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GUpedittox, Druck und Verlag von L. M. Gärtner in Schneeberg. I Freitag, 26. Januar 1884 Rr. 21. dies insr >r. Bier »v Pfg., für Bier gilt solches, von 3. 4. 5. m. 271 23 pp cm. Mittenstärke, w. 13 - 35 Rm. w. Brennscheite, ein i. B atten, ins Kurs ksm robt leider Wiesenburg. 37 12 15 5 ruhig »ater, und u. statt. 4282 10149 1091 7800 41 4 2. 10 . 3 - und Vis tter, r, 845 184,„ 298 eiden, uns Dank nden, seiner l er- ie ge heim einm- trös- lieben r den »rende »erzen »eicher l Be- 8»nu- und Festtot«- Preil» »tertrljtHrlich 1 Natt » Pfennig«. Revidirtes Regulativ, die Biersteuer-Grhebung in Lößnitz betr. Februar d. I. ab für aHeS Bier, welche- in Lößnitz »e gelangt, nach Maßgabe d«S Revidirten Regulattvs vom 3. No- er«, tatt.. Oberstärke 3,» M. lang, - 3„ bis 4„ M. lang, Unterstärkt, Jahrgang s-SSSSSSSN Der Rath der Stadt. Zieger, Brgrm. Holz Versteigerung auf Hundshübler Staatsforstrevier. I^^üseriionZgeL^rm^t^ges^INn^et^^ 1V Pfnmtge, die znrispaltige Zeile amtlich« Inserate 2ü Pfennige Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über da» Vermögen de» Fabrikanten Ernst Hermann Loui» Güuther in Aue, Inhaber der Firma Her«««« Günther, daselbst, wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 17ten August 1893 angenommene Zwangs vergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom gleichen Tage bestätigt ist, hierdurch auf gehoben. Schneeberg, den 10. Januar 1894. Königliches Amtsgericht, (Sez.) Roitzsch. Die Biersteuer-Erheblmg in Lößnitz erfolgt vom I. Februar d. I. ab für alle- Bier, welche- in Lößnitz zum Verbrauche gelangt, nach Maßgabe des Revidirten Regulattvs vom 3. No- vember 1893, welches oberdehördliche Genehmigung gefunden hat und zur Kenntniß- nahme und Rachachtung nachstehends unter O bekanntgegeben wird. Die in 8 3 bezeichneten Personen haben alles steuerpflichtige Bier, welches sie am 1. Februar lagern bez. eiygeführt haben, am Vormittage dieses Tags (des Nach mittags wird Revision erfolgen) in die zu führenden Bierbücher einzutragen, die gegen 30 Pfg. Gebühr bei unserer Stadtkasse veraofokgt werden. Lößnitz, am 23. Januar 1894. Der Rath der Stadt. Zieger, Brgrm. Bürgerschule Schwarzenberg Sonnabend, den L7. Januar 18V4, Schutgeldemnahme in der Schule, Zimmer Rr. 6. 273 - - Brennknüppel, 222 - . Brennäste, unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend ver steigert werden. K. Forstrevierverwalt««g Huudshüb-l «. K Forstreutamt Eibenstock, Heger. am 23. Januar 1894. Wolfframm. Unter Verweisung auf die unterm 23. April 1885 erfolgte Be- kanntmachung des Regulativs, die polizeiliche Aw ««o Ab meldung in Lößnitz betreffend, werden nachstehends die wichtigsten Bestimmungen desselben erneut in Erinnerung gebracht: 1 ». Verpflichtet ist zur An- und Abmeldung, bez. zur Anzeige aller Veränderungen binnen 1 Woche, bezw. vor Wegzug jede in Lößnitz Wohnung nehmende oder innehabende selbstständige über 18 Jahre alte Person jedwelchen Arbeit»-, Lehr- oder Dienstverhältnisses, binnen 3 Tagen jede ein solches Berhältniß eingehende oder ändernde Person, ferner zur Aufenthaltsmeldung jeden Be suchs fremde bei länger als 14 tägigem Aufenthalte. b. Mitverhaftet für obige Meldung ist jeder Bermiether hinsichtlich seiner Mieths- leute und der bei ihm vorübergehend sich aufhaltenden Fremden, jeder Arbeits geber bez. Lehrherr hinsichtlich seiner Gehilfen, Lehrlinge, Arbeiter rc., jede Dienstherrschaft hinsichtlich ihres.Dienstperson^». - Uebn jede vorschriftsmäßig erfolgte Anmeldung wird «ine Bescheinigung aus gestellt. Letztere ist binnen 24 Stunden, nach Empfang vom Anmelden d(r unter 1 d genannten Personen auszuhändigen und von diesen ans dk Dimer des jeweiligen Verhältnisses aufzubewahren. Die unter 1b genannten Per sonen haben sich über die Ausführung aller Meldungen binnen der oben angeführten Fristen zu vergewissern und ev. binnen 24 Stunden die Meldung selbst zu machen. Bei der erstmaligen Anmeldung sind die erforderlichen Ausweise, bei jeder Beränderungsanzeige bez. Abmeldung die früher empfangenen Bescheinigungen vorzuzeigen. Bei Wegzug wird die Anmeldebescheinigung eingezogen. Für jeden Wohnungs- resp. Diensteinttag ist eine Gebühr von 25 Pfg., für jeden Aufenthalts- resp. Arbeitsverhältnißeinttag ist eine Gebühr von 30 Pfg. sofort zu entrichten. cheS-in-Mnitz-NNN^Vtrbta^ 2. Die Steuer fließt m die Stadtkasse und beträgt für 1 Hectoliter einfaches ": 1 Hectoliter jeden ««deren Bieres SV Pfg. Als einfaches i welchem 1 Liter bis zu 20 Pfg. verschänkt oder bis 12 Pfg. von der Brauerei bezogen wird. Bei Flaschenbier sind für 100 ganze Flaschen (mehr als */, Liter enthal tend) und 200 halbe Flaschen (V, Liter oder weniger enthaltend) SV Pfg. Steuer zu entrichten, gleichviel ob dieselben einfaches oder anderes Bier enthalten. 3. Alle Inhaber von Gasthöfen und Schankwirthschaften, sowie alle diejenigen, welche Bier unmittelbar an Consumenten verkaufen oder vertreiben, sind verpflichtet, über das von ihnen bezogene, sowohl hier als auswärts gebraute Bier ein Buch zu führen, aus welchem Bezugsquelle, Sorte und Menge des Bieres, sowie die Zeit des Empfanges, nicht minder bei Faßbier die auf den Fässern eingebrannte Nummer und Literzahl ersichtlich ist. Die Einträge sind am Tage des Empfanges bez. der Abliefer ung des Bieres zu bewirken. Die Inhaber hiesiger Brauereien sowie Bierhändler haben nur dasjenige Bier einzuttagen, welches sie unmittelbar an hiesige Consumenten abgeben oder im eigenen Haushalte verwenden. Die Bücher sind vom Rathe der Stadt Lößnitz gegen die fest gesetzte Gebühr zu beziehen. Auswärtige Bierlieferaute«, welche in Lößnitz Bier einführen, haben das Bier vor der Ablieferung an Privatabnehmer in hiesiger Stadtkasse z« verstener», ebenfalls ein entsprechendes Bierbuch zu führen und dieses bei der Bier versteuerung zur Quittungsleistung vorzulegen. 4. Die unter 3 Abs. 1 u. 2 bezeichneten Personen sind verpflichtet, die von ihnen zu führenden Bierbücher innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats aufzu rechnen, bez. abzuschließen und beim Rathe (Stadtkasse) einzureichen, gleichzeitig aber auch den sich hiernach ergebenden und sofort fälligen Steuerbettag abzuführen. Differenzbe träge, die sich bei Prüfung der Bücher herausstellen sollten, bleiben nach Befinden der Ausgleichung für den folgenden Monat Vorbehalten. 5. Für das nachweislich wiederuin nach auswärts verkaufte oder in anderer Hand hier bereits versteuerte Bier wird der Steuerbettag abgerechnet oder, soweit er bereits an die Stadtkasse entrichtet worden ist, zurückerstattet, dafern die Rückerstattung binnen 3 Monaten verlangt wird. Dasselbe findet statt für dasjenige Bier, welcher als verdorben unter Aufsicht des Rathes vernichtet worden ist. 6. Privatpersonen, welche Bier zum eigenen Bedarf von auswärts beziehen, sind ebenfalls zur Versteuerung dieses Bieres verpflichtet, dafern nicht tue dafür zu zahlende Biersteuer von Anderen entrichtet ist. Die Anzeige und Entrichtung der Steuer Seiten dieser Privatpersonen hat binnen 3 Tagen, vom Empfang des Bieres an gerechnet mittels Meldescheines zu er folgen. Die Meldescheine sind unentgeldlich beim Rathe (Stadtkasse) zu entnehmen. 7. Der Rath ist jederzeit berechtigt, zu erörtern, ob und inwieweit die Decla rationen und Einträge in die Biersteuerbücher auf Richtigkeit beruhen, insbesondere ist derselbe berechtigt, die Bierkeller und Biervorräthe der Steuerpflichtigen untersuchen zu lassen, sowie Einsicht in die Biersteuerbücher, Frachtbriefe, Rechnungen rc. zu nehmen, oder durch beauftragte Beamte nehmen zu lassen. Es sind deshalb diese Bücher jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Der Rath ist auch berechtigt, von den Steuerpflichtigen die eidliche Bestärkung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung zu verlangen. 8. In denjenigen Fällen, in denen von den Steuerpflichtigen die Bucheinträge oder Anmeldungen nicht vorschriftsmäßig bewirkt werden, oder in denen die erforderte eidlich« Bestärkung der Richtigkeit der Bucheinträge verweigert wird, oder dafern das Biersteuerbuch vernichtet ist, ist der Rath berechtigt, vorbehältlich der zulässigen Bestraf ung auf Grund vorheriger Erörterungen die zu versteuernde Menge nach pflichtmäßigem Ermessen festzustellen. 9. Wer über das von ihm zu versteuernde Bier solche unrichtige oder unvoll ständig« Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet Bürgerschule Schwarzenberg. Anmeldung: Mittwoch, den 31. Januar von 2 Uhr Nachmittags an. Direktor L-sch«er. Im Möckel'scheu Gasthofe „zur Linde" in Hundshübel sollen Dienstag, de« «. Februar L8S4, vo« Borm, v Uhr an folgende in den Abtheilungen 10, 36, 46, 47 und 65 Kahlschlag, 11, 18, 74 und 75 Durchforstung 17, 66 und 67 Läuterung, 2, 16, 32 und 55 Einzelhölzer aufbereitete Stämme von 10 bis sind, oder wer die vorgeschriebene Anzeige unterläßt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Jede vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung wird im ersten Falle mit dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Steuer, mindestens aber mit SO Mk., im zweiten Falle mit dem 10fachen Betrage, mindeste«- aber mit 40 Mk. und in jedem weiteren Falle mit dem Machen Bettage der zu zahlenden Steuer, mindesten« aber mit 8V Mk. Geldstrafe, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Hast zu verwandeln ist, geahndet. Neben der Geldstrafe ist der Bettag der hinterzogenen Steuer zu erlegen. Alle sonstigen Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ, insbesondere auch die ganz« oder theilweise Vernichtung des Biersteuerbuches, wird mit Geldstrafe bi» zu 150 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 10. Dieses Regulativ tritt mit seiner Verkündung in Kraft. i Lößnitz, am 3. November 1893. Der Rath der Stadt. Die Stadtverordnete«. (I,. 8.) Zieger, Brgrm..(l-, 8) Paul M. Martin, Stadtv.-Vorst. ErMbNotksfrnmL Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. Rmlsblou st» die kjni«licht» »nd städtisch« veh-rdm i» «Ile, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadi Lößnitz, Reustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg vnd Wildenfels. - Klötzer - Stangenklötzer - 8 - - Derbstangen - - Reisstangen - Rm. w. Nutzknüppel, sowie ebendaselbst Mittwoch, den 7. Februar L8S4, von Borm. S Uhr an Rm. w. Streureisia Hdt. - Wellenreisig und Rm. - Stücke Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 15 M. — Pfg bez. ent sprechender Haftstrafe geahndet. Die besonderen Vorschriften anderer Gesetze pp. bleiben unberührt, insbesondere haben die Arbeitgeber die An- und Abmeldungen betreffs der Kranken- sowie Jnval. u. Altersversicherung der zur Allgem. Ortskrankenkasse gehörigen Arbeitnehmer vor wie nach beim unterzeichneten Gtadtrathe als der hierzu bestimmten Meldestelle binnen S Tage« zu bewirken, zur Vermeidung der gesetzten Strafen und sonstigen Nachtheile. Lößnitz, am 20. Januar 1894.