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für die königliche« <«d städtische« Behörde« i« Axe, Grkxhxix, Hartenstein, 3-h-sngesrgenstadt, Löß«itz, Stenstädtel, Gchueederg, Gchw-rrexderg ««d «ildenfelö. ErzgebUolkssreunk Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. Expidttion, Druck mü B«Aag von L. M. GärLser irr Schneeb«^. Rr. 300. SüMd- und 8«stt«ae. Prei» vterttljiihrltch 1 Mart so Pfennige. Freitag, 28. Decbr. 1894. 1« PfaMg^U« «Eher j « rlatz. die Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle betr. Die Militärpflichtigen in den AushebungSbrzirken Schwarzenberg und Schnee berg werden aufgefordert, sich gemäß § 2» der Wehrordnung vorn 22. November 1888 innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1895 zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung hat bei der Ortskehörde desjenigen Ortes zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: sür alle militärpflichtigen Dienstboten, Haus» und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Lehrling« und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen, 1»., für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr anstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bet der Ortsbehürde seines Wohnsitzes. Bei der Anmeldung ist von den im Jahre 1875 geborenen Militärpflichtigen, wenn deren Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das GlebrrtSzeugnist, von allen Militärpflichtigen der früheren Altersklassen der L»os«ugSschei« vorzulegen. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle an zumelden haben, zeitig abwesend, so hat die Anmeldung durch die betreffenden Eltern, Vormünder, Lehr», Brod- oder Fabrikherrn innerhalb des bemerkten Zeitraumes zu erfolgen. Militärpflichtige, welche die vorgeschriebine Anmeldung zur Rekrutirungs-Stamm rolle unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark^oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Schwarzenberg, am 18 Decrmber 1894. - Der Civilvorsitzende der Erfütz-Commission in den Aus hebungsbezirken Schwarzenberg und Schneeberg. 2 Frhr. v. Wirsing. St. Grlatz die Anmeldung zur Aufnahme in die Rekrutirungs- Stammrollen betreffend Die zur Führung der Rekrutirungs-Stammrollen verpflichteten Behv den haben die in § 57 Absatz 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 vorgeschriebene Auf- Forderung im Monate Januar nächsten Jahres zu erlassen. Die Bekanntmachung Hai nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. April 1884 § 4 zu erfolgen und sind in derselben die Gestellungspflichtigen besonders darauf hin zuweisen, daß sie sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Rekrutirungs- Stammrolle anzumelden haben. Nach Ablauf der Meldefrist sind die Stammrollen baldigst und spätesten« bis zum 15 Februar 1895 bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden einzureichen. Es erscheint angemessen, schon bei der Anmeldung diejenigen Gestellungspflich tigen, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben «öthig erscheinen lassen, darauf aufmerksam zu machen, daß dergleichen Gesuch« (Reklamationen) spätestens im Musterungstermine, obrigkeitlich bescheinigt, anzubringen sind, später angebrachte Reklamationen aber nur dann berücksichtigt werden können, wenn di« Veranlassung zu denselben erst «ach Beendigung des MusterungSgeschäfts entstanden ist. Uebrigens wird auf Grund der Verordnung des Königliche« Kriegsministeriums vom 13. November 1885 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Personen, welche die Deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle auszuschließrn und etwaige zweifelhafte Fälle bei dem unter zeichneten Civilvorsitzenden zur Anzeige zu bringen sind. Endlich wollen die Stammrollenführrr zur Vermeidung ernster Verantwortung alle etwaigen Vorstrafe» der zur Anmeldung kommenden Gestellungspflichtigen in die Stammrollen genau mit aufnehmen. Zwickau, am 14. Dezember 1894. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commissionen in den Aushebungsbezirken Crimmitschau, Zwickau und Wiesenburg. vr. Schnorr von Carolsfeld. Rr. Bekanntmachung, die Alters- und Invaliditäts-Versicherung der Hausgewerbe treibenden in der Textilindustrie betreffend. Die Königlich« Amtshauptmannschaft nimmt Brranlassung hierdurch darauf hin zuweisen, daß in Gemäßheit des Absatz«- 3 des Punkts 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1894, di« Invalidität-, und Altersversicherung der HauS- aev«rbetr«ibenden in der Textilindustrie betreffend, die Einziehung der Beiträge und dre Verwendung drr Ouittnngsmarken für diejenigen Hausgewerbetreibenden, für welche nach der amtshauptmannschästlichen Bekanntmachung vom 30. August diese» Jahres die Ar- Leitgebs (Faktore) die Beiträge an die EmhebcheSen abzuführen haben, nach denjenigen Grundsätzen erfolgt, welche auf Grund des Reichl^esetzes vom 22. Ium 1889 für alle sonstige« Arbeitgeber gelte«. ES hat daher di« Anziehung der Beiträge med Verwendung der Marken Sei- ten» der für den BetriebSfitz des Arbeitgeber- örtlich zuständigen Krankenkassen» stelle zu erfolgen. Insoweit die Beitragserhebung und Markenverwendung für solch« Hausgewerbe treibende bereit» durch die Kasstnstelle ihre» Befch-ftig««A-»rte- stattgefunden hat, hat es hierbei sein Bewenden; ebenso bleibt di« bezügliche Bestimmung in Punkt 6 der von der Königlichen Amt»hauptmannschaft zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzler» vom Juni dieses Jahres für diejenigen Hausgewerbetreibenden in Kraft, auf wrlche, weil ihre Arbeitsgeber (Faktore) außerhalb d«S amtshauptmannschaftlicht« Bezirks wohnen, die Bekanntmachung vom 30. August dieses Jahres keine Anwendung leidet. Zwickau, den 21. Dezember 1894. Die Königliche Ämtshauptmannschaft. vr. Schnorr von Carolsfeld. Bekanntmachung, die Veranstaltung öffentlicher theatralischer Aufführungen, musikalischer, declamatorischer Vorträge und dergl. durch Dilettanten betreffend. Auf die Verordnung de» Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. Oktober 1894 hat die Königliche Amtshauptmannschaft bezüglich der öffentlichen Dilettantenauf- führungen nach Gehör des ihr beigeordneten Bezwk-auSschusses und im EmverstSndmß mit demselben beschlossen, Folgende- zu bestimmen. 8 1- Jede theatralische, gesangliche oder deklamatorische Aufführung, welche von Di lettant«», insbesondere auch von Vereinen, öffentlich, oder ix geschloffener Gesellschaft in öffe«tliche« Localen gegen Erhebung von Eintrittsgeld, veranstaltet wird, ist vorher unter genaue, Angabe des Programme» und unter Beifügung je eines gedruckten oder schriftlichen Exemplar» der, vorzutragrndvr Stück« fchnftlich bei Ker Königlich«« Amt», hauptmaunschaft zur Genehmigung anzumelden. 8 2. Diese Anmeldung ist mindestens L Tage vor der Aufführung zu bewirken und darf die beabsichtigte Aufführung nicht eher erfolgen als bis die behördliche Genehmigung dazu in deu Händen der Leiter der Aufführung ist. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, wrlche mit de« L Ja nuar L8SS in Kraft treten, »erden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu 14 Tage« bestraft. Zwickau, den 12. December 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. 2 vr. Schuorr von Carolsfeld. H. Sonnabend, den 20 December 1894, Nachmittags 2 Uhr, kommen im-Hotel „Carlsbader Ha«s" in Neustädtel anderwärts gepfändete Gegenstände als: 1 Koffer, 1 Winterüberzieher, eine Anzahl gebrauchte schwarze Fracks, Hosen und Westen, sowie Oberhemden und Leibjacken PP. meistbietend gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Schneeberg, am 27. Dezember 1894. Der GeLtKLsvMZieher des Königlichen Amtsgerichts. Mäder. iDI-A w Di« Abschätzung des Einkommens der hiesigen Einwohner behufs Aufbringung der städtische« Anlage« auf das Jahr L8GS ist erfolgt und liegt das Abschätzungskataster zur Einsichtnahme eines jeden Beitragspflichtigen in dem ihn betreffenden Theile in der hiesigen Rathsexprdition vom 29 Dezember 1894 bis mit 12. Januar 1895 während der gewöhnlichen Expeditionsstunden aus. Etwaig« Reklamationen gegen die Abschätzung sind bei Verlust des Reklamations rechtes auf das Jahr 1895 bi? zum 12. Januar 1895 hier schriftlich ««ter An gabe etwaiger Beweismittel anzubrmgen Dit Austragung der Stenerzettel wird Mitte des Monats Februar erfolgen. Wir machen solches mit der Aufforderung hierdurch bekannt, falls die Zusendung de» StenerzettelS ««ter Berschlnff gewünscht werden sollte, dies bi» Anfang Februar 1895 anher anzuzrige«, unterbleibenden Falles die offene Zustellung wie zeither er folgen wird. Schwarzenberg, am 24. Dezember 1894. Der Nath der Stadt. GareiS, Bürgermstr. W. oKLujK Beiträge, dnrch welch- sich die Geber n»n her Z«se«d««g, bez. Erwiderung vr» Neujahrskarte« e«tbi»de« walle«, nimmt di« unterzeichnete Behütd« auch in dt«s«m Jahr« «ntgeg««. Di«selben fließen dem städtischen ChristbescheerungSfond für arme Schulkinder zu und werden dis längste«- Freitag, 28. d. M. erbeten, davtit noch rechtzeitig vor Neujahr den Gebern mittelst Bekanntmachung (im Erzgeb. Volk-freund v. SO. vss.) z«r öffentliche« Kennlniffnahme quittirt werden kann. Lößnitz, am 20. D«cbr. 1894. Der Nath der Vtadt. Ziegrr, Brgrm.