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Sonnabend, am 22. September 1934 100. Jahrgang Nr. 222 8. 2 3. 4. Klasse: gruppe. eiterde- t tragen, c) Wird die Frist nicht eingehalten, so versällt der Beitrag. Austritt aus der Deutschen Arbeitsfront. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Mitteilung Zahlungen höchstens im Rückstand — „ - bars allo seitens der Ortsgruppe in keinem Fall . stehen der Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung über eine Frist von drei Monaten hinaus zugebilligt werden. Beitrag wöchentl. monatl. Einkommen wöchentlich monatlich Deutsche Arbeitsfront Richtlinien Liber die Mitglied schuft b) In dieser Stundungsfrist sind die zwei Monate bezw. acht Wochen, die ein Mitglied nach Ablaß 9b mit leinen Beitrags zahlungen höchstens im Rückstand bleiben dars, einbegriffen: es Di« Entrichtung de» Beitrage» wird durch das Einklev.n einer im Mitgliedsbuch bzw. »karte mit einem Datumstempel zu entwertenden Marke in Höhe de» gezahlten Betrages bescheinigt Der Beitrag ist grundsätzlich eine Bringeschuld, auch wenn er sonst üblicherweise eingezogen wird., und ist, falls der Einzug durch die Amtswalter der Deutschen Arbeitsfront nicht fristgemäß erfolgt, bei der zuständigen Geschäftsstelle der Deutschen Arbeitsfront zu entrichten. Entrichtung dar Beiträge. , , 18. ch Die Beiträge sind tn der ersten Hälft« des Monat» zu zahlen. Akkordlohn», Tagelohn» und Wochenlohnempfänger können den Beitrag wöchentlich begleichen. b) Die monatliche Bealeichung de» Beitrages empfiehlt sich aber, weil das Mitglied dadurch im Laufe eine» Jahres 4 Wochen» - beiträge einspart. b) Die hiervon betroffenen Personen können innerhalb von zwe' Monaten nach Zustellung des Ausschlußbescheides bei den zuständigen Ortsgruppen der Deutschen Arbeitsfront die Rückzah lung des Beitrages — nicht aber der Aufnahmegebühr — bean- wcnn das Mitglied sich ohne stichhaltigen Grund von der Mit arbeit an der Deutschen Arbeitsfront oder fortgesetzt von der Teilnahme an den Pslichtveranstaltungen oder Kursen fern hält: wenn das Mitglied bewußt ein die Deutsche Arbeitsfront schädigendes Verhalten beweist-, wenn das Mitglied eine strafbare Handlung begangen hat. der eine ehrlose Gesinnung zugrunde lag. b) Gegen den Ausschluß gemäß Ziffer 10a 1 bis S steht dem c) Die Beitragssätze der Klassen 1 bis 3a stellen nur Verwal tungsgebühren dar. Sie gewähren kein Rech» auf die Inanspruch nahme der Unterstützungen und dürfen bei der Feststellung der Bei tragsdauer und -höhe nicht mitgerechnet werden. Bestimmung der Beitragshöhe. 11. a) Die Bcitragshöhe richtete sich nach dem Bruttoeinkom men und dem Wert der etwaigen Sachleistungen: 1. bei Akkordlohn-, Tage- und Wochenlohnempsängern nach dem Wochcnlohn; 2. bei den Monatslohn- und Gehaltsempfängern nach dem Monalslohn-, 3. bei den Angehörigen der freien Berufe, des Gewerbes und Handels sowie bei den Unternehmern nach dem persönlichen monat lichen Einkommen aus ihrer Tätigkeit; 4. bei Handelsvertretern und Provisionsreilenden nach dem Fixum zuzüglich Bruttoprooision, jedoch unter Abzug der Reise- spesen und des vom Finanzamt für steuerfrei erklärten Einkommen- teils. Ausgeschlossenen die Anrufung des Entscheides der nächsthöheren Dienststelle zu. ci Die Anrufung hat binnen einem Monat nach Zustellung des Entscheides zu erfolgen. d) Die begründete Entscheidung dieser Stelle ist endgültig. Wirkung de« Ausscheidens. 11. Mit dem Austritt aus der Deutschen Arbeitsfront bzw. oem Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Ziffer S b sbwie dem Aus schluß hören alle Anrechte aus die Leistungen der Deutschen Ar. beitsfront auf. Wiedereintritt. 12. a) Mitglieder, die ihren Austritt aus der Deutschen Arbeits front einmal erklärt haben, können im allgemeinen nur unter erschwerten Bedingungen durch den zuständigen Kreiswalter wie der in die Deutsche Arbeitsfront ausgenommen werden. b) Die Wiederaufnahme von Mitgliedern ist ausgeschlossen, wenn der seinerzeitige Austritt nachgewiesenermaßen einem der Volksgemeinschaft zuwiderlaufenden Verhalten entsprang. c) Wiedereintretende Mitglieder können auch nicht gegen Nach zahlung der Beiträge in ihre alten Anrechte eingesetzt.werden, sondern haben regelmäßig die für neu eintretende Mitglieder vor geschriebene Wartezeit zu erfüllen. d) Ist die Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung der Beiträge gemäß Absatz Sb erloschen, so kann nach Begleichung derselben innerhalb einer zweimonatigen Frist nach dem Zeitpunkt des Er löschens die Mitgliedschaft mit Wahrung der alten Rechte Wieder aufleben. Eine Unterstützungsanwartschaft besteht in diesem Falle jedoch erst nach Zahlung von sechs weiteren Monatsbeiträgen. e) Die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern ist nur mit Genehmigung des Zentralbüros der Deutschen Arbeits front möglich. höhe der Beiträge 13. a) Die Beiträge betragen: e) Wird in einer besonderen Notlage eine längere Stun- dungssrist gewünscht, so entscheidet über den Antrag vie zustän dige Gauverwaltung. d) Die Stundung ist im Mitgliedsbuch elnzutrogen. e) Der Antrag aus Stundung muß gestellt werden, bevor die Mitgliedschaft gemäß Absatz Sb erloschen ist. Ruhen der Veitragspflicht 20. a) Die Veitragspflicht ruht: 1. während einer Dienstleistung bei der Wehrmacht; Stundung der Beiträge 19. a) Aus Antrag des Mitgliedes kann bei triftigen Grün den eine Stundung des Beitrages durch die Ortsgruppe bi, zu drei Monaten gewahrt werden. an die zuständige Ortsgruppe der Deutschen Arbeitsfront erfolgen. Er ist erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen für den Ersten des folgenden Monats zulässig. Erlöschen der Mitgliedschaft. 9 . Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod; b) durch Nichtzahlung von zwei Monats- bzw. acht Wochen beiträgen, falls die Beitragszahlung nicht von der Ortsgruppe ge stundet worden ist. Ausschluß aus der Deutschen Arbeitsfront. 10 a> Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Ortsgruppenwalters oder einer übergeordneten Dienststelle durch den Kreiswalter unter ausführlicher Begründung: >. wenn das Mitglied wissentlich Im Verhältnis zu seinem Ein kommen zu niedrige Beiträge gezahlt hat; b) Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Bewertung durch die öffentliche Krankenversicherung. c) Grundsätzlich hat jedes Mitglied nach vorstehender Dettrags- tabelle sich selbst einzuschätzen und bei Veränderung des Gehalt» die entsprechenden Beiträge von sich aus unaufgefordert zu ent richten (siehe Ziffer 10 a 1). Lediglich dort, wo infolge einer Uebereinkunst der Beitrag von den Personal- oder Lohnbüros eingehalten wird, erfolgt die Ein stufung durch den Arbeitgeber. ei Es bleibt selbstverständlich jedem Mitglied überlasten, Bei träge einer höheren Klasse zu zahlen, da hierdurch das Mitglied höhere Anwartschaften auf die Unterstützungseinrichtungen erwirbt. ft Erwerbslose und Kurzarbeiter, die höchstens drei Tage in der Woche tätig sind, zahlen, sofern sie von der Deutschen Arbeits front keine Unterstützung beziehen, die Verwaltungsgebllhren der Klasse. Wollen sie aber, daß ihre Beiträge bei späteren Unter stützungsleistungen angercchnet werden, so müssen sie den Beitrag mindestens der Klasse 4 entrichten. g) Mitglieder, die infolge Alter, Invalidität oder Unfall er werbsunfähig sind und keine Unterstützung von der Deutschen Ar beitsfront beziehen, zahlen, falls ihr monatliche» Einkommen bis zu 40 RM beträgt, die Derwaltungsgebühr der Klaffe 1, über 40 RM bis 100 RM die Verwaltungsgebühr der Klasse 2, über 100 RM die Verwaltungsgebühr der Klasse 3. Dem Mitglied ist es freigestellt, in einer Beitragsklasse weiterzuzahlen, um seine An-' wartschaft aus Unterstützung aufrechtzuerhalten. Vergünstigungen für Mitglieder der NSDAP., SA.. LS. und BdM. 15. a) Mitglieder der NSDAP-, die im Besitz der roten Mit gliedskarte oder des Mitgliedsbuches sind. SA - und SS.-Männer (auch Flieger-, Marine-, Reiter- und Motorsturm), jedoch unter Ausschluß der Anwärter, Angehörige der Hitler-Jugend, des BdM.. die sich im Besitz des ordnungsmäßigen Ausweises befinden, kön nen, wenn sie keinerlei Anspruch auf die Unterstützungseinrich- tungen der Deutschen Arbeitsfront erheben, gegen Zahlung einer Verwaltungsgebllhr Mitglied der Deutschen Arbeitsfront fein. Un ter allen Umständen muß die Deutsche Arbeitsfront die Gewäh rung von Unterstützungen jeglicher Art diesen Mitgliedern ge genüber ablehnen. Wollen diese Mitglieder der Deutschen Arbeits front an den Unterstützungseinrichtungen beteiligt sein, so müssen sie den vollen Betrag ihrer Beitragsklasse zahlen. b) Diese Verwaltungsgebühr lst zu entrichten bei einem Ein kommen bis zu 10 RM wöchentlich oder bis 40 RM monatlich in Klasse 1, über 10 bis 25 RM wöchentlich oder über 40 di» 10O Reichsmark monatlich in Klasse 2, über 25 bis SO RM wöchentlich oder über 100 bis 350 RM monatlich in Klasse 3, über SO RM wöchentlich oder über 360 RM monatlich tn Klasse W. veitragsermäßigung für kriegsbeschädigte Mitglieder »Hue Kinder. 16. a) Mitglieder der NSKOV., die sich im Besitz eines ord- lungsmäßigen Mitgliedsausweises bestnden, zahlen bis einschließlich der Beitragsstufe 17 den ihrem Einkommen entsprechenden nachst- niedrigeren Beitrag. b) Diese Vergünstigung gilt jedoch nur für die Mitglieder, die keine Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben. Bettragsermäßigung für Mitglieder mit Kindern. 17. a) Mitglieder mit 1 bis 3 Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen den Beitrag nach der ihrem Einkommen entsprechenden nächstniedrigeren Beitragsklasse. Mitglieder mit mehr als 3 Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zahlen den Beitrag zwei Beitragsklassen niedriger, als ihrem Einkommen entspricht. b) Die Unterstützungsleistungen für Mitglieder mit 1 bis 3 Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind eine Klasse höher, für Mitglieder mit mehr als 3 solcher Kinder sind zwei Klasten höher, als sie Beiträge entrichtet haben. c) Diese Vergünstigung gilt aber nur sür die Mitglieder, die ein bis zu dem für die Beltragsstufe 17 vorgesehene» Einkommen beziehen. d) Für die Inanspruchnahme der Vergünstigung ist maßgeb lich die zu Beginn des Kalenderjahres oder bei Beginn der Mit gliedschaft in der Steuerkarte vermerkte Klnderzahl. Veränderun gen im Lause eines Kalenderjahre» können erst vom kommenden Kalenderjahr an berücksichtigt werden. «) Die Vergünstigungen werden aber nur aewShrt, wenn ve «m Mitgliedsbuch eingetragen sind. Die Eintragung in» Mit gliedsbuch «rsolgt nur aus Antrag de» Mitgliedes durch die Orts- Ausgaben. 1. Die Deutsche Arbeitsfront hat folgende Aufgaben ourch- ^"a)°die weltanschauliche Erziehung aller Mitglieder der Deut- ' schen Arbeitsfront zum Nationalsozialismus; b) die Erfüllung der im Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit gestellten Ausgaben; c) die arbelts- und sozialrechtliche Betreuung aller Mit- > glieder; d) die Berufsausbildung; e) die Schaffung und Verwaltung von Unterstützungseinrich. tungen für die Mitglieder; f) die Wirtschaftsbefriedung durch Zusammenarbeit der Reichsbetriebsgemeinschaften mit den Hauptwirtschaftsgruppen unk den Treuhändern der Arbeit; g) die gesamte Freizeitgestaltung durch die NS.-Gemeinschasi „Kraft durch Freude"; h) sonstige Aufgaben, die vom Führer Adolf Hitler der Deut- schen Arbeitsfront aufgegeben werden. Arlen der Milglledfchast 2. Die Deutsche Arbeitsfront unterscheidet: a) Etnzelmitgiieder 1. Einzelmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die von den früheren Gewerkschaften in die Deutsche Arbeitssronl überge> treten sind, die Mitglieder der GHG., der NS.-Hago und die jenigen, die seit Bestehen der Deutschen Arbeitsfront als Mit glied ausgenommen worden sind. 2. Alle reichsdeutschen und auslandsdeulschen schassenden, nicht dauernd erwerbsunfähigen Volksgenossen können die Ein- zelmitgliedschajt erwerben, soweit sie rein arischer Abstammunx sind und soweit sie nicht einer der Deutschen Arbeitsfront kor porativ angeschlossenen Organisation angehören bezw. als An gehörige bestimmter Berufe und Berussgruppen zur Zugehö rigkeit zu einer der Deutschen Arbeitssronl entsprechenden Or ganisation verpflichtet sind oder angehalten werden (Doppelmil- gliedschaftsoerordnung). 3. Ausländer können mit Genehmigung des Zentralbüros del Deutschen Arbeitsfront sür die Dauer ihres Aufenthaltes im Reichl Einzelmitglieder werden. Sie werden nur vom Schatzamt im Zentralbiiro der Deutschen Arbeitsfront, Berlin, erfaßt. 4. Einzelmitglieder der Deutschen Arbeitsfront sind ohne Zah- ' lung eines Sonderbeitragcs und ohne besondere Ausnahmeforma- ' litäten Mitglieder der NS.-Gemeinschaft „Kraft durch Freude" b) Korporative Mitglieder 1. Diese sind erst infolge ihrer Zugehörigkeit zu einer Orga nisation, die korporativ der Deutschen Arbeitsfront beigetreten, ist, Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront. 2. Der korporative Beitritt einer Organisation zur Deutschen Arbeitsfront bedeutet im Gegensatz zur Einzelmitgliedfchaft nicht den gleichzeitigen Beitritt zur NS.-Kemeinschaft „Kraft durch Freude". Der korporative Beitritt zur NS.-Gemeinschaft „Kraft durch Freude" und der Umfang der Gegenleistung der NS.-Ge meinschaft „Kraft durch Freude" bleiben vielmehr besonderen Vereinbarungen Vorbehalten. Leistungen an Elnzelmitgliede» 3. Die Deutsche Arbeitsfront gewährt ihren Einzelmitgliedern folgende Leistungen: a) Berufsausbildung und -sortbildung; b) Rechtsschutz nach Maßgabe der Bestimmungen; c) die Benutzung der Einrichtungen der NS.-Gemeinschaft „Kraft durch Freude"; d) Unterstützungen im Rahmen der vorhandenen Mittel: 1. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit; 2. bei dauernder Erwerbsunfähigkeit durch Invalidität oder Alter; 3. bel sonstigen Notfällen bezw. bei besonderer Notlage tn einzelnen Berussgruppen nach Maßgabe besonderer Aussührungs- bestimmungen; 4. bet Eheschließung weiblicher Mitglieder; 5. bei Eintritt des Sterbesalles eines FnmM-nangehörigen oder des Mitgliedes; 6. bei Opfern der Arbeit. Leistungen an korporative Mitglieder > d» Leistungen an korporative Mitglieder (2 b) richtet sich m jedem Falle nach den Vereinbarungen, die mit der korporativ beigetretenen Organisation getrosten worden sind. Ausnahme «rklarung gegen Entrichtung des Ausnahmebeitrage» von 50 Bf sowie des ersten Monats- bezw. Wochenbeitrages. b) Die Abgabe der Beitrittserklärung hat bei der Ortsaruvoe der Deutschen Arbeitsfront zu erfolgen, in deren Wirkungsbereick der Ausnahmesuchende seine Betriebsgemeinschaft. Arbeitsstätte bezw. der Stellenlose seinen Wohnsitz hat. «roeusimue c) Mit der Beitrittserklärung erkennt der Ausnahmesuckende für sich die Verbindlichkeit der Richtlinien an. d) Jedes in der Deutschen Arbeitssronl ausgenommene Mit- glted erhält eine Mitgliedskarte bzw. ein Mitgliedsbuch. Diese, blekbt Eigentum der Deutschen Arbeitssront und ist aus Verlangen den Amtswaltern gegen eine Bescheinigung auszuyändigen. Ablehnung der Ausnahme. 6. a) Die Ausnahme kann vom Ortsgruppenwalter der Deut schen Arbeitssront oder von einer untergeordneten Dienststelle ver weigert werden, ohne daß die Deutsche Arbeitssront zur Angabe der Gründe verpflichtet ist. b) Gegen eine solche Entscheidung kann der Ausnahmcsuchende innerhalb eines Monats nach Ablehnung die Entscheidung des zu ständigen Kreiswalters > (oder, wenn eine höhere Dienststelle als die Ortsgruppe die Ablehnung versügt hat, das Zentralbiiro der Deutschen Arbeitssront) anrüsen. Dieser entscheidet, ohne zur An gabe von Gründen verpflichtet zu sein, über die Ausnahme end gültig. Aushebung der Ausnahme. « a) Eine erfolgte Ausnahme kann von dem Kreiswalter 1 oder einer übergeordneten Dienststelle innerhalb eines hälben Jahres ohne Angabe non Gründen aufgehoben werden. Hiergegen ! «st rin Einspruch nicht möglich. 1 0.20 2 Verwaltungskostengebühr, die kein Anrecht 0.40 3 auf Unterstützung geben 0.60 3c 2.60 4 bis 10— - bis 40— 0.15 0.60 5 über 10— 15— über 40— „ 60— 0.20 0.80 6 15— „ 20— „ 60— „80— 0,30 1.20 7 20— „ 25— „ 80— „ 100— 0.35 1.40 8 25— .. 30— „ 100— „'120— 0.45 "1.80 9 30— „ 40— „120— „160— 0.55 2.20 10 40— „ 45— „160— „180— 0.70 2.80 11 45— „ 55— „ 180— „ 220— 0.85 3.40 12 55— 65— „ 220— „ 260— 0.95 3.80 13 65— „ 75.— „ 260— „ 300— 1.10 4.40 14 75— 90— „ 300— „,360— 1.35 5.40 15 90.^- „ 105— „ 360— ,/420— 1.50 6— 1« 105.-4- „ 130— !„ 420— „ 520.4- 1-00 7.60 17 130— „ 150— „ 520— ,,'6YO.^ 2.25 9— 18 150— „ 165— „ 600— „ 660— 2.50 10— 19 165— „ 185— „ 600— „ 740— 2.75 11— 20 185— „ 740— 3— 12— b) Auk werden. diese Beiträge dürfen keine Sonderzuschläge erhoben