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"1" EMebDolkssreWÄ. er, Cassirer. Schwie-^ 87777^ Rr. M2. Freun- me« Schfr. sanft m t an gorstaud. ein j t Selten § 2 1894^ lassen«. <t erWenf llchs. '" » ,"'W'-W-!»^WWW ' !, dent Bru> lachtfeld« ett« 1 Akt. . Gt-PP- 1er «-g-i -r- ; assenen. -,'7— leeverg. Neidhardts sein ...... . unsere« vägerin, rr, ger und »ierdurch >«i S, .. il Expedition, Druck und Berlag von C. M. Gärtner in Schneeberg. Militärverein »dschast, welch« a der wir vom annt« Ehren- fort Und fort Freitag , 31. August W4 > Erschrint tagliG oitt «uSualMe der Brei» vierUlWkliEt ^ar^SO Pfennige. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. PGMlAvAlrT! für die königlichen und städtische» Behörde» in «ne, Srnnhain, Partenstein, Ioha»»ge-rge«stadt^ Ma«^ ««OMch .MG^Dch-'M M»WE " Oeffentliche Stadtperyrdneten - Sitzung zu Aue Freitag, den 31. August 1894, Abends 6 Uhr. -7 . ' 's- ! ' Pflicht und Freiwillige Feuerwehr Aye Montag, Än 3. Septembers Aleydi s Uhr Gammel« auf dem Schulhofe i« voller Ausrüstung. Aue, den 8. August 1894. Der Branddirektor. einzutragen. Die Gasthofsbesitzer sind verpflichtet, entweder die schriftlichen Anzeigen in ein Buch zu sammeln oder ein Fremdenbuch zu halten. Dies« Bücher sind den Polizeior- Hanen bei Revisionen vorzulegen. Bekanntmachung Nachstehend bringen wir hiermit zur Nachachtung das Regulativ, die An- und Abmeldung in hiesiger Stadt betreffend, in Erinnerung. Schneeberg, am 27. August 1894. U) s < ^,u>. 1 -k U.uit 7 -> Die Unterlagen für die Enteignung de» zur Herstellung eine-Zweiggleise» für die Firma: Sächsische Kardätschens Bürsten- und Pinselfabrik Ed. Flemming u. Co. in Schönheide erforderlichen Areal», und -war < - «in mit dem PrüfunAlatteste de» Kvnigl. Finanz-Ministerium» und dem Autorisationsvermerle de» König!. Ministerium» de» Innern versehener Grundriß und , ein Flächenverzeichniß liegen vom 3. Septbr. l. I. an 14 «Lage lang für die betheiliaten Grundstücksbesitzer und sonstigen Jnteressentm in der Canzlei der unterzeichneten Behörde zur Einsicht nahme-au»: » - ' Derselbe Plan liegt während dieser Zeit im SectionSbureau zu Schönheide au» und wird daselbst auf Verlangen «läutert. * Schwarzenberg, am 28. August 1894. Königliche Amtshauptmaunschaft. Frhr^ v. Wirsing. ' D. Auf Folium 146 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amts- gerichtS ist heute die Firma M Döhler in Johanngeorgenstadt und als deren In haberin Frau Martha vrrehel. Döhler, geb. Kanis daselbst eingetragen worden. König!. Amtsgericht Johanngeorgenstadt, > - am 27. August 1894. Peucer. es« und . r, sagen , »sonder«, Atz für. «warte. Zelle. Bekanntmachung - Nachdem wir beschlossen haben, zum Zwecke dtt" Aufstellung ein« allgemein« Bebauungsplans den tzesammten Ortsthell recht» d«' Schwarzwasser- und beziehent lich Muldenufers bis an den sogenannte« Querweg durch Men »verpflichteten Geometer neu vermessen zu lassen, erhalten hiermit. sämmtliche Grundstücksbesitzer Aufforderung, ihre Grundstücke, soweit di« nicht bereits geschehen fft, mttgehend 'Und spätesten» bis zum 10. September d. I. - durch feste Grenzmale dauernd und sicher abrainen zu lassen, wobei nachstehende Grund sätze zu beobacht« sind. Soweit die Grenzen nicht durch Mauern, Flußuf«, mit steinernen Säulen ver seh«« Gartenzäune oder gemaunte Gräben gebildet werd«, sind -ar Aprainung durch gängig geeignete Grenzsteine von nicht unter 60 dm Länge zu verwenden. Alle etwa!,versunkenen oder mit Erdboden bedecstep alt« Grenzsteine find frei zu mach« und aufzurichtm und soweit sie ihrer Bestimmung zu dienen nicht mehr geeignet sind, durch neu« zu «setzen.; Bei d« Setzung von Grenzsteinen ist der gute alte Brauch nicht außer Acht zu lass«, dm Grenzsteinen unverwesliche M«tzeichen, wie Schmiedeschlacke», GlaS- od« Topfscherben Unterzulegen, sowie jeden Stein mit einem Kreuze zu versehen. Sämmtliche Grenzsteine, sowohl die alten noch brauchbar«, als auch di« nm- gesetzten, sind mit Weißkalk (eingerührt mit scharf« Seifenstederlauge) anzustreichm^ ' Alle GrundstückSbesitz« werd« «sucht, dä» Betreten ihr« Grundstücke Seit« des VermessungSpersoM» und die Aufstellung d« Vermessungsstgnale zu gestatt« und jed« eigenmächtigen Hinwegnahm« oder Verletzung der auSgesteckten Signalstavgm und Absteckepfähle sich bei Vermeidung von Geldstrafen bi»'zu 30 Mark zu enthalten. Nach Ablauf der eingangSgenannten Frist ««den Revisionen der. Grenzen Yon durch ortskundige Beauftragte d« GemeinderathS vorgmommen werd« und wird gegen Säumige wegen d«^twa herbeigeführten und das V«messungSW«k aufhaltendm Ver zögerung gleichfalls mit Geldstrafe bis zu 30 Mark dorgegangen werden; auch hab«» sich dir Betreffenden etwa «ntstehmde Nachtheilr selbst zazuschrriben. , Zell«, dm 29. August 1894. ' Der Gemeinderath. Mark«t, Gem.-Borst.; «. hr statt. j 6. Meldung« von Schülern, ÄehrlingÄt,' Mmostnp^c^imtm ode^Üc^h Gr- mess« d« Polizeiverwaltung and«« unbemittelten Person« find gebührenfrei «' lassen. Vertretung bei d« Meldung fft zulässig > ni h 7. - - 8 7. Zuwid«handlung« geg« die Vorschrift« diese» Regulativs werden mit Geldstrafe bis 100 M. oder Haftstraf« hiSz« 14Tcig« geahtrdet. / ' ' 8 8. Die Anmeldung gilt zugleich als solche!tzur.KrLnkenv«sich«rung und Jn- validttätS- und Alt«Sverstch«ung; weittre- besondere Borfchrfftm wrgeg^ Vieser beiden letzter«, sowie and«« Gesetze, Statut« und Regulative ä«r da» Meldewesen. w«dwt von diesem Regulative nicht berührt. ' 7 - y ? - - ," ' l Bekanntmachung Nachdem von d« Königlich« Ministerien d« Ämtern und d« Kultus und öffent lich« Unterricht« verordnet worden M ' ,' " ' daß zur Abhaltung von Kinderfest«, die an öffentlich« Ort« abgehalte« werdm sollen, oder die von Gast- und Schankwirtym beziehentlich auch von mit öffentlichen Angelegenheiten sich beschäftigenden Vereine« §d« vop offen kundigen Anhängern einer politisch« oder kirchlich« Partei vnanstgstet wer den, ferner zur Betheiligung von Schulkinder« aü dest. öffmflichen Fest« der Erwachs«« in'S Äesom>«e an solch« Heften, die zu, gleich« Zett mit Tanzvergnügen in demselben Grundstücke stanfinden, « jedeSmal ein« vor- gängigen Genehmigung, der BezirkSschUlinspection, sowie» , wenn mit dem Fest« Auf- und Umzüge verbundm werden, d« vorgängig« Erlaubniß deS-Stadt- rathS bedarf, " . bestimm« die unterzeichneten Behörden hindurch Folgend«: Alle vorstehend aufgeführten Veranstaltungen sind wmigstmS 3 Tage, bevor dieselben im Bezirke der Stadt Neustädtel stattstndm ^sollen, dem uyt«zeich- neten Stadtrathe mit dem Gesuche Um Genehmigung derselbm durch die BezirkSschulinspection und eventuell durch dm Stadtrath anzuzeigen. Au» d« Anzeige muß hervorgehen. Tageszeit, Ort, Name d« testenden und Aus sicht führenden Personen, sowie eine Uebelsicht Über die Festordnung. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung od« gegen die Erlmchnig- brdingungm oder etwaige Anordnungen und Verbot« her Aufstchtsbeamtm, werdm mit Geld bis zu 60 M., im Uneiubrmgbarkeitssall« Mit Hast bi» zu 14 Tagen bestraft. > . » Die Königliche BezirkSschulinspection und der Stadtrath zu Neustädtel. Speck, Brgrm.vr^Hanns, Bez.-Schulinsp. vr. von Woydt. Kst. 8 1- Jede in Schneeberg fest« Wohnung nehmende Pnson mit Ausnahm« der aktiven Militärpersonen und Jnttmatsftixin«fft«fl. U-Verpfltchtet, binnen 1 Woche vom «folgten Anzuge an ihre Wohnung an Rathsweldestelle anzuzeigen und sich hierbei durch die mtsprechenden Legitimktionspapiere üb« -ihre Staats- und Ortsangehörigkeit, Fa milien-, Militär- und sonstigen persönlichen Vtthältnisse, sowie auf Erfordun darüber auSzuweism, daß bei ihr die Abiveisüngsgründe d« 88 2—5 des Freizügigkeitsgesetz« nicht vorliegen. u Familimglied« unterliegen, wenn sie 18 Jahre alt sind und sich selbstständig «nähren, d« gleichen selbstständigen Anmeldepflicht, sofern sie selbstständig ohne ihre Familie Wohnung oder Wohnsitz ändern. Jede Wohnungsveränderung ist binnen Wochrnfrist und jedm Wegzug von Schnee- berg vor dem Wegzuge von den nach Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen an Rathsmelde- flelle anzuzeigen. Ueb« die erste Anmeldung wird ein Anmeldeschein (Logiskarte) gegen 25 Pfg. Gebühr ertheilt, welch« bei späterm Meldungen zu produciren ist, damit auf ihn gegen gleiche Gebühr dir Veränderungen nachgetragen werden können. Beim Wegzuge wird derselbe zurückbehaltr«. -- 8 2. Jede in Schneeberg in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß stehende Person (Gewrrbegehilfen, Arbeiter, Lehrlinge, Commis u. s. w.) hat ihr Dienstverhält, «iß, jede Veränderung desselben in d« Person eines Arbeitsgebers oder Diensthenschaft od« Auflösung binnen 3 Tagen an Rathsmeldestelle anzuzeigm. Bei der Anmeldung ist anzuzeige«, ob und welch« Krankenkasse d« sich An meldende arigehött, welchen Gehalt oder Lohn beziehentlich Naturalbezüge derselbe aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältniß bezieht. Jede spätere Veränderung des Gehaltes oder Arbeitslohn«, sei es Herabsetzung od« Aufbesserung; ist gleichfalls anzuzeigen; , , Der sich Avmeldrnde hüt sich varüber auszuweisen, ob er eine Quittungskarte der Jnvaliditäts- und Altersversicherung besitzt und ob für die laufende Woche der Ver sicherungsbeitrag durch Ausklebung der entwertheten Beitragsmarke bezahlt ist. Ueber die «ste Anmeldung wird ein Arbeitsanmeldrschein gegen 25 Pfg. Gebühr besonders (außer der etwaige« Logiskarte des 8 1) ertheilt, auß« das Arbeitsverhältniß bringt zugleich Wohnung im Hause d« Arbeitsgebers mit sich, welchenfalls die Anmeld ung auf der Logiskarte mit bemerkt werden kann. Veränderungen sind auf diesem Schein bei dessen Produktion gegen gleich« Gebühr nachzutragen. 8 3. Besuchsfremde in Privatfamili« haben sich binnen Wochrnfrist anzu- melden, wenn ihr Aufenthalt länger als 14 Tage dauert. Ueber die Anmeldung wird «in Anmeldeschein (Ausmthaltskarte) gegen 25 Pfg. Gebühr auSg«f«ttigt. Im fiebrigen sinket 8 1 analoge Anwendung. 8 4. Hauswirthe und Quartiergeb« sind zu 88 1, 3, Arbeitgeber und Dienst- Herrschaft« zu 8 2 dafür vnantwortlich, daß die Er- und Abmeldungen d« in 88 1, 3, bez. 2 genannt« Personen fristgemäß «folgen. Die meldepflichtigen Person« der 88 1—3 sind verpflichtet, den ihnen auSge- händigt« Anmeldeschein binnen 24 Stunden nach Empfang den Person« des 1. Ab satzes zu übergebrn, welch« das Recht der Aufbewahrung des Anmeldescheins hab«. Die in Absatz 1 genannt« Personen genügen ihr« Verpflichtung, wenn sie nach Ablauf von 24 Stund« über di« in 88 1—3 geordnete« Meldefristen, während welcher sie den Anmeldeschein nicht empfangen, di« an Rathsmeldestelle anzeig«; sie sind zu dieser Anzeige bei Vermeidung der in 8 7 angedroht« Strafen zu 8 1 binnen Woche«, frist, zu 88 2, 3 binnen 3 Tagen verpflichtet. 8 5. Gasthausfremd« hab« ihre Personalien nach Bor- und Zunamen, Stapd oder Gewerbe, Wohnort; Tag de, Zu- und Abreise binnen 12 Stunden nach ihrer An- kunft dem GasthofSbesiH« schriftlich anzuzeig« od« in das zu haltende Fremdenbuch