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königlich Läehfisehcv Verordnungsblatt der Ministerien «nd der Ober- und Mittelbe-Srden. leitweis« Nebenblätter: LandtagSbetlage, bynodakbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K S. Staatsschulden und der K. S. Land- und LandeSkulturrentenbank-Verwaltung, Überfichte« del S. Statistische» LaudeSamt» üb« Et»- mid Nückzahlunge« bei den Sparkassen, Grundsätzliche Entscheidungen de» K. S. LandeSversicherungSamtS, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes* BrandverficherungSanstalt, Verkaufsliste von Holzpflanzen aus de« A. S. StaatSforstreviere«. Sir. 230. -> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. <- Freitag, 3. Oktober 1913. Bezugspreis: Beim Bezug« durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 14571. Ankündigungen: Die Ispaltige Gruudzelle oder deren Raum im AnlündigunaSteile 30 Pf, die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 7b Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 1Ü0 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme Vonn. 11 Uhr. Die katholische Wihlervereiuiguug hat neuerdings Enthaltung van der Teilnahme an allen palltischeu Kollegien Rom» beschlossen. König Oskar von Schweden ist erkrankt. Der Senat der vereinigten Staaten hat den Kon- ferenzbericht über die Taristill angenommen. Das rätselhafte verschwinden vr. Diesels ist noch immer nicht aufgeklSrt. Der Harvicher Vertreter des Handelsamt» hat eine Untersuchung eingeleitet, doch bir- her ohne Erfolg. * Der Durchstich de» Mont d'or-Tunnel», des wich tigsten Tunnels der Fresne—Vallorbe - Linie, erfolgte vorgestern abend genau an der vorgesehenen Stelle. Durch den Zusammenstoß zweier Züge in der Hohe von Miranda in Spanien wurden vier Personen getötet und 23 verletzt. Amtlicher Teil. Ministerium des Königlichen Hause». Dresden, 3. Oktober. Ihre König!. Hoheiten die Prinzen Friedrich Christian und Ernst Heinrich, Herzöge zu Sachsen, sind von der Reise nach Böhmen gestern nachmittag im König!. Jagdhaufe Rehefeld ein getroffen. Finanzministerium. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, anläßlich ihres Übertritts in den Ruhestand dem Ver- Walter deS Langebrücker Reviers, Forstmeister Bruhm, und dem Verwalter des Borstendorfer Reviers, Forst meister Rehschuh, die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechtsordens sowie dem Waldwärter Zimmer auf Lohmener Revier und dem Waldwärter Hei nz auf Schön- Heider Revier die Krone zum Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Straßenwärter Louis Clemens Bär in Mittweida das Ehrcnkreuz zu verleihen. Ministerium de» Inner». Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Elektromonteur Friedrich August Hering in Mitt weida die Befugnis zu verleihen, die ihm für eine am 25. Juni 1912 mit Mut und Entschlossenheit und unter eigener Lebensgefahr bewirkte Errettung eines Knaben aus der Gefahr, in der Zschopau zu ertrinken, verliehene silberne Lebensrettungsmedaille am weißen Bande zu tragen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Kaufmann Otto Arthur Lüders in Göhren für die von ihm am 1. Juli unter eigener Lebensgefahr bewirkte Errettung eines Mannes vom Tode des Ertrinkens in der Mulde in Göhren die silberne Lebensrettungsmedaille mit der Befugnis zu verleihen, sie am weißen Bande zu tragen. Ministerium de» Aultu» und öffentliche« Unterricht». Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem juristischen Sekretär und Hilfsarbeiter beim Evangelisch lutherischen Landeskonsistorium vr. Ernst Johannes Sievert zu Dresden den Titel eines Regierungsamt mannes mit dcm Range in Klasse IV Nr. 18 der Hof rangordnung zu verleihen. Dem Telegrapheninspektor Wahl auS Darmstadt ist unter Ernennung zum Ober-Postinspektor eine Bezirks aufsichtsbeamtenstelle bei der Kaiserlichen Ober-Postdirektion Chemnitz übertragen worden. Nachdem Seine Majestät der König von Sachsen auf Grund von Art. 50 der Verfassung des Deutschen Reiche» zu dieser Anstellung die landesherrliche Bestätigung erteilt haben, wird Solche» zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 25. September 1913. m Postr. Kinan-miniftertum. 6856 In Gemäßheil der Bestimmungen in 8 1? Abs. 1 und 2 des Bolksschulgese-e» vom 26. April 1873 in Verbindung mit 88 2 und 15 der Prüfungs-Ordnung für Lehrer und Lehrerinnen vom 1. November 1877 sind zu Kommissaren für die Wahlfähigkeitsprüfungen am Seminar zu Schneeberg der Bezirksschulinspektor vr. pkil. Paul Wildfeuer in Schwarzenberg und am Seminar zu Borna der Bezirksschulinspektor Professor Heinrich Alwin Roßner daselbst ernannt worden. 10 15 Sem. Dresden, den 1. Oktober 1913. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 6860 Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im SefchSstSbereiche de» Ministerium» der Finanzen. Beim Finanzministerium selbst. Angestellt: Frank, Bureauassistent beim Forstrentamt Pirna, als Bureauassisteut beim Finanzministerium. — Befördert: Expedient Zeibig zum Bureauassistent. Im Geschäftsbereiche des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums find im regelmäßigen Verfahren zu be setzen: das Diakonat zu Neukirchen mit Pfarramt Adorf (Stollberg), Kl. Il, Koll.: das Ev.-luth. Landeskonsistorium; das Pfarramt der Lutherkirche zu Zwickau (Ephoralort), Kl. VII (^), Koll.: der Stadtrat; das Pfarramt zu Bärenstein (Annaberg), Kl. IV (^), Koll.: der Stadtrat zu Annaberg; das Diakonat zu Taucha mit Pfarramt Portitz (Leipzig II), Kl. III (^), Koll.: der Stadtrat zu Leipzig; daS Archidiakonat zu Olsnitz (Ephoral ort), Kl. IV (^), Koll.: der Stadtrat; das Diakonat zu Adorf (Olsnitz), Kl. II, Koll.: der Stadtrat. — Angestellt bez. ver setzt wurden: H. O. Hüller, hilfSgetstlicher i« Leipzig-Lindenau, als II. DiakonuS iu Planitz (Zwickau); G. G. I. Fraupadt, Kandidat, als Hilfsgeistlicher in Großzschocher-Windorf (Leipzig II). (BehördlicheBekanntmachungen erscheinen auchim Ankündigungsteile.) Nichtamtlicher Teil. Deutsches Reich. Vom König von Bayern. München, 2. Oktober. Gegenüber den über das Befinden de» Königs Otto umlaufenden Gerüchten ist die „Bayerische SlaatSzeitung" zu der nachfolgenden Erklärung ermächtigt: Se. Majestät leidet allerdings in den letzten Monaten öfters an Furunkeln, die aber niemals allgemeine Störungen verursachen oder das Befinden ungünstig beeinflussen. Die Furunkeln blieben stets eine rein lokale Erkrankung, ohne Fieber zu erregen, und heilten stets ohne nachteilige Folgen. Appetit und Schlaf sind unverändert. Wie seit Jahren ist die Nahrungsaufnahme vollkommen genügend. Ein Grund zur Beunruhigung ist nicht gegeben. Kein Besuch deS Kaiser- in Schönbrunn. Wien, 2. Oktober. DaS „Deutsche Volksblatt" meldet: Bon einem Besuch deS Deutschen Kaisers in Schönbrunn nach dem Jagdausenthalt in Konopischt ist hier an maßgebender Stelle nichts bekannt. Besuch Erzherzog Fran, Fervinanb» in Deutschlanv. Berlin, 2. Oktober. Die Nachricht, daß Erz herzog Franz Ferdinand Anfang November zu den Kaiser!. Hofjagden nach Deutschland kommen werde, dürfte richtig sein, wenn auch endgültige Feststellungen an amtlichen Stellen noch nicht vorliegen. Jedenfalls reiht sich der angegebene Zeitpunkt in die Dispositionen deS Kaisers und deS Erzherzog- gut ein. Der Kaiser wird vorher, und zwar am 23. und 24. Oktober, der Einladung deS Erzherzogs zur Jagd Folge leisten. Beschlüsse der Strafrecht-kommission. über die Ergebnisse der Beratungen der Straf rech t-kommission, die inzwischen ihre Arbeiten be endigt hat, ist folgende» zu berichten: Bei Beratung de» 13. Abschnitt» (Gefährdung der Recht», pfleg«) ist di« in erster Lesung zurückgestellt« Frage der Be strafung falscher uneidlicher Au»sageu erledigt worden. Di« Kommission hat sich dahin schlüssig g«macht, sul,che uneid- licht Au»sagen, di« jemand al» Zeug« od«r Sachverständiger vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen BehSrde vorsätzlich abgibt, für den Fall mit Straf« zu bedrohen, daß der Ver nommene zuvor von der BehSrde auf die Strafbarkeit falscher uneidlicher Aussagen ausdrücklich htngewiesen worden war. In besonders leichten Fällen soll von Strafe odges«h«n werden dürfen. Di« fahrlässig abgeaebene falsch« uneidliche Aussage ist nicht mit Straf« b,droht. — Dl« Vorschrift.über Straflosigkeit falsch«« AuSsag«» bet Widerruf ist aus die un«tdlich« AuSkag« er streckt; der Witwrruf soll in alle« Fäll«» auch bei der Behörde, welche di« AuSsag« im Verfahren zu würdigen hat, sowie bei jedem Amtsgericht geschehen können. — Ter Vorschrift über Strafvereitelung ist eine Bestimmung angegliedert, die den mit Strafe bedroht, der wissentlich eine der im Entwurf« zu Sicherungs- oder Besserungszwecken vorgesehenen Maßregeln der Anstaltsverwahrung vereitelt. Im 14. Abschnitt (Urkundenfälschung) ist der Tatbestand der Urkundenfälschung schärser begrenzt. Wegen Urkundenfälschung soll strafbar sein, wer eine Urkunde fälschlich anfertigt oder ver- fäscht und von ihr in der Absicht, einen andenr über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen, im Rechtsverkehr Gebrauch macht, oder wer in gleicher Absicht von einer falschen Urkunde im Rechts verkehr Gebrauch macht. Im Zusammenhänge hiermit ist in der Begriffsbestimmung der Urkunde das Moment des zum Beweise Bestimmtseins gestrichen; als Urkunden sollen all« Gegenstände gelten, die durch Schristzeichen oder diesen durch Gesetz, Verkehrs- sitte oder Vereinbarung gleichgestellte Zeichen einen Gedanken inhalt zum Ausdrucke bringen. — Die mildere Vorschrift über Fälschung von Ausweispapieren zum Zwecke des besseren Fortkommens ist auf die Fälle erstreckt, wo es sich nicht um Ausweispapiere im engeren Sinne handelt, sondern um Urkunden, deren ursprüngliche Bestimmung eine andere ist, die aber im Verkehr als Ausweispapiere verwendet zu werden pflegen, wie dies z. B. bei den Quittungskarten der Reichs versicherung geschieht. — Neu ist eine Vorschrift, die Täuschungsversuchen bei Prüfungen entgegenwirken soll. Strafbar macht sich danach, wer bei einer Prüfung, die vor einer Behörde zur Erlangung einer Anstellung oder eines Titels oder zum Nachweise der Befähigung zu einem Amte ab zulegen ist, Leistungen als selbständige versichert, die er ganz oder teilweise durch einen anderen hat Herstellen lassen. Die Strafe, di« übrigens nur eintritt, wenn die selbständige Herstellung nach den maßgebenden Vorschriften versichert werden muß, trifft auch den, der eine derartige Leistung ganz oder teilweise für einen anderen herstellt; mit schwererer Strafe ist bedroht, wer dies ge schäftsmäßig tut oder wer sich vneutlich oder durch Verbreitung von Schriften zur Herstellung solcher Leistungen anbietet. Im 15. .Abschnitt (Gemeingefährliche Handlungen; Störung des öffentlichen Verkehrs) ist die Kommission in ihren Beschlüssen zur Brandstiftung zu der Grundlage des geltenden Rechte- zurückgekehrt. Die geschützten Güter werden im einzelnen ausgeführt. Wer fremde Sachen dieser Art in Brand setzt, ist schlechthin strafbar; gehört die in Brand gesetzte Sache dem Täter, so trifft ihn Strafe nur, wenn er durch seine Tat Ge fahr für Menschenleben oder in bedeutendem Umfange für fremdes Eigentum herbeiführt. — Die Vorschrift über Versicherungs betrug ist der Bestimmung über Brandstiftung angereiht und in der Strafdrohung erhöht. — Ter Vorschrift über Sicherheitsvorrichtungen in lebensgefährlichen Betrieben soll unterfallen, wer eine Sicherheitsvorrichtung zerstört, unbrauchbar macht, beseitigt oder außer Tätigkeit setzt und dadurch Gefahr für Menschenleben herbeiführt. — Ter Auf bau der Vorschriften über Störung des öffentlichen Ver kehrs hat eine Reihe von Veränderungen erfahren. Ihr Aufbau ist jetzt folgender: Beschädigung öffentlicher Verkehrseinrichtungen, soweit ste nicht dem Straßenverkehr dienen (8 249), Störung der Verkehrssicherheit auf Straßen, wobei zwischen Störungen, die dnrch Beschädigung der Substanz oder durch Bereitung von Hindernissen begangen werden, und sonstigen Störungen minder schwerer Art unterschieden wird (8 250), Störung der Betriebs sicherheit der Eisenbahn (8 251), Verhinderung des Betriebs einer Eisenbahn, der Post ic. (AZ 252 ff.). Bei der Beratung der zuletzt erwähnten Vorschrift ist die Kommission vom Borentwurf in wesentlichen Punkten abgewichen. Jetzt wird einmal derjenige mit Strafe bedroht, der den Betrieb da durch verhindert oder stört, daß er Bestandteile oder Zu behör beschädigt, zerstört, beseitigt oder verändert; Telegraphen-, Fernsprech- und Rohrpostanlagen sollen dem geltenden Rechte entsprechend auch gegen bloße Gefährdungen und fahr lässige Handlungen geschützt sein. Daneben tritt eine weitere Vorschrift, die den Fall einer vorsätzlichen Verhinderung de- Be trieb» durch da» Mittel de» Kontraktbruchs oder böswilliger Ver zögerung der Dienstverrichtungen behandelt. Für beioe Tat bestände ist schwerere Strafe unter der Voraussetzung angedroht, daß der Täter mit Wissen und Willen durch seine Handlung gemeine Not herbeiführt. Der Eisenbahn und der Post find außer den zur öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft und Wärme dienenden Anstalten auch di« staatlich«» Anstalten gleichgestellt, die der Landesverteidigung dienen. — In An lehnung an da» geltende Recht ist mit Strafe bedroht, wer einen mit einer Behörde geschloffenen Vertrag über Lieferung von Lebens- oder sonstigen Unterhaltsmitteln nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt und dadurch di« Abwendung oder Be seitigung gemeiner Rot verhindert. — In der Vorschrift über Schiffsgefährdung durch Konterbande ist bei ausländische» Schiffen, die ganz oder teilweise im Inland« beladen worden find, die Verfolgung ohne Rücksicht auf Verbürgung der Gegenseitigkeit zugelaffen. An Änderungen im 16. und 17. Abschnitt (Tötung und Körperverletzung) ist hier nur hecvorzuheben, daß die QualifikationSvorschristen über schwer« Aörp«rverletzung in den Tatbestandsmerkmalen schärfer abgegrenzt sind und daß durch eine besondere Vorschrift di« mit Einwilligung d«S Verletzten begangen« Körperverletzung, sofern die Tat nicht trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, für nicht rechtswidrig erklärt worden ist. Im IS. Abschnitt (Zweikampf) ist bei der Anreizung z« einem Zweikampf in der Strafdrohung unterschieden zwischen der Anreizung z« einem «imstliche» Zweikampf und dn Anreizung zu einer vchlägermensur. Bet der Beratung der SittlichkeitSdelikte (SL Ab schnitt) hat di« Kommission di« Frag« der H«ranff«tzung de» Schutzalttr» erneut geprüft «nd sich «ach eingehenden Beratungen