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vHeditio», Dr»< »d «etl^ pon G. M. Gärtner ck Schneeberg. Rr. 6. 3) 8) Nestler. ") 12) 6) ?) 8) e) 7) »ä o, - v, - «, o, o, 0, v, o, e, v, o, v, o, Anmeldung zur Rekruttrungs-Stammrolle betr. Auf Grund § 57 der Wehrordnung vom 12. November 1888 werden behufs Anlegung der diesjährigen Rekrutirungsstammrolle alle Militärpflichtige, welche hier ihre» dauernden Aufenthalt haben und im Jahre 1874 geboren, oder bei früheren Ausheb ungen nicht eingestellt worden sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 1S. Januar bis 1. Februar d. I. in hiesiger RathSexpedition sich anzumelden. Die 1874 auswärts geborenen Militärpflichtigen haben ein Geburtszeugniß und diejenigen Militärpflichtigen aus früheren Jahrgängen ihre Loosungsscheine vorzulegen. Sind Militärpflichtige, welche sich hier anzumelden haben, zeitig abwesend, so hat die Anmeldung durch die betreffenden Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik herrn zu erfolgen. Die Unterlassung der Anmeldung zur Stammrolle zieht eine Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen nach sich. Wildenfels, am 5. Januar 1894. Der Bürgermeister. . Junghänel. FW*»*«*»^^«** Unter Hinweis auf den in Nr. 3 dieses Blattes veröffent- lichten Erlaß der Königlichen AmtShauptmännschaft Schwarzenberg werden alle hier aufhältlichen militärpflichtigen Personen auf- gefordert, innerhalb der Zeit vom IS. Januar bis 1 Februar 1894 ihre Anmeldung zur Stammrolle unter Vorlegung des GebnrtSzengniffes bez. Loosungsscheins bei dem Unterzeichneten zu bewirken. Die Unterlassung dieser Mel dung ist mit Geld bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Grü'nhain, am 5. Januar 1894. Monats, 10) Wittigsthal an jeder Mittwoch, 11) Klingenthal an der ersten und dritte« Mittwoch jeden Monats, 12) BoiterSrenth an jedem Montage und Donnerstage, 13) Ebmath jeden 1. und 3. Sonnabend jeden Monats. 6) Das eckzuführende Vieh ist an dem betreffenden Gre»zpunkte durch einen Sächsischen Bezirks- beziehentlich Grenzthierarzt zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffende« Einlaßtage und für eine bestimmte Stund« des letzteren M.kubr von Nutz- mW Zuchttiuden, ans Oesterreich die «infuyr °°° bezirke betreffend, vom 22. Dezember 1898. - «»Nimmunaen der Verordnung, die El«- und Durchfuhr von Bleh >md A.Ä 2 bL-ss-d. °°m 2«. IM ISS» - l7S 2« ^d^ Journals und Nr. 17S der Leipziger Zeitung vom Jahre 1884 - durch das AAfttretm "es Biehseuchenübereinkommms zwischen ckm Deutschen Reiche und Nt^ick-U^ vom 6. Dezember 1891 nach verschiedenenAchtungen hin abgeändert N«d ?o sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, unter Aufhebung der E««tm «mordnung und der Verordnung vom 4. Dezember 1886, Abänderung einer b2 von Rindvieh aus Böhmen betreffend - Nr. 286 ^S^dner Jonmals und Nr* 285 der Leipziger Zeitu«g vom Jahre 1886 - Fol- 13) anzumelden. *) Der Einführende hat für jedes einzelne Rind ein Ursprungszeugniß (Paß) belzubrmgen. Dasselbe muß von der Ortsbehörde des böhmischen Abtriebs- yrtes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder Ortsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes über die Ge- sundhelt des betreffenden Thieres versehen sein. Die thierärztliche Beschein. ^"S 'nuß s ch fnn„ darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung tue Rmderpest oder «m« andere auf Rinder übertragbare Seuche nicht geherrscht A .8 Zeugmß n,ckt in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist dem- silben eine amtlich beglaubigt« „deutsche" Uebersetzung beizu fügen. 5' Versuchung hat sich zu erstrecken auf die Jden- tltät mit den m amtlichen Begleitschein. (Viehpasse) - otr. lit. . - ange. «ebenen Birhstücken, sowie auf Rass, »«d Gesundheit der Thiere. Ist die Emfuhr der betreffenden Viehstück« nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden eck Einfuhrerlaubnißschem ausgestellt. 8) Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Biehstück« auch nur Eins da von krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Identität mit den im Begleit- schein (Viehpasse) bezeichneten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport nicht nach Sachsen eingebracht werden. Erzgeb.Nolksfrnmki. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grnuhaiu, Hartenstein, JohaungeorgenA Lößnitz, Steustädtel, Gchueederg, Gchwa^enSerg und Wildenfels. 1) bei dem Grenzpolizeirommissariate zu Zittau, 2) bei der Grenzpolizeiinspektion zu Ebersbach, 3) bei dem Kvnigl. Sächsischen Grenzpolizeicommiffariate z« Boden- bach, 4) bei dem Nebenzollamte z« Müglitz, 5) bei dem König!. Sächsischen Nebenzollamte zu Moldau, bei dem Nebenzollamte zu Deutscheinsiedel, bei der Gendarmeriestation zu Reitzenhain, bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, 9) bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, 10) bei dem König!. Sächsischen Nebenzollamte Wittigstha!, bei der Gendarmeriestation in Klingenthal, bei der Grenzpolizeiinspektion zu Boitersreuth, bei dem Nebenzollamte zu Ebmath, ge»deS z« verordnen: De« WirthschaftSbesitzern cknerhalb der an das KönigreA Böhmen grenzende« Amtsbauvtmannschaften Oelsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freibng, Dippolckswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau fft gestattet, 'hrmeigenen Bedarf von Nutz- und Zuchtvieh a« Rindern «nter folgenden Bedingungen a«s Böhmen «ach Sachse^-mzuWre« Rindvieh der böhmischen Landrasse, welche» aus Böhme« selbst stammt und lediglich zu wirthschaftlichen Zwecken b-sttmmt ist -mgeführt werden und zwar i« der Regel (vergl. 8 2) mehr nicht, als 12 Stück für einen und denselben Wirthschaftsbffitzer innerhalb eines Kalenderjahr«». d) Darüber daß die einzubringende Stückzahl dem wirkliche« Bedarf« seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch «in Zeugniß der Po lizeibehörde seines Wohnortes »ud, wenn er «utsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschaft a« dem betreffenden Greuzpunkte (Punkt o) auszuweiseu. , .. .. e) Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenzpunkte und Tage: 1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 2) Ebersbach an jeder Mittwoch, 3) Bodevbach-Tetsche« ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 4) Müglitz am ersten Freitag jeden Monats, v) Moldau an der zweiten und vierten Mittwoch jeden Momtts, " Deutscheiusiedel am ersten Donnerstag jeden Monats bis 4 Uhr W'chmittag», Reitzenhai« an jedem Donnerstage, Weipert a« jedem Montage und an den Freitagen mit Ausnahme des 1. Freitags jeden Monats, 9) Schlöffel- (Lauxmühle) Unterwieseuthal am ersten Freitage jeden 8 2. Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in Ansehung der Städte mit revi- dirter Städteordnung die zuständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen WirthschaftSbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als 12 Stück Nutz- und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (8 1 Ut. ») nach Sachsen dann zu gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. 8 3. « Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege nach seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den in 8 1 ä gedachten Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes (bei selbstständigen GutSbezirken der betreffenden Amtshauptmannschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich der Zahl, der Art, deS Geschlechte» und der Farbe der eckgeführten Viehstücke (8 1 o) anzuzeigen. DaS Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglich der Ortspolizeibehörde, beziehentlich der Bezirksamtshauptmannschaft unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten EinfuhrerlaubnißscheineS anzuzeigen. ( Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Abgabe deS Ernfuhrerlaubniß- scheckes ist der Einführende bei Aushändigung des letzteren an ihn (8 1 k) unter wört lichem Hinweis auf die im Unterlassungsfälle nach dem Reichsgesetze vom 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. 8 4. Das eckgeführte Vieh darf während eine» Zeitraumes von 60 Tagen, von dem Ecktreffen am Bestimmungsorte an gerechnet, aus dem Flurbereiche de» letzteren nach dem Jnlande nicht entfernt werden. 8 5. Die strenge Aufsichtsführung darüber, daß die nach Vorstehendem in Bezug auf den Verkehr mit Vieh getroffenen Bestimmungen genau beobachtet werden und daß ins besondere bei Ausstellung der ck 8 1 unter d gedachten Zeugnisse mit größter Gewissen haftigkeit verfahren, auch das eckgebrachte Vieh nur als Nutz- und Zuchtvieh verwendet, beziehentlich daß dem Verbote ckA 4 «icht zuwidergehandelt werde, kommt den OrtS- poHMrhörd«k »md dea AnttShauptmamkfchaj^-W -mk^ckck^P«G'H*mMitmk-Gch»H hierdurch noch zur besonderen Pflicht gemacht. 8 6. Für die an den Eintrittsstationen vorzunehmende thierärztlich« Untersuchung ist von den Einführenden eine Gebühr und zwar an den für die Vieheckführungen im Vor aus bestimmten Tagen nach Höhe von 2 M. 50 Pf., bei den ausnahmsweise auch a« anderen als den im Voraus bestimmten Tagen erfolgenden Einführungen aber 5 M. für je ein Rind zu entrichten. Die dm untersuchenden Thierärzten zu gewährende Vergütung wird, wie bisher, aus der Staatskasse gezahlt. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden Paragraphen 1 bis mit 4 ge troffenen Bestimmungen werden nach dem Reichsgesetze vom 21. Mai 1878, betreffend Zuwiderhandlunge« gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh - Einluhrver- bote — Reichsgesetzblatt von 1878, Seite 95 — gestraft. 8 8. Die' zeitweilig zum Zwecke der Seuchenabwehr für einzelne Gintrittsstationen zu erlassenden Schließungen beziehentlich Einfuhrverbote werden durch vorstehende Verord nung nicht berührt. Dresden, am 22. Deeember 1893. Ministerium des Innern. v. Metzsch.Körner. Dienstag, 9. Januar 1894. j -naym« o« ^jährlich 1