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Dresdner Journal Nr. 83. 1913 Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 129b, Redaktion Nr. 4574. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Sonnabend, 12. April Tloiiiglieh Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt -er Ministerien und -er Ober- und Mittelbehörben. Nettweis« Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbetlag«, Ziehungslisten der Verwaltung der S. S. Staatsschulden und der K. S. Land- und Landeskulturrentenbank.Verwaltung, llbersicht d« ««ahmen und Ausgaben der LandeS-BrandversicherungSanslalt, Übersichten deS K. S. Statistische« LandeSamtS über Ein- und Rückzahlungen bet den Sparkassen, Grundsätzliche Entscheidungen de« K. S. LandeSversicherungSamtS, Berkauf-liste von Holzpflanzen auf den K. S. Staatsforstrevieren. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile 30 Pf., die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. aus Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Die reich-ländische Zweite Kammer hat in dritter Leimig den Kaiserlichen GnadenfondS bewilligt. * Dem „Temps" zufolge hat der König von Monte negro ein Ersuchen der bulgarische» Regierung, die Be lagerung von Skutari anfzugeben, neuerdings ablehnend beantwortet. * Ur. Danew sprach sich in einer Berjammlnng der Progrejsistenpartei über Vie verschiedene» schwebende» Fragen aus und erklärte dabei, daß ernste Befürchtungen hinsichtlich der Regelung der Beziehungen zn Serbien und Griechenland beständen. * Während eines fchweren Sturmes ist gestern nach- uüUag das dentsche Torpedoboot „V. 3" bei MiSdroy gestrandet. Die gesamte Besatzung ist gerettet. Amtlicher Teil. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Dresden, 11. April. Se. Majestät der König haben heute den neuernannten König!. Italienischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister sm Königlichen Hofe Bollati behufs Entgegennahme /eines Beglaubigungsschreibens im Königl. Nesidenzschlosse in feierlicher Audienz zu empfangen geruht. Generaldirektlon der K.Sammluttgrn f.Kunst».Wissenschaft. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge- nehmigen geruht, daß die nachfolgend genannten Beamten im Bereiche der Generaldirektion der Königl. Sammlungen für Kunst und Wissenschaft die von Sr. Königl. Hoheit dem Prinzregenten Ludwig von Bayern ihnen verliehenen LrdenSauszeichnungen annehmen und tragen: der Vor tragende Rat in der Generaldirektion, Geh. Rat vr. v. Seidlitz den Verdienstorden vom heiligen Michael 2. Klasse mit dem Stern, der Direktor des Grünen Ge wölbes, Prof. vr. Sponsel, denselben Orden 3. Klasse, der Direktor der Gemäldegalerie, Dr. Posse, denselben Orden 4. Klasse mit der Krone, und die Oberaufseher Kowalski in der Gemäldegalerie und Kunze im Grünen Gewölbe das Berdienstkreuz vom heiligen Michael. Ministerium des Kultus unv öfseutlicheu Unterrichts. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Oberlehrer Johann Friedrich Hegewald in Glauchau beim Übertritte in den Ruhestand das Berdienstkreuz zu verleihen. KrirgSministerium. Se. Majestät der König haben folgende Personal- Veränderungen in der Armee zu verfügen geruht: Offi ziere, Fähnriche usw. 6. April. Kops, Oberltnt. im 10. Jnf.-Regt. Nr. 134, behufs Verwendung im Jnten- danturdienst zu den Offizieren der Res. dieses Regts. übergeführt. — 9. April, v. Egidy, Oberst a. D., zuletzt 'Kommandeur deS 2. Gren.-Regts. Nr. 101 „Kaiser Mhelm, König von Preußen", den Charakter als General major verliehen. Beamte der Militärverwaltung. 6. April. Kops, Oberltnt. der Res. im 10. Jnf.-Regt. Nr. 134, kommandiert zur Dienstleistung bei der Intendantur XII (1.K.S) Armeekorps, unserm 1. April zum Militär- Jntendantur-Assessor ernannt. — 8. April, vr. Carl, Jntendanturrat bei der Intendantur XII. (1. K. S.) Armee korps, kommandiert zur Dienstleistung imKriegsminifterium, unter gleichzeitiger Ernennung zum Geheimen Kriegsrat mit Wirkung vom 1. Mai als vortragender Rat in das Kriegsministerium versetzt. Verordnung, die Ermittelung der Anbauflächen und der land- und forstwirtschaftlichen Vodenbenuhung sowie die Zahlung Ler ObMume im Jahre 1913 betreffend vom 9. April 1913. Nach den Beschlüssen des Bundesrats vom 3. Mai 1911 und vom 5 März dieses JahreS hat im Sommer des saufenden Jahres in allen Bundesstaaten des Deut schen Reiches eine Ausnahme der Anbauflächen der bei der Ernte-Ertragsermittelung in Betracht kommenden Früchte, sowie eine Wiederholung der Ermittelung der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung und eine Zählung der Obstbäume stattzufinden. Zur Ausführung dieser Beschlüsse wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet. 1. Die Ermittelung der gesamten land- und forst wirtschaftlichen Bodenbenutzung hat in derselben Weise, wie solches schon früher und zuletzt im Jahre 1900 ge schehen ist, in allen Ortschaften und in allen Ritter- be ziehentlich Kammergütern, zu welchen eigene Flur- bezirke gehören, durch die Ortsbehörden beziehentlich durch die Gutsvorsteher unter Zuziehung von Orts- und Landwirtschaftskundigen zu erfolgen. Uber die Betriebs- und Holzart, sowie über den Er trag und die Altersklassen der nichtfiskali scheu Forsten und Holzungen ist von den Waldbesitzern ein Fragebogen zu beantworten, der den Stadträten und Gemeindevor ständen einen Anhalt für die Ausfüllung der Vordrucke 6, v und kl bieten soll. Bei den Forstbetrieben, über welche die Auskunft seitens der Besitzer nicht rechtzeitig eingeht, unvollständig ist, den Verhältnissen nicht entspricht oder verweigert wird und auch da, wo der Besitzer nicht befragt werden konnte und kein Stellvertreter da ist, sind durch Forst- wirtschastskundige auf Grünt» von Besichtigungen Schätzungen vorzunehmen. Soweit forstlich gebildete Beamte iGemeiudeförstcr, herrschaftliche Förster) vorhanden sind, werden vom Orts vorstande diese zur Mitwirkung zu veranlassen sein. Wenn sich dagegen in einer Gemeinde kein Forstpersonal vorfindet, soll der Gemeindevorstand rechtzeitig versuchen, einen staatlichen Forstbeamten ans der Nachbarschaft zu- gewiesen zu erhalten. Die Staatsforstverwaltung wird Anweisung geben, das; solchen Ersuchen tunlichst ent sprochen wird. Findet sich aber kein Forstbeamter zur Mitwirkung, so muß der Ortsvorstand mit Hilfe geeig neter Gemeindemitglieder die Besichtigung der Forst- bestände (auch mit Zuhilfenahme der Flurkarte) und die nötigen Feststellungen selbst machen. Die Angaben über sämtliche Forstbetriebe einer Flur (mit Ausnahme von sorstfiskalischen Flächen) sind in die Vordrucke 0, v und kl summarisch einzutragen, dabei ist darauf zu achten, daß die in den Fragebogen ermittelte gesamte Fläche der Forsten und Holzungen mit der im Vordrucke 8 auf Seite 4 unter 0 VI angegebenen Fläche genau übereinstimmt. Mit der Ermittelung der Bodenbenutzung ist wiederum die alljährlich vorznnehmende Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertrags-Ermittelung in Betracht kom menden Früchte zu verbinden. 2. Die Ausnahme über die Zahl der Obstbäume ist in allen Orts- (Gemeinde-), Ritter- und Kammerguts- fluren durch orts- und obstbaukundige freiwillige Zähler mittels Umfrage von Haus zu Haus und durch Begehung der Flur vorzunehmen; sie hat sich auf alle im Flur- bezirke auf dauerndem Standort vorhandenen Apfel-, Birnen-, Pflaumen- (Zwetschgen-), Kirsch-, Apri kosen-, Pfirsich- und Wallnußbäume zu erstrecken. Die freiwilligen Zähler haben die Zahl der in der ganzen Orts- beziehentlich in der ganzen Ritter- oder Kammergutsslur einschließlich dem Staatsforstrevier auf dauerndem Standort vorgefundenen Obstbäume der vor genannten sieben Arten, nach ertragsfähigen und nicht ertragsfähigen getrennt, unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des betreffenden Grundstücks sowie der Namen der betreffenden Obstbaumbesitzer in den Vor druck k (die Sammelstelle für die betreffende Flur) ein zutragen. . . 3. Für jeden Flurbezirk des Königreichs (gleichviel ob Orts-, Ritter- oder Kammergutsflur) werden bis spätestens zum 1b. Mai dieses Jahres je zwei Druck- excmplare des Vordrucks X für die Ermittelung der Anbauflächen der bei der Ernte-Ertrags-Ermittelung in Betracht kommenden Früchte, je zwei Exemplare des Vor drucks 8 für die Ermittelung der land- und forstwirt schaftlichen Bodenbenutzung mit den dazu gehörigen Vor drucken 6, I) und kl, sowie die für die Ermittelung der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen bestimmten Frage bogen und außerdem die erforderliche Anzahl Vordrucke k für die Obstbaumzählung nebst einem Abdruck gegen wärtiger Verordnung und eine Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Bodenbenutzung geforderten Angaben, den betreffenden Berwaltungsobrigkeiten (in den Städten mit revidierter Städteordnung den Stadträten, im übrigen den AmtShanptmannschaften) durch das Statistische Landesamt übersandt werden. 4. Die AmtShanptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträte derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung sür mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeinde- Vorstände beziehentlich an den GntSvorsteher ihres Bezirks zn verteilen. 5. Die Stadträle beziehentlich die Gcmeindevorstände oder Gutsvorsteher haben die Formulare unter Zuziehung von OrtS- nnd Landwirtschafts- beziehentlich von Forst wirtschafts- nnd Obstbanknndige» nach den Vorschriften der Vordrucke nnd unter Berücksichtigung der denselben noch besonders beigelegten Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Bodenbenutzung geforderten An gaben anszufüllen und dafür zu sorgen, daß jedem Be sitzer von nichtsiSkalischen Waldungen ein Fragebogen ausgehändigt wird, der bis 1b. August auSgefüllt an die Ortsbehörde znrückzugeben ist. 0. Die auSgcfüllten Vordrucke find, nachdem die Fragebogen dec Waldbesitzer auf ihre Richtigkeit geprüft, die Mängel berichtigt nnd die Angaben snmmarisch in die Vordrucke O, I) und kl eingetragen worden sind, von einem Mitgliede deS Stadtrates oder dem Gemeinde vorstand beziehentlich dem GntSvorsteher, sowie von den zugezogenen OrtS- nnd Sachkundigen mit zu unter- zeichnen nnd den Vordruck X bis spätestens zum 5. Juni dieses Jahres, den Vordruck 8 aber mit den dazugehörigen Vordrucken (', I) und kl, Fragebögen sowie die Vor drucke k' sür die Obstbaumzählung bis spätestens znm 15. September dieses JahreS seitens der Stadträte, denen dieselben direkt vom Statisti schen Landesamt zugegangen, an dieses unmittelbar, seitens der übrigen Stadträte, der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher aber an die Amtshanptmannschasten ein- zusenden. 7. Die Amtshauptmannschaften haben sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung sämtlicher Formulare zu überzeugen nnd sie dann in alphabetischer Ordnung zu fest verpackten Lagen zusammen- geschnürt, den Vordruck X bis spätestens zum 15. Juni dieses Jahres, den Vordruck 8 mit den dazugehörigen Vor drucken 6, I) und kl, Fragebögen sowie die Vor drucke I' für die Obstbaumzählung bis spätestens zum 30. September dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. Bei der Rücksendung der auSgcfüllten Vordrucke ist der den leeren Vordrucken beigelegte betreffende Liefer- schein wieder beizusügcn, darauf aber neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der zurückfolgenden Vordrucke anzugeben. 8. Etwaige bei der Bearbeitung, der Ermittelungs- Ergebnisse seitens des Statistischen Landcsamts wahr- genommenen Mängel werden durch das letztere den be treffenden Stadträten, beziehentlich den Gcmeindcvor- ständen oder den Gutsvorstehern unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. Sollten sich in den Vordrucken 0, V und kl hie und da Ungenauigkciten finden, so werden sie der be treffenden Amtshauptmannschaft mitgeteilt, die durch ihren Bezirksausschuß oder selbst forstwirtschaftliche Ver trauensmänner wählt, die die Richtigstellung zu bewirken haben. Bei der Auswahl dieser Vertrauensmänner ist darauf Rücksicht zn nehmen, daß dieselben mit den forstwirt- schastlichen Verhältnissen der ihnen zugewiesenen OrtS- fluren völlig vertraut sein müssen und daß die Tätigkeit als Vertrauensmann eine ehrenamtliche ist. 424IIH, Dresden, am 9. April 1913. 2635 Ministerium des Inner«.