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MrrermeWr md Beigeordnete Im Abschnitt „Bürgermeister und Beigeordnete" wird u. a. bestimmt, daß der Bürgermeister die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwotrung führt. In Stadt kreisen führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Ober bürgermeister. Von besonderer Wichtigkeit ist die Regelung nach 8 33, wonach zur Sicherung des Einklangs der Ge meindeverwaltung mit der Partei der Beauftragte der NSDAP, außer bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte bei dem Erlaß der Hauptsatzung und bei der Verleihung des Ehrenbüryerrechts mitzuwirken hat. Dem Bürgermei ster stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Der Bürgermeister ist Dienstoorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Er stellt sie an und entläßt sie. In Gemeinden mit weni ger als 10 000 Einwohnern sind Bürgermeister und Bei geordnete ehrenamtlich tätig, während in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern die Stelle des Bürgermei sters oder eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet wer den muß. In Stadtkreisen muß der Bürgermeister oder der Erste Beigeordnete hauptamtlich angestellt sein und die Be fähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs dienst haben. Die Bewerbungen auf Grund öffentlicher Ausschreibung sind dem Beauftragten der NSDAP, zuzu leiten, der nach Beratung mit den Gemeinderäten in nicht öffentlicher Sitzung bis zu drei Bewerber vorschlägt. Der Beauftragte der NSDAP, übermittelt seine Vorschläge durch die Aufsichtsbehörde den zuständigen Stellen. Sind diese mit dem Vorschlag einverstanden, so ernennt die Ge meinde den Bewerber. Andernfalls sind neue Vorschläge einzureichen. Stellen ehrenamtlicher Bürgermeister brau chen nicht ausgeschrieben zu werden. Im übrigen gelten hinsichtlich des Vorschlagsrechts des Beauftragten der NSDAP, die gleichen Vorschriften. Hauptamtliche Bürger meister und Beigeordnete werden auf zwölf Jahre berufen. Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete auf sechs Jahre. Die Gemeinderäte führen in Städten die Amtsbezeich nung Ratsherr. Ihre Höchstzahl betrügt in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern 12, in den übrigen kreis angehörigen Gemeinden 24 und in den Stadtkreisen 36. Der Beauftragte der NSDAP, ist nicht Gemeinüerat.' Er kann an den Beratungen des Bürgermeisters mit den Ge meinderäten teilnehmcn, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen er ein gesetzliches Mitwirkungsrecht hat. Die Gemeinderäte werden von dem Beauftragten der NSDAP, im Benehmen mit dem Bürgermeister auf 6 Jahre berufen. Die A«Mt Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, damit es mit möglichst wenig Kosten den best möglichen Ertrag bringt. Die Gemeinde soll Vermögens gegenständ« nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. Vermögensgegenstände, di« zur Er füllung der Gemeindeausgaben in absehbarer Zeit nicht ge braucht werden, dürfen veräußert werden. Auch die wirt schaftliche Betätigung der Gemeinde ist durch das Gesetz ge nau geregelt. Danach darf die Gemeinde wirtschaftliche Un ternehmungen nur errichten oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt und dieser Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Für jedes Unter nehmen sind wirtschaftlich besonders sachkundige Bürger als Beiräte zu berufen. Die Gemeinde darf Darlehen nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplanes aufnehmen, und zwar nur zur Bestreitung eines außerordentlichen und unabweisbaren Bedarfs, der anderweitig nicht gedeckt wer den kann. Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde «in« Haushaltssatzung zu erlassen, die den Haushaltsplan, Lie Ge meindesteuern, den Höchstbetrag Ler Kassenkredit« und den Gesamtbetrag der Darlehen festlegt. Die Haushaltssatzung bedarf in wichtigen Punkten der Genehmigung -er Aufsichts behörde. Der Reichsminister des Innern ist Oberste Aufsichtsbe hörde. Der Minister verordnet, welche Behörden ober« Auf-! sichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sind. Die Aufsichtsbe hörde kann Entschließungen und Anordnungen des Bürger meisters, die das bestehende Recht verletzen oder den Zielen der Staatsführung zuwiderlaufen, aufheben und verlangen, daß getroffene Maßnahmen rückgängig gemocht werden. Der Reichsminister des Innern kann Aufgaben, die dem Reichs statthalter zuftehen, auf Nachgeordnete Behörden übertra gen. Die Aufgaben Les Reichsstatthalters nimmt in Preu ßen der Öberprästdent wahr. Der Stellvertreter des Führers bestimmt, wer Beauftragter der NSDAP, im Sinne des G«- etzes ist. Der Reichsminister des Innern kann zur Durch- ührung des Gesetzes Rechtsvorschriften und Berwaltungsoor- chriften erlassen. § 122 des Gesetzes bestimmt, daß die neue Gemeindeordnung für Lie Hauptstadt Berlin keine Anwen dung findet. Zar MrftMM-GM Das Reichsstatthaltergesetz besteht aus 12 Paragraphen, die folgendes bestimmen: 8 1. Der Reichsstatlhakker ist in seinem Amtsbezirk der stän dige Vertreter der Reichsregierung. Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler ausgestellten Richtlinien der Politik zu sorge«. 8 2. Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden sowie von den Dienststellen der unter Aufsicht -es Reichs oder Landes stehenden öffentlich- rechtlichen Körperschaften innerhalb seines Amtsbezirks un terrichten zu lassen, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen sowie bei Gefahr im Verzüge einstweilige Anord nungen zu treffen. Diese Rechte kann er auf die ihm beigegebenen Beam ten nicht übertragen. 8 3. Die Reichsminister können bei Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben den Reichsstallhaller unbeschadet der Vienstaufsichk de» Reichsministers de» Innern unmittelbar mit Weisungen versehen. 8 4. Der Führer und Reichskanzler kann den Relchsstatl- yalter mit der Führung der Landesregierung beauftragen. In dieser Eigenschaft kann der Reichsstatt Haller ein Rlik- glied der Landesregierung mil seiner verlrelung beauf tragen, 8 5- Auf Vorschlag des Reichsstalthallerr ernennt und ent läßt der Führer und Reichskanzler die Mitglieder der Lan desregierung. 8 6. Der Reichsstatthalter fertigt nach Zustimmung der Reichsregierung -ie Landesgesetze aus und verkündet sie 8 7- Das Recht der Ernennung und Entlassung der Landes beamten siebt dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mil dem Rechte der Weilerüberlragung. 8 8. Das Gnadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung an deren Stellen mit dem Rechte der Weilerübertraguna 8 9. Der Führer und Reichskanzler ernennt den Reichs- staklhalter und kann ihn jederzeit abberufen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Amtsbezirk des Reichs- slallhallers. Auf das Amt des Reichsstallhallers finden die Vorschriften des Reichsminislergesehes vom 27. März 1930 (Reichsgesehbl. l, S. 96) sinngemäß Anwendung 8 io. In Preußen übt der Führer und Reichskanzler die Rechte des Reichssiatlhallers aus. Lr kann die Ausübung dieser Rechte aus den Ministerpräsidenten übertragen. Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregierung. Er fertigt im Ramen des Führers und Reichskanzlers nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesehe auv und verkündet sie. 8 11- Das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung -er Länder mit dem Reich vom 7. April >1933 (Reichsgesetzbl. I, S. 173) in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1933 (Reichsgesetzöl. l, S. 225), vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I, S. 293) und vom 14. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I, S. 736) wird aufgehoben. 8 12. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durch führung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwal tungsoorschriften, soweit sie nicht de« Führer und Reichs kanzler Vorbehalten sind. BeMdW M MWMMM VM W. WM M5 Berlin, 29. Januar. In der Begründung zu dem von der Reichsregierung beschlossenen Reichsstatthaltergesetz wird darauf hingewiesen, daß dem Gesetz zwei Leitgedanken zu grunde liegen. I. Dadurch, daß neben den Reichsstatthaltern Landesregierungen unter dem Vorsitz von Ministerpräsidenten bestehen, haben sich im Laufe der Zeit nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Solange der ReichsstatthaÜer in dem durch das bisherige Statthaltergesetz vom 7. Aprll 19S3 näher abgegrenzten Umfange Befugnisse der Landesverwaltungen ansübte, konnten die Schwierigkeiten kaum entstehen. Nachdem aber durch das Neuaufbaugesetz vom 30. Januar lh34 die Landesgewait zur Reichsgewalt wurde, ist die Stellung des Reichssta «Halters sowohl im Verhältnis zur Landesregierung als auch im Verhältnis zur Reichsregierung unklar geworden. Nach dem bisherigen Rechtszustand war es nicht möglich, den Reichsstatthaller zugleich zum Vorsitzenden der Landesregierung zu machen, da nach 8 2 der Reichsstaühalter „nicht gleichzei tig Mitglied einer Landesregierung sein durste". Nunmehr werden die staatsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbin dung der Aemter des Reichsstatthalters und des Vorsitzenden (Führer) der Landesregierung schaffen. — 2. Das Ziel des Gesetzes ist die Angleichung der Stellung der Reichsstatthalter an die der preußischen Oberpräsidenten. Eine derartige Maß nahme liegt auch in der Richtung der im Zuge der Reichs reform unter dem Gesichtspunkt der „Einheit der Verwaltung" anzustrebenden einheitlichen „Reichsmittelinstanz". Das zweite Gleichschaltungsgesetz, durch das die Reichs statthalter eingeführt wurden, ist in wesentlichen Punkten durch die staatsrechtliche Entwicklung überholt. Von den fünf Zu ständigkeitskreisen, die das Gleichschaltungsgesetz den Reichs statthaltern zumeist, ist die Befugnis zur Auslösung des Land tages gegenstandslos. Die Befugnis zur Ernennung und Ent lassung der Mitglieder der Landesregierung ist ebenfalls über- holt, nachdem die Unterscheidung zwischen Reichsgewalt und Landesgewalt beseitigt ist und die Mitglieder der Landesre gierungen den Reichsfachministern unterstellt sind. Das Gesetz, das jetzt von der Reichsregierung beschlossen wurde, behandelt die drei verbleibenden Zuständigkesiskreise: Gesehausfertigung, Beamtenernennung und Gnadenrecht. Die Stellung des Reichsstatthalters, der bisher neben der „allgemeinen Gleichschattungsaufgabe" und den obenangeführten Zuständigkeiten auf bestimmt abgegrenzten Gebieten der frü heren Landesgewalt keinerlei Verwaltungszuständigkeit hatte, wird nunmehr Vertreter der Reichsregierung und Organ der Verwaltung. Seine Stellung ist, soweit es sich um die un mittelbare Reichsverwaltung handelt, der des preußischen Ober- präsidenten angeglichen. Anstelle der „deutschen Länder", für die noch dem Gleichschaltungsgesetz die Statthalter bestellt wurden,' ist nur noch von Amtsbezirken die Rede. Indem der Führer und Reichskanzler den Amtsbezirk bestimmt, ist hin sichtlich der Abgrenzung dieser Bezirke Bewegungsfreiheit ge geben. Für Preußen ändert sich am bisherigen Rechtszustand so gut wie nichts. Ne Londoner «elfe Lamls Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Londoner Reise des französischen Ministerpräsidenten und des Außen- Ministers erklärte Außenminister Laval in der Pariser Kammer: Frankreich und England wollten ihre vertrau- ensoolle Zusammenarbeit fortsetzen, weil sie sich der Soli- darität ihrer Interessen und der gemeinsamen Verantwortlichkeit bewußt seien. Man werde sich zweifellos über die Frage der deutschen Rüstungen unter halten. Man sei sich der nationalen Realitäten bewußt, und man kenne die Erfordernisse der nationalen Verteidigung. Ein geschwächtes Frankreich würde weniger Freunde haben und ein isoliertes Frankreich wäre weniger stark. Der Friede würde dadurch nicht gewinnen. Frankreich wolle sein Teil an der soliden Organisation des europäischen Friedens übernehmen, könne sich diesen Frieden aber nicht ohne Sicherheitsgarantien vorstellen. „Eine neue Atmosphäre ist im Entstehen, die die not wendige Annäherung der Völker leichter gestalten muh. Ich wage es, mit einigem Stolz zu sagen, daß Frankreich unter diesen Umständen die ihm von seiner Ueberlieferung oorge- schriebene Rolle gespielt hat. Vor einigen Tagen ist in Rom in einer Weise, die von Dauer sein muß, die Entente zwischen zwei großen Bölkern besiegelt worden. Beide sind fest ent schlossen, wie ihre Negierungen feierlich erklärt haben, in einem Geist des gegenseitigen Vertrauens an der Erhaltung des allgemeinen Friedens zufammenzuarbeiten. Unsere Londoner Besprechungen werden von der wachsenden Freundschaft geleitet sein, die Frankreich und England verbinden muß. Wir wissen, daß unsere Sicher heit unentbehrlich ist für die Erhaltung des Friedens in Europa. Wir wissen, und man weiß das ebenso im Aus land, daß Frankreich immer bereit ist, seine loyale und wirksame Unterstützung jeder internationalen Anstrengung für die Festigung des Friedens zu gewähren." Sonnenwarme wird zu Arbeit Auf der in -en letzten Dezembertagen in Pittsburg er-! öffneten Ausstellung der amerikanischen Gesellschaft für wis-! senschaftliche Forschung hat Dr. Abbott, wissenschaftlicher Schriftführer -es Smithsonian-Jnstituts in Washington,! einen interessanten Apparat zum ersten Male Ler Oeffentlich-! keit vorgeführt, Len «r Len „Sonnenwärme-Sammler" nennt. Es ist ein neuer Versuch, -ie Sonnemvärme praktisch nutzbar zu machen und beruht, wie fast alle derartigen bisherigen! Versuche, auf Lem Prinzip der Spiegelung des Sonnenlich tes. Ein riesiger beweglicher Stahlspiegel, -er infolge seiner! sinnreichen Verbindung mit einem Zeit-Uhrwerk automatisch! im Lause des Tages der Stellung Ler Sonne am Firmament folgt, fängt Lie Wärme unseres lebenspendenden Gestirns auf und ist in Ler Lage, Liese bei einer Lufttemperatur von etwa 18 Grab Celsius durch Weiterleitung in ein mit einem be stimmten Mineralöl gefülltes Röhrensystem auf 215 Grad Celsius (!) zu erhöhen. Angeblich hat der Apparat auf Ler Ausstellung regelmäßig und zu jeder Tageszeit seine praktische Wirksamkeit erwiesen. Dr. Abbott glaubt, daß seine Erfindung eine große Umwälzung in Ler Technik Her vorrufen wird. Eine kleinere Ausgabe seines Apparates hält er für geeignet, Wanderern, Wochenendlern usw. beim Abkochen im Freien willkommene Dienste leisten zu können. Sächsisches — Wohin gehört-er Rückstrahler? Jur Behebung von Zweifeln sei mitgeteilt: Rückstrahler oder Schlußlichter müssen sich zwischen Fahrzeugmitte und linker Fahrzeugaußenkant« be finden. Anbringung in der Mitte gilt noch als vorschriftsmäßig. Rückstrahler müssen in einer Höh« von höchstens 50 Zentimeter über dem Erdboden angebracht werden. Für Schlußlichter gilt diese Höhenvorschrist nicht, sie können also auch höher angebracht sein. Schmiedeberg. Die deutsche Arbeitsfront hielt am Montag im Saale von Marschners Gasthof einen Vortragsabend ab, zu dem Pg. Zapf—Dresden gewonnen worden war. Das Thema lautet«: Die Betriebsgemeinschaft, der Kernpunkt des deutschen Arbeits lebens. Redner ging aus von dem jüngsten Ereignis der Saar- Abstimmung. Er gedachte der Zeiten, als der deutsche Arbeiter noch ausgenlltzt und vom Judentum zum Kuli gestempelt wurde. Durch Opfer ging es um die Ideal« des Sozialismus, bis in Adolf Hitler ein Mann kam, der den Tat-SozialiSmuS lehrt«. Wenn wir auf die letzten 2 Jahre zurückblickten, würden wir spüren, daß der Nationalismus kein Paradies versprochen hat, wie di« früheren Führer, unter deren Herrschaft es den deutschen Arbeitern so schlecht ging, wie niemals zuvor. Zu schnell habe es heute mancher vergessen, wie der Führer Maßnahmen ergriff, um 4 Millionen wieder in Arbeit zu bringen. Den Ausbeutern sei das Handwerk durch Strafbestimmungen gelegt worden. In nicht mehr allzu ferner Zeit werde Deutschland wieder maßgebend sein in der ganzen Welt. 350 Millionen M. habe das deutsche Volk allein für die notleidenden Volksgenossen aufgebracht, eine Tat, um die uns das Ausland bewundere. Die Belriebsgemeinschast solle dazu bei tragen, aus sich heraus die Volksgemeinschaft zu gewinnen. Wir müßten dazukommen, den Kameradschaftsgeist zu fördern. Die Arbeilskameraden sollten in den Betrieben aber auch mit auf die achten, die immer etwas zu mäkeln hätten. Es sei die Aufgabe des Vertrauensrates, den Betriebssichrer darauf aufmerksam zu machen, wenn im Betriebe etwas nicht stimme. Eine Einigkeit -es deutschen Volkes müsse eine solche werden, daß Unterschiede über haupt verschwinden. Im Schützengraben hätten wir auch nicht den andern gefragt, was bist du und was hast du für eine Stellung? Da sei man froh gewesen, wenn man sich auf den Kameraden ver lassen könnt«. Solcher Kameradschaftsgeist müsse in Lie Betrieb« hineinverpflanzt werden. Friedliche Arbeit könne nur durch gegen seitige Achtung kommen. Seine Anordnungen haben zu gelten. Er habe es in der Hand, «inen Betrieb glücklich zu machen. Die Menscken wollten weiter nichts als eine anständig« Behandlung. Es habe früher eine Klaffe von Betriebsführern gegeben, die weiter nichts wußten, als auszurechnen, wie «s möolich sei, an Arbeitskräften zu sparen. Wir wüßten heut zwar, daß die Tarife noch vieles zu wünschen übrig lassen. Wir spürten aber auch schon Erleichterungen durch Steuer«rmäßigungen. Vertrauen zum Führer haben, das sei das Notwendigste sür uns. Noch vor andert halb Jahren hätten wir uns keinen Begriff von der Arbeitsfront machen können, als wir nur die vielen Organisationen über nahmen. Je eher die Belriebsgemeinschast besteht, wie wir sie wünschen, desto eher wird auch Sie Volksgemeinschaft bestehen. Es stecke eben zu viel von der Vergangenheit noch in »ns. Ein jeder solle nicht nur nationalsozialistisch gesinnt sein, sondern auch natio nalsozialistisch handeln. Das G«seh sei das Fundament der natio nalsozialistischen Arbeitsfront. Unter den Schultern der Sozial demokratie habe man Millionen den Arbeitern vorenthallen. Heute sei es so, daß kein Bekriebsführer mehr unter dem Tarif bezahlen, aber auch kein Arbeiter mehr unter dem Taris arbeiten