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kj n ,^. r WM.NotksfrrmÄ. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. WUWuNrt ft, die kftiglicht« «ud »Ättschm Bft»-»«« i« MMtft, WMW»W^ Lößnitz, Reustädtel, Gchueeberg, Gchwarzeuberg und Wil-enftl-. Expchttion, Druck And Verlag von T. M. Gärt»« kl SchneeLerg. Piehhandel betr Gemäß ,ebot« Nutz- und Brennholz-Aüction weiche Neste, 10-29 10—37 10—15 118 325 15 110 «achmitlagS vor» » Uhr an, 49'/, Rm. harte Scheite m»d Rollen, 55 58 ca. 400 Sämmtliche Wachmannschaften haben sich Mittwoch, den 6. Juni 1894, Abends Punkt 8 Uhr vor dem Spritzenhaus« zur Uebung einzufinden. Ausrüstungsstücke find mitzubringen. Schneeberg, den 4. Juni 1894. Der Branddirektor. Carl Schiffmann. abachruckte 8 14 der Verordnung vom 10, August 1892 Maßregeln Wen die und» Klauenseuche bettelnd, nur auf diejenigen HandelSrindti! Anwendung leidei pou gewerbsmäßigen Blehhandel treibenden Händlern Md LaMvitthen zum öffentlichen Verkaufs in „Privat- und Gasthofsställen ausgestellt und öffentlich am werde«, nicht auf diejenmen, welche lediglich zu ViehmSmen verkauft werdm sm welch Letztere der mit abgedruckte 8 15 der gedachten Verordnung gilt. Mr bemerken schließlich, daß sämmtliche öffentliche Impfungen unentgeltlich auf ferner folgende Brennhölzer: Oberstärke, Unterstärke, 2 Bekanntmachung. Die nächste öffentliche Sitzung des KreisauSschusseS soll » Mittwoch, den 13. Jimi 1894, Vormittags halb 12 Uhr k» dem Sitzungssaale der unte^eichnetm Königlichen Kreishauptmannschaft abgehalte« rottdeu. Die TageSordmmg ist in der Hausflur des hiesigen RegierungSgebäudeS Mge- ßchlag«. Zwicka«, am 22. Mai 1894. ' Königliche Kreishanptmannschast, Dietzel.Strehle. auf Steiner Revier. In der Bahnhofs Restauration zu Mein sollen Donnersti g, den 7 Juni a. c., Gottesacker Schneeberg betr. Nachstehend bringen wir 88 18, 19 der FriedhofSordnmig vom 31. März 1892 mtt dem Bemerken in Erinnerung, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselbe unnachfichtlich zur Strafe werden gezogen werden. Schneeberg, den 31. Mai 1894 Bekanntmachung. Die Landtagswahlliste, deren Revision bevorsteht, liegt vom 5. dieses Moyat» «b zur Einsicht für jeden Bethelligten an Rathsstelle aus und sind etwaige Einsprüche gegen deren Inhalt bei Vermeidung des Verlustes derselben spätestens bis zum Ende oeS siebenten Tages nach dem Abdrucke des Wahlausschreibens in der Leipziger Zeitung bei uns anzubringen. Neustädtel, am 4. Juni 1894. Der Stadtrath das. Speck, Brgrm. De r Stadtra t h.. ' vr. von Wöydt. 8 18. Polizeiliche Bestimmungen. Alles Resten, sowie abgesehen von der etwaigen späteren Beförderung der Leichen und der erforderlichen Baumaterialien, alles Fahren auf dem Friedhof ist untersagt. Auf Krankenfahrstühle leidet diese Bestimmung keine Anwendung. Materialien zur Her- ftellung von Verzierungen von Gräbern dürfen nur nach Anweisung des Todtenbett- Meisters auf den Friedhof gefahren werden. Das Betreten der Grabstellen und sonstigen Anlagen ist verboten, ebenso das un befugte Abreißen und Beschädigen von Pflanzen, Bäumen und Sträuchern daselbst, nicht minder das Rauchen und das Mstbringen von Hunden, sowie das Feilhalten von Gegenständen innerhalb des Friedhofes. Kinder unter 8 Jahren dürfen allein den Friedhof nicht betreten. Das Betreten desselben außerhalb der in 8 2 genannten Zeit ist verboten. Abgänge von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen dürfen nur auf einen hierzu be stimmten Platz gebracht und nur mit Genehmigung des TodtenbettmeisterS aus dem Friedhöfe entfernt werden, sie dürfen auf die Gänge oder andere Gräber nicht geworfen werdm. Zur Vermeidung von Blumen- und Pflanzendiebstählen darf der Gottesacker von Niemand mit frischen Blumen verlassen werden. Deckelkörde dürfen auf dem Friedhof bez. bei dessen Verlassen nur offen getragen werden. Das unbefugte Verwesten von Müßiggängern insbesondere Schnapstrinkern zwecks Aufliegens und Schnapstrinkens ist untersagt. Während der Begräbnisse ist der Besuch des Gottesackers lediglich den Begleitern der Leiche und den bei dem Begräbniß Bethelligten gestattet. Die Schutzkästen der Denkmäler dürfen im Sommer nicht auf dem Friedhof liegen bleiben, sondern haben die Grabbesitzer für deren anderweite Aufbewahrung Sorge zu tragen. 8 19 Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Gottesackerordnung werden, so weit nicht reichs- oder landesgesetzlich eine härtere oder eine mildere Strafandrohung Anwendung zu leiden hat, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder im UnvermügenSfall mit entsprechender Hast bis zu 14 Tagm nach der vom Stadtrath zu Schneeberg erlassenen Strafandrohung bestraft. > Bekanntmachuna. Der Jmpfpflicht unterliegen in diesem Jahre 1 ., Alle in dm Vorjahren impfpflrchtig gewesenen jedoch wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht zur Impfung gelangtm Kinder. 2 ., Alle im Jahre 1893 geborenen Kinder. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen sollen nach getroffener Uebereinkunft mtt Herr« Vr. weck. Dietz st« kleine« Rathhaussaale Montag, de« 18 Juni a. e., von Nachmittags 2 Uhr an beginnen und dergestalt vorgenommen werdm, daß an diesem Tage die unter 1 und 2 aufgeführten impfpflichtigm Kinder, deren Familiennamen mtt dm Buchstaben A bisM anfangrn, dagegen . — Dienstaa. den 1». Juni a e. non Nachm. 2 Uhr an die übrigen Kinder, deren Familiennamen mtt dm Buchstaben N bis Z beginnen, ge- impft werdm sollen. Der RevistonStermin für jeden Impfling wird vom Jmpfarzt im Impftermin bestimmt werden. Die Etter» und Erzieher der impfpflichtigm Kinder werden daher hiermit aufgefordert, mit letzteren in den anberaumtm Impfterminen, sowie zu dm Revision»- terminrn zu erscheinen oder die Befreiung von der Jmpfpflicht durch ärztliche- Zeugniß - Schneidelreißig und 44,75 Wllhdt. hartes, MdweicheS Reißig unter dm üblichen Bedingungen meistbietend verkauft werden. , Fürst! Scdönburgtsche Forstverwaltuug Stein. HvtzBerfleigerstng Vom Stadtrach der Stadt Joachimsthal wird verlautbart, , daß am Montag, den 11. Juni 1894, Vormittag 10 Uhr die in dm städtischen Forsten theilS geplätzt, thells geschält erliegmdm Rundhölzer m» Kosten der Armenkasse vorzunehmm sind, und daß Eltern und Vormünder, dereq und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen (Grund der Impfung mtzogm werde«, »ach ha» aaf-tzttcha« v-stimm«««-» mit Geldstrafe! bis z« 50 Mark oder «rit Hast »Wz«» Tagest brfttaft werde« , Johanngeorgenstadt, dm 2. Juni 1894. . Der GtadttaH. vo« vormittags 10 Uhr a«, die folgenden in dm Abteilungen 1-7-28 aufberejtetm Einzelhölzer, und zwar: 138 Stück Buchmstämme von 10—65 om Mttteustärke, - Birkmstämme - 10—29 - - - Nadelholzstämme - Buchmkiötzer - Fichtmstangen zwar: > circa 6500 Stück weiche Klötze 3„ m. und 4, m. lang mtt 1215 Fm. - 12800 - Schleishvlzer 3,. - - 3„ - . - 500 Fm. partienweise im öffentlichen Licttationswege Hieramt» verkauft werdm,, wozu Kauflustige mtt dem Beisügm «klgeladen werden, daß der Ausweis und die LicitationSbUftngnüg» hieramtS «ingesehm werdm könnm. Stadtrath der Stadt JoachtmSchal, am 3V. Mai 1894. 2 Der Bürgermeister. Frach Rauscher. 127. I I Nmstag, 5 ZM 1894 Bezirks Schwarzenberg. 8 14. Alle von Händlern zum Zwecke öffmtllchm Verkaufs aufgestellten oder öffvttlich ausgebotenm Rindviehbestände unterlegen, der Beaufsichtigung durch dm zw- ständigtn Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Perkauf untersagt ist,solmge nicht durch die bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandmsein der Maul- Md Klauenseuche festgestellt wordm ist. Zu diesem Zweckt haben sowohl der betreffend« Händler als ,-die„Besitzer V»» Gasthofs- und Privatställen, in denen Hän-lervieh eingestellt wird, MV zwar späteste«» im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige von -er Aufstellung VM Riudvieh zu, erstatten. Uebrr die erfolgte Anzeige ist von der Ortspollzeibehörd« ei« Bescheinimlng auszustellen. Die OrtSpolizeiVehyrde hat chzerjett- die Zuziehung des BezirkSthierarzte» zu ' ' i«lr Läst^"-- 8 15. Auf allen Biebmärktm sind die zum Verkaufe «abgetriebenen Rinder reihenweise aufzustellen. Das Durcheinanderziehen der aufgestelsten Rucher fft Mtersagt. Die Polizeibehörden haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu trage». Der Vorverkauf von Rindern vor erfolgter bezirft-thierärztlicher Untersuchung (8 14) ist verboten. Feuerwehr Schneeberg