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ten Millionen unseres Volkes — und unter ihnen auch manche Patrioten — an dem Gelingen der mir gestellten Aufgabe. Schadenfreude und Sorge erfüllten nebeneinan der das damals noch so zerrissene deutsche Volk. Denn un sere Lage schien nur dem inneren Feinde hoffnungsvoll zu sein, die wahren Freunde empfanden sie aber als un sagbar traurig. Auf zahlreichen Gebieten war das natio nale Leben auf das schwerste bedroht. Wenn auch für viele — begreiflicherweise — die wirtschaftliche Katastrophe alles andere überragte, so war es doch für den tiefer Blickenden klar, daß sie nur eine Folgeerscheinung darstellte. Die wirk- schaftlich notwendige Auswirkung einer Anzahl innerer Ur sachen, die teils gesellschaftlicher, teils organisatorisch-poli- tischer, über allem aber auch moralischer Natur waren. Es gehörte ein sehr großer Mut dazu, angesichts der erdrücken den Fülle der Ausgaben, der scheinbaren Trostlosigkeit der Situation sowie der gegebenen Beschränkung aller Mittel nicht zu verzagen, sondern die Arbeit für die Wiedererhe bung der Nation aus ihrem Leid und Verfall sofort in Angriff zu nehmen. Wirtschaftlich befanden wir uns folgender Lage gegen über: Nach einem vierjährigen Krieg, der an sich der ge lamten nationalen Volkswirtschaft schon furchtbare Schä den zugefügt hatte, zwangen die siegreichen Gegner das deutsche Volk unter ein Friedcnsdiktat, das bar jeder poli tischen und wirtschaftlichen Vernunft das am Ende des Krieges sich ergebende Verhältnis der Kräfte zur rechtlichen Grundlage des Lebens der Völker für immer machen will. Ohne jede Prüfung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen und Gesetze, ja, in direktem Gegensatz zu ihnen, werden einerseits die ökonomischen Möglichkeiten gedrosselt, ande rerseits aber außerhalb jeder Wirklichkeit liegende Lei stungsansprüche gestellt. Versailles zerstörte die Wirtschaft unter der Generalbezeichnung „Wiedergutmachung" er- solgt die Zerstörung der deutschen Wirtschaft. Aus dieser un verständlichen Außerachtlassung der primitivsten wirtschaft lichen Einsicht ergab sich folgende Situation: 1. Die Nation hat einen Ueberfluß an Arbeitskraft. 2. Sie besitzt ein großes Bedürfnis zum Ersatz der ihrem ge wohnten hohen Lebensstandard entsprechenden, durch den Krieg, die Inflation und die Wiedergutmachung aber ent zogenen Lebensgüter. 3. Sie leidet an einem im eigenen Lebensraum begründeten Mangel von Nahrungsmitteln und Rohstoffen. 4. Der zur Behebung von all dem notwendige internationale Absatzmarkt ist zu klein und wird außerdem praktisch durch zahlreiche Maßnahmen und eine gewisse zwangsläufige Entartung immer weiter eingeengt. Es stellt ein schlechtes Zeugnis für das wirtschaftliche Verständ nis unserer damaligen politischen Gegner aus, daß sie die Unmöglichkeit der weiteren Erfüllung unbegrenzter, ja manchmal geradezu unverständlicher Forderungen erst dann einzusehen begannen, als durch dieses ihr Verhaften nicht nur die deutsche Nationalwirtschaft restlos zugrunde gerichtet war, sondern auch die Wirtschaft der anderen Länder dem nach zufolgen begann. Das Ergebnis diese» Wahnsinns aber war in Deutsch land eine stillgelegle Industrie, eine vernichtete Landwirt schaft, ein ruinierter Mittelstand, ein verödeter handel, eine überschuldete Gesamtwirkschaft, durch und durch zerrüttete öffentliche Finanzen, sechseinhalb Millionen registrierte, in Wirklichkeit aber mehr als siebeneinhalb Millionen tatsäch liche Erwerbsloser > Wollte man allein dieser wirtschaftlichen Katastrophe entgegentreten, dann waren schon hierzu sehr harte Ent schlüsse notwendig. Die deutsche Nation konnte einst aus einem begrenzten Lebensraum ihren Menschenreichtum an häufen. dank der ausreichenden Lebensbedingungen, die sich aus ihrer Teilnahme an der internationalen Weltwirtschaft ergaben. Solange diese Voraussetzung bestand, waren die 67 Millionen Menschen auf dem engen deutschen Lebens raum nicht nur in ihren inneren eigenen Lebensansprüchen gesichert, sondern auch ein nützlicher Wirtschaftsfaktor für die andere Welt. Der Verlauf des Krieges und besonders die Folgen der Nachkriegspolitik werden dereinst als eine klassische, wenn auch furchtbare Widerlegung gelten können -jener naiven Meinung, — die aber leider vor dem Kriege das Denken mancher Staatsmänner beherrschte —, daß der wirtschaftliche Vorteil eines europäischen Staates am besten gefördert würde, durch die wirtschaftliche Vernichtung eines anderen. Atttarlie ist unllug Die wirtschaftliche Friedensbelastung der deutschen Na tion auf der einen Seite sowie ihre wett» und binnenwirt- schaftliche Benachteiligung auf der anderen zwingen aber ;ede Staatsführung, sie mag nun wollen oder nicht, den ge gebenen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Wir alle sind der Ueberzeugung, daß die restlose Durchführung des Ge dankens der wirtschaftlichen Autarkie aller Staaten, wie sie sich heute anzubaynen droht, von einer höheren Warte aus gesehen, unklug und in ihrem Ergebnis für alle Völker nur schädlich sein kann. E» lst wirtschaftlich gesehen wenig vernünftig, aus na türlich gegebenen Agrar- und Rohsloffgebieten künstlich In dustrieländer zu machen und umgekehrt die menschenüber füllten Industriestaaten zu einer primitiven Rohstoff- oder gar Rohstoff-Ersaherzeuaung zu zwingen. Für Europa wird diese Entwicklung dereinst von sehr unerfreulichen und bösen Folgen fein. Allein eine Aenderung dieser von einem höhe ren wirtschaftlichen Gesichtspunkt au» unvernünftigen Ten denz liegt leider nicht im Vermögen Deutschlands. In eben dem Maße, in dem der fehlende internationale Absatz uns zur Einschränkung im Einkauf verpflichtet, wird — um die deutsche Arbeitskraft nicht brachliegen zu lassen — versucht werden müssen, die sehlenden Rohstoffe entweder durch kom plizierte Verfahren selbst zu gewinnen, oder wenn dies nicht möglich ist, sie zu ersehen. Diese Aufgabe kann aber nur durch eine planmäßig geleitete Wirtschaft gelöst werden. Ein gefährliches Unter nehmen, weil jeder Planwirtschaft nur zu leicht die Ver- bürokratisierung und damit die Erstickung der ewig schöpfe rischen privaten Einzelinitiatioe folgt. Wir können aber im Interesse unseres Volkes nicht wünschen, daß durch eine sich dem Kommunismus nähernde Wirtschaft und der dadurch bedingten Einschläferung der Produktions-EUergie die mög liche Gesamtleistung unserer vorhandenen Arbeitskraft ver» Endert und somit der allgemeine Lebensstandard statt eine Verbesserung, irst recht eine ^Verschlechterung erfährt. Diese Me MWe» WiMVW W MrMtz Das von der Reichsregierung beschlossene und verkün- oete Wehrgesetz umfaßt 38 Paragraphen, die in fünf Ab schnitte aufgeteilt sind. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende, die wir im Wortlaut wiedergeben: 8 1. Wehrdienst ist Ehrendienst am deutschen Volk. Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig. Im Krieg ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet. 8 2. Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die sol datische Erziehungsschule des deutschen Volkes. Sie besteht aus dem Heer, der Kriegsmarine und der Luftwaffe. 8 3. Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ist der Füh rer und Reichskanzler; unter ihm übt der Reichskriegsmi nister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus. 8 4. Dauer der Wehrpflicht: Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zu dem auf die Vollen dung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. 8 5. Alle Wehrpflichtigen haben sich im Fall einer Mo bilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung. Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor. 8 6. Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Er füllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern. 8 7. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt: den aktiven Wehrdienst, den Wehr dienst im ÄSurlaublenstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr. Die nach 8 k einberufenen Reserven im Alter von über 45 Lebenswahren bilden den Landsturm. 8 8 Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht für die Wehrpflichtigen fest. Die Wehr pflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. Freiwilliger Eintritt in die Wehrmacht ist schon früher möglich. Die Erfüllung der A r b e i t s d i e n st p f l i ch t ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Aus nahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei ßig Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach 8 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen. 8 9. Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. 8 10. Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflich tigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht ein berufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. 8 11. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Le bensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. 8 12 regelt das Ersatzwesen; u. a. wird gesagt: In der entmilitarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwal tung erfaßt. 8 13 behandelt die Wehrunwürdigkeit. Wehrunwürdig ist u. a. auch, wer wegen staatsfeindlicher Betätigung ge richtlich bestraft ist. 8 14. Zum Wehrdienst dürfen nicht herange^o- gen werden: Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftrag ten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden sind. Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben. Besonders wesentliche Bestimmunyen enthält 8 15. Arische Abstammung ,st eine Voraus setzung für den aktiven Wehrdienst. Ob und in welchem Umfang Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsmi nister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegs- minister ausstellt. Nur Personen arischer Abstammung kön nen Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Den Angehöri gen arischer Abstammung in der Wehrmacht und des Beur- laubtenftandes ist das Eingehen der Ehr mit Perlonen nicht arischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. Die Dienstleistung der Nichtarier im Krieg bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. 8 16) Wehrpflichtige können im Frieden von der Er füllung der aktiven Dienstpflicht auf begrenzte Zeit zurück- gestellt werden. 8 17 behandelt die Dispenserteilung für Wehrpflichtige im Ausland. 8 18. Neichsangehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Neichsangehörige. auch wenn er außerdem im Das Wehrgesetz Ein Jahr Wehrpflicht Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist. Neichs angehörige, die bereits in der Wehrmacht eines anderen Staates aktiv gedient haben, sind von der deutschen Wehrpflicht nicht befreit; werden jedoch im Frieden nur auf besonderen Antrag, den der Reichskriegsminister ent scheidet, zum aktiven Wehrdienst zugelaffen. . 8 19 regelt die Wehrüberwachung durch die Er satzdienststellen. 8 20 betrifft die Einziehung zu Hebungen. Die 88 21, 22 und 23 behandeln die Pflichten und Rechte der Angehörigen der Wehrmacht, die Begriffsbestim mungen dazu, die „zcitgerechte Entlassung" und das Aus scheiden von Rechtswegen. 8 24 behandelt die Entlassung ans besonderen Grün den. Dabei ist hcrvorzuheben, daß Soldaten «. a. aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden können wegen mangelnder Eignung, wenn sie nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten "die für ihre Dienststelle nötige Eignung nicht mehr besitzen. Offiziere können außerdem ans dem ak tiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Ver wendungsmöglichkeit mehr besteht. 8 25 behandelt die Pflicht zur Geheimhaltung. Die Angehörigen der Wehrmacht und des Beurlaubten- standcs sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Ange legenheiten, deren Geheimhaltung erforderlich oder an geordnet ist, verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst bestehen. 8 26. Politik in der Wehrmacht: 1. Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Tie Zu gehörigkeit zur NSDAP oder eine ihrer Gliederungen oder zu einem der ihr angeschlossenen Verbände ruht für die Dauer des aktiven Wehrdienstes. 2. Für die Soldaten ruht das Gesetz zum Wählen oder zur Teilnahme an Ab stimmungen im Reich. Die Soldaten bedürfen der Er laubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitglied schaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht. Der Ncichskriegsministcr kann Wehrmachtbeamte und im Bereich der Wehrmacht angestellte Zivilpersonen, wenn militärische Notwendigkeit dies erfordert, den Vorschrif ten nach Absatz 1 und 2 unterwerfen. ß 27. Tie Angehörigen der Wehrmacht bedürfen zur Heirat der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten. Die 88 28, 29 und 30 regeln die Frage der Nicht beschäftigung, der Vormundschaften und Ehrenämter sowie der Gebührniffe. ß 32 behandelt die Versorgung; hier wird u. a. bestimmt: 1. Soldaten, die nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst aus scheiden, haben bei Bewerbung und Beschäftigung im öf fentlichen Dienst den Vorrang vor sonstigen Bewerbern gleicher Eignung. Bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirtschaft sind sie bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf ihnen aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen. Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegs beschädigten werden hierdurch nicht berührt. 8 33 behandelt die Verabschiedung mit Uniform. Im 8 34 (Offiziere und Beamte des Beurlaubten- standes) heißt es u. a.r 1. Bek Bewährung und Eignung können Unteroffiziere und Mannschaften, die nach ehren vollem Dienst aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, zu Offizieren oder Beamten des Beurlaubtcnstandes aus- gebilriet und befördert werden. 8 35 (Zivilangestellte in der Wehrmacht): Der Reichs kriegsminister kann die im Bereich der Wehrmacht an gestellten Zivilpersonen den für Soldaten geltenden ge setzlichen Vorschriften ganz oder teilweise unterwerfen, wenn und so lange militärische Notwendigkeit es erfor dert. Sie sind für die Dauer dieser Anordnung Ange hörige der Wehrmacht im Sinne des 8 21. 8 36 behandelt die Uebernahme der Offiziere, Unter offiziere und Mannschaften, die beim Reichsheer vor dem 1. April 1933 oder bei der Reichsmartne vor dem 1. Juli 1933 eingestellt sind, in den aktiven Wehrdienst. 8 37. 1) Der Führer und Reichskanzler übt das mili tärische Verordnungsrecht aus. Er erläßt die zur Durchfüh rung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Vewaltungsbesnmmungen. Die Rechtsverordnungen kön nen Strafandrohungen enthalten. — 2) Der Führer und Reichskanzler kann dem Reichskriegsminister und in den Fragen des Ersatzwesens und der Wehrüberwachung dem Reichsminister des Innern Befugnisse nach Absatz 1) über tragen. 8 38. 1) Dieses Gesetz tritt mit dem 21. Mai 1935 in Kraft. — 2) Mit dem gleichen Tage treten das Wehrgesetz vom 23. März 1921 sowie die Aenderungsgesetze vom 18. Juni 1921 und vom 20. Juli 1933 süßer Kraft. Berlin, 21. Mai. Zu 8 8 des Wehrgefehes vom 21. Mai 1SZ5 hat der Führer und Reichskanzler folgende Verordnung erlassen: Lie Dauer der aktiven Dienstpflicht bei den drei Vehr- machtskeilen wird einheitlich aus ein Jahr festgesetzt. bendige Energie der ganzen Nation stellten. Eine Unzahl sachlich und psychologischer Voraussetzungen mußte zu dem Zwecke aber erst geschaffen werden. Um das Funktionieren der nationalen Wirtschaft sicherzustellen, war es notwen dig, zunächst eine unbedingte Ruhe in die ewige Bewegung der Lohn- und Preisbildung zu bringen. Es war weiter erforderlich, allen nicht aus einem höheren nationalmirt- schaftlichen Interesse kommenden Eingriffen die treibenden Voraussetzungen zu entziehen, d. h. die von der Lohn- und Preispolitik lebenden Klassenorganisationen beider Lager aufzuyeben. Dit Zerschlagung der Kampfgewerkschaften j> wohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer erforderte die atraloge Beseitigung der von diesen Jnteresfentengrup- ven ausgehaltenen und sie dafür stützenden politischen Par- teien. Dies wieder zwang zur Einführung einer neuen konstruktiven und lebendigen Verfassung und zu einem neuen inneren.Reichs- und Staatsaufbaus Sollte das alles aber Gefahr wird noch erhöht durch die Tatsache, daß jede Plan wirtschaft nur zu leicht die harten Gesetze der Wirtschaft- lichen Auslese der Besseren und der Vernichtung der Schwä cheren aufhebt oder zumindest einschränkt zugunsten einer Garantierung der Erhaltung auch des minderwertigsten Durchschnitts auf Kosten der höheren Fähigkeit, des höheren Fleißes und Wertes und damit zu Lasten des allgemeinen Nutzens. Wenn wir also trotz solcher Erkenntnisse diesen Weg beschritten haben, dann geschah es unter dem härtesten Zwang der Notwendigkeit. Was in den 2>L Jahren aus den Ge bieten einer planmäßigen Arbeitsbeschaffung, einer plan mäßigen Marktregulierung, einer planmäßigen Preis- und Lohngestaltung erreicht wurde, hat man noch wenige Jahre vorher für gänzlich unmöglich gehalten. Allein es gelang nur dadurch, daß wir hinter diese scheinbar so trockenen , wirtschaftlichen Maßnahmen die le» (S mehr sein dann muß: Denken uv denen jede über die si man aber gelingt od, nngen mu das Gelinj der vorhm gung steht In d bank nah dereinfühi dieser Wt Ueberblick eines sehr Golddisko tel der B Geldmark tel gebot, wie Prim wandte si und absol lichen au; wagte, di. fang der Die 1 er, absolu nisse aus. Umstände: im Laufe Reichsani. solidiert n geschehen dem Geld und das i daß die r nisse im ss Rach sich Minis und bot il Präsident i Amte zu I Minis klärung, ü hat eine n sicht, daß i keinerlei !) die Persor gierung w nach einer denten die fügung ge zeigt erach behalten, sidenten fr arbeiten u MI Groh, doner Sai den mit ei gierten Ar streitbaren seit ändert bei seinem Beifall em deutschen < und Frido doner Sin großen Er Schluß wi misch gesei Sabot Lord des beiteten, si: