Volltext Seite (XML)
Dresdner Lournal Nr. 199 1909 Amtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil auch für die Reichs wird. »» s» Die Ministerien -er Finanzen und der Justiz — die Feststellung der erwähnten Behörden im § 89 des Reichs- von Fideikommissen 45261 5789 steuergesetzes vom 12. Januar 1909 abgabe Anwendung. und Beamten, einschließlich der Notare, entscheidet die Zoll- und Stenerdirektion. 2. Für die Erstattung der Stempelabgabe greift § 127 m der Ausführungsbestimmungen Platz. 3. Wird eine Erstattung von der Zoll- und Steuer direktion angeordnet, so hat sie durch die Behörden oder den Beamten oder den Notar, welche die abgabenpflichtige Urkunde ausgenommen haben, hinsichtlich der von ihnen vereinnahmten Beträge dann zu geschehen, wenn diese noch nicht an das Hauptzollamt abgeliefert worden sind. Im übrigen hat das Hauptzollamt die Erstattung vor zunehmen. (Familienanwartschaften), Lehn- und Stammgütern zu ständigen Hauptzollämtern (Verordnung vom 28. Juli 1909, Punkt 1 Abs. 2) liegt auch die Festsetzung dieser Abgabe ob. 2. Den Hauptzollämtern werden zu diesem Zwecke nach näherer Anordnung des Justizministeriums spätestens bis zum 1. Oktober 1909 Verzeichnisse der mit Grund besitz ausgestatteten Familienanwartschaften und Lehn güter durch die in 8 127 p der Ausführungsbestimmungen bezeichneten Behörden zugehen. Weiterhin haben diese Behörden den zuständigen Hauptzollämtern von jeder Änderung in der Person des Besitzers odex im Bestände der der Bindung unterworfenen Grundstücke sowie von jeder Errichtung einer mit Grundbesitz ausgestatteten Familienanwartschaft Mitteilung zu machen. 3. 8 127 r der Ausführungsbestimmungen findet keine 2. Für die Abgabenanrechnung gilt 8 127 n der Ausführungsbestimmunge«. 's» io »o — oo «o Anwendung. Dresden, am 27. August 1909. durch 8 7 dieser Verordnung ersetzt 8 10. 1. Den für die Erhebung der stempelgesetzes bestimmten Abgabe Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Pfarrer Klemens Ferdinand Reinhardt in Soh land a. R. die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Direktor der Aktien-Gesellschaft Hotel Bellevue, Ronnefeld, in Dresden das ihm von sr. Majestät dem König von Spanien verliehene Ritter kreuz des Ordens Isabellas der Katholischen annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Kaufmann Heitzig in Dresden die ihm von Sr. Majestät dem König von Ru mänien verliehene Jubiläumsmedaille Carol I annehme und trage. - Verordnung, die Erhebung der Reichsstempelabgabe nach Larifnummer 11 und nach § 89 des Reichs- Üemprlgesetzes vom 15. Juli 1909, Reichsgesetzdlatt Leite 833, betreffend; vom 27. August 1909. In Ausführung der Vorschriften des Reichsstempel- zefetzes vom 15. Juli 1909 88 78 fg. (Grundstücksüber tragungen) und 8 89 (Familienfideikommisse, Lehn- und Stammgüter) — Reichsgesetzblatt S. 833 fg. — und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen, abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909, L. 580, wird gemäß § 127 I, 8 l27p Abs. 1 und 8 127 v der Ausführungsbestimmungen, und zwar, soweit er forderlich, im Einverständnisse mit dem Herrn Reichs kanzler, verordnet, was folgt: 8 8. 1. Uber Erinnerungen gegen Stempelabgabe durch die in § 1 8 9. 1. 8 127», 8 127s, 8 127k, 8 127L und 8 1271c der Aussührungsbestimmungen kommen bei den in 8 1 er wähnten Beurkundungen nicht zur Anwendung. 2. In den übrigen Fällen (8 127 a unter b der Aus führungsbestimmungen) gelten die Ausführungsbestim mungen des Bundesrats mit Ausnahme des 8 127 k, der Tie Feststellung und Erhebung des Reichsstempcls für Grundstücksübertragungen erfolgt bei Verhandlungen und Beurkundungen, die von sächsischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, ausgenommen worden sind (8 127» unter » der Ausführungsbestimmungen), soweit nicht nachstehend in 88 2 bis 8 etwas Abweichendes bestimmt ist, nach denselben Vorschriften wie die Fest stellung und Erhebung des sächsischen Urkundenstempels (Stempelsteuergesetz vom 12. Januar 1909— GVBl. S. 1). 8 2. 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarif nummer 11 bezeichneten Abgabe wird bei den von sächsischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen Verhandlungen und Be urkundungen durch Zahlung des Abgabebetrags an diese Behörde" und Beamten erfüllt. 2. Eine Verwendung von Stempelmarken findet nicht statt. 8 3. 1. Wegen der Feststellung der Steuerpflicht oder der Steuerfreiheit auf der Urkunde ist den Vorschriften der 88 1 27 o und 1276 der Ausführungsbestimmungen nach zugehen. 2. Zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht über 2000 M. hat, ge nügt im allgemeinen die Vorlegung von Steuerzetteln. 8 4. 1. Tie Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, haben die eingegangenen Beträge an das zu ständige Hauptzollamt (Verordnung vom 28. Juli 1909 Punkt 1 Abs. 2, GVBl. S. 511) bis zum 10. jedes Monats für den voraufgegangenen Monat abzuführen. Zu jeder Ablieferung sind dem Hauptzollamte Nach weisungen über die eingegangenen Beträge und die Be freiungen nach den den Ausführungsbestimmungen bei gefügten Mustern 1 und 2 in doppelter Ausfertigung zu übersenden. 2. Das Hauptzollamt vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die eine Ausfertigung zum Anmeldungsbuch und gibt die andere, mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer versehen, zurück. 8 5. 1. Wegen der Sicherstellung der Abgabe haben die Grundbuchümter den Bestimmungen in Z 127b der Aus führungsbestimmungen nachzugehen. Zwingerstraße 20, sowie durch die uelne Nummern 1Ü Pf. Aon Nr. 12S5, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der6malgefpalt.AnkündigunaSseite 25 Pf.,die Zelle größerer Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. vezugspreis: Beim deutschen Po Erscheint» Verktag- MitteilUNgeN aus der öffentlichen Verwaltung. vberverwaltnngsgericht. Auf seinem an der Königsbrücker Straße in Dresden gelegenen Grundstücke beabsichtigte ei» Pferde händler einen Pferdestall für 39 Pferde zu erbauen Nach 8 87 Ziffer 2 der Dresdner Bauordnung dürfen dort gewerbliche An, lagen, die durch Entwickelung übler Gerüche eine Belästigung für die benachbarten Grundstücke herbeizuführen geeignet sind, nicht errichtet werden. Auf diese Bestimmung sich stützend, erhoben die Grundstücksnachbarn gegen den beabsichtigten Bau Widerspruch. Der Stadtrat wies diesen nach Einholung eines Gutachtens des Bezirkstierarztes zurück, da der Bau nicht geeignet sei, die Nach barschaft durch üble Gerüche, Fliegen oder ungewöhnliches Geräusch zu belästigen. Auch die Kreishauptmannschaft als Rekursinstanz war derselben Ansicht, nachdem sie den Stadtbezirksarzt gehört hatte, der sich dem Gutachten des Bezirkstierarztes unter der Voraussetzung anschloß, daß bei Errichtung und Benutzung des Stallgebäudes die vorgeschlagenen Bedingungen beobachtet werden. In Verfolg der von den Nachbarn hiergegen erhobenen An fechtungsklage hat das OberverwaltungSgericht die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden aufgehoben. Sein Urteil ist im wesent lichen wie folgt begründet: Das Stallgebäude müsse als eine ge werbliche Anlage angesehen werden, denn es solle unbestrittener- maßen ständig als Betriebsstätte für den gewerbsmäßigen Pferde handel dienen. Bei Beantwortung der Frage, ob eine derartige Anlage zu denjenigen gehöre, die „geeignet seien", durch Ent wickelung übler Gerüche eine Belästigung für die benachbarten Grundstücke, oder richtiger für deren jetzige und künftige Be wohner herbeizuführen, müsse davon ausgegangen werden, daß sich das Verbot auf alle Anlagen beziehe, bei denen unter normalen Verhältnissen wegen ihres Gegenstandes, also ob jektiv, mit der Möglichkeit des Entstehens derartiger Übelstände gerechnet werden müsse. Daß es auf den Gegenstand und nicht auf die Art und Weise derAusübung des Gewerbebetriebes ankomme, ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Wenn der § 87 Ziffer 2 gewerbliche Anlagen der dort gekennzeichneten Art verbiete, so könne sich diese Bestimmung, da sie sich in einem das örtliche Bauwesen regelnden Ortsgesetze befinde, nur auf die bauliche Errichtung oder Einrichtung derartiger Anlagen beziehen. Die Frage, ob diese geeignet seien, Geruchsbelästigungen zu ver ursachen, müsse also vor der Eröffnung des Betriebes geprüft und entschieden werden. Das könne aber nur nach objektiven Gesichts punkten geschehen. Hierzu komme, daß die Bestimmung offenbar den Zweck habe, den Bewohnern des betreffenden Stadtteiles gegen Anlagen hier fraglicher Art einen unmittelbar wirkenden Schutz, d. h. einen Schutz zu gewähren, der unabhängig sei von dem guten Willen, von der Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmers, sowie seines Personals in bezug auf die Einhaltung etwaiger zur Abwendung von Geruchsbelästigungen festgesetzter Bedingungen. In der Klage sei daher ganz zutreffend darauf hingewiesen, der Schwerpunkt der Beschwerde liege nicht in der Besorgnis, daß die geplanten Stallungen mangelhaft seien, sondern vielmehr darin, daß den Nachbarn überhaupt zugemutet werde, eine solche Anlage in unmittelbarer Nähe zu dulden. In Berücksichtigung nun der künftig zu erwartenden erheblichen Bau- und Wohndichtigkeit deS Baublockes und in Übereinstim mung mit den Ausführungen in einem vom Landesmedizinal kollegium herbeigezogenen Gutachten halte das Oberverwaltungs gericht für erwiesen, daß es sich um eine gewerbliche Anlage handle, die geeignet sei, die Nachbarschaft durch üble Gerüche zu belästigen. Lom Königlichen Hof«. Dresverr, 28. August. Se. Majestät der König hat Sich mit Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Johann Georg heute früh mit Zug 7 Uhr 54 Min. ab Dresden- Neustadt zur Besichtigung des Feldbahnbaues nach Miltitz- Roitzschen begeben. Die Rückkehr nach Pillnitz bez. Dresden erfolgte mit AutomobU. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. Sonnabend, 28. August 1. Wird die Stempelabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingezahlt, so ist sie gemäß 8 85 Abs. 2 des Reichsstempelgefetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Berwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (GVBl. S. 294), mit 8 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (GVBl. S. 327) und mit 8 32 Abs. 1 der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (GVBl. S. 364) zwangsweise einzuziehen. 2. Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt und erscheint die Schuld eines Beamten ausgeschlossen, so ist bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, in den übrigen Fällen die Zoll- und Steuerdirektion befugt, den Stempel betrag niederzuschlagen. 8 7. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Werles die Vorschriften des Stempel- Deutsches Reich. Vom Kaiserpaar. (W.T.B.) Fischbeck (Weser), 27. August. Das Kaiserpaar, Prinzessin Viktoria Luise und Prinz Oskar trafen um H1 Uhr mittags im Hofzuge von Wilhelmshöhe hier ein und fuhren im offenen Wagen unter Glockengeläuts nach dem Stifte Fischbeck, wo die Übergabe des Ab- tissinnenstabes an die älteste Stiftsdame durch Se. Majestät den Kaiser erfolgen sollte. Die Krieger- vereine, Schulen und die Bevölkerung der Umgegend, darunter viele Bäuerinnen in der malerischen Landes tracht, begrüßten die Majestäten stürmisch. Der Hof hielt dann seinen feierlichen Einzug in die Stiftskirche, und wurde empfangen und geleitet von dem Ooerpräsi- denten Hengstenberg, dem Schirmvogt des Stifts Staats minister Frhrn. v. Fetlitzfch-Bückeburg und dem Landrat v. Ditfurlh Rinteln. Die Kirche war von der Gemeinde gefüllt. Am Altäre stand die Abtissin, Frau v. Buttlar, mit den Stiftsdamen. Die Feier begann mit einem Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichem Dienste. Im Geschäftsbereiche beö Ministerin«» der Justiz. Bei dem nach dem Reichsgesetze vom 11. Januar 1876 für das Königreich Sachsen gebildetengewerblichen Sachverständigens Vereine sind ernannt worden m) an Stelle de- freiwillig auS- geschiedenen Kommerzienrats Hallbauer in Lauchhammer der Hoftischlermeister und Hofbildhaucr Gustav Adolf Udluft in Dresden zum ordentlichen Mitglied«, d) an Stelle des nach Berlin verzogenen Prof. vr. Hübler der Hoflieferant Erz- gießer Iuliu» Ehregott Franz in Dresden zum stellvertretenden Mitgliede. Tloniglieh Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt der Ministerien vnd der Ober- nnd Mittelbehörden.