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Nche Veranstaltungen. Vie den Bestimmungen des samm- lungsgesehes nicht unterliegen, weil sie nicht össentlich durch- qeführ« werden. Vie Genehmigung von Sammlungen und fammlungsähnlichen Veranstaltungen, die über da» Gebiet eines Landes hinousgehen. hat sich der Minister Vorbehalten. Die Erhebung des Lernmittelbcitrgaes sür den Unter richtsfilm ist keine Sammlung innerhalb der Schule und fällt nicht unter diele Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Ein ziehung von Beiträgen und Gebühren für besondere schulische Aufgaben. Als Sammlung im Sinne vieler Bestimmungen ist es nicht anzujehen, wenn gelegentlich für einen bestimmten Zweck, z. B für Kranzspenden sür verstorbene Lehrer oder Schüler, gesammelt wird. Jedoch bedürfen derartige Samm lungen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung des Schul leiters. Die Mitwirkung von Schulkindern an öffentlichen Samm lungen und lammlungsähnlichen Veranstaltungen auch außerhalb der Schulen bedarf in gleicher Weise der Genehmi gung der Schulaufsichtsbehörde, sofern eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule beansprucht wird. Voraussetzung für die Genehmigung ist, daß die Jugendlichen Sammelbüchsen erhalten, deren Verschluß und sonstige Beschaffenheit Ver untreuungen ausschließt Eine Beteiligung an Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen während der Schulzeit hat zu unterbleiben Jugendliche zwilchen 14 und 18 Fahren dürfen zu Sammlungen nur auf öffentlichen Plätzen und Straßen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit ver wendet werden. Die Jugendlichen dürfen nur zu Zweien sam meln. und für ihre ausreichende Beaufsichtigung ist zu sorgen. Veranstaltungen dritter Personen oder Stellen für Lie Schulen, wie z. B Vorträge, Vorführungen, Rezitationen und dergleichen, die innerhalb der Schule stattfinden sollen, bedürfen grundsätzlich der Genehmigung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein besonderer unterrichtlicher Wert der Ver anstaltung anzuerkennen ist. Eine Bekanntgabe von Empfehlungen und Werbungen, z. B zum Bezug von Zeitschriften, Ankauf von Kalendern, Losen, Besuch von Veranstaltungen usw. — auch soweit sic amtlich erfolgt sind — während der Unterrichtsstunden ist verboten. Der Vertrieb und Verkauf von Abzeichen, Kalen dern, Losen, Eintrittskarten und anderen Gegenständen in den Schulen ist unterlagt. Auf Sofern beruht der Sieg Gruß Seldtes an die Wehrmach Ler Bundesführer des NS. Deutschen Fronlkampser- bundes (Stahlhelm), Reichsarbeitsminister Franz Seldte, richtet im Bundesorgan einen „Gruß an die Wehrmacht", wobei er u. a. sagt: Kameraden der jungen Wehrmacht! An den frühlingssrohen Straßen, die ihr heute singend zieht, liegen 321 Kameraden des „Stahlhelm", die dafür gefallen sind, damit Deutschlands Wehr wieder marschieren kann. Das Blut von 3000 Kameraden von uns floß, damit das Heer der allgemeinen Wehrpflicht auferstehen konnte. Und so wie wir, so ließen auch die Kämpfer Adolf Hitlers viele Hunderte ihrer Besten liegen, um die Zukunft zu gewinnen. Zehntausende gingen in die Gefängnisse oder nahmen schwerste Unterdrückungen auf sich. „Auf den Opfern und den Waffen beruht der Sieg", st> bekannten wir und handel ten danach. Immer aber stand vor uns als mahnende Verpflichtung das Erbe der zwei Millionen Kameraden, die fern im Westen und Osten eine heimliche Grenze mit ihren Gräbern bilden. Fünfzehn Jahre lang kämpften wir ge gen einen undeutschen Staat, für die deutschen Hoheits rechte und für ein deutsches Volk gegen alle Zerstörungs versuche von innen und außen, für eine starke deutsche Wehr. Mit uns hielt die Reichswehr die Wacht. Zum Schluß sagt der Minister, nachdem er die junge Mannschaft der deutschen Nation voller Zuversicht begrüßt hat: „Wir können euch, ihr jungen Waffenträger, kein bes seres Wort sagen als das tiefste und verpflichtendste Wort der Front, das Wort: Kamerad. Wir sind und bleiben Kameraden, heute, morgen und überall dort, wo das Va terland uns hinstellt. Front-Heil Hitler, ihr Kameraden der MebrmachtI" Mfsemali »er Kavallerie am 22. Ami Generalfeldmarschall von Mackensen nimmt den Vorbei marsch ab. Hamburg, 2. Juni. In allen Gauen des deutschen Reiches rüsten sich wie alljährlich die ehemaligen Reiter der alten Armee zu ihrem Feiertag, dem 5. Wassentag der Deutschen Kavallerie, der der Auftakt der deutschen Derby woche, Hamburgs Volksfest, ist. Der Schutzherr des Waffenringes der Deutschen Kaval lerie, Generalfeldmarschall von Mackensen, wird den großen Vorbeimarsch der alten und jungen Reiter, mit dem die Veranstaltung ihren Höhepunkt erreicht, abnehmen. Grup pen der ehemaligen 110 deutschen Kavallerie-Regimenter nehmen am Festzuge in ihren alten Uniformen teil. Eine Schwadron eines Reiter-Regiments der Wehrmacht sowie die Kaoallerieschule Hannover werden bei den Veranstaltungen mitwirken. Für die Sonderzüge nach Hamburg gilt eine Fahrpreisermäßigung von 70 o. H. Anmeldungen sind an die Hauptgeschäftsstelle des 5. Waffentages, Hamburg 37. "»rahmsallee 13. zu richten. Ler A»rllM»H»SlamrMasrr Festabend der Skagerrak-Kämpfer. Berlin, 2. Juni. Die Beniner Feierlichkeiten des Skagerraktages fan den ihren Abschluß mit einem Festabend im Clou, der vom Rationalsozialistischen Deutschen Marinebund, der Marine- bereichssührung der SA. und der Marine-HI. veranstaltet wurde. Man sah in dem festlich geschmückten Saal zahl reiche Ehrengäste, unter ihnen den Vertreter des Oberbe fehlshabers der Marine, Admiral Heusinger von Waldegg. ferner die alten Skagerrak-Kämpfer Admiral a. D. Behnke, Vizeadmiral a. D. von Trotha, Polizeipräsident Konterad miral a. D. von Levetzow, ferner Admiral a. D. von Encke- vort und den Landesführer des Kyfshäuserbundes, General a. D. Müller. .Nach dem Fahneneinmarsch und der Flag- aenparad« begrüßte Gauführer Konteradmiral a. D. Lützow die Gäste und gedachte der tapferen Seeleute, die damals den Tod in den Wellen fanden. Ein Vorspruch leitete über zur Festansprache des Admirals a. D. Gladisch. Die Rede klang aus in dem gemeinsamen Gesang des Flaggenliedes. »Musterung bis 15. August Bei der hilf« Die Aushebung der ersten Relruten . Das Neichsgesetzblatt Nr. 56 vom 1. Juni 1935 enthält die vom Reichskriegsminister von Blomberg und vom Reichsminister des Innern, Frick, unterzeichnete „Verord nung über die Musterung und Aushebung 1935", die nach folgend auszugsweise wiedergegeben wird: In der Einführung über „Umfang und Zweck der Mu sterung und Aushebung 1935" wird im 8 1 über den Per- i sonenkreis nochmals festgestellt, daß zur Erfüllung der akti- j ven Dienstpflicht die Dienstpflichtigen des Jahrganges 1914 in Ostpreußen auch die des Jahrganges 1910 herangezogen : werden. Zum Arbeitsdienst sind die Dienstpflichtigen des j Jahrganges 1915 bestimmt. Die Dienstpflichtigen werden nach 8 2 in der Zeit von Anfang Juni bis 15. August, in der entmilitarisierten Zone bis 31. August gemustert. Die wehrfähigen Dienstpflichtigen des Jahrganges 1915. die noch nicht 26 Wochen Arbeitsdienst geleistet haben, stehen in der Zeit vom Herbst 1935 bis zum Herbst 1936 dem Ar- ° beitsdienst zur Verfügung. Ueber ihr Heranziehen zur Er füllung der aktiven Dienstpflicht wird durch die Aushebung j im Jahre 1936 entschieden. M Wehrpflicht In 8 4 (Umfang der Gestellungspflicht) heißt es, daß von der Verpflichtung, sich zur Musterung zu gestellen, die Dienstpflichtigen befreit sind, die zur Zeit der Musterung in der Wehrmacht oder Landespolizei aktiv dienen oder frei- willigen Arbeitsdienst, leisten. 8 7 (Wohnsitzwechsel) bestimmt, daß ein Dienstpflichti ger, der vor der endgültigen Entscheidung über die Heran- Ziehung zum Wehrdienst seinen Wohnsitz wechselt, dies zur Berichtigung des Personalblattes bei der polizeilichen Melde- behörde innerhalb von drei Tagen anmelden muß. Verzieht ein Dienstpflichtiger während der Musterung in einen Be zirk, in dem die Musterung schon durchgeführt ist, so bean tragt die polizeiliche Meldebehörde seine außerzeitliche Mu sterung. 8 8 (Krankheit, Versäumung) bestimmt, daß ein durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung verhinderter Dienstpflichtiger ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen hat. Die Versäumung einer Gestellungssrist entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Befreiung von der Gestellung. Die Kreispolizeibehörde kann völlig Wehruntaugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) auf Grund eines Amtsarzt zeugnisses von der Gestellung zur Musterung befreien. Sie kann ferner auf Antrag schiffahrttreibende Dienstpflichtige von der ordentlichen Musterung befreien. 8 10 besagt, daß Dienstpflichtige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent halt im Ausland haben zum Wehrdienst im Jahre 1935 noch nicht herangezvgen werden. 8 11 enthält Strafoorschristen für diejenigen, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommen. Ein Dienstpflichtiger, der seiner Gestellungspflicht nicht recht zeitig nachkommt, kann mit polizeilichen Zwangsmaßnah men hierzu angehalten werden. Der aMoe Wehrdienst Der zweite Abschnitt behandelt den Wehrdienst. 8 12 bestimmt: Die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht der im Herbst 1935 in das Heer und die Luftwaffe einzustellenden Dienst pflichtigen rechnet vom 1. Oktober 1935 ab mit der Maß gabe, daß auch Dienstpflichtige, die noch bis zum 31. Dezem ber 1935 eingestellt werden, als am 1. Oktober 1935 einge stellt gelten. 8 13 regelt die Ableistung des aktiven Wehrdienstes in der Kriegsmarine. Danach gilt im Küstendienst (Land) die aktive Dienstpflicht durch die neunmonatige Dienstzeit als erfüllt. Dienstpflich tige der seemännischen und hakbseemännischen Bevölkerung werden zur Ableistung der aktiven Dienstpflicht in der Kriegsmarine herangezogen. In den folgenden Absätzen wird im einzelnen bestimmt, wer der seemännischen bzw. der Halbseemannischen Bevölkerung angehört. 8 14 enthält Bestimmungen über den aktiven Wehr dienst in der Luftwaffe. Dienstpflichtige der fliegerischen Bevölkerung werden zur Dienstpflicht in der Luftwaffe herangezogen. In folgenden Absähen wird erklärt, wer hierzu gehört, so u. a. die Ange hörigen des Deutschen Luftsportverbandes, das Personal der Luftverkehrsgesellschaft und der Luftfahrtindustrie usw. Ersahrescroe i und» Die Ersatzreserve gliedert sich nach 8 15 in die Ersatz reserve l und ll. In die Erfohreseroe l werden die als über zählig zurückgestellten Tauglichen überführt, über die dahin entschieden ist, daß sie nicht mehr zum aktiven Wehrdienst berangezogen werden. Der Eriatzrescrve II sind die bc schränkt Tauglichen und alle übrigen Wehrpflichtigen zuzu weisen. In Abschnitt 3 (Wehrfähigkeit) wird im 8 16 festgestellt Wehrfähig ist der Dienkoß cchttge, der a) wehrwürdig ist b) „tauglich. 1". „tauglich 2" »Ler „bedingt tauglich" ist oder c) nicht unter Wehrvtlichkaurnahmen fällt, d) nicht zurück- zustellen ist. 8 17 behandelt SÄ Krage der „Wehrunwürdig keit" und der vom ReichstrÄgsmimster zuzulassenden Aus- nahmen hierzu. . Oberssmmbarmfühi'er Schweyer 1" Der Führer der Molorbrlgade Südwest verunglückt. > Stuttgart, 3. Juni. Der Führer der Motorbrigade Südwest de, NS SS., Obersturmbannführer Schweyer, ist auf der Fahrt nach Stuttgart mit feinem Kraftwagen tödlich verunglückt. " Hinter Kornwestheim kam dem Wagen Schweyer, ein Kraftwagen entgegen, der nach links in eine Seitenstraße MHM Line außenpol Kal DlEtag Ü Das Kab französischen ! 15. Legislatui sind Abgeordn Main, Gener Minister des dinett Flandi Aouifson sind zwar die Abg» Durch die (Frossard) un durch heranzi Lhautemps-Dc nach link» hin Der Weg, Pensionsminis verstände von leichter abweh Durch feil Kammerpräsid politische Erfa kommen wird, ter Beobachtui debatten, sank rungskrisen, b Ansicht und l Senat einzuhc varteipol lislischen Parti dieselbe, die l Bilduna b-iab Lie Ausfü besondere seine Vertragstreue melländer bedü Atzungen des l sind allgemein zeichnermüchte bisher erfolglos ster gegebenen Wenn die von richtig wären, leien nur 40 v Demgegenüber Jahre 1932 hin Parteien 24 vc Lie Litauer kl Einbürgerung mehr als fünf können die Ar nur als grotesk lichkeit über de, völkerung zu ti etnviegeN wollte. Beim Ausweichen geriet der Wagen Schweyers auf den aufgelockerten Boden einer Baustelle- und überschlug sich. Obersturmbannführer Schweyer war . auf der Stelle tot, während sein Begleiter, Brigadeadsutant Kuber nur leicht verletzt wurde. Max Schweyer, der am 29. März 1891 in Mm gebo ren wurde, war seit 1930 in der Bewegung tätig. 8 18 behandelt „Wehrpflichtausnahmen" und bezeichne, als solche a) völlig untaugliche Dienstpflichtige, b) Diens,, pflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdim konatsweihe erhalten haben. 8 19 (Arische Abstammung) bestimmt, daß arische Ab stammung eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst und Arbeitsdienst ist. Als nichtarisch gilt, wer von nichtarischen jüdischen Ei- lern oder Großeltern abstammt. wehrfähige Dienstpflichtige nichtarischer Abstammung, die innerhalb von zwei wochep nach dem Mustcrungs- tage keinen Antrag auf Heranziehung zum aktiven Wehrdienst einrcichen, sind der Ersahreserve II zu über weisen. Dienstpflichtige arischer Abstammung haben bei der Muste- rung eine Erklärung über ihre Abstammung schriftlich ab- zugeben. Diese Erklärung ist im Wortlaut in 8 19 wieder- aeaeben. Außerzeitliche Musterung können nach 8 54 für Dienstpflichtige stattfinden, die in den Musterungsbezirk neu zuziehen, die sich zur ordentlichen Musterung wegen Krankheit oder anderer Gründe nicht ge stellt hatten, für Dienstpflichtige, die von See oder aus dem Ausland kommen und bei unvorhergesehenem Ersatzbedarf. Abschnitt 4 regelt die Ersatzverteilung der Wehrmacht. In 8 56 wird bestimmt, daß der gesamte Ersatzbedarf sür die Wehrmacht unter Berücksichtigung der zum 1. September vorzulegenden Nachweisungen über die Ergebnisse der Mu sterung durch das Reichskriegsministerium auf die Wehr kreise verteilt wird. Diese Ersatzoertcilung geht dem Wehr kreiskommando zum 8. September zu Der litauis vor dem Osfizb Mitglieder ein« auch auf die Er behauptete, beiführuna gut ergebnislosen V lands Ablehnu, hen, sei ohne j Litauen ei Völkerbundes < Deutschland er Memelgebiet v über auf die d hingewiesen w< sei. Die Recht den deutsch-lita melstatut gesch ein und habe fettige Mahnak das Deutschtun lichen Umtriebe Deutschland ha! wirtschaftlicher, wandt. Zum Schl, listischen Gruni dem Anhänger . zitierte eine Re rers. Diese Sc setzungen sür e den Böllern u nachbarliche Bc land, sondern s Die ZuriWeilungsgriinoe 8 20 behandelt die Zurückstellungsgründe, a) wegen Ueberzähligkeit, b) wegen zeitlicher Untauglichkeit, c) wegen schwebenden Verfahrens, das von Einfluß auf die Wehrwür- digkeit jein kann, d) aus besonderen häuslichen, wirtschaft lichen oder beruflichen Gründen. 8ß 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 enthalten die Einzelheiten für diese Zurückstellungs gründe und ihre Möglichkeiten. 8 25 enthält die Zurück stellungsmöglichkeiten aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen und bezieht sich u. a. aus diejenigen, die die einzigen Ernährer ihrer Familien sind usw. Die Verheiratung eines Dienstpflichtigen (8 27) allein ist kein Zurückstellungsgrund. In 88 31. 32 und 33 wird das Ersatzwesen in der ent militarisierten Zone geregelt. Ein weiterer Abschnitt be handelt das Erfassungswesen, die Vorbereitung zur Muste rung. ihren Zweck, die Bildung des Musterungsstabes und den Musterungsplan. In bezug aus die ärztliche Unter suchung wird in 8 47 (7) erklärt, daß Täuschungsoersuche nach 8 143 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft werden. In 8 48 (Entscheid des Wehrbezirkskommandeurs) heißt es u. a.. daß der Wehrbezirkskommandeur nach den Feststellun gen und Vorschlägen der Kreispolizeibehörde.und nach den, Ergebnis der ärztlichen Untersuchung über Wehrfähigkeit, zeitliche Untauglichkeit oder Zurückstellung aus anderen Gründen sowie Untauglichkeit zu entscheiden hat. Die wehrfähigen Dienstpflichtigen des Jahrganges 1914 (in Ostpreußen auch 1919) erhalten den vorläufigen Bescheid, daß über die Heranziehung zum aktiven Wehrdienst erst durch die Aushebung entschieden wird und daß sie hierüber spätestens Anfang Oktober schriftlich benachrichtigt werden. Gehören sie jedoch der seemännischen und halbseemän nischen Bevölkerung an, so werden sie schon bei der Muste rung als zunächst überzählig zurückgestellt, da der Bedarf der Kriegsmarine sür den Herbst 1935 be reits gedeckt ist. — Die wehrfähigen Dienstpflichtigen des Jahres 1915, die noch nicht 26 Wochen Arbeitsdienst geleistet haben, er halten außerdem einen Bescheid über ihre Heranziehung zum Arbeitsdienst vom Leiter des Meldeamtes für den Arbeits dienst. Die Waffengattungen In 8 49 (Bekanntgabe und Beurkundung des Ent scheids) heißt es in Abs. 2: Lautet der ärztliche Entscheid aus „tauglich 1", „tauglich 2" oder „bedingt tauglich", so ist unter Berücksichtigung des Vorschlages des ersten Arztes und des Berufs in vor Personalkarte die besondere Eignung oder Nichteignung für einen oder mehrere Wehrmachtteile und Waffengattungen beizufügen: es kommen in Frage: a) bei dem Heer: Infanterie, Kavallerie, bespannte leichte Artillerie, bespannte schwere Artillerie, motorisierte leichte Artillerie, motorisierte schwere Artillerie, Kraftfahrkamvstruppe, Pio niere, Nachrichtentruppe. Kraftsahrtruppe. Sanitätstruppe, b) bei der Kriegsmarine: Küstendienst (Land) Küstendienst (See), c) bei der Luftwaffe: Fliegertruppe, Flakartillerie, Luftnachrichtentrupve. Der tauglich befundene Dienstpflich tige kann sich freiwillig zur Aushebung unter Angabe eines Wehrmachtteiles und einer Waffengattung melden. Ein Recht auf eine seinem Antrag entsprechende Einteilung er wächst ihm dadurch nicht. Der Wunsch ist oorzumerken. Die weiteren Paragraphen behandeln u. a. das Be schwerderecht und die Schisfermusterung. Berlin, 3. l Bei der ständig hörigen katholi hat sich der drir gemeinschaft km nieinnützige Ak an Devisenverg Los Generalstac daher durch di» Geschäftsräume Da hierzu Zol ' Maße zur Vers leistungen, insb und Staatspoli beschlagnahmte!