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'-Vs , Weitere ItalieMe MWmeii M MM Neapel, 26. Februar. Der Personendampför Leonardo da Vinci ist Dienstag abend mit 110 Offizieren und 1200 Mann Infanterie, 300 Arbeitern und verschiedenen Artillerieabteilungen sowie reich haltigem Material nach Ostafrika ausgelaufen. Mittwoch abend geht die Arabia, ebenfalls von Neapel, mit Material und Arbei tern in See. Arbeitskräfte ftir die LmdwirWaft Rückführung ehemaliger Landarbeiter Das vom Neichskabinett verabschiedete Gesetz zur Be friedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräf ten ersetzt den § 3 des Gesetzes zur Regelung des Arbeits einsatzes vom 15. Mai 1934 durch folgenden Wortlaut: 1) Zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften kann der Präsiden« der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anordnen, daß Arbeiter oder Angestellte, die innerhalb bestimmter Zeit vor Erlaß der Anordnung in der Landwirtschvst tätig waren, aber zur Zeit des Erlasse» der Anordnung in ande ren als landwirtschaftlichen Betrieben oder Berufen mit anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, vom Unternehmer (Arbeitgeber) ihres Betriebes zu entlas sen sind. 2) Die Vorschriften, nach denen eine Kündigung nur mit Zustimmung der hauptsürsorgeslellcn zulässig ist, blei ben unberührt. Von der Befugnis soll, wie in der Begründung erklärt wird, auch künftig nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als der krästebedars der Landwirtschaft auf andere Weise nicht befriedigt werden kann. Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen, den Zudrang zu überfüllten Berufen und die Lan d- flucht abzubremsen und Schwarzarbeit zu : Regelung wird nach der Bestätigung des Vergleiches das Ver gleichsverfahren in der Regel noch nicht aufgehoben, sondern läuft zur Ueberwachung der Vergleichserfüllung weiter. Bei juristischen Personen kann nach neuem Recht auch »och Im Liquidationsstadium ein Vergleichsverfahren statkfinden. Neben diesen grundsätzlichen Neuerungen enthält die neue Vergleichsordnung eine Reihe gelehestechnischer Verbesserungen und beseitigt verschiedene, aufgrund Ser bisherigen Regelung auf getauchten Zweifelsfragen des Vergleichsrechtes. Vor der »elreimgrstande ^m Saargebiet rüstet alles zur großen Vefreiungsfeier in Saarbrücken am 1. März. Das Programm hat noch fol gende Erweiterungen erfahren: Am 1. März erfolgt bei Sonnenaufgang eine Kranz niederlegung an allen Kriegerdenkmälern durch Vertreter der Deutschen Front. Um 8 Uhr werden in allen katholischen und evangelischen Kirchen Dankgottesdienste abge halten. Ab 9,30 Uhr stehen in allen reichsdeutschen Grenz- ortschaften am Saargebiet die nationalsozialisti schen Gliederungen bereit, die Punkt 10.15 Uhr im Augenblick der Flaggenhissung vor der Regierungskommis sion in das Saargebieteinmarschieren wer den. Wenn die Kolonnen auf saardeutschem Boden angelangt sein werden, machen sie einen Augenblick Halt, um ein Sieg-Heil auf den Führer auszubringen und die nationalen Weihclieder zu spielen. In allen Ortschaften des Saargebiets stehen um 10.15 Uhr die Einwohner unter Beteiligung von Musik- und Spielmannszügen bereit, um an der Flaggen- hissung vor dem Rathaus oder anderen öffentlichen Gebäu den teilzunehmen. Die Uebergabe der Regierungsgewalt an Reichskom missar Bürckel wird durch Rundfunk im ganzen Saarland übertragen: nach der Uebergabe läuten im ganzen Saarland die Glocken eine Stunde lang. Der große Aufmarsch in Saarbrücken wird auf alle Plätze im Saargebiet übertragen und am Nachmittag finden überall Volksfeste statt. Am Befreiungstag ruht überall die Arbeit; die ausfallenden Löhne werden von den Arbeitgebern gezahlt. MM der letzte« Truppe« a«; dem Saargebiet Die letzten internationalen Truppen im Saargebiel wurden am Dienstag in ihre Heimat befördert. Zn den frühen Morgenstunden schieden die in Sulzbach und Dud- weiler stationierten italienischen Carabinieri. Dienstag abend fuhr da» englische Hauptquartier gemeinsam mit einem englischen Bataillon von Brebach ab. Die englischen Trup pen hatten am letzten Sonntag im überfüllten Saalbau von Saarbrücken ein große« Militärkonzert veran staltet, dellen beträchtliche Einnahmen der Winterhilfe zur Verfügung gestellt wurden. Die NuMrung des Arbeitsbuches Mit der Einführung des Arbeitsbuches geht die Reichs regierung einen Schritt weiter aus dem Weg zur Siche- rung eines planmäßigen Arbeitseinsatzes, den sie schon mit dem Erlaß des Ardeitseinsatzgesetzes vom 15. Mai 1934 und der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 beschritten hatte. Da» Arbeitsbuch wird al» amtlicher Ausweis über die Berufsausbildung und die berufliche Entwicklung der Ar beiter und Angestellten dienen, der es erleichtern soll, in der Simo«; Besuch i« «erlitt wie aus London berichtet wird, ist der Zeitpunkt kür oen Besuch Sir John Simon» in Berlin noch nicht endgültig sestgetegt; der Besuch werde aber wahrscheinlich etwa Lndedernächsten Woche stattfinden. Die IahreSstlasse 1914 wird zu dem normalen Zeitpunkt, d. h zum 1. April, unter die Waffen gerufen. Täglich laufen weiterhin beim Kriegsministerium Tausende von freiwilligen Angeboten ein, die nach Gebühr berücksichtigt werden. Zwei neue Divisionen unter der Bezeichnung „Gavanina II". und „Peloritana II" sind gebildet worden. Das ganze zur Verschiffung bestimmte Material wird durch gleichzeitig« Bestellung bei der einheimischen Industrie wieder aus- gefüllt. Neubildung italienischer Divisionen Line amtliche Verlautbarung zu den Truppenverschiffungen. I» Echtz zur ArMW de; Ersetz» M« de« mlmtm« Mlldemd Berlin,'26. Februar. Durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb soll nachdrücklicher, als es bisher möglich war, Mißbräuchen bei Ausverkäufen ent- gegengekreten werden. Deswegen wird nicht nur wie schon nach bisherigem Recht dem Ausverkäufer selbst, sondern auch Personen, die zu ihm in naher Beziehung stehen, die Eröffnung oder Fort- jctzung eines gleichen Geschäftes innerhalb eines Jahres nach dem Ausverkauf untersagt. Weiter soll verhindert werden, daß beim Wechsel des Geschäftsinhabers Ausverkäufe staktfinden. Deswegen ist es nach Beginn des Ausverkaufes jedermann ver boten, mit Waren aus dem Ausverkaufsunternehmen den Ge schäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen. Während bisher Saisonschluß-, Inventur - Verkäufe und andere Veranstaltungen von der Höheren Verwaltungsbehörde zu gelassen werden konnten, sieht das neue Gesetz in erster Linie den Erlaß der den Verkauf regelnden Bestimmungen durch den Reichswirtschaftsminister oder eine von Ihm bestimmte Stelle vor. Diese Gesetzesvorschrift soll eine einheitliche Handhabung für be nachbarte Gebiete mit engem wirtschaftlichem Zusammenhang er möglichen. Da die Zulassung durch den Äeichswirkschafksminister bereits die Gewähr bietet, daß die Belange der Wirtschaft und der Volksgemeinschaft berücksichtigt werden, sind im Gesetz ein schränkend« Voraussetzungen für die Zulassung nicht aufgestellt. Wenn der Neichswirtschaftsminister von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zu lassung aussprechen. Schließlich wird dem Reichswirtschaflsminister die Ermächti gung erteilt, zur Regelung von Berkaussveranstaltungen be sonderer Art Bestimmungen zu treffen, die dann im Deutschen Reichsanzeiger bekannlzumachen sind. Infolge der günstigen Auswirkungen der Arbeitsbe- schaffungsmaßnahmen ist es im Laufe des vergangenen Jahres an einzelnen Stellen für die Landwirtschaft schwie rig geworden, die notwendigen Arbeitskräfte zu erhalten. Die im Frühjahr beginnende Erzeugungsjchlacht wird den Bedarf an landwirtschaftlichen Arbeitskräften in Zukunft noch steigern. Aus Grund des Arbeitseinsatzge setzes vom 15. Mai 1934 hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bereits sie Abwanderung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in be stimmte andere Berufe und Betriebe erschwert. Durch das neue Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, wenn es not wendig werden sollte, darüber hinaus auch schon in andere Berufe abgewanderte Arbeiter und Angestellte, die mit der Landwirtschaft vertraut sind, dieser wieder zuzuführen. verhindern. Durch das neue Gesetz wird der Reichsarbeitsminister ermächtigt, das Arbeitsbuch vom 1. April 1935 an allmählich einzuführen. Späterhin wird kein Arbeiter oder Angestell ter mehr beschäftigt werden dürfen, der sich nicht im Besitz des für ihn vorgeschriebenen Arbeitsbuches befindet. Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt. Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevor zugung bei der Einstellung abhängen soll, vom 1. April 1935 an bei Strafe untersagt. Ausnahmen gelten nur für solche Ausweise, die. wie der Arbeitsdienstpaß, auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen eingeführt sind. Lei stungszeugnisse werden von dem Verbot selbstverständlich nicht erfaßt. Da; Reich übernimmt die „Berghob eit" Ein Gesetz zur Vorbereitung eines Relchsberggesehcs Unter den im Reichskabinett beschlossenen Gesetzen be findet sich ein sehr wichtiges Gesetz „zur Ueberleitung des Bergwesens auf das Reich". Dieses Gesetz hat folgenden Wortlaut: 8 1. Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschast) ist Reichsangelegenheit; es wird vom Reichswirkfchastsmini- ster geleitet. Die Landesbergbehörden haben den Weisungen -es Reichswirtschaftsministers auf dem Gebiet des Berg wesens Folge zu leisten. 8 2. Bis zur Errichtung von unteren und mittleren Reichsbergbehörden (Bergämtern und Oberbergämtern) wird den Landesbehörden die Ausübung der im 8 1 bezeichneten Aufgaben im Auftrag und im Namen des Reiches über tragen. Gegen die Entscheidung einer mittleren Landes bergbehörde findet die Beschwerde an den Reichswirtschafts minister statt, soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der Reichs wirtschaftsminister entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbergbehörde. Besteht in einem Lande keine mittlere Landesbergbehörde, so ist gegen die Entscheidung der ober sten Landesbergbehörde Beschwerde an den Reichswirt schaftsminister binnen einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung zulässig. Im übrigen gelten für die Landesbergbehörden und die Anfech tung ihrer Entscheidungen die Vorschriften der im einzelnen Fall maßgebenden Landesberggesetze. 8 3. Dieses Gesetz tritt am 1^ März 1935 in Kraft. Zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes rann der Reichswirtschaftsminister Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Begründung In der Begründung zum Gesetz zur Ueberleitung des Bergwesens auf das Reich wird zunächst darauf hingewiesen, daß auf dem Gebiet des Bergwesens eine weitgehende Zer splitterung des geltenden Rechts und in der Zuständigkeit der Bergbehörden bestehe. Das Reich habe von seiner Gesetzgebungsgewalt für den Bergbau keinen Gebrauch ge macht. Um diese Zersplitterung und Verschiedenheit der Zuständigkeiten zu überwinden, sind hie Vorarbeiten des Reichsberggesetzes in Angriff genommen worden, das die notwendige Einheitlichkeit schaffen soll; das neue Gesetz dient bereits diesem Ziel. Voraussetzung für eine Vereinheitlichung und Zusam menfassung der Bergbehörden ist nach der Begründung, daß das Bergwesen und seine oberste Leitung auf das Reich übertragen werden; andernfalls sei eine straffe und ein heitlich geleitete Verwaltung für den wirtschaftlich besonders wichtigen Produktionszweig des Bergbaues nicht möglich. Eine solche sei jedoch unerläßlich im Hinblick auf die oiel- -itigen und wichtigen Aufgaben der Berghoheitsverwaltung, „,e zusammenfassend folgende Gegenstände betrifft: 1) Das bergbauliche Gerichtsamlswesen (Schürfberech tigung und Bergwerksoerleihung), Vergebung von Feldern im Bereich der Staaten vorbehaltlich für gewisse besonders wichtige Mineralien. 2) Die Handhabung der Bergpolizei. 3) Die Wahrnehmung der bergwirlschastlichen Belange. Aus allen diesen Gebieten ist gerade heute, wie die Begründung weiter betont, in ganz besonderem Maß eine einheitliche Regelung und eine Zusammenfassung der Ober leitung in eine oberste Spitze erforderlich; dies gelte vor allem für das sicherheitliche Gebiet. Hier sei eine gleich mäßige Handhabung der Bergpolizei im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der bergmännischen Gefolgschaft dringend geboten, wobei die besonderen Erfahrungen der Preußischen Berg- oerwaltung aus dem Gebiet der Grubenjicherung weitgehend nutzbar gemacht werden müßten Auch das bcrgwirtschaftliche Gebiet habe heule inner halb des Tätigkeitsbereiches der Bergbehörde eine weit größere Bedeutung erlangt als früher, umso mehr müsse auch hier einheitliches Vorgehen gewährleistet sein, wobei noch die besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der deutschen Rvhstoffwirtschaft erwähnt werden sollten. Auf Liese Gedonkengänge ist das neue Gesetz aufgebaut worden. Im einzelnen wird noch daraus hingewiesen, daß die Errichtung von unteren und mittleren Reichsbergbehörden, wie sie im 8 2 des Gesetzes vorgesehen sind, noch gewisse Vorarbeiten erfordere, so daß die bestehenden Landes bergbehörden bis auf weiteres erhalten bleiben müssen; sie werden einheitlich mit der Ausübung der zum Bergwesen gehörenden Aufgaben entsprechend den Bestimmungen des 8 3 betraut werden. Die Vorschriften der beiden 88 2 und 3 stellen zugleich sicher, daß in allen Fällen als letztinstanzliche Entscheidung das Reichswirt- schastsministerium aufgerufen werden kann. Das entschei dende ist, daß nach dem Gesetz nunmehr der Reichswirt schaftsminister auch über 8 4 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 2. Februar 1934 hinaus allen Landesbergbehörden verbindliche Anweisungen auf dem Gebiet des Bergwesens erteilen kann. M «tue LttsWMlNW Berlin, 26. Februar. Die neue Vergleichsorünung, öle auch In -er Akademie für deutsches Recht beraten wurde, verwirklicht nationalsozialistische Wirtschaftsgrundsähe. Sie erschwert dem Schuldner die Abschüttelung seiner Verbindlichkeiten. Sie hält unwürdig« Schuldner wirksamer als bisher vom Verfahren fern. Sie unterbindet Versuche einzelner Gläubiger, sich Sondervorteile zu verschaffen, nachdrücklicher als im bisherigen Recht und stärkt den Einstich der Vergleichsrichker. DaS Gesetz schreibt vor, daß den Gläubigern in jedem Ver gleich 35 v. H. ihrer Forderungen tbisher 30 v. H.I gewährt werden müssen, und führt diesen Mindestsatz auch für den Liqui- ! dationsvergleich ein. Wird dem Schuldner eine Zahlungsfrist von j mehr als einem Jahr gewährt, so muß der MindestsaA 40 v. H. > betragen. Kommt der Schuldner mit der Erfüllung des Vergleiches j in Verzug, so wird nicht nur der Erlaß sondern auch die Stun- ' düng von Forderungen hinfällig. - j DaS Eröffnungsverfahren ist gegenüber dem bisherigen Recht dahin geändert, Laß es nicht mehr der Einverständniserklärung ' der Gläubigermehrheit für die Eröffnung des Verfahrens bedarf. ! Um während der zur Prüfung deS Eröffnungsanlrages be- j nötigten Zeit die Geschäftsführung des Schuldners zu überwachen und das Vermögen des Schuldners gegen den Zugriff einzelner Gläubiger und gegen seine eigenen Verfügungen zu schützen, hak das Gericht alsbald nach Eingang des Eröffnungsantrages einen , vorläufigen Verwalter zu bestellen. Auch kann es dem Schuldner : Verfügungsbeschränkungen auferlegen und auf Antrag des Ver walters Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner auf die , Dauer von sechs Wochen einstweilen einstellen. Damit unwürdige Schuldner vom Vergleichsverfahren aus geschlossen werden, sind einige neue Ablehnungsgründe zu denen des bisherigen Rechtes hinzugekommen. So muß die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt werden, wenn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre ein Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren durchgemacht oder den Offenbarungseid ge leistet hat, ferner, wenn der Schuldner eine so mangelhafte Buch führung hat, daß ein hinreichender lleberblick über seine Ver mögenslage nicht ermöglicht wird. Schließlich muß die Eröffnung abgelehnt werden, wenn durch den Vergleich das Unternehmen des Schuldners nicht erhalten werden könnte. Bei der Bestellung deS Vergleichsverwalters, der an die Stelle der Vertrauensperson des bisherigen Rechtes getreten ist, ist das Gericht nicht wie nach dem bisherigen Recht an die Vor schläge der Gläubigermehrheit gebunden, sondern in seiner Ent- . schlleßung völlig frei. l DaS neue Gesetz stärkt auch die Stellung deS Vergleichs- l Verwalters gegenüber dem Schuldner und bestimmt, daß der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Ge schäftsbetriebe gehören, nur mit Zustimmung des Vergleichs- Verwalters eingehen soft. Der Schuldner soll auch die Eingehung von gewöhnlichen Verbindlichkeiten unterlassen, wenn der Ver walter dagegen Einspruch erhebt, und hat auf Verlangen des Verwalters zu gestatten, daß alle eingehenden Gelder von dem Verwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dein Ver walter geleistet werden. Der Ausdruck „Offenbarungseid" für die eidlich« Erklärung des Schuldners über seine Vermögenslage Ist beseitigt. Auch ist nicht mehr erforderlich, -aß der Schuldner seiner Firma den Zu satz „im Vergleichsverfahren" beifügt. Entgegen der bisherigen Rom, 26. Februar. Leber die Truppentransporte nach Ikalie- nisch-Ostafrika und die entsprechenden Vorbereitungen wurden Dienstag abend folgend« amtliche Mitteilungen ausgegeben: Ein Einschiffung der Effektivbestände und der Materials der Division Peloritana nach Ostafrika zur rechtzeitigen Verstärkung der Verteidigungsstellungen unserer beiden Kolonien gehen in vollkommener Ordnung weiter. In den nächsten Tagen wird die Diviston Gavanina in Neapel zusammengezogen. — Die Einbe- rufung weiterer Iahresklassen vor der des IahreS 1911 ist ausge- ! schlossen, abgesehen für die Bestände an Offizieren und Spezla- listen, die sich als notwendig erweisen sollten. Abgesehen ist dabei von dem Fall von europäischen Komplikationen, die im gegen wärtigen Zeitabschnitt nach den letzten In Rom und London ge- trosfenen Verständigungen und auch im Hinblick auf die weiteren noch umfassenderen Entwicklungen, die sich daraus ergeben können ! und sich in den Richtlinien der italienischen Politik bewegen, aus geschlossen erscheinen. ; Immerhin,ist gegenüber jeder Möglichkeit daran zu erinnern, > -aß Italien aufgrund der neuen faschistischen Gesetze, durch die ! die Militäroflicht vom 18. bis zum 25. Lebensjahr ausgedehnt j wird, 37 Iahresklassen mit einem Gesamkeffektivbestand zwischen 7 und 8 Millionen Mann mobilisieren kann.