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Expedition, Druck und Verlag von T. M. Gärtner in Schneeberg. Nr. 170. M. deutln ferner Aue, am 23. Juli 1894. Aue, am 29. Juni 1894. Form. In der Name und Stand des Meldenden 18 Form. L. Aus der Nam« und Stand des Meldenden 18 Aue, den . - - t« «nähme der je. so Pfennige. in letzterer die unten abgedruckten Meldeformulare unentgeltlich ent nommen werden können. NbmelVUPg. Straße Nr. . . . zirG vom Unterschriebenen aus: 2 Der Nath der Stadt. i. v. Bochmann. Aue, den . . . ten ' ' ' ' GGMlVvTlkkT für die königliche» und städtische« Behörde« ia U«e, Grüuhaiu, Hartenstein, Johanngeorgenstadt Lößnitz, NenstLdtel, OjMherg, Gchvarreaderg «ud »ildenfelt. Aumelduug. . . Swaße Nr ist beim Unterzeichneten als eingezogen Almmerkurra. Bon dieser Meldung sind 2 Exemplar« einzurrichen, von d«n«n «ins gest«mp«lt zurückg«g«ben wird. Habrn Person« sich htimlich «ntfrrnt, so ist dies in der " Rubrik Bemerkung« aufzunehmm. >> z Polizeiliche Am m»d Abmeldung-« find ax de« Wochextage« vo» v—1» Uhr Vorm mrd vo« 2-« Uhr Auch«, z« h-wirr-». Kühn. Satzungen, das Meldewesen betreffend. 8 1. Wer innerhalb des Bezirks der Stadt Aue seinen Aufenthalt nimmt, ist innerhalb 48 Stunden nach dem Eintreffen an Polizeistelle anzumelden. 8 2. Zur Meldung verpflichtet ist Derjenige, welcher dem Neuanziehenden Obdach <Wohnung, Nachtquartier) gewährt. Demgemäß liegt die Meldepflicht ob: ». dem Grundstückseigenthümer hinsichtlich seiner Person sowie seiner HauS- stands-Angehörigm einschließlich des Gesindes, seiner Miether, sowie aller Derjenigen, welche von ihm unmittelbar Wohnung oder Unterkommen erhalten. Dem Grundstückseigenthümer steht der von ihm oder für ihn bestellte Ver walter gleich. b. dem Miether oder Inhaber einer Wohnung hinsichtlich der Personen seines Hausstandes, einschließlich des Gesindes, seiner Astermiether und aller Der^ jenig«, welche von ihm unmittelbar Wohnung oder Unterkommen erhallen. 8 3. Ebenso wie der Beginn des Aufenthalts ist das Ende desselben und der Wechsel der Wohnung am Orte anzuzeigen. Die Bestimmungen der 8 8 1 und 2 über die Meldepflicht und der Frist, innerhalb deren die Meldung zu bewirken ist, finden ent- sprechende Anwendung; nur wird für diejenigen Umzüge, welche zu den gesetzlichen Kün digungsterminen am 1. Januar, 1. April, I.Juli und 1. October stattfinden, eine fünf tägige Meldefrist nachgelaffen. 8 4. Alle Meldungen müssen schriftlich genau nach Maßgabe der unten bezeich net« Formulare erstattet werden und zwar die Anmeldung nach Formular 4., die Ab- Meldung nach Formular L § 3. Die Meldung ist in 2 gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Das eine hiervon wird abgestempelt zurückgegeben und ist als Ausweis über die erstattete Meld ung von dem zur Meldung Verpflichteten sorgfältig aufzubewahrm und auf Verlangen vorzulegen. Die Abmeldung insbesondere darf dem Verziehenden nicht als Legitimation aus- gehändigt werden. Das andere Exemplar wird an Polizeistelle zurückbehalten. A«m--k«ug. Von dieser Meldung sind 2 Exemplare einzureichen, von den« eins gestempelt zurückgegeben wird. Treffen Personen von außerhalb hier ein, die schon am hiesigen Orte sich aufgehallen, so ist auch diese Wohnung mit anzuaeben. Di- Legitimation-« fi«d d-r Meldung b-iz«fiig-«. Polizeilich- Au- und Abm-ld««g-u find a« d-« Wochentage« vo« v—12 Uhr vor«», ««d vo« 2—S Uhr Aach«», z« bewirke«. I! HsTls NI i I .i,: ' Ä. Den Meldungen, welche sich auf GKnde beziehen, siuhdw Dienstbücher heizufüg«. 8 6. Der Neuanztehende hat ans Erfordern,-persönlich an Polizeiftelle zu erscheine« und sich über sein« persönlichen, Sie««- nnd Militär-Verh-ltnisse, sowie diejenigen der in seinem Hausstande lebenden Personen auSzmoeis«. Insbesondere ist durch Äerhatt- schein bezw. Abzugsattest der Beweis gehörig erfolgter Abmeldung von i dem Orte de» früheren Aufenthaltes zu erbringen. - , , 8 7. Die Meldung muß mit Tinte leserlich geschrieben sein, die vollständige und deutliche Ausfüllung der Rubriken enthalten und in reinlichem Zustande übergeben weiche». Meldungen, welche de» vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, gelten al» nicht erstattet. > i- i ° n j 8 8. Personen, welche zu demselben Hausstand gehören, dürfen auf einem Blatte an- bez. abgemeldet werden. Für alle anderen Personen ist je «yl Blqtt zu, verwerche«. 8 9, Jeder, in Bezug auf dessen Person oder dessen Angehörige nach den Bor schriften dieses Regulativs eine Meldung erstattet werden muß, ist verpflichtet, dem zur Meldung Verpflichtet« alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich« Angab« zu machen. : Kann der zur Meldung Verpflichtete diese Angaben nicht erlang«, so genügt er seiner Verpflichtung, wenn er davon innerhalb der zur Erstattung der Meldung gesetzt« Frist Anzeige erstattet. 8 10. BesuchSfremde, welche in Privathäusern absteigen und nicht länger als 14 Tage am Orte sich aufhalten, brauchen nicht angemeldet zu werden. Alle anderen Personen, insbesondere Handlungs- oder Gewerbegehülfen, Geselle«, Lehrling«, Tagelöhner und Äccyxdarbeiter, welche hter in Beschäftigung tret«, müsse« gemeldet werden, sobald die Dauer ihrer Beschäftigung 24 Standen übersteigt. 8 11. Gast- und Herbergswirthe sind: zur Führung emeS Fremdenbuches muh dem ihnen vorgeschrirben« oder besonders vorzuschreibend« Muster verpflichtet. Die Einwägungen sind unter gleichzeitiger Haftung des WirtheS von den absteiM» den Fremden eigenhändig zu bewirken und müssen. blS spätestens 8'/, Uhr Morgen» erfolgt sein. , Allwöchentlich einmal, und zwar des Sonnabends bis 10 Uhr Vormittags, müssen die Fremdenbücher an Polizeistelle vorgelegt werden. 8 12. An Meldegebühren sind bei der Neu-Anmeldung, sowie bei Mahnung»- änderunaen am Ort 2b Pf. für jede Meldung zu entricht«. Die Abmeldungen sind gebührenfrei, ebenso di« Coatrole der Fremdenbücher. Di« Ausstellung von besonderen Bekhaltschein« für die Verziehend« erfolgt gege« die Gebühr von 78 Pf. 8 13. Uebertretungen vorstehender Satzungen, sowie die Erstattung wissentlich unwahrer oder falscher Meldungen, sowie unrichtige Einwägungen in die Fremdenbücher werden mit Geldswafe bis zu 60 Mark oder Haft -iS, za 10 Tagen bestraft. 8 14. Diese Satzungen treten am 1. August 1894 in Kraft. Mit demselben Tage werden das Regulativ, das Meldewes« bew., vom 1S. Mai 1879 nebst Nachtrag hierzu vom 1b. November 1883, sowie alle späteren hierauf be züglichen Bekanntmachungen aufgehoben. Bekanntmachung Nachswhends bring« wir die neu ausgestellten Satzung« über das Meldewesen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung. Wir bemerk« hierbei, daß die Entgegennahme der Meldungen an den Wochentagen Bormit- tag» vo« v bi» 12 Uhr und Nachmittag» vo« 2 bi» S Uhr in der Polizeiexpedition erfolgt, EMrbNolksfrrmld. l, * I Jahrgang. Vollständiger Bor- und Zu- name. Bei Frauen Angabe des GebnrtS- namenS und desjenigen, welchen sie in etwaigen früheren Ehen ge führt Haven. GeburtS- Jahr und Tag. Geburtsort und Land. Datum des Zugangs. Religion. Stand oder Gewerbe. Legitima tion. Wo und bei Wem die letzte Wohnung oder der bis herige Aufenthalt war. Straße. Nr. bet r.7 l Bollständiger Bor- und Zu name. «et Kraue« Angabe de» Geburtt- namenS und desjenigen, welchen sie tn etwaigen früheren Ehen geführt haben GeburtS- Jabr und Tag. Geburtsort und Land. Datum des Abgangs. Religion. Stand oder Gewerbe. Angabe der neu« Wohnung by. Aufenthaltsort. ! s, " < Bemerkung. f - Straße. Nr. 1' bet !