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königlich SLchfisehrv Staatscrnzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. . ,,„ise Nebenblätter: Laudtagäbetlage, Synodalbeilage, Ziehungsliste« der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der K. S. Laad- und Landeskulturrentenbank- Verwaltung, Übersichten des « Statistische» Landesamts über Lin- und Rückzahlungen bet de« Sparkaffe«, Grundsätzliche Entscheidungen de« ». S. Lande-versicherung-amt«, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes- Brandversicherungsanstalt, BerkauMste von Hol-Pflanzen auf den ». S. Staatsforstrevlere«. Sir. 195 1913 Beauftragt mit der Verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. < Sonnabend, 23. August Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwtngerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1LS5, Redaktiou Nr. 4574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im AnkündigunaSteile 30 Pf., die Lspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. PreiSermäßigg. auf GeschästSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Ilhr. Vizeadmiral Graf LanjuS ist deu bei der Explosion ja Pola erhaltene» Verletzungen erlegen. In einer Unterredung mit dem Vertreter de» „Giar- nale d'Italia" äußerte der russische Botschafter am ita lienischen Hose u. »., Rußland «erde, sag» die Türkei Bulgarie» den Krieg erkläre, seinerseits der Türkei den Krieg erklären. Zwischen vulgaren und Türken sollen in der Adrianopelfrage vertrauliche Vorbesprechungen stattfinden. * Die albanischen Minister batten mit dem italienischen Außenminister di San Ginllano in Ballombrosa eine Besprechung. Sie reisen jetzt nach Rom und Wien. * Die Pforte hat 2^4 Mill, türkische Pfund zum An- lus neuer Kriegsmunition aurgeworfen. q- Aaisuli bereitet eine allgemeine Erhebung gegen die spuische Hrrrfchaft in Marokko vor. ffdxikanische Rebellen löteten bei dem Überfall auf ein Landgut den Deutschen Hans Locht und verwundeten seine» Bruder Friedrich. Die Rebellenbande wurde von Regierungstruppen aufgerieben. * Zm Schacht einer Galdarub« von «hs-rr (vritisch- stürzte ei« Fahrstuhl plötzlich in die Tiefe. Zs sirbriter sollen getötet worden sei». Amtlicher Teil. Ministerium des Innern. Se. Majestät der König haben Allergnüdigst zu ge nehmigen geruht, daß der Porträtmaler Hofrat Anton Kiamroth in Leipzig die ihm von Sr. Königl. Hoheit dem Herzog Carl Eduard von Sachsen Coburg und Gotha verliehene Medaille für Kunst und Wissenschaft in Gold annchme und trage. Im 4. Reichstagswahlkreise des Königreichs Sachsen hat infolge Ablebens des zeitherigen Abgeordneten eine Ersatzwahl stattzufinden. Hierzu wird Freitag, der 1v. Oktober dieses Jahres als Wahltag bestimmt und der Regierungsamtmann v. Schönberg bei der Amtshauptmannschaft DreSden-Neustadt als Wahlkommissar bestellt. Der Wahlkreis umfaßt wie bisher die Stadt Dresden rechts der Elbe und die Städte und ländlichen Ort schaften, die zur Zeit des Erlasses des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 zu den damaligen Gerichtsamts bezirken Dresden rechts der Elbe, Schönfeld, Radeberg, Königsbrück, Radeburg und Moritzburg gehört haben. Die Gemeindeobrigkeiten haben unter Beachtung der Bestimmungen des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 sowie des obenerwähnten Wahlreglements, insbesondere der 88 6 und 7 des letzteren, die Abgrenzung der Wahlbezirke ungesäumt vorzunehmen. Hiernächst sind nach st 8 deS Gesetzes und 88 1 und 31 Absatz 3 deS Reglements die Wählerlisten aufzustellen. Die Listen sind vom V. September dieses Jahre« ab auSzulegen. Vorher ist gemäß 8 2 deS Reglements die dort vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen. Ferner sind von den genannten Behörden rechtzeitig nach 8 8 des Reglements die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter zu ernennen, sowie die Wahllokale zu be- stimmen; auch ist von ihnen sonst für gehörige Erledigung des Wahlgeschäfts unter genauer Beachtung der Bekannt machungen, betreffend Abänderung des Wahlreglements, vom 28. April 1903 und 4. Juni 1913 zu sorge». Ins besondere ist den Wahlvorstehern die genaue Befolgung der im 8 1V des Wahlreglements enthaltenen Vorschrift, wonach mindestens 3 Beisitzer zu ernennen sind, zur be sonderen Pflicht zu machen. Die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und Gegen listen, sowie die Wahlzettelumschläge werden den beteiligten Gemeindebehörden rechtzeitig -ugehen. Diese Verordnung ist unverzüglich in den im 4. Wahl- kreise erscheinenden Amtsblättern abzudrucken. 5838 Dresden, am 21. August 1913. 53«! 1. Ministerium des Innern. Ordnung für den gewerbs- und fahrplanmäßigen Betrieb von Kraftfahrzeugen zwischen einzelnen Ortschaften im Regierungsbezirke Dresden. Auf Grund von 8 37 und 8 76 der Reichsgewerbe, ordnung in Verbindung mit 8 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 verordnet die unterzeichnete Königliche Kreishauptmann- schäft als Ortspolizeibehörde — Verordnung des König, lichen Ministeriums des Innern vom 2 Mai 1913 — hiermit, was folgt: 1. Wer im kreishauptmannschaftlichen Bezirke Dresden Kraftfahrzeuge zum öffentlichen Verkehre von Personen oder Sachen von Ort zu Ort gewerbs- und fahrplan mäßig in Betrieb setzen will, bedarf zu seinem Unter nehmen, einschließlich des Fahrplans und der Fahrpreise, ingleichen zu etwaigen Abänderungen der — schriftlich einzuholenden — Erlaubnis der Königlichen Kreishaupt- Mannschaft Dresden. Erstreckt sich der Betrieb über der Regierungsbezirk Dresden hinaus, so erfolgt die Entschließung wegen der Erlaubniserteilung nach vorheriger Einvernehmung mit den Kreishauptmannschaften der benachbarten Regierungs bezirke. Ohne ortspolizeiliche Erlaubnis darf der bezeichnete Gewerbebetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden. Die Erlaubnis kann außer auS polizeilichen Gründen auch aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit oder mangels Bedürfnisses nach freiem Ermessen der Behörde versagt werden; sie wird jedenfalls versagt, wenn der Gesuch steller der erforderlichen Zuverlässigkeit oder Unbescholten heit ermangelt oder wenn er nicht den Besitz der für das Unternehmen benötigten Mittel nachweist. 3. Die Erlaubnis hat nur Geltung für den Erlaubnis empfänger selbst; sie kann nicht an Dritte abgetreten werden. 4. Der Erlaubnisempfänger ist verpflichtet, für die Dauer seines Unternehmens eine angemessene Versicherung ein- zugehen, durch die ausreichende Gewähr für Erfüllung der ihn auS seinem Unternehmen treffenden Schadens, ersatzverbindlichkeiten geboten wird. Die Nachweise hier für sind jederzeit auf Erfordern an Amtsstelle vorzulegen. 5. Der Unternehmer darf nur diejenigen Kraftfahr zeuge und Führer in seinem Betriebe verwenden, die von der Königl. Kreishauptmannschaft für geeignet be funden werden; die allgemeinen Zulassungsbescheinigungen und Führerscheine — 8 2 Abs. 2 deS Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, 8 6 Abs. 2 und 8 H Abs. 3 der Verordnung des BundeS- ratS über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910, Punkt ü der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen über den Verkehr mit schweren Kraftfahrzeugen vom 22. Februar 1912 — ge nügen nicht. Führer unter 18 Jahren dürfen keinesfalls ein gestellt werden. 6. Außer den für alle Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Erkennungsnummern ist zur Kennzeichnung des gewerbs mäßigen Betriebs auf beiden Seiten der vom Unter nehmer verwendeten Fahrzeuge unterhalb des Führer sitzes in einer gemalten Umrahmung oder auf einem mit gemalter Umrahmung versehenen Schilde — schwarz auf Hellem, weiß auf dußcklem Grunde — bei Personenwagen die Aufschrift „Mietwagen", bei Lastwagen „Lohnfracht wagen" anzubringen. 7. Die Erlaubnis wird nur unter dem Vorbehalte jederzeitigen, entschädigungSlosen Widerrufs erteilt. 8. Die Erlaubniserteilung für mehrere Krastwagen- linien zwischen denselben Orten bleibt Vorbehalten. 9. Die Erlaubnis kann auch unter noch weiteren Vor behalten und Auflagen an den Unternehmer erteilt werden; diese können sich namentlich beziehen auf die Zahl der Transportmittel, die Linienführung, die Stand- und Halteplätze, die Fahrgeschwindigkeit, die Höchstzahl der Fahrgäste, die Gepäckbeförderung, das Hilfspersonal, dessen Dienstkleidung, auf die Gewährung freier Fahrt für Beamte, auf die Inanspruchnahme des Unternehmers wegen der Straßenabnutzung sowie wegen Verminderung der Staubplage und dergleichen. 10. Die Erlaubnis kann befristet werden. 11. Die Erlaubnis erlischt ohne weiteres durch Wegfall des Erlaubnisempfängers und im Falle der Befristung durch Ablauf der gesetzten Frist — Punkt 3 und 10 —. Die Erlaubnis erlischt außerdem durch Widerruf — Punkt 7 —. Vom Widerrufsrechte kann aus denselben Gründen, aus denen die Erlaubnis versagt werden muß oder kann, sowie namentlich auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Unternehmer damit einverstanden ist — wenn er mit seinem Unternehmen nicht spätestens sechs Monate nach der Erlaubniserteilung begonnen oder nach Eröffnung des Betriebs diesen später während eines Zeitraumes von drei Monaten wieder eingestellt oder doch nicht fahrplanmäßig und zweckentsprechend durchgeführt hat — wenn er seine Er laubnis Dritten zur Ausübung auf ihre eigne Rechnung überläßt — wenn er den ihm durch Gesetz, diese Ordnung oder sonstige behördliche Anordnungen auferlegte« Pflichten nicht nachkommt. 12. Die über den Verkehr im allgemeinen und den Ver kehr mit Kraftfahrzeugen im besonderen ergangenen oder noch ergehenden gesetzlichen und sonstigen behördlichen Vorschriften sind vom Unternehmer und dessen Hilfs personal gewissenhaft zu befolgen. 13. Abänderungen und Ergänzungen dieser Ordnung — so die Festsetzung von Taxen gemäß 8 76 der Reichs- gewerbeordnung — bleiben Vorbehalten. 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung sowie gegen die im Einzelfalle an den Unter nehmer erlassenen behördlichen Anordnungen werden, so weit nicht anderweite Strafvorschriften Platz greifen, mit Geld bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen be straft. Die Bestrafung wird durch Geltendmachung deS Widerrufsrechts — Punkt 7 und 11 — nicht auSge- schlossen. 58-2 Dresden, den 18. August 1913. i600oXlll Königliche Kreishauptmannschaft. (veh-rdlicheBekanntmachungeuerschemenauchimAnkündigungsteile^ Nichtamtlicher Teil. Deutsches Reich. Kostenerstattung beim Heilverfahren durch die Angestellten Versicherung. Berlin, 22. August. DaS Reichsversicherungsamt hat, wie der „Inf." mitgeteilt wird, eine bedeutsame und grundsätzliche Entscheidung über den Ersatz der Kosten beim Heilverfahren durch die Angestelltenver- sicher una getroffen, die zugleich einen bedauerliche« Mißstand für die davon Betroffenen mit sich bringt. Die Angestellten, die krank werden und sich um da» Heil verfahren bei der Angestelltenversicherung bewerben, müssen infolge der starken Belastung der zuständigen Stelle wenigsten» drei bi» vier Wochen warte», ehe sie Bescheid erhalten, ob der Einleitung de» Heilverfahren» nicht» im Wege steht. I« schweren Fällen, in denen ärzt liche Hilfe unmittelbar und dringend not tut, gerate« kranke Angestellte naturgemäß i» eiue sehr schwierige