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1911. Nr. 299 Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. TLoniglieh Sächsischer Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < Mittwoch, 27. Dezember « nkündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gesp. AnkündigunaSseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum aus 3mal gesp. Lextseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich lEingesandt) 7b Pf. PreiSermäßigg. auf GefchäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Im städtischen Obdach in Berlin erkrankten gestern eine Anzahl Obdachloser an Bergiftnngstrscheinnngen. Zehn von ihnen sind gestorben. I» Berlin gerieten in einem Kinematographentheater die Films in Brand. Bei der entstehenden Panik wurden zwei Sinder zn Tode getreten nnd zahlreiche Personen, darunter acht schiver, verletzt., Infolge anhaltendem Regenwetter steigt der Oberrhein. Mosel nnd Steg überschwemmen wette Streiken. * Bon den «ästen Hollands nnd Belgiens werden zahl- rciche Schiff-unfälle gemeldet. * Bei dem Brande eines Wohnhauses in Sappel im Kanton St. Gallen sind fünf Personen, darunter vier Kinder, verbrannt. * Am Kerthflusse ist es in den letzten Tagen zu schweren Gcfecht n zwischen den Spaniern nnd den Eingeborenen gekommen. * Im Einverständnis mit dem Kabinett hat der Regent von Persien den Medschlis aufgelöst. * Der Gcsamtverlust an Toten, Berwnndeten und Ver- mihten bei den jüngsten Kämpfen zwischen Russen nnd Persern in Täbris beträgt etwa 160 Mann. * Di« Friedenskonferenz in Schanghai richtete an dci Thron das Ersuchen, seine Zustimmung zum Zusammentritt einer zahlreicher n und mehr repräsentativen Konferenz zu geben, die über dir Regiermläsform entscheiden soll. Amtlicher Teil. Le. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dein Hauptmann z. D. Hetzer in Loschwitz und dem Medizinalrot vr. Gilbert in Dresden das Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechtsordens, dem Brandinspektor Mittmann und dem Privatmann Praetorius in Dresden das Ritterkreuz 2. Klasse des AlbrechtSordens, sowie dem städtischen Obersekretär Jährig in Dresden das Berdienstkreuz zu verleihen. Le. Majestät der König haben den zum portu giesischen Konsul in Dresden ernannten Kaufmann Julius Alexander Wagner daselbst in dieser Eigenschaft anzuerkennen geruht. Se. Majestät der König haben den Inhabern der unter der Firma Max Erler bestehenden Pelzwarenhand lung, Johanne Marie verw. Erler geb. Quedenfeld, Kaufmann Hugo Erler und Franz Curt Quedenfeld, sämtlich in Leipzig, das Prädikat „Königliche Hoflieferanten" Allergnädigst zu verleihen geruht. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu nehmigcn geruht, daß Carl Albert Maximilian Frhr. v. d. Ropp in Wiesbaden die ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen mit der Ernennung zum Ehrenritter des Johanniterordens verbundenen Ab zeichen annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Geh. Rat Prof. I>r. Hering in Leipzig den ihm von Sr. König!. Hoheit dem Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, verliehenen König!. Bayerischen Maximiliansorden für Kunst und Wissenschaft annehme und anlege. Die Verordnung vom 4. Mai 1910 — Nr. 131b IV — (Nr. 113 des Dresdner Journals) wird mit Schluß des laufenden Jahres aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen, welche zunächst für die Dauer von drei Jahren zu gelten haben, ersetzt: Ausvrrtansswesen Die Königliche Kreishauptmannschaft ordnet auf Grund von § 7 Absatz 2 und 8 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 499 folgende) in Verbindung mit der Ausführungsverordnung vom 28. September 1909 (Gesetz und Verordnungsblatt Seite 547) nach Gehör der Gewerbe- und der Handelskammer Dresden folgen des an: 1 1. zu § 7 Absatz 2 des Gesetzes. Diese Verordnung findet Anwendung auf 1. Ausverkäufe aus Liquidations-, Nachlaß und Konkursmassen, sofern die Waren sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Liquidators bezw. des Rachlaßpflegers bezw. des Konkursverwalters befinden: 2. Ausverkäufe, welche durch gewerbsmäßige Auf käufer fremder Warenmassen oder außerhalb der ständigen Betriebsräume des Ausverkaufenden stattfinden; 3. Ausverkäufe, bei welchen Waren durch Gerichts vollzieher, Auktionatoren, Taxatoren oder sonstige Beauftragte feilgeboten werden, sei es im Wege der Versteigerung, sei es freihändig; 4. Ausverkäufe, die aus Anlaß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches unter Hinweis au diesen angekündigt werden; 5. Alisverkäufe wegen Verlegung des Geschäftes oder wegen baulicher Veränderung; 6. Ausverkäufe wegen Aufgabe des Geschäfts oder einzelner Abteilungen dieses; 7. Ausverkäufe wegen Veränderung in dem Personen stände der Geschäftsinhaber; 8. Ausverkäufe, bei deren Ankündigung aus einen entstandenen Sachschaden (Feuer-, Wasser-, Rauchschaden u. s. w.) Bezug genommen wird; 9. Ausverkäufe des Manufakturwaren- und Be- kleidungsfachcs; 10. Ausverkäufe von Haushattungsgegenständen; 11. Ausverkäufe von Nahrungs und Genußmittetn; 12. Ausverkäufe von Spielwaren. Der Ankündigung eines Ausverkaufs steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Auf gabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft (8 9 Absatz 1 des Gesetzes). Bor der Ankündigung eines jeden Ausverkaufs in vorstehendem Sinne — mit Ausnahme der unter 2 näher bezeichneten Saison und Inventurausverkäufe — ist bei der Ortspolizeibehörde über den Grund des Ausverkaufes und den Zeitpunkt seines Beginnes sowie über das Berkaufslokal schriftliche Anzeige zu erstatten sowie ein spezialisiertes übersichtliches Verzeichnis der auszu verkaufenden Waren einzureichen, dessen Einsicht jeder mann gestattet ist. Tie Anzeigen und Verzeichnisse sind von dem Geschäftsinhaber oder seinem Stellvertreter unterschriftlich zu vollziehen. Unter Ortspolizeibehörde ist zu verstehen in Städten, in denen die revidierte Städteordnung eingesührt ist, der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemcindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. Tie Behörden haben nach Eingang der Anzeigen zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zutreffend sind und nach Befinden die Abhaltung des Ausverkaufs zu untersagen. Die Anzeigeerstattung hat spätestens 14 Tage, die Einreichung des Verzeichnisses spätestens 7 Tage vor Beginn des Ausverkaufs zu erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn cs sich um schnellverderbliche Waren handelt. 2. 8 9 Absatz 2 des Gesetzes. Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und in: ordent lichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften unter Ziffer 1 keine Anwendung, sondern die nach stehenden Bestimmungen: Inventurausverkäufe dürfen nur einmal, Saison ausverkäufe nicht öfter als zweimal im Jahre statt- inden mit der Maßgabe, daß der Inventurausverkauf nit einem der beiden Saisonausverkäufe zusammen- ällen muß. Die Saisonausverkäufe sind nur in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar und vom 15. Juli bis 15. August statthaft. Ihre Dauer darf einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschreiten. Die Bestimmung des Beginns des Ausverkaufs innerhalb der angegebenen Zeiten bleibt dem Verkäufer überlassen. 3. Strafbestimmungen. 8 8 des Gesetzes. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 M. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbei geschafft worden sind (sogenanntes Borschieben oder Nach schieben von Waren). 8 10. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des 8 7 Absatz 1 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkäufe Anlaß ge geben hat; 2. wer den auf Grund des 8 7 Absatz 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht; 3. wer den von der Höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Be stimmungen zuwiderhandelt. Dresden, am 20. Dezember 1911. 14S7KIV Königliche Kreishauptmannschaft. »787 Das Kaiser!. Gesundheitsamt meldet den AuSbruch der Maul- und Klauenseuche vom Biehhose zu Magdeburg am 21. Dezember. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil) Nichtamtlicher Teil. Bo« Königliche» Hof«. Dresden, 27. Dezember. Am heiligen Abend wohnte Se. Majestät der König vormittags dem Gottesdienste in der Lofkirche bei. Nachmittags 5 Uhr fand die Weih nachtsbescherung in der Königlichen Familie statt, zu der auch Ihre König!. Hoheiten der Prinz und die Frau Prinzessin Johann Georg und die Prinzessin Mathilde erschienen waren. An beiden Feiertagen besuchte Se. Majestät der König den Vormittagsgottesdienst in der Hofkirche. Am ersten Feiertag mittags fand bei Sr. Majestät Familien- tafel statt. Am zweiten Feiertag vormittags 10 Uhr empfing Se. Majestät im Residenzschlofse eine Deputation von Meistern und Gesellen der hiesigen Bäckerinnung unter Führung des Obermeisters Wendt, die altem Brauche gemäß zwei Christstollen überreichte. Heute mittag empfing Se. Majestät der König die Hofdepartementschefs zum Rapport. DreSVen, 27. Dezember. Bei Ihren Königl. Hoheiten dem Prinien und der Frau Prinzessin Johann Georg fand am Heiligen Abend 8 Uhr eine Familien weihnachtsfeier statt, zu der Se. Majestät der König mit Ihren Königl. Hoheiten den Prinzen-Söhnen und Ihre Königl. Hoheit die Prinzessin Mathilde er schienen waren. Am ersten Feiertage nachmittags 3 Uhr veranstalteten Ihre Königl. Hoheiten der Prinzund die Frau Prinzessin Johann Georg für das Hofpersonal und dessen Familien eine Weihnachtsbescherung, bei der ein jedes mit prak tischen Geschenken aller Art bedacht worden war. Die Höchsten Herrschaften, die mit den Damen und Herren vom Dienst an der Feier teilnahmen, unterhielten sich während derselben huldvollst mit Eltern und Kindern. Letztere dursten zuletzt den Christbaumschmuck abnehmen, den dann Ihre Königl. Hoheiten an die Kinder verteilten. Nach Entgegennahme des Dankes zogen sich die Höchsten Herrschaften zurück. Ihre Königl. Hoheit die Frau Prinzessin Johann Acorg wohnte am ersten Feiertage abends 6 Uhr in Begleitung Ihrer Exzellenz der Frau Oberhofmeisterin Freifrau v. Finck der Christbescherung der Schwestern des Carolahauses bei. Ihre Königl. Hoheiten der Prinz und die Frau Prinzessin Johann Georg haben sich gestern vor- mittag mittels Automobils aut einige Tage nach Ober bärenburg begeben und dort in Dolzes Berghotel Wohnung genommen. Am 30. d. M. nachmittags werden die Hohen Herrschaften wieder nach Dresden zurückkehren Deutsches Reich. Kaiserlicher Hos. Neues PalaiS bei Potsdam, 26. Dezember. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin besuchten am Heiligabend Morgen den Gottesdienst in den Com- munS. Die Kinder Ihrer Majestäten sind — den Kron- Prinzen ausgenommen — zum Weihnachtsfeste hier ver- sammelt.