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TLoniglieh Sächsts^rv LtatttsttnzeigeV. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- nnd Mittelbehördea. Journal. 1911 Nr. 113 Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6mal gefp.Ankündiguna»feite 3b Pf., die Zelle gröberer Schrift od. deren Raum auf 3mal gefp. Textfeite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermSßigg. auf Geschäft»« »zeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Bezugspreis Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. Mittwoch, 17. Mai -rei»: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Gestern mittag wurde in Gegenwart Ihrer MajestSten de» Kaiser», der Kaiserin und des SSnigs und der KSntgin von Großbritannien und Irland da» Denkmal der KSnigin Vittoria in London feierlich enthüllt. Ihre Kaiser!, und König!. Hoheiten der Sronpriu- und die Frau Kronprinzessin de» Deutschen «eiche» und von Preuße« stnK gestern nachmtttag von Posen nach St. Peter», bürg a-gereW. Der vundrSrat versammelte sich gestern zu einer Plenar. sihung. Der Reichstag erledigte gestern in -weiter Lesung die ReichSversichermtgSordnung b« -n st 5s». Da» Ergebnis de» Dre-dner Maraarittentage» beträgt nach neuerer Feststellung rund 215 000 M. Der bekannte Londoner Wohltäter Sir Ernest Lasse! hat unter dem Ramen „König-Eduard-vn.-Britisch-Deutschc- Stiftung" mit einem Kapital von 2 Mill. M. eine Stiftung zugunsten in Deutschland sich aufhalteuder, hilfsbedürftiger Engländer errichtet. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Schriftsteller Alban v. Hahn « Leipzig das ihm von Sr. Majestät dem Könige von Montenegro verliehene Offizi-rSkreuz de» Danüo-Orden» annehme und trage. ' ' , Verorbvunz Lber be« Seschistsoerkehr bei de« Behörden und Vien-Kellen der imere» Verwaltung, vom 10. Mai 1S11. Das Ministerium des Innern bestimmt zur Ver einfachung des Geschäftsverkehrs bei den ihm unter stellten Behörden und Dienststellen Folgendes: 1. (1.) Die Vorstände der Behörden und Dienststellen haben in ihrem Geschäftsbereiche fortdauernd auf mög lichste Vereinfachung und Beschleunigung des Dienst- betriebe» hinzuwirken und soweit es mit den bestehenden Vorschriften vereinbar ist, auch aus eigener Entschließung Anordnungen zu treffen und durchzuführen, welche eine Ersparnis an Zeit und Schriftenverkehr herbeizuführen geeignet sind. (2.) Dazu gehört die ständige Anleitung der Ve- amte«, sich bei der Registrandenführung wie in Aus fertigungen knapp und erschöpfend auszudrücken, bei Bescheidungen unnötige Formalien wegzulassen, und Anordnungen und Verfügungen auf das zu beschränken, was im einzelnen Falle unbedingt notwendig ist oder » sonst durch die Sachlage geboten erscheint. 2. (1.) Die Vorstände können anordnen, daß die Re- gistrandenführer oder die mit der Bearbeitung einer Sache regelmäßig betrauten Beamten, soweit sie den ' Gegenstand beherrschen, die Eiugänge sofort mit einem Beschlusse verfeheu oder eine urschriftliche AnSferttgnug zur Unterschrift mitvprlegen, ohne eine besondere An weisung des Vorstandes abzuwarten. (2.) Die Vorstände können bestimmte einzelne ge eignete und als zuverlässig bewährte Kuuzleibeamte ermächtige», einfache Anfrage« im Kan-leiwege zn be antworte«, Ladu«ge« abz«schicke«, ei«fache Zwischen- frage« a« untere Stelle« -« richte«, Erinnernugen hera«»z«gebe«, Strafregisterauszüge herbeiz»ziehe«, Akte« usw. ««b Kostenvorschüsse eiuz«f»rveru. Auf- gäbe des Vorstandes ist es, diese Ermächtigung, ins besondere zum Schriftenverkehre mit anderen Stellen, richtig abzugrenzen. (3.) Die Vorstände können für dringliche Fäll« den mit der Kanzleiaufsicht oder mit der Ausfertigung be stimmter Legitimationsausweise beauftragten Beamten mit deren ««terschriftlicher vollzieh««- oder Begla«bi- g««g betrauen. . S. , (1.) Reben der Abkürzung und Beschleunigung des . schriftlichen Verkehres ist auf einen gesteigerte« mü«d- liche« Verkehr mit den Personenkreisen Wert zu legen, die in regelmäßiger Fühlung mit der Behörde oder Dienststelle stehen. Zur Bestellung öfter vorsprechender Personen in nicht dringlichen Angelegenheiten wird es sich empfehlen, die im Borraume der Behörden etwa angebrachten Wandtafel« zu benutzen. 12.) Bei öfterer Abhaltung von Gememdevertreter tage« wird geeignetenfalles von dem Erlasse besonderer Verfügungen an Gemeinden, soweit solche nicht in Bezirksblättern veröffentlicht werden, abgesehen und durch mündliche Erläuterung gesetzlicher Bestimmungen Rückfragen vorgebeugt und dabei eine gewisse Schulung der Gemeindevertreter erreicht werden können. Auch für die Kreishauptmannschaften erscheint eine öftere Ab haltung von Besprechungen mit de« AmtShauptleuteu zweckmäßig, wobei die im Jahreslaufe bei den Amts hauptmannschaften bewirkten Geschäftsvereinfachungen und die mit Vordrucken gemachten und sonst erprobten Er fahrungen oder weitere geeignete allgemeine Vorschläge ausgetauscht und besprochen werden können. Besonders zu empfehlen wäre auch, wenn zur Ersparung zahlreicher Berichte die Kreishauptmannschaften öfter eine Aus sprache über die ihnen zur Berichterstattung zugehenden Angelegenheiten herbeiführen würden und aus dem mündlichen Austausche der Meinungen die nötigen Unter lagen für sich zu gewinnen suchten. 4. 11 .) Mit den Sachverständige«, «ebengeordnete« Behörden, Koiuspettore» usw. ist, soweit sich die Sache dazu eignet, ebenfalls müuvlicher Verkehr zu pflegen. Den Vorständen bleibt überlass?«, wegen des Verkehres in den Akten ohne förmlichen Beschluß und mit Namens zeichen statt der Unterschrift, sowie über Abkürzungen in der Behördenbezeichnung das Nötige mit den beteiligten Stellen zu vereinbaren. 12 .) Im übrigen ist darauf hinzuwirken, daß Sach verständige, soweit dies im einzelnen Falle möglich, ihre G«tachten so fassen, daß sie ohne erhebliche Änderung in die Verfügung oder Entscheidung übernommen werden können. 13 .) Für den Verkehr mit Gendarmen genügt in den Akten die Adresse, die Bezeichnung „Rapport", Datum und Unterschrift oder Namenszeichen. 5. Erfolgsanzeigen sind auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und nur da zu erstatten, wo sie von der Oberbehörde verlangt worden sind oder diese noch etwas zu verfügen hat. 6. 11 .) Die Einträge in de« Registra«den sind mög lichst knapp, dabei aber klar und übersichtlich zu fassen. Solche Eingänge, auf die nichts zu verfügen ist und zu deren Aufbewahrung kein Grund vorliegt, sind nicht ein zutragen: die nähere Bestimmung hat der Vorstand der Behörde zu treffen. 12 .) Zu weiterer Vereinfachung der Registranden führung sind nicht nur alle Sammelsache« 1— Berichte, — Anzeigen), sondern auch andere fortlaufende Sachen, deren Erledigung regelmäßig in nicht zu langer Zeit zu erwarten steht, lediglich unter einer Nummer zu führen, soweit nicht für solche Sachen überhaupt die Bestimmung in Absatz 1 Satz 2 Platz greift. 7. 11 .) Der schriftliche Verkehr der Vehörde« m»v Dienststelle« ««terei«a«der, auch mit vorgesetzten und Nach geordneten, soll möglichst ohne Konzept zu den Akten und Reinschriften, sondern urschriftlich erfolgen 1s. hierzu Pkt. S u. 13). Im übrigen ist plötzlichste Kürze und Klarheit der AusdrmkSweise anzustreben; Eingangs- und Schlußformeln und jedes andere unnötige Beiwerk sind wegzulassen. Dafür ist auf der ersten Seite des Schrift stückes, soweit nicht Punkt 11 Platz greift, außerhalb de- TexteS durch ein Stichwort — wie -. B» Bau-, »ege-, StaatSangehörigkeits-, Gemeindeanlagen-, Gewerbe-, Unterstützung-Wohnsitzsache — der Sachbetreff kurz zu be zeichnen. 12 .) Die Einkleidung vo« A«»ferttg««ge« i« die Beschlußform ist möglichst zu beschränke« und bei Be- scheide« a« Privatpersone« überhaupt zu vermeide«. Im schriftlichen Verkehre mit Behörden und Dienststellen genügt bei der Übersendung von Akten oder Schriftstücken ein Randvermerk mit Adresse, Dratum und Unterschrift, soweit nicht auch hier wegen umfänglicherer Ausführungen besondere Berichte oder Schreiben angezeigt erscheinen (s. Pkt. S Abs. 4). 13 .) Bei den amttiche« Ausfertigungen ist rechts oben Ort und Datum, link» oben die Registrandennummer der absendenden Behörde oder Stelle und darunter, dafern sich die Ausfertigung auf eine schriftliche Äuße rung sSchreiben, Bericht, Verfügung usw.) der empfan genden Behörde oder Stelle bezieht, die Registranden nummer der letzteren in der Weise: „Zu Nr. . . ." an zubringen. Um den Sachbetreff eines Schriftstückes leicht erkennbar zu machen, empfiehlt es sich, ein Stichwort, womöglich auf der ersten Seite, zu unterstreiche«. Etwaige Beilagen sind auf der ersten Seite aufzuführen, und zwar, wenn diese gebrochen beschrieben wird, unten link», andernfalls unten recht». Wird ein besonderes Beilagenverzeichnis beigefügt, so ist an der betreffenden Stelle zu bemerken: „Beilagen lt. Verzeichnisses". 14 .) Alle Berichte oder Anzeigen an Vie Vorgesetzte« Behörde«, Mitteilungen an andere Behörden und Dienst stellen, Entscheidungen, Bekanntmachungen und Ver- füguugen sind lediglich mit dem Familiennamen zu voll ziehen. Unter Bekanntmachungen in öffentlichen Blätter« ist lediglich die Bezeichnung der Behörde oder Dienststelle zu setzen, der Name des Vorstandes aber wegzulassen. 8. Der bloße D«rchgaugSverkehr bei den Behörden ist möglichst zu beschränken und durch den unmittelbare« Verkehr zu ersetze«. Dies gilt insbesondere da, wo die Zwischeninstanz das Schriftstück bloß weiterzugeben, nicht aber sich selbst zur Sache zu äußern «der etwa- zu ver fügen upd auch sonst kein Interesse daran hat, von dem Vorgänge Kenntnis zu erhalten, oder wo es genügt, wenn eine von der oberen Instanz herabgegebene Sache erst bei ihrer Wiedereinreichung ihren Weg durch die Zwischeninstanz nimmt. Deshalb wird ») das Mi«isteri«m des Inner« die bei ihm ein gehenden Schriftstücke, wenn deren Erledigung zunächst noch eine Tätigkeit der untersten Instanz voraus setzt fwie die Vornahme von Erörterungen, Ein sendung von Akten, Fassung erstinstanzlicher Ent schließung usw ), in der Regel dieser ««mittelbar z«fertige«, wogegen die etwaige Wiedereinreichung durch die Zwischeninstanz, nach Befinden unter Bei fügung ihres Gutachtens zu erfolgen hat, sofern nicht unmittelbare Wiedereinreichung angeordnet oder sonst in der Sache unmittelbar mit dem Ministerium zu verkehren ist fs. das Folgende). b) Ebenso wird das Ministerium deS Innern seine Anordnungen wegen der Wiedereinziehung von Unterstützungen, welche sächsischen Staatsangehörigen im Auslande gewährt worden sind, unmittelbar an die zuständigen Unterbehörden erlassen; diese haben in solchen Angelegenheiten ebenfalls unmittelbar mit dem Ministerium des Innern zu verkehren. o) Dem Ministerium deS Innern sind, soweit nicht ein besonderer Grund zur Berichterstattung durch die Kreishauptmannschaft vorliegt, unmittelbar zur Entschließung vorzulege«: Gesuche um Kosteuerlaß, ferner verechuunge» über Reise- »ud NmzugSkoste«, Gesuche um Kurkostenvergütuuge« und Unterstützungen, so wie auch alle anderen persönliche« A«gelegen- heite« der bei den Amtshauptmannschaften Angestellten und der Gendarmen, Gesnche um »«»«ahmSweise Zulassung -« Hebammeukurseu (da- Ministerium des Inner« wird feine Entschließungen hierzu an die Unter behörden ebenfalls unmittelbar erlassen), die Anzeige« über Vie A»Shä«vig»«g vo« Lebe«»rett««g»«evaille«, Ges«che «m Ertei!««g ««etttgelttiche« fach- technische« Rate» bei Errichtung von Gemei«ve- Wasserver1org««g»a«lage«, Gesnche «m Verleihung Ver Kährgerechtigkeit nach Z 25 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes vom 12. Mär- 1SOS, Gesnche um Erteilung ver Erlanbui» »sw. -n U«»grabnnge« nsw. innerhalb de- festgestellten bez. festzustellenden Schutzbereiches von Heil quellen nach §§ 54 fg. des WaffergesetzeS, Gesuche um Genehmigung zur Ausführung von Anlagen im Hochwasserbereiche der Elbe — z SS de- WaffergesetzeS —, Anträge ans Verkeihnug von Keuerwehrehreu- zeichen und Gesuche um Velvhuuug für Vie