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Solider Ausgabe. Ausgegeben vormittags 6 Uhr. Dresdner Journal Noniglieh Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Landtagsbeilage, Sunodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S-Staatsschulden und der L S. Land- und Landeskulturrentenbant - Verwaltung, Grundsätzlich« Entscheidungen des st S. Landesversicherungsamt», Jahresbericht und StechnnngSabschluß der Landes-Brandverstcherungsanstalt, VerkausSliste von Holzpflanzen aus den st. S. Staatsforstrevieren« Nr. 17k«. r> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < Sonntag, 2. August 1914. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21295, Redaktion Nr. 14574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Naum im Ankündigungsteile 30 Pf, die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme Vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Seine Majestät der Kaiser haben die Mobilmachung der Armee befohlen. 1 Der erste Mobilmachungstag ist der 2. August 1914 der zweite Mobilmachuugstag ist der 3. August 1vl4 der dritte Mobilmachuugstag ist der 4. August 1914 der vierte Mobilmachungstag ist der 5. August !914 der sünste Mobilmachuugstag ist der 6. August 1914 und so weiter. 2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Ersatzreservisten, haben sich zu der auf den Kriegsbeorderungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzufinden, dagegen verbleiben die nur mit einer Paß-NstiA Vtttrheue» zunächst in der Heimat. 3. Ave augenbltckttH außer Kontrolle befindlichen Mannschaften, sowie diejenigen, welche sich nicht im Besitze einer Ariegsbeordernug oder Paß-Notiz befinden, haben sich behufs Herbeiführung einer Entscheidung sofort an dir Haupt-Meldeämter der Bezirks-Sommandos zu wenden. 4. Wer dem obigen Befehl nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgesetzen. 5. Das Marschgeld wird beim Truppenteil, nicht bei der Ortsbehörde empfangen. 6. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbahnsahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder anderer Militärpapiere an die Organe der Fahrkartenkontrolle. Der kommandierende General de- XII. (1. Königs. Sächs.) Armee-Korps. Bekanntmachung betreffend Beschränkung des iiffentlichen Verkehr« auf den Eisenbahnen. Nachdem die Mobilmachung befohlen worden ist, werden die nachstehenden, auf Grund des Sriegsleistungsgesetzes eintretenden Einschränkungen des öffentlichen Ver- kehrs auf den Eisenbahnen hiermit bekanntgegeben: 1. Privatgut und Vieh werden bis auf weiteres nicht mehr angenommen. Die rechtzeitige Beförderung von bereits aufgeliefertem Gut und Vieh kann nicht gewähr leistet werden. Verfrachter, deren Gut nicht mehr dem Bestimmungsorte zugeführt werden kann, werden amtlich benachrichtigt werden. .2. Der Perfoneu- und Gepäckverlehr wird an den ersten beiden Mobil machungstagen, d. i. vom 2. August bis 3. August 1914, nur soweit aufrecht erhalten, wie es die Militärtransporte gestatten. Wenn einzelne Züge schon während dieser Zeit wegfallen müssen, wird dies durch Aushang auf den Stationen bekannt gemacht werden. Nach Ablauf der vorbezeichneten Tage tritt ein neuer Fahrplan in Kraft, der diejenigen Züge (Militär-Lokalzüge) enthält, die von Privatpersonen in dem Umfange und so lange benutzt werden können, wie es die Militärtransporte zulassen. 3. Etwaige Beschwerden gegen vorstehende Bestimmungen und Gesuche um Beförderung von Privatpersonen, Vieh oder Gütern sind zwecklos und würden unbeantwortet bleiben. Dresden, den 1. August 1914. Königliche Generaldirektion der Sächsischen Ttaatsetsenbahnen. Quartier-Ansage. Die Mobilmachung ist befohlen. Die von den Militärbehörden auf Grund des Kricgsleistungsgesetzes vom 13. Juni. 1873 für die Stadt Dresden beantragte Unterbringung von Truppen, Pferden usw. beginnt bereits am ersten Mobilmachungstage. Die vorherige Benachrichtigung der Quartierpflichtigen ist infolgedessen nur auf diesem Wege möglich. Die Einquartierungen sind zufolge Ortsgesetzes vom 27. September 1907, die Naturalleistungen der Stadt Dresden für die bewaffnete Macht betr., auf die Quartier- Pflichtigen, d. h. auf die Inhaber von im Stadtgebiete gelegenen Wohnungen im Miet preise von über 300 M. und Stallungen oder sonstige hierzu geeignete Räume, verteilt. Die Überweisung der Einquartierung an die Pflichtigen erfolgt durch Quartier oder Stallzettel, auf denen die Wohnung oder Stallung, nach Befinden durch Angabe des Mietwertes usw., genau bezeichnet ist. Der Inhaber der bezeichneten Wohnung oder Stallung ist zur Ausnahme der Einquartierung, sowie zur Gewährung der sonstigen auf den Quartier- oder Stall- zettelu vorgeschriebenen Leistungen unbedingt verpflichtet. Personen, die ein unsittliches Gewerbe betreiben, haben sofort hierher anzu zeigen, wo die aus sie entfallenden Mannschaften auf ihre Kosten untergebracht und verpflegt werden können. Verlegungen von Einquartierungen dürfen nur mit Genehmigung des Quartier amtes erfolgen. Pflichtige, die den gesetzlichen Vorschriften nicht Nachkommen, werden mit Geld- strafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu einer Woche bestraft. Auf die Bekanntmachung, die Naturalleistungen der Stadt Dresden für die be waffnete Macht betr., wird ausdrücklich hingewiesen. Dresden, Tag der Veröffentlichung. Der Rat zu Dresden, Militär- und Ouartieramt. — Serrestr. 4/6, III. Bekanntmachung. Die zum militärischen Nachrichtendienst benutzten Brieftauben tragen die ihnen anvertrauten Depeschen in Aluminiumhülsen, die an den Schwanzfedern oder an den Ständern befestigt sind. Trifft eine Taube mit Depesche in einem fremden Taubenschlage ein oder wird sie eingefangen, so ist sie ohne Berührung der an ihr befindlichen Depesche unverzüg lich, falls eine Fortifikation am Orte, an diese, andernfalls an die oberste Militär behörde auszuhändigen. Ist auch eine Militärbehörde nicht am Orte, so ist die Taube an die unterzeichnete Amtsstelle zu übergeben, die für die Weiterbeförderung der Depeschen an die Militärbehörde oder an den Befehlshaber der nächsten Truppen- abteilung sorgen wird. Die Durchführung dieses Verfahrens erheischt die tätige Mitwirkung der ge samten Bevölkerung. Bon ihrer patriotischen Gesinnung wird erwartet, daß jeder mann, der in den Besitz einer Brieftaube gelangt, bereitwillig den vorstehenden An ordnungen entsprechen wird. Dresden, den 1. August 1914. Königliche Polizeidirektiv«. Nichtamtlicher Teil. Bekanntmachungen. Dresden, 1. August. Infolge der eingetretenen Mobilmachung ist auf Anordnung des kommandierenden Generals die Abhaltung der Vogelwiese Ver boten worden. Infolge der eingetretenen Mobilmachung muß der Ltratzenbahnver- kehr erheblich eingeschränkt werden. Die Wagen verkehren auf den einzelnen Linien in größeren Abständen. Die Zeiten der ersten und letzten Wagen sowie der Nachtwagen bleiben mit geringen Ausnahmen unverändert. Die Kraftomnibns- linie wird voraussichtlich gänzlich eingestellt werden »küssen. Der Betrieb der Bergschwebebahn in Loschwih wird auf die Zeit von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends beschränkt. Der Betrieb der Drahtseilbahn bleibt unverändert. Da- Publikum wird gebeten, den außergewöhnlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu wollen. Berlin, 1. August. Der Reichskanzler erläßt heute drei Bekanntmachungen, die ein Verbot der Ausfuhr von Verbands- und Arzneimitteln, von ärztlichen Instru menten und Geräten, von Mastix, Masistol und Mastixpräparaten, von Eisenbahn material aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgeräten, sowie Teilen davon, von Luftschiffer-Geräten aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon, von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs nnd von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, enthalten. Das Papiergeld als Zahlungsmittel. Die ReichSbank in Berlin hat Freitag nachmittag folgende Erklärung zum Aus hang gebracht: Die gesetzliche Zahlkraft der Reichsbanknoten ist durch das Gesetz betreffend Änderung des Bankgesetzes vom 1. Juni 1909 gewährleistet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, durch die die Reichsbanknoten al- Zahlungsmittel und im Zahlungs-