nach Ab laus der Frist im Jahre 1938 wird Matuschka den unga rischen Behörden ausgeliefert. Die Vollstreckung des To desurteils hängt dann jedoch dapon ab, ob die ungarischen Gerichtsbehörden die inzwischen in Oesterreich erfolgte Wie derherstellung der Todesstrafe als für den Fall Matuschka gültig anerkennen, da Matuschka österreichischer Staats angehöriger ist, zur Zeit der Begehung des Attentats in Oesterreich die Todesstrafe nicht bestand und nach inter nationaler Rechtsgepslogenheit die Todesstrafe nur dann vollstreckt werden kann, wenn in dem ersten, das Urteil aus sprechenden Lande die Todesstrafe gilt. . - * Allerlei Neuigkeiten Reichsjugendherberge in der Nürnberger kalserstallung. Der Plan der Errichtung einer Reichsjugendherberge in denk großartigen Gebäude der Kaiserstallung der Nürnber ger Burg wird nunmehr Wirklichkeit. In einer Besprechung, an der die Vertreter des Reichsverbandes für Jugendher bergen teilnahmen, wurden die Einzelheiten festgelegt. Für die Finanzierung werden alle in Frage kommenden Etel- len angegangen werden. Die Stadt Nürnberg leistet einen Baukostenzuschuß von 100 000 RM, weitere 100 000 RM werden durch den Reichsverband und den Gau Franken für Jugendherbergen aufgebracht. Deutsche Aerzte fahren nach USA. Siebzig deutsche Aerzte traten mit dem Hapag-Schnelldampfer „Hamburg" eine Studienreise nach den Vereinigten Staaten an. Die Fahrt wird von der Deutschen Gesellschaft für ärztliche Stu dienreisen veranstaltet: sie dient u. a. dazu, den nordameri kanischen Aerzten, die oft in Deutschland Fortbildungs- und andere Ausbildstngskurse besuchen, einen Gegenbesuch abzu statten, hervorragende Vertreter der medizinischen. Wissen schaft Amerikas kennenzulernen und die wissenschaftlichen und charitativen Einrichtungen der Vereinigten Staaten zu studieren. Ueber 109 900 Arbeiter an den Autobahnen. Die füi die Arbeit an den Reichsautobahnen besonders günstig, Sommerzeit hat ein starkes Anschwellen der Zahl der Ar beitskräfte.an den Straßen Adolf Hitler» zur Folge gehabt Nach den Feststellungen der Reichsanstalt für Arbeitsvev mittlung und Arbeitslosenversicherung waren am 31. Ma 1935 an den Reichsautobahnen 102 244 Volksgenossen bv schäftigt gegenüber nur 86 832 im Vormonat.