Volltext Seite (XML)
- - " rzgrb Nolksfmmd. Expedition, Verlag md DruK von C. M. Gärtner in Schneeberg. I Dienstag, 21. April 18S1. dv S tt, 'erde- 1 gi, Zschorlau. 60 Lük und spätestens bis zum ung Le. tantin Bulla, Lößnitz, am 18. April 1891. Im Gasthof« zu Auer! Offerten unter d Werdau er- t C. Stein. '«ttn stark. I z id an Äudolf i ter Chiffre „8. ! - > arung. egen Fräulein horlau auSge- g beruht auf re dieselbe hier- Herr Erdmann Louis Neubert in Streitwald hat sein Amt al» OrtSrichter für Streitwald niedergelegt. An dessen Stelle ist am heutigen Tag« Herr Gemeindevorstand Loni» Erdmann Günther in Streitwald al» Ortsrichter für Streitwald allhier in Pflicht genommen worden. - Lößnitz, am 16. April 1891. esden, iastl. Angen) hwarzenberg lgeorgenstadt Schneeberg Ut, lieider gen Antritt ge- rd Mehlhorn, -Warzen berg. Kimmel und 2 eundlichst ein ceuz 260. von vormittags ^/,1O Uhr an di« im Neudörfler Wald aufbereiteten 86 Raummeter weiche Stöcke gegen sofortig« B«zahlnng verft«tg«rt w«rd«n. Schneeberg, am 20. April 1891. Der Stadtrath Zieger, Brgrm. egrl Tage später M. Bleyl :t haben noch anz besonder« ustkvirektor. re« 50 H. 40 W61K6. k »/,1O Uhr ver, guter Gatte uvd' benarbeiter !ll Ms nnri^esetzt. s88k'L° zroS-Hau« sucht en Mi>un, wel« > und Svi<»rn' Königliches Amtsgericht. Gaudich, Ä.-R. 'V- 1 - 31. Juli 1891 Tageblatt für Schneeberg u ich: chwur^ und frisch ochten ind verschiedene . Der Umgegend. ÄlUttSblUtt für die königliche» »nd städtische» Behörde» t» «»e, Grü»h«»i», Harfe» J«h«MWeorgeDadt, HstMHe«st^M^^eSerg,MhwarzeM Kohlenberabaurecht betr. Nachdem der Mufikdirektor Kranz Richard Egmont Vogel au« Wildenfels, zuletzt in Brooklyn (Nordamerika) wohnhaft, auf sein Recht am Nachlasse seines Vaters den Cantors Christian Friedrich Bogel verzichtet, werden die unbekannten Erben des genannte» Franz Richard Egmont Bogel in Gemäßheit 88 1, b. 6 Art. III de» Lönigl. Sächs. Gesetzes vom 18. März 1887 hierdurch aufzeforvert, binnen einer Frist von drei Monaten Freitag und Sonnabend, den 24. und 25. April 1891, werden wegen Reinigung der Sericht-lokalitäten nur dringliche Sachen expedirt. Schneeberg, den 20. April 1891. Königliches Amtsgericht. ' Müller. a Antritt ein 2 ^en, uSliche^ Ar bei- gleichzeitig Ge- > als Berkau- vr. von Woydt. Arnold. Bekanntmachung, die diesjährige Btutetlmnstetuüg Md Fohlenschau betr. Nachdem das Königliche standstallamt zu Moritzburg di« diesjährige Wüten« Musterung und Fohleyschau für.das Luchsgebiet V Wernsdorf «M AS. April Borm. 9 Uhr ohne Prämiirung in Glauchau, Renmark „ Z8. , „ „ 9 ,, mit „ „ Neumark' Wildenfels „ ÄS. „ „ S WUdenftlS, abzuhalten beschlossen hat, so wird Die» den Herren Ortsvorständen de» hiestgen^amt«- hauptmannschaftlichen Bezirk» mit dem, Veranlassen hierdurch bekannt gegeben, die Herde- brfitzer hiervon in ortsüblicher Weise — nicht blo- durch Anschlag, sondern möglichst mittelst Ansage durch den Ortsbiener — in Seuntpjß zu setzen. Hierbei wird wiederholt darauf aufmerksam -«macht, daß für alle nicht im Zucht register eivgetragene Stuten «in um drei Mark, erhöhte» .Deckgeld zu zahlen ist und Ebenso für eingetragene Auchtstuten, sobaldihr« nachzuweisenden Produkte im erstest oder Seiten Jahre bei den Fohteuschauen nicht vorgestellt werden. Diejenigen Züchter also, deren Stuten nicht im Zuchtregister ausgenommen stnp, di« sich aber fernerweit da» bisherig« niedrigere Deckgeld von 6 Mark fichery wollen, müssen ihre Stuten bei der nächsten Stuten Musterung zur Eintragung in'S Zuchtregister vorstellen und ihre Produkte seiner Zeit im ersten oder zweiten Jahre zur Kohleyschau bringen., Zwickau, am 31. März 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bose. Freunden, ver. , mten hlerdurh l ude Wittwe linder^, findet Dienstag ")as Verfahren in Gewerbestrettigkeiten betr. Nach 8 78 de» am 1. April dieses Jahre» in Kraft getretenen Rrichsgesetze», essend di« Gewerbegericht«, vom 29. Juli 1890 find 8 120« der Gewerbeordnung damit auch die Verordnung, da» Verfahren vor den Gewerbegerichten und Gemeind«- örden in Streitigkeiten zwischen selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern b«- ^fend, vom 12. September 1879 außer Anwendung gekommen. > Hierdurch ist die Zuständigkeit der Königlichen Amtshauptmannschaften zur Ver handlung und Entscheidung von solchen Streitigkeiten erloschen. Nachdem nun von der Errichtung eine- den Bezirk der unterzeichneten Amt«- Hauptwannschaft umfassenden Sewrrbegerichte« bi» aus Weiteres abgesehen, auch von «iner ok r wehreren Gemeinden ein Sewerbegericht nicht errichtet worden ist, find für die Er le (igung derartiger Streitigkeiten innerhalb des Bezirke» jeder Gemeind« deren Vorsteher Bürgermeister, Temeindevorstand, Gutsvorsteher) nach 8 71 de» Reichsgesetze» insofern zu- st< »big, als bei Streitigkeiten der in Nr. 1 und 3 von 8 3 de» Reichsgesetzes bezeichneten A't. (s. unter Punkt 1) jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Borsteher der Gemeinde nachsuchen kann. Um di« Handhabung dieser, seit dem 1. April diese» Jahres in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen im Bezirke zu fördern, nimmt die unterzeichnete Amtshauptmann- Mchaft Veranlassung, die betheiligten Gemeindebeamten, di« Gewerbtreibenden, Arbeiter, sowie Alle, die «S augeht, auf folgende Bestimmungen hinzuwetseu r ' 1., Sachliche Zuständigkeit: Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorständ«, Gutsvorsteher find zuständig für Streitigkeiten: -- > über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsver- hältniffeS, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt de» Arbeits buches oder Zeugnisse», b., über die Berechnung und Anrechnung der von Versicherten zu leisten den KrankenverstcherungSbeiträze (8 71 Absatz 1 de» Gesetzes.) Dagegen find für die gegenseitigen Leistungen au« dem Arbeits- Verhältnisse und für Entschädigungsansprüche nunmehr lediglich die ordentlichen Gerichte bis zur Errichtung eine» Gewerbegrrtchte« zu ständig. Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitig keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gewerbeordnung 8 97 Nr. -4, § 100s Nr. 1) sowie di« Zuständigkeit der Innungs- Schiedsgerichte (Gewerbeordnung 8 97 » Nr. 6, 8 100 i Abs. 2) haben durch das neue Reichsgesetz keine Einschränkung erlitten (8 79 des Gesetzes.) 2 ., Oertliche Zuständigkeit. Zuständig ist der Vorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die streitige "Verpflichtung zu erfüllen ist (8 71 Absatz 1 des Gesetzes.) 3 ., Verhandlung. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweismittel in «inem Termine vorzubringen. (8 71 Absatz 2 des Gesetzes.) Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen anderer Behörden findet nicht statt. Vereidigungen find nicht zulässig. Die Aufnahme eine- Protokolle« ist jedenfalls zu empfehlen. 4 ., Vergleich. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien, sowie dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben (8 71 Absatz 3 des Gesetzes.) - 5 ., Entscheidung. Kommt «in Vergleich nicht zu Stande, so hat Ker Gemeindevorsteher «ine schrift liche Entscheidung abzufassen. Angabe der Gründe der Entscheidung ist wünschenswerth, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn nicht binnen einer Nothfrtst von zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. Di« Nothfrist beginnt mit der Verkündung, gegen «ine bei der Verkündung nicht anwesend« Partei mit der Behändigung der Entscheidung (8 72 Abs. 1 des Gesetzes.) 6., Vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Entscheidungen find von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist jedoch nicht auSzusprecheu, wenn glaubhaft ge macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde. Auch kann die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (8 72 Absatz 2 und 3 des Gesetz«-.) 7., Zwang-vollstreckung. Die Vergleiche, sowie die rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen find, sofern di« Partei «- beantragt, auf Ersuchen de- Gemeindevorsteher- durch die Ort-polt- zeibehvrde nach den Vorschriften über da» Berwaltuug-zwang-verfahren, zu vollstrecken. Wird bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen innerhalb ter zehntägigen Noth- srist Klage erhoben, so findet wegen der Zwang-vollstreckung 8 647 der Livilprozeßord- «ung entsprechend« Anwrnvung. 8 ., Stellvertreter der Gemeindevorsteher. Der Gemeindevorsteher kann di« Wahrnehmung der ihm nach Vorstehendem ob liegenden Geschäft« mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde «inem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß au- der Mitte drr Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertre tung auf mindesten- «in Jahr b«ruf«n werden. Di, Berufung ist öffentlich bekannt zu mach««. (8 74 de- Gesetze».) 9 ., Kosten. Wegen der Kosten der Vollstreckung gelten di« Vorschrift«» üb«r da» Birwal- tung»zwang»v«rfahr«n. (Punkt 7.) Schwarzenberg, am 13. April 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. wirsdtg. v. St. sich anher darüber zu erkläre«, ob sie da» zu dem Nachlasse de« am 14. Juni 1877 in Dresden verstorbenen Cantor» Christian Friedrich Bogel gehörig« Recht zum Abbau« der unter den Grundstücken Fol. 8, 36, 39 de« Grund- und Hypothekenbüches für Nieder- -schocken, und Fol. 123 und 124 desjenigen für Zschocke» Grünh. Anth. etwa befindlichen Steinkohlen aufgeben oder noch ferner aufrecht erhalten wollen. Dieselben werden darauf hingewiesen, daß die Unterlassung der geforderten Er klärung für sie zur Folg« hat, daß sie bet Anlegung eine« Folium» für jenes Steinkohlen- abbaurecht unberücksichtigt bleiben und vorbehältlich ihrer Ansprüche gegen die als Berech tigte eingetragenen Interessenten die von denselben über da» vergbaurrcht getroffenen Ver fügungen im Verhältniß zu dritten gegen sich gelten lassen müssen. Hartenstein, am 18. April 1891. Königliches Amtsgericht. Mertig. Dähner. Nachdem die Austragung der StaatSeinkommensteuerzettel auf da« lausend« Jahr erfolgt ist, werden diejenigen Beitragspflichtigen, welchen bis zum 18. April d. I. das Ergebntß ihrer diesjährigen Einschätzung zur ged. Einkommensteuer nicht hat behändigt werden könne«, hierdurch aufgefordert, sich weg«« Mitteilung d«S EinschätzuagS«rg«bniffe-, bez. zum Zweck« dar Nachitnschätzung bet hiefiger Stadtsteuer-Sinnahm« zu meld««.