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- '^' ' >," ' * Dresdner W Journal. Mniglieh Säehfisehev St«<rtsctnzeigev. Verordnungsblatt der Mnisterien «nd der Ober- nnd Mittelvehörden. Nr. 130. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doengesin Dresden, q Mittwoch, 9. Juni I 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße SO, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 16 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der Smalgespalt. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeilegrößerer Schrift ob. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem vormaligen Bürgerschuloberlehrer Heinrich Gotthold Winter in Radeberg das Berdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Direktor der Sächsisch-Böhmi schen Dampfschiffahrtsgesellschaft Fischer in Dresden das ihm von Sr. Hoheit dem Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg,. Regenten des Herzogtums Braunschweig, verliehene Ritterkreuz 2. Klasse des Ordens Heinrichs des Löwen annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Bildhauer Franz Grummich in Leipzig den ihm von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg verliehenen Titel „Herzoglich Sachsen- Altenburgischer Hofbildhauer" annehme und führe. Generalverordnuug, die Beteiligung -er zum Ge schäftsbereiche -es Finanzministeriums gehörigen Be hörden und Lassen am Giroverkehr des Giro-Ver ¬ bandes Sächsischer Gemeinden betreffend, vom 2. Juni 1909. Nachdem der Finanzhauptkasse bei der Geschäftsstelle des Giro-Verbandes Sächsischer Gemeinden zu Dresden ein Konto eröffnet worden ist, werden die dem Finanz ministerium unterstellten Behörden und Kassen ermächtigt, ihrerseits in den Gemeindeverbands-Giroverkehr einzutreten und sich bei der am Ort ihres Sitzes befindlichen Ge- meindeverbandskasse oder bei der Verbandsgeschäfts stelle der Sächsischen Bank in Dresden, Leipzig, Chem nitz, Zwickau oder Plauen ein Girokonto eröffnen zu lassen. Da die Gemeindeverbandsgirokassen Gelder an zahlreiche sächsische Plätze, die keinen Reichsbankverkehr oder Giroverkehr der Sächsischen Bank haben und, wie über haupt, so auch an jeden Kunden der Reichsbank und der Sächsischen Bank spesenlos überweisen, so erscheint die Teilnahme der finanzfiskalischen Behörden und Kassen an dem Gemeindeverbands-Giroverkehr selbst dann empfehlens wert, wenn diese bereits an dem Giroverkehr der Reichs bank oder der Sächsischen Bank oder beider angeschlossen sind. Hierzu wird im einzelnen folgendes bestimmt: I. Bei der Beteiligung am Gemeindeverbands-Giro verkehr sind gegenüber den Gemeindeverbandskassen die Geschäftsordnung des Verbands vom 14. Dezember 1908, gegenüber den Geschäftsstellen der Sächsischen Bank in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen die von der Sächsischen Bank herausgegebenen besonderen „Be stimmungen" zu beachten. II. Die Behörden und Kassen haben sich Rechnungs bücher (bei den Geschäftsstellen der Sächsischen Bank „Rechnungsauszüge" genannt) aushändigen zu lassen und dafür besorgt zu sein, daß in sie alle das Konto be treffenden Gut- und Lastschriften pünktlich eingetragen werden. Täfern die Eintragung der Bareinzahlungen in einer Weise erfolgt, daß sie nach Form und Inhalt die Quittung zu ersetzen vermag, kann auf Aushändigung des dem Lieferschein angefügten besonderen Empfangs scheines (bei den Geschäftsstellen der Sächsischen Bank „Quittung" genannt) verzichtet werden, wenn anders dieser nicht, wie bei der Barauszahlung oder Über weisung an einen Dritten als Rechnungsbeleg benötigt wird. III. In allen Fällen, in denen es weder einer be sonderen Attestation noch einer gerichtlichen Quittung bedarf, sind die von den Gemeindeverbandsgirokassen und die von den Giroverbandsgeschäftsstellen der Sächsischen Bank über Einzahlungen bei ihnen ausgefertigten Empfangsscheine bez. Quittungen anstelle der Quittungen der eigentlichen Empfangsberechtigten zur Bedeckung der Rechnung als ausreichend zu erachten. Die Kassenbeamten haben sich darüber zu vergewissern, daß die Empfangs scheine bez. Quittungen ordnungsgemäß vollzogen worden sind. Die Quittungen werden bei den Geschäftsstellen der Sächsischen Bank satzungsgemäß, wie alle von der Bank und ihren Filialen ausgehenden Schriftstücke, von zwei vertretungsberechtigten Beamten unterzeichnet. Für die Vollziehung der Empfangsscheine bei den Verbands gemeindekassen sind allgemeine Vorschriften nicht ge geben; da jedoch die Verbandsgeschäfte der Gemeinden von einer Gemeindekasse, in der Regel von der Spar- ässe, mit besorgt werden, werden für die Ausstellung der Empfangsscheine im Mangel besonderer Bestimmungen dieselben Vorschriften zu gelten haben, die für die Aus- ertigung sonstiger Quittungen der betreffenden Gemeinde ässe getroffen sind. IV. Die von den angeschlossenen Dienststellen aus zufertigenden Anweisungen auf Übertragung von Konto zu Konto und auf Barzahlung, die Quittungen über Ab- jebungen und die Lieferscheine über Einzahlungen sind unter Beidrückung des Dienststempels von dem Kassen beamten oder, dafern die Kasse mit einem Kassierer und einem Kontrollbeamten besetzt ist, von diesen beiden Beamten zu vollziehen. Dieselben Beamten haben für sichere Aufbewahrung der Rechnungsbücher und Rechnungs auszüge, der Vordrucke zu Anweisungen und Quittungen Sorge zu tragen. V. Das Guthaben auf dem Girokonto bildet einen Teil des Kassenbestands. Einzahlungen auf das eigene Konto sind nur dann zu leisten, wenn sie zur Ermög lichung notwendiger Überweisungen auf andere Konten oder der Barzahlung an Nichtangeschlossene erforderlich wer den. Das durch Überweisung und Einzahlung auf dem Konto sich ansammelnde Guthaben darf nur so weit bestehen bleiben, daß daraus die in den nächsten 4 Wochen voraus sichtlich nötig werdenden Überweisungen und Barzahlungen an Dritte gedeckt werden können. Mehrbeträge sind an die vorgesetzte Kaffe oder an die Finanzhauptkasse als Ablieferung zu überweisen oder vom Kontoinhaber ab zuziehen, dafern hierdurch die Abhebung von Bedarfs geldern vermieden oder eingeschränkt werden kann. VI. Der Giroverkehr des Gemeindeverbands erfolgt spesenfrei. Auch für Barzahlungen an nichtangeschlossene Personen ist, selbst bei Zahlungen der Verbandskassen und Geschäftsstellen der Sächsischen Bank durch die Post, weder Provision noch sonst eine Gebühr zu entrichten. VII. Die angeschlossenen Behörden und Kassen haben auf den in Kassensachen ergehenden Schriftstücken auf den Anschluß durch einen mittels Aufdrucks oder handschriftlich herzustellenden Vermerk wie: Konto Nr bei der Gemeindeverbands - Giro- kasse NN. oder Gemeindeverbands-Girokonto Nr bei der Sächsischen Bank, Geschäftsstelle NN. hinzuweisen. VIII. Ter Verbandsvorstand hat sich bereit erklärt, für die Dienststellen, die eine größere Anzahl Über weisungen wöchentlich oder monatlich abfertigen, beson dere Formulare zur Verfügung zu stellen. Von diesem Anerbieten ist tunlichst Gebrauch zu machen. IX. Die in den Verbandsgiroverkehr cinbezogcnen Dienststellen werden gleichzeitig ermächtigt, auf An trag von Personen, die selbst Konten bei der Kasse einer Verbandsgemeinde oder einer Giroverbands geschäftsstelle der Sächsischen Bank haben, die für Rechnung des Reichs oder der sächsischen Staatskasse zu zahlenden Dienstbezüge, Pensionen und Unterstützungen auf diese Konten im Girowege zu überweisen, wobei die für die Überweisung durch Vermittelung der Reichsbank oder der Sächsischen Bank in der Generaloerordnung vom 10. April 1908 (abgedruckt im Dresdner Journal Nr. 9b, in der Leipziger Zeitung Nr. 95) getroffenen Be stimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Insbesondere gilt letzteres von der in Punkt VII dieser General verordnung erwähnten Verpflichtung, der Staatskasse den Betrag wieder zuzuführen, falls der Bezugsberechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat. Der Vorstand des Giro-Verbandes Sächsischer Gemeinden hat diese Ver pflichtung zugleich für seine Geschäftsstellen bei der Sächsischen Bank ausdrücklich übernommen. Hierdurch erübrigt sich für den Einzelfall die Abgabe der Ver pflichtungserklärung durch die betreffenden Verbandskassen oder Geschäftsstellen. Dahingegen soll den in einem Be- soldungs- oder Pensionsverhältnis stehenden Kontoinhabern nur die persönliche Verfügung über ihr Guthaben ge stattet und Stellvertretung ausgeschlossen oder die Ver fügung durch Dritte erst nach Erbringung det Nachweise gemäß § 92 der Allgemeinen Vorschriften für das Staats rechnungswesen gestattet sein. Die Finanzhauptkasse wird denjenigen Dienststellen, welchen die Muster zu den am Schlüsse der Generalverordnung vom 10. April 1908 er wähnten Antragsformularen nicht bereits zugegangen sind, auf Anlangen dem vorliegenden Zweck entsprechende Muster verabfolgen. Die Vervielfältigung der Formulare nach diesen Mustern bleibt alsdann den betreffenden Dienststellen überlassen. Von der Eröffnung eines Berbandsgirokontos ist dem Finanzministerium Anzeige zu erstatten. 1692 a. V.R. Finanzministerium. 4042 Mit Allerhöchster Genehmigung wird dem Königlich Preußischen Staatsfiskus zu der im Interesse der Sicher heit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes erforderlichen Erweiterung des Bahnhofes Rückmarsdorf nach dem von den Ministerien der Finanzen und des Innern unterm 12. Mai und 7. Juni 1909 genehmigten Plane auf Grund des Gesetzes, die Expropriation von Grund eigentum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen be treffend, vom 21. Juli 1855 (G.- u. V.-Bl. S. 120) in Verbindung mit § 94 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 153) das Vnteignuugs- recht verliehen. 179 »IV Dresden, am 7. Juni 1909. 4043 Ministerium des Innern. Ächtuhrladenschluß für Fleischer in Warzen. Von einer Anzahl Fleischer in Wurzen ist beantragt worden, gemäß 8 139k. der Reichsgewerbeordnung den für Wurzen angeordneten Achtuhrladenschluß nunmehr auch auf die bisher ausgenommenen Verkaufsstellen der Fleischer dortselbst auszudehnen. Zur Absetzung des nach §8 2—4 der Reichskanzler bekanntmachung vom 25. Januar 1902, Rcichsgesetzblatt S. 38, geordneten Verfahrens ist Herr Stadtrat vr. Troitzsch in Wurzen als Kommissar bestellt worden. Leipzig, am 25. Mai 1909. 4049 Königliche Kreishauptmannschaft. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche de» Ministerium» der Finanzen. Bei der Post-Verwaltung ist ernannt worden: Bäckermeister Fischer als Postagent in Langenberg (S.). Im Geschäftsbereiche de» Ministeriums de» Kultus u. öffeutl. Unterricht». Erledigt: eine ständige Lehrerstelle an der Bürger schule zu Elsterberg. Einkommen mit Einschluß von 350 M. Wohnungsgeld vor erfülltem 25. Lebensjahre 1850 M, da» als dann durch Zulagen von 200 M. bez. 150 M. nach je 3 Dienst jahren bi» aus 3350 M. steigt. Bewerbungen mit allen erforder lichen Unterlagen sind bis zum 20. Juni bei dem Stadtgmeinde- rate einzureichen. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dre-den, 9. Juni. Se. Majestät der König wohnte vormittags 11 Uhr der Hauptversammlung der Deutschen Kolonialgesellschaft im Vereinshause bei. Se. Hoheit der Herzog Adolf Friedrich zu Mecklenburg wird nachmittags 6 Uhr vom Hauptbahn hofe wieder abreisen. Deutsches Reich. Der Kaiser in Kiel. (W. T. B.) Kiel, 8. Juni. Gegen 6 Uhr heute abend lies die „Deutschland" mit Sr. Majestät dem Kaiser an Boro, unter dem Salut der Forts wieder in den Hafen ein: die Flotte folgte. Die Abreise des Kaisers nach Wildpark ist auf morgen verschoben worden. Der Kaiser bleibt an Bord der „Deutschland". Zur Begegnung de» Kaiser» mit dem Zaren. Eine Anzabl russischer und ausländischer Blätter hält trotz der von deutscher Seite erfolgten Mitteilungen die