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(Ort) (Datum) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten) 4 Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab erstmalig im April 1913 — für jedes Kalenderviertä, jahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der d» der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behm», vorzulegen (8 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnui^ b Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf ei», Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner Fei«, tag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweis für die im vorhergehenden Kalendervierteljahr a^ geführten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächst, Werktags. 6. In dein Nachweis sind die im abgelauseni Kalenderviertcljahr bei dem nicht gewerbsmäßigen Halb von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten Arbeit tage und der den Versicherten hierfür gezahlte Entg, in voller Höhe anzugeben (8 839 Abs. 1 der Reich versicherungsordnung). Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen in stundenweise beschäftigt gewesen, so ist für je zch Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzcn. halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn uz Gewinnanteile und der Wert von Sach- und andern Bezügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung «K. (§ 160 der Reichsversicherungsordnung). Die Arbeitstage und der Entgelt von Betriebe beamten, deren JahrcSarbeitsverdienst fünftausend Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzuuchnm (§ 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). 7. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeila (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motoi- boot-, Segelboot-, Flugzeug-, Freiballon- usw. Haltunx und die Art der verwendeten Kraft genau anzugeber Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen An- sicherten muß sich aus der Bezeichnung, in welcher Eigeo schäft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmanz Kraftwagenführer, ^Bootsführer usw.), ohne weiteres w kennen lassen. *) Personen, die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, sind tnnlichst unmittelbar nacheinander einzutragen, z. B. zu- nächst alle, die bei der Neitticrhaltung beschäftigt waren, dann solche, die bei der Lkrastsahrzeughaltung tätig gewesen sind, usw. **) Wird^ eine Person täglich nur einige Stunden beschäftigt, so sind 10 Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rechnen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. ***) Diese Abteilung ist sür Angaben bestimmt, die schon in eine frühere Nachweisnug hätten ausgenommen werden müssen, bisher aber aus irgendwelchen Gründen unterblieben find. Lausende Nummer I Ramen der einzelnen bei der versicherte» Tätigkeit beschäftigten Personen*) Ge- schlecht männ lich (m.) weib lich (w.) Angabe, als waS die versicherte Person beschäftigt worden ist (z.B. Kutscher, Stallmann, Kraftwagen. sührer, Bootsführer usw.) Zahl der Arbeits tage, die jede Person geleistet hat**) Entgelt, den jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich er halten hat M. fPs. Etwaige Bemerkungen Von dem Unternehmer nicht auSzusüllen Gesamt summe d«S Entgelts sür jede Person (einschl. freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge) im Bierteljahr M. >Pf. Für di« Prämieu- berechnung sind als Gesamtentgelt in Ansatz zu bringen (zs 839, 842 Abs. 2 in Ver- bindung mit 8 808 der R. B. O.) M. fPs. Ge- fahr- tacis- klass« Nach dem Prämien, tarife sind zu erheben sür jede ange- fangen« halbe Mark Entgelt Ps- Zu entrichtende Prämie M. fPs. 1 3 4 b 6 7 8 9 10 11 1S l. Im ver- gangenen Vierteljahr Ik. Ja frühererAeit (f?it 1. Januar >913"*) Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbs mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 633 Abs. 2 Nr. 2 der Rcichs- versicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (8 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der ReichSversicherungSorduung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittiers oder die In standhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung über nommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: ») das Reich und die Bundesstaaten, b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gcmeindeverbänden) oder Privatpersonen befindlichen, e) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu ge werblichen Zwecken halten, ä) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeug- Haltung einen Bestandteil eines andern ver- sicherungspflichtigen Betriebs bilden (8 631 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), v) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (8 631 Abs. 3 der Reichsver- ficherungsordnung), t) Gemeinden, Gemeindeverbünde und andere öffent liche Körperschaften, die für die Versicherung von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste Verwaltungs' behörde für leistungsfähig erklärt worden sind (§ 628 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) 3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nach weise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 8. Ist cs dem Unternehmer zweifelhaft, ob er cim Nachweis vorznlegen hat, so wird er, um sich vor Nat teilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb^ vorgeschriebenen Frist zu machen. Die Gründe, aus den er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises k zweifelt, sind in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben. 9. Für Unternehmer, die den Nachweis versäumt odn unvollständig vorgelegt haben, wird dieser von der Behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse aufgestellt oder er gänzt. Der Verpflichtete kann zu diesem Zwecke durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden, der Behörde innerhalb einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (8 839 Abs. 3 in Verbindung mit 8 800 der Reichsversicherungsordnung). Außerdem können Unternehmer, die ihren Ver pflichtungen zur Einreichung der Nachweise nicht recht zeitig nachkommen, mit Geldstrafen bis dreihundert Mark belegt werden (8909 Nr.3 der Reichsversicherungsordnung). Enthalten die Nachweise für die Prämienberechnung un richtige tatsächliche Angaben, so kann der Unternehmer in Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark genommen wn'den (8 908 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung^