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-—'— »al- lf»ß. Expeditüm, Druck und Verlag von C. M. Gärtner tn Schneeberg. ow w. rth ei ¬ serner sowie Borm, Uhr Uhr 41 Min. Vorm. 1 Aue Nachm. ab lte'n in' von n. ferner Aue, am 23. Juli 1894. i! M, V Ä Aue, am 29. Juni 1894. Der Rath der Stadt, vr. Kretzschmar. 49 23 55 20 26 4 4 5 5 6 9 1 12 12 9 t lvu. 17242 11175 35 7 Stück Stämme 3 - h. Klötzer 15 Min. 51 - 23 - 46 . 28 . 45 - 13—18 16—25 13—52 - Lößnitz in Freiberg tags dop S biS LS Uhr und Nachmittags von S bi- 8 Uhr in der Polizeiexpedition erfolgt, in letzterer die unten abgedruckten Meldeformulare unentgeltlich ent nommen werden können. 3,00 M., 2,70 . 2,50 . »Zejir «utlicher lnen M- Mge r der erial ; erkauf bei , Ma rkt. der 29. September 1894, Vormittags 11 Uhr. der 4 September 1894, Vormittags 11 Uhr, als Anmeldetermi«, der 19. September 1894, Vormittags.11 Uhr,. als BerftetgernugStermi«, Bekanntmachung Nachstehends bringen wir die neu ausgestellten Satzungen über das Meldewesen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung. Wir bemerken hierbei, daß ,, die Entgegennahme der Meldungen an den Wochentagen Bormit- 2 , Der Rath der Stadt i. v. Bochmann. Kaffee- t ange- ack und nächsten, orttätm eillichen, fleit der HauS- m Näh- Braun- tbuS im I«sibdiL- 8ords« u. s. v. . Otr. rm. W ab Schwarzenberg in - A - Schneeberg - ' - Niederschlema - Wahrkarteupreise für Hl«- «xd Nückfahrt: Schwarzenberg, Lauter, Schneeberg Reust., Oberschlema und Niederschlema II. Kl. 4,50 M., III. Kl. Aue und Niederlößnitz - - 4,00 - - - Lößnitz - - 3,80 - Dreitägige Fahrkartengiltigkeit. Näheres auf den aushängenden Plakaten. Dresden, am 23. Juli 1894. , Erzgebirgische Gewerbe- und Industrie-Ausstellung. Sonderzug von Schwarzenberg und Schnee berg nach Freiberg und zurück Sonntag, den 5. August d. I. stark, . 3—3.,m lang, . 3,„ 4, und,4„ m lang, . 3„ und 4 w lang, als Termin z« Verkündung deS Vertheiluuasplans anberaumt worden Die Realberechtigten werden aufgesordert, Vie auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im An meldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rang- Verhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Wildenfels, am 24. Juli 1894. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. Amtsblatt für die königlichen und städtische« »«Hörde« i« Alle, Srüvhaia, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Reustadtel, Schneeberg, Schwarzenberg «nd Wildenfels. tränke te-hi» -t iit im en. Kühn. Satzungen, das Meldewesen betreffend. §1 . Wer innerhalb des Bezirks der Stadt Aue seinen Aufenthalt nimmt, ist innerhalb 48 Stunden nach dem Eintreffen an Polizeistelle anzumelden. § 2. Zur Meldung verpflichtet ist Derjenige, welcher dem Neuanziehenden Obdach (Wohnung, Nachtquartier) gewährt. Demgemäß liegt die Meldepflicht ob: u. dem Grundstückseigenthümer hinsichtlich seiner Person sowie seiner HauS- standS-Angehörigen einschließlich des Gesindes, seiner Miether, sowie aller Derjenigen, welche von ihm unmittelbar Wohnung oder Unterkommen erhalten. D«m GründstückSeigenthümer steht der von ihm oder für ihn bestellte Ver walter gleich. d. dem Miether, oder Inhaber einer Wohnung hinsichtlich der Personen seines Hausstandes einschließlich des Gesindes, seiner Aftermiether und aller Der- jenigen, welche von ihm unmittelbar Wohnüng oder Unterkommen erhalten. 8 3, Ebenso wie der Beginn des Aufenthalts ist das Ende desselben und der Wechsel der Wohnung am Orte anzuzeigen. Die Bestimmungen der 8 8 1 und 2 über die Meldepflicht und der Frist, innerhalb deren die Meldung zu bewirken ist, finden ent sprechende Anwendung; nur wird für diejenigen Umzüge, welche zu den gesetzlichen Kün- digunmöteMmen am 1. Januar, 1. April, I.Juli und 1. October stattfinden, eine fünf- eVÄdeftist nachgelassen- « , Alle Meldungen müssen schriftlich genau nach Maßgabe der unten bezeich- erstattet werden und zwar die Anmeldung nach Formular ^., die Ab- _ Formular L. Die Meldung ist in 2 gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Das «in« wird abgest«mp«lt zurückgegeben und ist als Ausweis über di« erstattete Meld- u«, n dem zur Meldung Berpfiichteten sorgfältig aufzubrwahren und auf Verlangen vorzul^m ^eHimg insbesondere darf dem Verziehenden nicht als Legitimation aus- gehändigt werden. DaS ander« Exemplar wird an Polizeistell« zurückbthaltrn. Königliches Amtsgericht. — Römisch. - Holzversteigerung auf Wildenthaler StaatsforArevier Sonnabend, de« 4. A«g«st 18V4, vo« Vormittag- » Uhr an, kommen im Hotel „zum Rathhaus" in Ane di« in den Schlägen der Abteilungen 5, 32, 69 und 74, inglrichen in den Durchforst ungen in 14, 15, 19, 20, 26, 43, 45 und 46 und außerdem im Revier umher von Brüchen aufbereitete Nutzhölzer, als: wn Pi«N«ü Kitz. vr Stangenklötzer 8—12 Derbstangen 9—14 sowie Montag, de« « A«g«st 18V4, vo« Borurittag- A Uhr an im Drechsler'schen Gasthofe in Wildeuthal, 1 Rmtr. harte, 243 Rmtr. weiche Brennscheite, 310*/, - weiche Brennknüppel, 206 Rmtr. weiche Aest«, 139 - - , Stöcke, /. ,- unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen, meistbietend zur Versteigerung. - k. , inr . Kgl Forstrevierverwaltnng Wildeuthal «. Kgl. Korstrextamt Kibexst»^ Uhlmau«. am 26. Juli 1894. I. V.: Vrückxer. n. 1 Erscheint täglich «tt Au»nahm« der Nr. 173. Sonnabend, Zwangsversteigerung DaS im Grundbüche auf den Nam«n Karl Richard Tiphmer eingetragen« Grundstück, HäuS Nr. 37 deS Br.-Kat., Folium 32 des Grundbuchs für Schönau Vorm. Kirchberger Antheils, bestehend aus der Parzelle Nr. 99 des Flurbuchs, mit 47,23 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 4000 Mk., soll an hiesiger GetichtSstelle zwangs weise versteigert werden und eS ist Königliche Generaldirekrton der Sächsischen Staatseiseubahnen. Hoffmann. Den Meldungen, welche sich auf Gesinde beziehen, sind die Dienstbücher beizufkgm. 8 6. Der Neuanziehende hat auf Erfordern persönlich an Polizeistelle zu erscheine» und sich über seine persönlichen, Steuer- und Militär-Verhältnisse, sowie diejenigen der in seinem Hausstande lebenden Personen auSzuweisen. Insbesondere ist durch Berhalt- schein bezw. Abzugsattest der Beweis gehörig erfolgter Abmeldung von dem Orte d«S früheren Aufenthaltes zu erbringen. 8 7. Die Meldung muß mit Tinte leserlich geschrieben sein, die vollständige und deutliche Ausfüllung der Rubriken enthalten und in reinlichem Zustande übergeben werde». Meldungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, gelten al- nicht erstattet. 8 8. Personen, welche zu demselben Hausstand gehöre», dürfen auf einem Blatte an- bez. abgemeldet werden. Für alle anderen Personen ist je ein Blatt zu verwmde». 8 9. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder dessen Angehörige nach den Vor schriften dieses Regulativs eine Meldung erstattet werden muß, ist verpflichtet, den; Ar Meldung Verpflichteten alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Angabe» zu machen. Kann der zur Meldung Verpflichtete diese Angaben nicht erlangen, so genügt er seiner Verpflichtung, wenn er davon innerhalb der zur Erstattung der Meldung gesetzte» Frist Anzeige erstattet. 8 10. Besuchsfremde, welche in Privathäusern absteigen und nicht länger als 14 Tage am Orte s ch aushalten, brauchen nicht angemeldet zu werden. Alle anderen Personen, insbesondere Handlung-- oder GrwerVtgehÜlfen, Geselle«, Lehrling«, Tagelöhn«r und Accordarbetter, welche hier in Beschäftigung treten, müsse« gemeldet werden, sobald die Dauer ihrer Beschäftigung 24 Stunden übersteigt. 8 11- Gast- und HerbergSwirthe sind zur Führung eines Fremdenbuches nach dem ihnen vorgeschriebenrn oder besonders vorzuschreibenden Muster verpflichtet! Die Eintragungen sind unter gleichzeitiger Haftung des WirtheS von de», absteigen den Fremden eigenhändig zu bewirken und müssen bis spätestens 8'/, Uhr Morgens erfolgt sein. , Allwöchentlich einmal, und zwar des Sonnabends bis 10 Uhr Vormittags, müsse« die Fremdenbücher an Polizeistelle vorgtlegt werden. 8 12. An Meldegebühren sind bei der Neu-Anmeldung, sowie bei WohnungS- änderungen am Ort 25 Pf. für jede Meldung zu entrichten. Die Abmeldungen sind gebührenfrei, ebenso die Controle der Fremdenbücher. Die Ausstellung von besvnderen Verhaltscheinen für die Verziehenden erfolgt gege» die Gebühr von 75 Pf. 8 13. Uebertretungen vorstehender Satzungen, sowie die Erstattantz wissentlich unwahrer oder falscher Meldungen, sowie unrichtige Eintragungen in die Fremdenbücher werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 10 Tagen besttast. 8 14. Diese Satzung«« treten am 1. August 1894 in Kraft. Mit demselben Tage werden das Regulativ, das Meldewesen bett., vom 1b. Mai 1879 nebst Nachttag hierzu vom 1b. November 1883, sowie all« späteren hierauf be züglich«» Bekanntmachungen aufgehoben.