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»» Journal Dresdner 1912 Nr. 27Ü Nichtamtlicher Teil Lom Königlichen Hofe. daselbst Einkäufe zu bewirken. Amtlicher Teil Dresden, am 16. November 1912. 8046 Ministerium de- Innern, n. Abteilung. 989 11 L 1379 rie Frau > im >-42 944 945 947 471 486 »2 U7 rro 121 32- 34l 174 400 408 415 417 421 «30 »5 «62 171 «4 184 521 532 533 517 514 541 54- 548 554 560 574 542 59- 157 1-0 172 17- 140 14« >10 >1- >24 >12 >52 >-- >85 >40 >48 »2 )11 >14 >24 >2- >52 «8 «) 41 02 i 21 44 -414 8555 1015 824 -017 M2 «87» M 40b» 7714 251« 8M -414 8142 8140 >52 1-5 l-- l7- 174 18- 148 231 240 254 258 2-0 280 284 101 187 IS H IIS 155 ' 87N 5111 > 4001 ! 4544 > 77« «1 M 1713 1«t 2552 «5« 5113 2255 243»; 5S82 -14«! 814 3184 441 -24 8257 5340 2570 1424 -Ü83 4878 73S- 8145 j 1457 -414 71I4I 240 -302 7074! 4201 j 5434 5802 2V-0 4524 8-72 I 31« I -1« I '24 155 1-0 '-2 Des Butztage- wegeu erscheint die nächste Nummer des Dresdner Journals Donnerstag, den 21. November, nachmittags. o277 7727 7412 33-1 7110 7242 474t 442« -047 1030 5204 54 -72 7805 247t 253« 308» 87« 3885 -147 4504 -014 -082 1732 1023 7734 2847 8312 j «233 7340 3021 6«» Ministerium de» Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge- nthmigen geruhr, daß der Polizeiwachtmeister Louis Pursche in Kigali (Deutsch-Ostafrika) das ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehene Allgemeine Ehrenzeichen annehme und trage. Die Paßkarten für das Jahr 1913 haben silber- grauen Unterdrück. Die beim Jahresschluß ungebrauchten, unverdorbenen diesjährigen Paßkarten sind von den Paßbehörden behufs Umtausches bei der spätestens am 1. Oktober 1913 zu bewirkenden Bestellung neuer Vordrucke an das Gendarmerie- Wirtschaftsdepot hier einzusenden. Der Bezugspreis ist an dem der Bestellung beizufügenden Geldbeträge zu kürzen. Nach dem 1. Oktober 1913 wird weder dieser Um tausch bewirkt, noch der Bezugspreis erstattet. 1544»IIä Die nächste pharmazeutische Vorprüfung wird im Dezember dieses Jahres stattfinden. Zulassungsgesuche zu dieser, denen die in 8 6 Ziffer 1—3 der vom Herrn Reichskanzler am' 18. Mai 1SO4 bekannt gemachten Prüfungsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Nachweise beigefügt sein müssen, sind spätestens bis zum S. Dezember 1912 von dem Lehrherrn hier einzureichen. Leipzig, den 15. November 1912. Vezug-prei«: Beim Bezüge durch die Expedition, «roße Zwingerstraße 1», sowie durch die deutschen Postanstalten » Marl vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag« nachmittag«. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1SVS, Redaktion Rr. 4S74. Königliche Kreishauptmannschaft. 8O51 -> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat Doenge» in Dresden. < Dienstag, 19. November 484 414« »95 45 Dresden, 19. November. Ihre Exzellenz die I Oberhofmeisterin Freifrau v. Finck besuchte gestern Auftrage Ihrer König!. Hoheit der Frau Prinzessin Johann Georg den vom Dresdner Hilfsverein im Taschenberg-Palais, sowie den vom Frauen-Erwerbsverein auf der Ferdinandstraße veranstalteten Wäscheverkauf, um MnigKch Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien «nd der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Lemdtag»b«ilaa«, Syewdalbeilag«, Ziehungslisten der Berwaltung der K S. Staatsschulden und der S S. Land- und Landeskulturrentenbank - Verwaltung, überficht d«^ Dümahme» «nd AnSgaben d« LandeS-Brandversicherung-anstalt, Übersichten des n G. Statistischen LandeSamtS aber Ein- und Rückzahlungen bet de« Sparraffen, Grundsätzlich« Enischetdnngen de» A. S. LandeSversicherungSamtS, BerkaufSliste von tzolzpflanzen aus den K. S. Staat-forstrevteren. -37 «7-5 -44 3254 -54 7347 -70 2457 -7b --02 728 522d 737 -444 741 5473 748 3101 754 324« 758 243 774 »-47 77Si5478 781 7745 782 313- 744 -383 747 2303 805 40-- 813 375 815 1244 827 >212 834 . 777- 840 328 84- 3144 844 1537 843 34-7 845 5-05 901 > 142 912 5334 922! --5I 92- 240« 939 3152 Es sei nicht sein Wille, dem in dem Beschluß zum Aus druck gebrachten Wunsche der Ritterschaft um Lerausgabe einer neuen Vorlage zu entsprechen, da eine Versassungs- resorm auf rein ständischer Grundlage sich durch die bisherigen Verhandlungen als undurchführbar erwiesen habe. Der Großherzog erwartet, daß die beiden Stände in gemeinsamer Arbeit die erforderliche Einigung herbei zuführen suchen. Er halte seine Vorlage aufrecht und verlange eine eingehende Prüfung derselben. Er appelliert nochmals an die Stände, ihm ihre Hilfe zur not wendigen Durchführung des Verfassungswerkes nicht zu versagen. Dieses Reskript wurde heute von den Land tagskommissaren den Ständen unterbreitet. Die württembergischen Landtagsivahlen. Stuttgart, 18. November. Durch Verfügung des Ministeriums des Innern ist die Wahl von 17 Abgeord neten der beiden Landtaaswahlkreise aus Mittwoch, den 18. Dezember, und die Wahl der acht Mitglieder der Ritterschaftlichen Adels zur Ersten Kammer auf Donners tag, den 12. Dezember, angesetzt worden. Die am vergangenen Sonnabend in Stuttgart (Stadt) nach dem Proporzwahlverfahren vorgenommenen sechs Landtagswahlen haben die Wahl von drei Sozial demokraten, einem Konservativen, einem Nationalliberalen und einem Mitgliede der fortschrittlichen Volkspartei ergeben. Von den bisher besetzten 50 Mandaten entfallen auf das Zentrum 19, auf den Bund der Landwirte und die Konservativen 11, auf die Sozialdemokraten 10, aus die fortschrittliche Volkspartei 7 und auf die National liberalen 8. Unter den Gewählten befindet sich auch der frühere Oberbürgermeister von Stuttgart v. Ganß. Zur «rfraukuug WrvtzherzogS von Baden. Karlsruhe, 18. November. Wie der Hosbericht der „Karlsruher Zeitung" meldet, konnte der Groß herzog gestern zum erstenmal das Bett verlassen. Seine völlige Wiederherstellung ist in kurzer Zeit zu er warten. Ankündigungen: Die Ifpaltige Grundzeile oder deren Raum im A«kündigung»teile SV Pf., die üspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 7- Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 1bv Pf. PreiSermäßigg. aus Geschäst«anzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin hat die «nuahme de« ablehnenden stiindischen Beschlußes auf die versassungSvorlage abgelehnt und erneut au die Stände «ppelllert, ihm ibre Hilfe zur Durchführung des Ber- f»ssung»werkeS auf Grund des vorliegenden Entwurfes nicht zu versagen. * Der neue deutsche Botschafter in London, Fürst Achnowsty, wnrde gestern in feierlicher Audienz vom Sinia von England zur Überreichung seine» Beglaubigungs schreibens empfangen. * In der österreichischen Delegation äußerte sich Graf verchtold des längeren zur Balkanlage und zu den öster reichisch - serbischen Zwischenfällen von Prizrend und Nitrowitza. * Im britischen Unterhause interpellierte der Unionist W. Johnson Hicks gestern den Krieasminister über den «niedlichen Flug eiur« Zeppelin-Luftschiffe» über Sheerneß. * An der Tschataldschalinie haben die Türke» nach -enstantinopeler Meldungen die vulgaren zurückgeworfen. Sitnnstir Zat stch den Serben ergebe«. Ministerpräfident Pafitsch erklärte auf die Borstel- lnngen der diplomatischen Vertreter des Dreibunde», daß Ke Diskussion über den türkischen Küstenstrich au der Adria vertagt werde» müsse, bi» der Konflikt mit der Türkei beendet sei. Beschlüsse der Strasrechtskommisstou. ii. Tie erste Vorschrift des 22. Abschnitts „Diebstahl und Unterschlagung" (8 269) ist sachlich unverändert übernommen. Bei dem Diebstahl unter erschwerenden Umständen (8 270) sind einige Änderungen erfolgt. Die Nr. 5 ist in zwei Teile zerlegt: der erste betrifft den gefährlichen Diebstahl, und zwar die Fälle, in denen in einer für die persönliche Sicherheit anderer gefährlichen Art, insbesondere unter Mitführung zur Überwindung eines Wider- stands bestimmter Werkzeuge oder Betäubungsmittel gestohlen wird, der zweite den Diebstahl zur Nachtzeit: wenn der Täter sich in diebischer Absicht Eingang verschafft oder sich in gleicher Absicht verborgen gehalten hatte. In Nr. 6 ist klargeslellt, daß eS un erheblich ist, ob die Mitglieder der Bande sich im Emzxlsalle al» Mittäter oder Gehilfen betätigen, anderseits bestimmt, daß die Strafschärfung nur eintritt, wenn die Bande zu Räubereien und Diebereien zusammengetreten war. In der Nr. 7 soll es nicht darauf ankommen, ob der Täter das Stehlen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, sondern darauf, ob er den konkreten Diebstahl gewerbs- oder gewohnheitsmäßig be gangen hat. Die Schärfungsstrafe für besonders schwere Fälle (Zuchthaus nicht unter zwei Jahren) ist im 8 270 beseitigt. — In der Vorschrist über Unterschlagung (8 271) ist der Abs. 3 (Unterschlagung anvertrauter Sachen) gestrichen; dafür sind im Abs. 1 die Strafen aus Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 5000 M. erhöht und besonders schwere Fälle mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren vorgesehen. — Statt des S 272 (Entwendung) hat die Kommission beschloßen, die Tat bestände der Novelle zum Strafgesetzbuch vom 19. Juni d. I. mit geringen Änderungen zu übernehmen. Der 8 248» (Entwendung aus Rot) soll hier eingestellt, die in ihm angedrohte Geldstrafe, entsprechend den sonstigen Beschlüssen, auf 500 M. erhöht werden. 8 370 Nr. 5 (Mundraub) soll Übertretung bleiben; der Entwen dung zum eigenen Verbrauch ist die Entwendung zum Verbrauch durch einen Angehörigen gleichgestellt. Der 8 273 (Haus- und Familiendiebstahl) ist dahin geändert, daß der Diebstahl gegen Ab kömmlinge oder den Ehegatten nicht straflos, sondern Antragsdelikt ist; bei der Entwendung und beim Mundraub soll es bei der bis herigen Regelung verbleiben. Der Abs. 2 ist erweitert; es soll bei der Hausgemeinschaft nicht mehr daraus ankommen, ob das Haicht der Gemeinschaft durch die Straftat betroffen wird, vielmehr sollen Diebstahl und Unterschlagung auch dann Antragsdelikte sein, wenn die Tat sich gegen ein anderes Glied der häuslichen Gemeinschaft richtete; deshalb sind die Worte „in deren häus licher Gemeinschaft er (sol. der Täter) lebt" ersetzt durch „mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt". Nr. 5 des 8 12 wurde ge strichen und beschlossen, den Schutz der elektrischen Energie nach wie vor einer Sonderregelung zu überlassen, die bester als ein allgemeines Strafgesetz der Eigenart des Schutzobjekts »nd der gerade auf diesem Gebiete stark im Fluß befindlichen Entwicklung Rechnung tragen könne. Der 23. Abschnitt wird durch die Vorschriften über Raub und Erpressung gebildet; die Kommission hat ihn beibehalten. Im Tatbestände de« Raube- (8 274) sind in Übereinstimmung mit früheren Beschlüssen an Stelle der Ausdrücke „mit gegenwärtiger Emetlmmgetl, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Beförderungen, «nfteklnngen «sw. im Bereiche der Lt«atS» eiiendahnverwnltnng. Das K Finanzministerium hat dem Eisen« bahn-Obersekretär O. E. Krämer in Dresden den Titel und Rang al« „BerkehrSinspektor" verliehen. — Angestellt: Eisenb.-Jnv. G.lte', bisher Hilf-zugschaffner in DreSden-Fr., al-Zugschaffner »-selbst. Deutsches Reich. Der «Srotzherzog von Meöklenbur- Schwerin znr Ablehnung de» Verfassungsentwurf». Malchin, 18. November. Den Landtagskommissaren Grafen Bassewitz-Lcvetzow und Staat-rat vr. Langfeld ging heute ein Regierungsreskript zu, in dem der Größherzog auf die gefallene Berfasfungsvorlage hin- weist und ausführt, daß diese Art der geschäftlichen Ver- Handlung mit dem Ernst der Lage und der Bedeutung der Sache für daS ganze Land nicht vereinbar sei. Der Großherzog lehnt e» ab, die Antwort der Stände auf Grund des Beschlusses der Ritterschaft entgegenzunehmen. Mitteilungen ans ver öffentlichen Verwaltung. Vberverwa:t«ng»g«richt Ein Aushilfskellner wurde vo» einem Gastwirt regelmäßig an den Schlachttagcn der Woche, Montags und Donnerstag-, beschäftigt, und deshalb zur Kranken versicherung bei der zuständigen Jnnungskraukenkasse angemeldet. A» den übrigen Tagen der Woche verrichtete er Gelegenheits- arbeiteu bei anderen Gastwirten. Nach seiner Erkrankung gewährte ihm die Kasse das Krankengeld mir für die Tage, für die er für die Kaffe als versicherungspflichlig gelte. Sie stützte sich hierbei auf 8 6 Abs. 2 des KrankenverficherungsgesetztS, iu dem es heiße: „sür jeden Arbeitstag". Als Arbeitstage könne aber die Kasse nur die Tage in der Woche anerkennen, an denen derKellner bei dem Arbeitgeber be schäftigt sei, der ihn bei der Kasse gemeldet habe. Der Kellner beanspruchte jedoch Krankengeld für die volle Woche und erlangte schließlich in der BerusuugSinstauz rin obsiegendes Urteil. In diesem führt daS Lberverwaltuugsgericht im wesentlichen folgen des auS: Für die Beantwortung der Frage, was unter „Arbeits tag" in« Sinne des KrankenversicherungSgesetzrs zu verstehen sei, komme es darauf an, an welchen Tagen nach der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Betriebes oder der Art der betreffenden Beschäftigung gearbeitet werde. Diese Auslegung habe aber auch für diejenigen Fälle zu gelte», in denen, wie hier, von dem Versicherten nur an einzelnen Tagen der Woche kranken- versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde, sei es nun, daß er an den anderen Wochentagen überhaupt nicht arbeite oder doch nicht in einer nach dem Krankenversicherungs, gesetze verficherungspflichtigen Beschästigung stehe. Hiernach sei dem Kläger auch für solche Tage als „Arbeitstag" im Sinne des angezogenen Paragraphen das Krankengeld zu zahlen, wie er ja auch für diese Tage seine Kassenbeiträge zu leisten habe. Daß im Gastwirtsgewerbe an allen Tagen der Woche gearbeitet werde, unterliege zudem keinem Zweifel, und es bestimme demgemäß auch das Kaffenstatut, daß den Kasseumitgliedern sür jeden Tag, einschließlich der Sonn- und Feiertage, Krankengeld zu gewähren sei. Anderseits sei aber auch die Beschästigung eines Kellners, welcher der Kläger an zwei bestimmte« Tagen in der Woche bei dem betreffenden Gastwirt oblag, eine solche, die nach der all gemeinen Regel deS Berufes an allen Tagen ausgeübt werde. An den erwähnten beiden Tagen der Woche habe der Kläger je 5 bis 6 M. verdient, also an jedem dieser Tage durchschnittlich 5 M. 50 Pf. Hiernach habe nun das Verwaltungsgericht einen durchschnittlichen Tagesarbeitsverdieust von 1 M. 57 Pf. in der Woche berechnet, da iin Gastwirtsgewerbe auch an den Sonn- und Feiertagen ge ¬ arbeitet werde, anderseits aber ein etwaiger Arbeitsverdienst aus nicht versicherungspflichtiger Gelegenheitsarbeit bei anderen Arbeitgebern unberücksichtigt bleiben müsse. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes müsse jedoch bei Festsetzung des durch schnittlichen Tagelohnes die Höhe des tatsächlich gezahlte» Lohnes berücksichtigt werden. Der Kläger gehöre demnach nicht in die IV., sondern in die I. Klasse. Hieran ändere der Umstand nichts, daß er bei dem Gastwirte keine tägliche Beschäftigung hatte, sondern dort nur a» zwei Tagen in der Woche arbeitete; denn wolle man für derartige Fälle der Berechuungsweise deS Verwaltungsgerichtes folgen nnd demgemäß die für den durchschnittlichen Tagclohn zu grunde zu legende Lohnhöhe selbst als einen Dnrchschnittssatz, nämlich unter Hinzurechnung derjenigen Tage, an denen der Be treffende keine krankenversicherungspflichtigc Beschäftigung ausübe, berechn?», so würde die Höhe des tftankengeldeS und der Beiträge mit der wirklich entlohnten Tätigkeit des Versicherten nicht in Ein- klang zu bringen sein. Es solle aber die Höhe des Krankengeldes und der Beiträge der wirklich für den Tag bezahlten Entlohnung de- betreffenden Arbeiters und damit auch seiner je nach der hoch oder niedrig entlohnten Arbeitsleistung in der Regel gegebenen höheren oder tieferen sozialen Stellung angepaßt sein.