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des Landw.-Bez. Borna - mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, F'scher, d" Laudw.-Jäg. 2. Aufgebots deS Landw.-Bez. Il Le.pz,g, mit der Erlaubnis zum Tragen der ^»dw.-Arm^ Uniform Ercklentz, Hauptm. der Landw.-Fußart. I. 2luf- gebotS deS Landw.-Bez. " ^ipzig. Nicolaus, Oberltnt. der Landw.-Jnf. 1. Aufgebots des Landw^Bez Wurzen Scholl, Oberltnt. der Landw.-Jnf. 2. Aufgebots deS Landw.-Bez. I Leipzig, — diesen drei behufs Überführung rum Landsturm 2. Aufgebots mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw.-Armee-Uniform, Lössin, Oberltnt- der Landw.-Jnf. 2. Aufgebots des Landw.-Bez. Großen Hain, Illmer, Ltnt. der Landw.-Jnf. 2. Aufgebots de' Landw.-Bez. I Leipzig, Lautensack, Ltnt. der Landw- Feldart. 2. Aufgebots des Landw.-Bez. Il Leipzig, — diesen drei behuss Überführung zum Landsturm 2. Auf gebots, Vieweg, Ltnt. der Nef. des 1. Pion.-Bats. Nr. 12, wegen erlangter fester Anstellung in einem außer europäischen Lande, Winkler, Ltnt. der Landw.-Pron. 1. Aufgebots des Landw.-Bez. Bautzen, wegen dauernder Feld- und Garnisoudienstunfähigkeit, Kruse, Ltnt. der Landw.-Jnf. 2. Aufgebots des Landw.-Bez. I Leipzig, — der Abschied bewilligt. 6. Im SanitätSkorps. 13. Dez. vr. Freytag, Unterarzt der Nes. im Landw.-Bez. II Leipzig, vr. Göcke, Unterarzt der Landw. 1. Aufgebots im Landw.-Bez. II Dresden, — zu Assistenzärzten der Res. befördert. Den Stabsärzten der Res.: vr. Dammholz im Landw.- Bez. II Dresden, vr. Chelius im Landw.-Bez. Planen, vr. Kreher, Oberarzt der Landw. 1. Aufgebots imLandw.- Bez. II Leipzig, — diesen drei mit der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform, vr. Rath, Oberarzt der Res. im Landw.-Bez. Annaberg, wegen dauernder Feld- und Gar- uisondicnstunfähigkeit, vr. «tahl, Stabsarzt der Nes. im Landw.-Bez. Großenhain, den Stabsärzten der Landw. 1. Aufgebots: vr. Hentschel, Niemann im Landw.- Bez. II Leipzig, vr. Kuss im Landw.-Bez. Wurzen, Moldenhauer, Oberarzt der Landw. 1. Aufgebots im Landw.-Bez. Großenhain, — diesen sünf behuss Über führung zum Landsturm 2. Aufgebots mit der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform, — der Abschied be willigt. v. Im Beterinürkorps. 9. Dez. Slomke, Stabsveterinär beim 3. Hus.-Regt. Nr. 20, zum 3. Feld- art.-Regt. Nr. 32 versetzt. Tie Oberveterinäre: Schindler beim 1. Feldart.-Regt. Nr. 12, zum Stabsveteriuär be fördert, vr. Ulbricht beim 1. Hus.-Regt. Nr. 18, zum 3. Hus.-Regt. Nr. 20 versetzt. Die Veterinäre: Bergelt beim Karab.-Regt., Müller beim 1. Feldart.-Regt. Nr. 12, — zu Lberveterinären befördert. Krause, Stabsveterinär beim 3. Feldart.-Regt. Nr. 32, mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform der Abschied bewilligt. Beamte der Militärverwaltung. 13. Dez. Ebeli n g, Geh.expcdicrenderSekretär im Kriegsministerinm, der Charakter als Rechnuugsrat verliehen. Mit Allerhöchster Genehmigung verleiht das Mi nisterium des Innern aus Grund des Gesetzes, die Ex propriation von Grundeigentum für Erweiterung be stehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.- u. B.-Bl. S. 120) und § 94 des Enteignungs- gesctzcs vom 24. Juni 1902 (G - u. V.-Bl. S. 153) dem Staatsfiskus im Königreiche Sachsen das Ent- eignungSrecht zum Ausbau des zweiten Gleises der Staatseisenbahnlinie Leipzig—Geithain ans der Strecke Paunsdorf—Stünz—Liebertwolkwitz nach dem unterm I9./29. November 1912 genehmigten Plane. 875I V Dresden, am 29. November 1912. 8967 Ministerium -es Innern. Die SchulamtStandidaten-Prüfungen an den Lehrer seminaren des Landes nnd an den Lehrerinnenseminaren zu Dresden und Leipzig finden in Gemäßheit des § 4 der Prüfungsordnung vom 1. November 1877 in den letzten Wochen vor Beendigung des laufenden Schuljahres statt. Es werden daher diejenigen, welche zu diesen Prüfungen zugelassen zu werden wünschen, soweit die selben nicht auf Grund 8 3, Abs. 1 der Prüfungsordnung von Einreichung besonderer Anmeldung befreit sind, hier durch ansgefordert, sich spätestens bis zum 30. Dezember 1912 bei dem uuterzeichneten Ministerium unter Beifügung der in 8 3 der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zeug nisse pp. anzumelden, cvent. auch die nach 8 3, Abs. 4 der Prüfungsordnung vorgeschricbenen Angaben zu machen. Die WahlfähigkcitSprüfung am Lehrer^nnenseminar zn Lallnberg findet nach Ostern 1913 zunächst für frühere Zöglinge dieser Anstalt statt. Kandidatinnen, welche sich dieser Prüfung unterwerfen wollen, haben spätesteus bis zum 27. Januar 1913 ihre Gesuche um Zulassung bei dem Bezirksschulinspektor ihres Wohnortes unter Beifügung der in 8 16 der mehr erwähnten Prüfungsordnung vorgeschricbenen Zeugnisse einzureichen, worauf sodann von den Bezirksschul inspektoren die Anmeldungen an den Prüfungskommissar Geheimen Schulrat vr. pdil. Müller in Dresden bis spätestens zum 12. Februar 1913 einzureichen sind. 1316 Sem. Dresden, den 27. November 1912. 8320 Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. ötkanntmachung. An der Königlichen rurnlehrerbildungsanstalt zu Dresden soll vom 7. bis 25. Januar 1913 für Lehrer und geprüfte Durnlchrer ein Korlbildnngslchrgang ab- gehalten werden. Der Unterricht findet während des Vormittags von 8—12 Uhr und an etwa drei Nachmittagen statt. Er wird Gelegenheit zu planmäßiger Wiederholung und turnmethodischer Weiterbildung unter besonderer Berück sichtigung der neueren Erscheinungen auf dem Gebiete des Schulturnens bieten. Die an das unterzeichnete Ministerium zu richtenden Gesuche um Zulassung zu diesem Lehrgänge sind unter Beifügung der Prüfungszeugnisse in Urschrift, eines amt lichen Zeugnisses über das sittliche Verhalten und über den bisher erteilten Turnunterricht, eines ärztlichen Zeug nisses, eines selbstgefertigten Lebenslaufes und eines amt lichen Nachweises über Bewilligung des erforderlichen Urlaubs bis spätestens zum 24. Dezember 1912 an die Direktion der Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden 1, Earusstraße 30, einzusenden. Dresden, den 30. November 1912. 8522 Ministerium -es Kultus un- öffentlichen Unterrichts. Tie Prüfung der Hebammenschüterinnen der König lichen Frauenklinik hier findet Sonnabend, den 21. Dezember 1912, Vormittags ^10 Uhr, in der Frauenklinik (Pfotenhauerstraße) statt. Ärzten und Hebammen sowie den näheren An gehörigen der Schülerinnen ist der Zutritt gestattet. Dresden, den 11. Dezember 1912. 13841 Das Königliche Lan-es-Gesuu-heitsamt. I. Abteilung. 8964 Den einjährig-freiwilligen Militärdienst detr. i. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs kommission werden von Mitte Februar 1913 ab die Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Be fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, die im Regierungsbezirke Dresden wohnhaft sind und das 17. Lebensjahr vollendet haben, wollen ihr schriftliches Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die Königliche Prüfungskommission (Schloß straße 34/36 II.) spätestens den 1. Kcbrnar 1SI3 gelangen lassen. Nach diesem Tage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu verseheuden Gesuche sind beizufügcn: a) Ein GebnrtszeugniS (vom Standcsamte des Geburts ortes zu Militärzwecken kostenfrei auszustellen). b) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten deS Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Be werber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. (Formulare hierzu können bei der Kanzlei der Königlichen Prüfungskommission entnommen tverden.) Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uber- nimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlich keiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhaltes ver pflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Be urkundung. v) Ein UnbescholtenheitSzeugniS, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Real progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder durch die Polizei obrigkeit auszustellen ist. Der Nachweis der Unbe scholtenheit hat die Zeit vom 12. Lebensjahre an bis zum Tage der Anmeldung zu umfassen. ck) Ein vom Gesuchsteller selbst geschriebener Lebenslauf, o) Eine behördlich beglaubigte Photographie des Prüflings. Die Papiere unter a bis o sind im Originale einzu- reicheu. In den Zulassungsgesuchen ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen bez. russischen) der sich Mel dende geprüft zu werden wünscht, und ob, wie oft und wo er sich einer Prüfung über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Im übrigen wird bezüglich des NmfaugeS der Prüfung und der an die Prüflinge zu stellenden An sprüche auf die der Wehrordnung als Anlage 2 zn 8 01 beigcfügte Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiesen. 45Pr.-C. Dresden, den 4. Dezember 19 1 2. 8687 Königliche Prüfungskommission für Einjährig- Freiwillige. Nachdem mehr als zwei Drittel der beteiligten In haber offener Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in ter Stadtgemeinde Nerchau sich für die Einführung des Ack t- «hrladenschlusscS während der Winterhalbjahre für alle s vfsenen Verkaufsstellen daselbst ausgesprochen haben, ordnet die Königliche Krcishauptmannschaft folgendes an: Die offenen Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in Nerchau müssen während der Winterhalbjahre, d. i. vom 1. Oktober bis 31. März, auch in der Zeit von 8 bis 9 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Während dieser Zeit ist auch der Verkauf von Zigarren, Toilettenartikeln usw. iu den Barbiergeschäften unzulässig. Die Anordnung des früheren Ladenschlusses tritt außer Kraft: 1. bei unvorhergesehenen Notfällen, 2. an allen Sonnabenden, 3. an den Tagen vor Festtagen, 4. an den letzten 10 Tagen vor Weihnachten. Die Vorschriften der 88 100 o und 139 ck der Reichs gewerbeordnung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Als beteiligte Geschäftsinhaber sind alle Inhaber offener Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in Nerchau anzusehen. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen auf Grund gegenwärtiger Anordnung geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in denselben geführten Art, sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe — 8 42 I» Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes — sowie im Gewerbebetriebe im Umher ziehen — ß 55 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes — verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strasbestimmung in 8 146 a der Reichsgewerbeordnung. Diese Anordnung tritt am 16. Dezember 1912 in Kraft. IV 2428 Leipzig, am 13. Dezember 1912. ^61 Königliche Kreishauptmannschast. EittetttlMtgen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche des Ministeriums deS Kriegs. Im Sanitätskorps. 43. Dez. vr. Gottlöber, einjährig, freiwilliger Arzt im 1. (Leib-) Gren.-Regt. Nr. 100, unter Beauf tragung mit Wahrnehmung einer bei dem Regt, offenen Assistenz» urztstelle mit Wirkung vom 1. Dez. zum Unterarzt des aktiven Tienststandes ernannt. Evangelische Militärgeistliche. 6. Dez. Pause von der 1. Div. Nr. 23, Standort Dresden, Specht von der 4. Tiv. Nr. 40, Standort Chemnitz, — unterm 1. Jan. 1913 gegenseitig versetzt. Beamte der Militärverwaltung. 9.Dez. Die Garnison verwaltungs-Inspektoren: Laner auf dem Truppen-Übungsplätze Königsbrück, Merker in Dresden, — unterm 1. April 1913 gegen- seitig versetzt. — 11. Dez. Grießbach, Unterapotheker der Landw. 1. Aufgebots im Landw.-Bez. Chemnitz, zum Oberapotheker der Landw. 1. Aufgebots befördert. — 13. Dez. Adam, Gch Kalkulator im KrtegSministerium, komm, zur Dienstleistung beim Kricgszahlamt, unterm 1. Jan. 1913 als Zahlmstr. angestellt »nd dem XIX. (2. K. S.) Armeekorps überwiesen. Zscherpe, Garnisonverwaltnngs - Inspektor auf Probe in Chemnitz, zum Garnisonverwaltungs - Inspektor mit Wirkung vom 1. Dez. ab ernannt. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Bom Königlichen Hofe» Dresven, 14. Dezember. Se. Majestät der König begab Sich früh 7 Uhr 50 Min. mit Sonderzug zur Abhaltung einer Jagd nach Skassa und kehrte nach mittags 5 Uhr hierher zurück. Allerhöchstdcrselbe wird abends 7 Uhr das Diner bei dem Minister des König!. Hauses, Staatsminister v. Metzsch- Reichenbach, Exzellenz, einnehmen. Deutsches Reich. Zum Hinscheiveu -es Prinz-Regenten Luitpolv. München, 13. Dezember. Das Gesetz- und Ver ordnungsblatt für das Königreich Bayern vom 13. Dezember veröffentlicht eine Bekanntmachung, be treffend die Übernahme der Regentschaft und die Einberufung des Landtages. Die Bekanntmachung gibt zunächst der Trauer über das Hinscheiden Sr. König!. Hoheit des Prinz-Regenten Luitpold Ausdruck und sährt dann fort: Das schwere Leiden, das Unseren vielgeliebten Vetter, Se. Majestät König Otto, dauernd an der Aus übung der Negierung hindert, und dessentwegen im Juni 1886 vom Landtage die Notwendigkeit der gesetzlichen Regentschaft anerkannt worden ist, besteht zu Unserer und des ganzen Volkes Betrübnis unverändert fort. Die Be stimmungen der Verfaffungsurkunde legen daher Uns als dem nach der Erbfolgeordnung nächst berufenen Agnaten die schwere Pflicht auf, die bestehende Reichsverwesung jortzusetzen. Indem Wir dieses, vom tiefsten Schmerz er griffen, öffentlich kund und zu wissen tun, verfügen Wir hiermit gemäß Titel 2 8 16 der Verfaffungsurkunde die Einberufung des Landtages auf Samstag, den 21. Dezember 1912, zur Teilnahme an der Ablegung des verfassungs mäßigen Regentschaftseides. Wir befehlen den Regie rungen, sofort alle aus -ihren Kreisen berufenen Abgeord neten für die Zweite Kammer unter Mitteilung dieser öffentlichen Ausschreibung aufzusordern, sich rechtzeitig in der Haupt- und Residenzstadt einzufinden. . München, 12. Dezember 1912. Ludwig, Prinz von Bayern, des Königreichs Bayern Verweser. In einem Armeebefehl des Prinz-Regenten Ludwig von Bayern, der in einer Extraausgabe des Verordnungsblattes des bayerischen KriegsministcriumS bekannt gegeben wird, heißt eS: Gottes Wllle Hal meinen