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I oä iss -3. Exp«di»imi, D«ck >md »«lag »4« C. « Särtn« in «chnsrdng. W Sonnabend, 11. Novbr. 1893. Nr. 263. oder Bürgerverp-ichtlma Schneeberg bet. oder sich «nge- M. Schneider. 2 Einlieferungsscheine der Frachtführer in mgegend dem neuen en für das leich, das- zu wollen, kutsch- und »lider Aus- : tadtra vr von Woydt. traan« Der hiesige Wintermarkt, welcher verlegt worden ist, wird am 4 »no v. Dezem- - der 1893 abgehalten. Thum, de« 4. November 1893. begrenztes Om-Meter :be eignet, gegen ein Meeberg. sfre «.«. Schneeberg von jeder einzelnen Abhebung oder Uebertragung unter- worfen werden. Im Auslande auf das Inland ausgestellte Checks unterliegen der gleichen Stempelpflicht, sobald sie im Jnlande ausgehändigt, zur Zahlung präsentirt oder Sonn- önd stesitoae. 10 Pjemügr. die zvetspaltige Zell» amtlicher >6erat» 2» Psnnn-e eien die Wach, theu Ob. Zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt sind nach H 17„ der revidirten Städte ordnung diejenigen Gemeindemitglieder, welche 1. die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Lause der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, S. eine directe Staatssteuer von mindestens 3 Mk. entrichten, 6. auf di« letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes voll ständig berichtigt haben, 7. entweder ». im Gemeindebezirk ansässig find, d. daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, e. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Abgabe die Loose der von den zuständigen Behörden ge nehmigten Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken durchweg ausgenommen, künftighin soll dies nur geschehen, sofern der Gesammtt>reis dieser Loose die Summe von 5000 Wk -reicht überstestst?< Dtt-Besrernn^-fM-^ibrr auch auf Loose der von den zuständigen Behörden geneh migten Ausspielungen und Lotterien ausgedehnt werden, sofern der Gesammtpreis der Loos« einer Ausspielung die Giro-Instituten gewechselte Schriftstücke, welche lediglich zur Ausführung eines vorschriftsmäßig gestempelten Giroauf trages ausgestellt werden. Schließlich sollen, wie bereits bekannt, die Fracht papiere einer Besteuerung unterworfen werden. Und zwar sollen für Ladescheine über ganze Schiffsgefäße und Con- noffemente, mit Ausnahme des dem Führer des Schiffs behändigten und als solches bezeichneten Connossements- exemplars 30 Pf., für Frachtbriefe, Beförderungsscheine, Gepäckscheine, Packetadressen, Ladescheine über Stückgüter, Donnerstag, -en 16 November 18S3 Borm. V Uhr, sollen in GrAna AL Schock Winterkorn, S Schock Sommerkorn, ea SV Str. He», A Partie Stroh, R Dreschmaschine, R Getreidereinigungs maschine, sowie A K«h öffentlich gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Zusammenkunft in der Tchankwirthschast z« Grüna. Lößnitz, am S. November 18SS. Ter Gerichtsvollzieher des Kövigl. Amtsgerichts. Aktuar Ehrlich. Wir beabsichtigen bei der in nächster Zeit stattfindenden Verpflichtung der zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtete« Personen hier auch eine Verpflichtung der zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigte« Personen hier vorzunehmen. Diejenigen Personen der letztgedachteu Art, welche im lausenden Jahre das Bürgerrecht noch zu erlangen wünschen, werde« daher hierdurch veranlaßt, säumt bei uns anzumelden. Schneeb«rg, den 8. November 1893. Die ReichSstempelstener. Die kommende Reichstagssession wird «nter dem Zei chen der Steuerreform stehen, und wohl oder übel wird sich der Leser in die bezüglichen Vorlagen vertiefen müssen, wenn er den bevorstehenden Verhandlungen mit Berständ- niß folgen will. Wir taffen deßhalb heute die Grundzüge der geplanten Reichsstempelsteuer folgen: Die Novelle zum Gesetze über die Reichsstempelab gaben soll zunächst Aenderungen der Steuersätze für die bisher schon der Abgabe unterliegenden Objekte enthalten. Was dabei die Actien, Renten- und Schuldverschreibungen betrifft, so ist der Steuersatz für inländische Actien und Actienantheilscheine rc. von 5 vom Tausend auf 1 vom Hundert, für ausländische auf 1*/, vom Hundert erhöht worden. Die Stempelabgabe wird vom Nennwerthe, bei Jnterimsscheinen vom Bettage der bescheinigten Einzahlungen und zwar zur ersten Kategorie in Abstufungen von 1 Mk., zur letzteren von 1'/, Mk. für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages erhoben. Der Steuersatz für inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten und Schuldverschreibungen soll von 2 auf 4 vom Tausend, der für Renten und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Corporationen, Aktiengesellschaften u. s. w. auf 6 vom Tausend erhöht werden. Der Satz für inländische u. s. w. Rente und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen u. s. w. soll auf 2 vom Tausend fest- gesetzt werden. Dabei soll besonders bemerkt werden, daß Genußscheine und ähnliche zum Bezug« eines Antheils an dem Gewinn einer Actienunternehmung berechtigende Werth- papiere, sofern sie sich nicht als Actien oder Actienantheils- scheine oder als Renten- oder Rentenschuldverschreibungen darstellen, einer festen Abgabe unterliegen, die für inlän dische Genußscheine 2 Mk. für ausländische 3 Mk. von jeder einzelnen Urkunde beträgt. Vor dem 1. April 1894 ausgegebene Genußscheine sind der vorbezeichneten Abgabe nicht unterworfen. - Für die Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäfte soll der Steuersatz verdoppelt, also für solche über ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geld sorten, sowie über Werthpapiere der vorher aufgeführten Art auf für die übrigen vom Tausend festgesetzt werden. Den ersteren Kauf- und Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Commanditgesellschaft auf Actien erfolgende Zu- theilung der Actien auf Gruud vorhergehender Zeich nung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft stattfin dende Uebernahme oer Aktiva durch die Gründer und die Ausreichung von Werthpapieren an den ersten Erwerber. Bei der zweiten Kategorie dieser Geschäfte sollen außer den bisherigen noch weitere Ausnahmen festgesetzt werden. So soll die Abgabe von vom Tausend nicht erhoben werden, auch wenn die Waaren, welche Gegenstand eines solchen stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Jnlande erzeugt oder hergestellt sind oder für die Ausreichung der von den Pfandbriefinstituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den creditnehmenden Grundbesitzer. Der Steuersatz für Lotterieloose soll von S auf 8 2 chsenfeld. 3Ü Jahre Tagesgeschichte. Deutschland, Hechingen, 9. November. Se. Maj. der Kaiser ist heut« Vormittag hier eingettoffen und vom Fürsten am Bahnhofe empfangen worden. Unter den lebhaften Kund gebungen der Bevölkerung fuhren Se. Majestät und der Fürst von Hohenzollern-Hechingen nach der Burg, woselbst um 12 Uhr Frühstückstafel stattfand. Um 3 Uhr erfolgte die Rückfahrt nach Bebenhausen. Das Wetter ist rauh. Oesterreich. Pest, 9. November. Blitzschnell verbreitete sich gestern die Nachricht in der ganzen Stadt, daß Abends Ministerpräsident Dr. Wekerle ankomme und die königliche Zustimmung zur Civilehevorlage mitbringe. Die Nachricht erregte überall Freude. Mehrere Bürgerklubs traten zu sammen und beriechen über einen Fackelzug, der heute Abend zu Ehren des Ministerpräsidenten stattfinden sollte. Abends 9 Uhr kam Dr. Wekerle an und fuhr unmittelbar vom Bahnhof in den Klub der Regierungspartei, wo sämmtliche Abgeordnete und Minister versammelt waren und ihn über aus feierlich empfingen. Dr. Wekerle bestätigte im wesent lichen die Mittheilung über den Erfolg seiner Audienz, lehnte jedoch jede Aeußerung, über eine so wichtige Ange legenheit zuerst in einem Parteiklub zu sprechen und nicht im Abgeordnetenhause angesichts des ganzen Landes ab. Zu gleich ersuchte er, von dem Fackelzug und all«« Kund- verkehr über Sendungen, bezüglich deren ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, sowie ander« eines der bezeichneten Papiere ersetzende Schriftstücke 10 Pf. von jedem einzelnen Schriftstück erhöbe» werden. Falls dasselbe jedoch über mehrere Schiffsgefäße oder Eisenbahnwagen lautet, so soll die Abgabe von jeder Schiffs- oder Wagenladung und falls dasselbe über mehrere, an verschiedene Empfänger in einer Eisenbahnwagenladung aufgegebene Stückgutsend ungen (Sammelladung) lautet, so soll die Abgabe von jeder einzelnen je für einen Empfänger bestimmten Send ung erhoben werden. Befreit von dieser Abgabe sind ein mal Frachtpapiere, aus denen sich ergiebt, daß der Bettag der Fracht die Summe von 3 Mark nicht übersteigt, so dann Gepäckscheine, die über das Gepäck der Reffenden ausgestellt sind. ger. 2 Tittel. Summe von 100 Mk. nicht übersteigt. Bei ausländischen Loosen soll die Stempelabgabe von dem Preise der ein zelnen Loose in Abstufungen von 40 Pfg. für je S Mark oder «inen Bruchtheil dieses Betrages berechnet werden. Sodann sollen in das Reichs-Stempelabgabegesetz neue Steuerobjekte eingestellt werden, und zwar zunächst die Quittungen. Für Quittungen, die im Jnlande ausgestellt oder eingehändigt werden, sollen bei einem Betrage von mehr als 20 Mark 10 Pf. von jedem einzelnen Schrift stück oder wenn dasselbe mehrere Quittungen enthält, von jeder einzelnen Quittung entrichtet werden. Wird mehreren Personen oder von mehreren Personen in einem Schriftstück Quittung geleistet, so ist, sofern diese Personen nicht im Verhältniß von Gesammtverpflichteten oder Berechtigten stehen, die Abgabe von jedem einzelnen Quittungsposten zu berechnen. Befreit von der Abgabe sind: 1) Quittungen, aus denen sich ergiebt, daß die Hingabe der Geldsumme behufs Begründung einer Verbindlichkeit, zur Rückzahlung oder Wiederauszahlung erfolgt ist, oder daß dieselbe auf vormundschaftlichen Beziehungen oder auf Freigebigkeit be ruht: 2) Quittungen, die im inneren Verkehr eines und desselben Kaffenwesens oder Geschäftsbetriebes oder im Verkehr der Kassen des Reichs und der Bundesstaaten untereinander ausgestellt werden; 3) Quittungen über Zahl ung von Zinsen der in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaates eingetragenen Forderungen; 4) Quitt ungen auf mit einem Reichsstempel versehenen Schriftstücken über darauf bezügliche Zahlungen; ü) Quittungen über die auf einer Zwangsverpflichtung des öffentlichen Rechts be ruhenden Zahlungen (Steuern u. s. w.); 6) Quittungen über Gehatts- und sonstige Dienstbezüge oder Pensionen der Reichs- und Staatsbeamten und Militärpersonen sowie ihrer Hinterbliebenen; 7) Quittungen über Lohn- und Gehaltsbezüge solcher Personen, die zu einer der nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherungs pflichtigen Klassen gehören; 8) Quittungen über Rückzahl ungen aus Sparkassen, sowie über Unterstützungen, Kran kengelder, Beerdigungskosten, Wittwen- und Waisengelder und ähnliche Zahlungen aus öffentlichen oder privaten, nicht auf Gewinn der Unternehmer berechneten Kassen und Anstalten. Ferner sollen im Jnlande über Geldbeträge ausgestellte Checks, Giroanweisungen und andere Schriftstücke, durch welche der Aussteller die Abhebung eines ihm gutgeschriebenen oder sonst zur Verfügung gestellten Geldbetrages oder die Uebertragung eines solchen auf das Conto eines Andern herbeiführen will, sofern die Schriftstücke weder dem Wechsel- noch dem Quittungsstempel unterliegen, bei einem Geldbe ttage von mehr als 20 Mark einem Steuersätze von 10 Pf. von jedem einzelnen Schriftstück oder wenn dasselbe mehrere Abhebungen oder Ueberttagungen herbeiführen soll, rMb.Nolksfrrund Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. ÄAUAblstH für »e kö-i-li»«« «1» -«tische« Behörde« ta Aue, «rim-ain, Parteu-ei». J»haimge«rgeast d! «-»itz, Stni-Ldtel, «chaeeterg, «chimrze-der, Wildenfels.