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Nostitz.Wallw itz im Mi nisterium des Innern auf die Zeit von fünf Jahren zum Mitglied der Disziplinarkammer zu ernennen. Ministerium des Inner». Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu nehmigen geruht, daß der Kaiser!. Regierungsrat Traenckner in Berlin-Steglitz, ständiges Mitglied Reichsversicherungsamts, den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen, verliehenen Roten Adler orden 4. Klasse anlege. Ministerium de» Kultus und öffentlichen Unterricht». Se. Majestät der König habe« Allergnädigst geruht, dein Schuldirektor Adolf Hermann Zemmrich in Zwickau das Ritterkreuz 2. Klasse des Verdienstordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, anläßlich des Übertrittes in den Ruhestand den Bürger schuloberlehrern August Richard Fichtner in Leipzig, Gustav Gottreich Pucher in Limbach und Joh. August Karl Siegel in Meerane da- Berdienstkreuz sowie dem Lehrer Bruno Bernhard Doberrentz in Massanei das Albrechtskreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Pfarrer Johannes Wange mann in Gautzsch da- ihm von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg verliehene Ritterkreuz 1. Klasse des Herzog!. Sachsen-Ernestinischen HauSordens annehme und an lege. Kriegsministerium. Se. Majestät der König haben folgende Personal veränderungen in der Armee zu verfügen geruht: Offi ziere, Fähnriche usw. 24. Sept. Jerrmann, Ober- lellt: Kirsten, Militär- auamte Dresden II. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21295, Redaktion Nr. 14574. I ltnt. bei den König!. Sächs. Kompagnien des König!. Preuß. Eisenb-Regts. Nr. 2, vom 1. Okt. ab auf ein Jahr zum König!. Preuß. Flieger-Bat. Nr. 4 kommandiert. — 3. Okt. v. Ehrenkrook, Oberltnt. im Karab.-Regt., vom 1. Okt. ab auf ein Jahr ohne Gehalt beurlaubt. Clemens, Ltnt. im 2. Pion.-Bat. Nr. 22, vom 15. Okt. bis 30. Sept. 1914 zur Dienstleistung bei der 3. (Königl. Sächs.) Kompagnie des Königl. Preuß. Flieger-Bats. Nr. 1 kommandiert. Die Unteroffiziere: Förster im 8. Jnf.- Regt. „Prinz Johann Georg" Nr. 107, Bielig im 9. Jnf.-Regt. Nr. 133, Hentschel, Heinze im 10. Jnf - Regt. Nr. 134, Dörrien im 7. Feldart.-Regt. Nr. 77, Schroeter, Hädrich im 1. Fußart.-Regt. Nr. 12, Schlüter im 2. Fußart.-Regt. Nr. 19, Klemm im 1. Pion.-Bat. Nr. 12, — zu Fähnrichen ernannt. Im »efchäftSbereiche de» KriegSmtnifterinmS. Beamt« d«r Militärorrwaltung. 3. Okt. W«ck, Militärhilfsgeist. lichrr bei der 4. Div. Nr. 40, unter Belastung im Standort Chemnitz, probeweise mit der Wahrnehmung der offenen Stelle eine» Division»- Pfarrer» beauftragt. Verordnung, die Vornahme kleiner Viehzählungen betreffend; vom 29. September 1913. Nachdem durch Beschluß des Bundesrates vom 4. Dezember 1912 angeordnet worden ist, daß in allen Bundesstaaten in den Jahren, in denen eine Viehzählung erweiterten Umfangs (sogenannte große Viehzählung) nicht stattfindet, am 1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am darauffolgenden Werktage eine Viehzählung kleineren Umfangs (sogenannte kleine Viehzählung) vorzunehmen ist, wird die Verordnung vom 26. Oktober 1908, die die Vornahme sog. kleiner Vieh zählungen im Königreich Sachsen bisher regelte, durch folgende Bestimmungen ersetzt: 8 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslistcn. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeinde behörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob. Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Zählung der Pferde und Rinder nach der Verordnung vom 6. Apri 1912 durch die Gemeindebehörden zu erfolgen. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Zählung in militärischen An stalten ist der Militärbehörde des Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durck die Gemeindebehörden auszuhändigen sind. 8 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Biehbesitzern und Anstaltsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grund stücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht- und Bieh- höfen, Tierkliniken und ähnlichen Anstalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Ortslistennummer des Grundstücks sowie der Namen der Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck ange führten Bestimmungen nachzugehen. 8 3. Die Umfrage ist am 1. Dezember und, wenn dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am 2. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beendigen. Die Auf nahme hat sich durchweg auf den Stand des ZähltageS zu beziehen. 8 4. Die Ortslist^nvordruckc werden den Ver waltungsbehörden (in den Städten, in denen die Revi dierte Städtcordnung eingesührt ist, den Stadträten, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 10. November durch daS Statistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eine- Abdrucks an jede Ge meinde genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden. Ernenn,mgen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche de» «miperinm» der Fiuauze». Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben den Gemeindevorständen zu Gornau (Amtshauptmann- schast Flöha) und Oberwürschnitz (Amtshauptmannschaft Stollberg) die Befugnis zur Anordnung der Zwangsvoll streckung in bewegliche körperliche Sachen und in den Arbeits- und Dienstlohn erteilt und dem Gemeindevorstand zu Georgenthal (Amtshauptmannschaft Auerbach) die ihm früher erteilte Zwangsvollstreckungsbefugnis auf den Arbeits- und Dienstlohn ausgedehnt. 84011 6 Dresden, am 3. Oktober 1913. 700! Ministerium deS Innern, II Abteilung Die Königliche Kreishauptmannschaft hat dem Schulknaben Leopold Roth in Riesa für die von ihm am 25. Juni dieses Jahres mit Mnt und Entschlossenheit bewirkte Rettung eines 3 jährigen Mädchens vom Tode des Ertrinkens in der Elbe eine Geldbelohnnng bewilligt. Dresden, am 23. September 1913. 2356 III 7004 21295 - erhalten. Mit dem Anschluß an das halb automatische Amt hat das Dresdner Journal die Kernsprech-Wummern 14574 für die Wedaktton, Auf Ceylon wurde» durch große Überschwemmungen- die Eisenbahue» zerstört. 25 Kulis wurden durch eine» Clürutsch lebendig begraben. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. <: Dienstag, 7. Oktober 8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu bennmmern (Liste Nr. 1, 2 usw.). Tie Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenunterhaltung erforder lichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Kürnng der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906) Ab schriften von den Ortslisten anzufertigen und erhalten zu diesem Zwecke die doppelte Anzahl der für die Aufnahme erforderlichen Ortslistenvordrucke vom Statistischen Landes amt zugesandt. 8 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich der von der Militärbehörde aus gefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. 8 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge von der Ge meindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Ge meinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Be scheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens zu vollziehen. 8 11. Innerhalb 6 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaft ab zugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Orts listen vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen. 8 12. Die Amtshauptmannschastcn haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unter zeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 10. Tage nach der Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 13. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittclungs- ergebnisse seitens des Statistischen Landesamts wahr- genommenc Mängel werden durch dieses den Gemeinde behörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmann schaft mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen. 994 III1. Dresden, am 29. September 1913. 7000 Ministerium des Innern. Oberhofpredigrr a. D. Wir«. Geh. Rat vvr. Ackerman» ist in der Nacht zum Montag nach schwerem Leide» verschieden. * Der französische Flugkünstler P^goud ist von der Leitung des Dresdner städtischen Flugplatzes für den 31. Oktober zu einem Schaufliegen m Dresden ver pflichtet worden. * Die Enthebung de» bisherigen österreichisch-ungarische» Botschafter» in St. Petersburg, Grase» v. Thurn- ValsLssina, und die Ernennung feines Nachfolger», des Grafen Friedrich SzLpäry, wird nunmehr amtlich be kannt gegeben. « Nach Belgrader Meldungen baben fich Griechenland und Serbien im Hinblick auf türkische und bulgarifche Mobilifierungivorbereitungen veranlaßt gesehen, ent sprechende Gegenmaßnahmen,;» treffen. Zum Präsidenten der Republik China wurde Buaii- jchkkal mit großer Mehrheit «gewählt. Bei der Emsahrt in den Bahnhof Dünabnrg ist ein Schnellzug aus Kiew verunglückt. 14 Personen wurden getötet, 17 schwer nnd 11 leicht verletzt. j Ankündigungen: Tie Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile 30 Pf, j die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaltionsstrich , (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme Vorm. 1! Uhr. Ttöntgltch Sächsischer Staatsclnzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der K. S. Land» und LandeSkulturrentenbank - Verwaltung, Übersichten de» K. S. Statistischen Lande»amt» über Etn- und Rückzahlungen bei den Sparkassen, Grundsätzliche Entscheidungen de» K. S. LandeSversicherungSamtS, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes- Brandversicherungsanstalt, BerkaufSltste von tzolzpflanzen avf den K S. StaatSforstrevieren. 8 5. Die Anitshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 8 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeinde vorstände haben dafür zu sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern sür jeden Besitzer getrennt anzugeben. Dresdner Journal.